Artotheken und Urheberrecht

 

 

 

     

I. Rechtliche Grundlagen

1. Geschützte Werke

Im Zentrum des Schutzes durch das Urheberrechtsgesetz steht der Urheber als Schöpfer eines "Werkes" im Sinne des Gesetzes und Träger von Rechten, die in der Regel auch nach dem Verkauf des Werkes bei ihm verbleiben. Vom Gesetz geschützt werden u.a. folgende für die Artotheken wichtige Werke (§ 2 UrhG):
    Werke der Bildenden Künste, der Architektur (Baukunst), der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke (Fotografien, die keine Lichtbildwerke sind, also keine Kunstwerksqualität haben, werden gemäß § 72 ebenso wie Lichtbildwerke geschützt, mit Ausnahmen bei der Schutzdauer), Filmwerke und Videofilme, technische und wissenschaftliche Darstellungen (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen etc.).
Voraussetzung des Schutzes dieser Werke ist allerdings, dass sie "persönliche geistige Schöpfungen" sind. Andere gestalterische Leistungen können außerhalb des Urheberrechtsgesetzes durch Eintragung von Geschmacks- oder Gebrauchsmustern gegen unberechtigte Verwendung geschützt werden. Sammlungsgegenstände von Artotheken haben in der Regel Werkcharakter, d.h. sie unterfallen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes, so dass auf weitere Ausführungen zum Geschmacks- und Gebrauchsmusterschutz hier verzichtet wird. zurück  

2. Persönlichkeits- und Verwertungsrechte

Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet Persönlichkeits- und Verwertungsrechte. Zu den Persönlichkeitsrechten zählen das Recht auf Bestimmung von Zeit und Ort der Erstveröffentlichung (Veröffentlichungsrecht), das Recht auf Namensnennung, das Recht auf Erhaltung der Integrität des Werkes, gleichbedeutend mit dem Verbot der Entstellung. Die totale Zerstörung eines Werkes wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, kann jedoch u.U. Persönlichkeitsrechte der Urheber verletzen. Die wichtigen Verwertungsrechte sind insbesondere die Reproduktions- und Senderechte. Zu den Senderechten gehört auch das Recht auf eine Vergütung für die Weiterleitung von Fernsehsendungen durch Kabelnetze im In- und Ausland. Das Urheberrechtsgesetz gibt darüber hinaus allein dem Urheber die Befugnis, darüber zu befinden, ob Bearbeitungen seines Werks (ausschnittweise Wiedergabe, Farbveränderungen etc.) gestattet werden. zurück  

3. Vergütungsansprüche

Neben den Verwertungsrechten definiert das Gesetz weitere Rechte bzw. Vergütungsansprüche materieller Natur, darunter das Folgerecht (5%-Anteil der Bildenden Künstler am Weiterverkaufserlös ihrer Werke im Kunsthandel) und die Vergütungsansprüche für das Fotokopieren bzw. die Videoaufzeichnung von Werken. Der schon bisher vom Gesetz vorgesehene Vergütungsanspruch für das gewerbliche Vermieten von Büchern und Videokassetten oder das kostenlose, bzw. mit Nutzungsgebühren belegte Verleihen von Vervielfältigungsstücken, also Büchern und Audio- bzw. Videokassetten, ist durch die EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Vermiet- und Verleihrechts in der EU ergänzt worden. Nunmehr ist das gewerbliche Vermieten von Werkoriginalen und Vervielfältigungen von der Einwilligung der Urheber abhängig; das Entleihen von Originalkunstwerken (zu denen auch Druckgrafik zählt) durch Artotheken und Bibliotheken kann auch ohne Genehmigung, aber gegen Zahlung einer Vergütung, erfolgen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind seit 1.07.1995 in Kraft. zurück  

4. Rechtserwerb

Während die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht übertragbar sind, können Verwertungsrechte und Vergütungsansprüche zur Nutzung an Dritte übertragen werden. Die Nutzungsgenehmigung erteilt entweder der Urheber bzw. sein Erbe oder eine Verwertungsgesellschaft, der er seine Rechte zur Wahrnehmung anvertraut hat; für Bildende Künstler ist hierfür in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST in Bonn und Berlin zuständig, die auch die Rechte einiger Fotografen wahrnimmt. Reproduktionsrechte im Bereich der Fotografie werden in der Regel von den Fotografen selbst oder von Bildagenturen verwaltet. Wichtig für Artotheken und Sammler ist in jedem Fall, dass beim Verkauf eines Kunstwerks in aller Regel der Urheber Inhaber sämtlicher Urheber- und Verwertungsrechte bleibt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vertraglich vereinbart wird (§ 44): Der Erwerber kann also nur mit Genehmigung des Urhebers oder Rechtsinhabers und ggf. gegen Zahlung einer Vergütung das Werk nutzen, sofern nicht Ausnahmevorschriften gelten. zurück  

5. Schutzfristen

Das Urheberrecht und die Verwertungsrechte für Kunstwerke erlöschen erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, gehen also auf die Erben über; kürzere Schutzfristen gelten nur noch im Bereich der einfachen Fotografie. Der Gesetzgeber unterscheidet "Lichtbildwerke", die ebenso wie Kunstwerke geschützt werden, und "Lichtbilder", die 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. 50 Jahre nach der Herstellung geschützt sind. Die urheberrechtliche Schutzfrist ist in allen EU-Staaten einheitlich geregelt. Im übrigen Ausland gelten meist kürzere Schutzfristen. Die Prinzipien des Urheberrechtsschutzes gelten nicht nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; das Urheberrecht ist vielmehr durch zwischenstaatliche Verträge und Abkommen in weitem Umfange internationalisiert und in vergleichbarer Weise in allen Kulturstaaten anwendbar. Ein wichtiger Grundsatz des internationalen Urheberrechts ist dabei die "Inländerbehandlung", d.h. jeder ausländische Künstler bzw. Urheber wird in der Bundesrepublik Deutschland in rechtlicher Hinsicht weitgehend deutschen Urhebern gleichgestellt. zurück  

6. Ausnahmevorschriften

Das Urheberrechtsgesetz definiert nicht nur einen umfassenden Schutz des Werkschöpfers; es sieht in einer Reihe von Ausnahmevorschriften den erleichterten Zugang von Nutzern zu geschützten Werken vor, um wissenschaftliche Arbeit, Presseberichterstattung und in gewissem Umfang die Nutzung von geschützten Werken zum persönlichen Gebrauch zu erleichtern. Zulässig ohne besondere Anfrage bzw. Entrichtung von Gebühren an Rechtsinhaber ist insbesondere:
  • Die Vervielfältigung eines Werks zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, insbesondere durch Fotokopie bzw. Videoaufzeichnung von Fernsehsendungen (§§ 53, 54)
  • Die Abbildung von Kunstwerken in Ausstellungskatalogen, sofern die abgebildeten Werke in den jeweiligen Ausstellungen gezeigt werden. Die kostenlose und genehmigungsfreie Verbreitung der Kataloge ist nur während der Laufzeit der Ausstellung innerhalb der Ausstellung zulässig. Die Ausnahmevorschrift ist nicht anwendbar für Bestandskataloge von Museen und Sammlungen, so zuletzt entschieden im Dezember 1991 vom OLG Frankfurt (§ 58). Fotografenrechte sind selbstverständlich zu honorieren, sofern nicht Fotos die Ausstellungsgegenstände sind.
  • Die Abbildung von Kunstwerken, die bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aufgestellt sind. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg gilt diese Ausnahmevorschrift nicht für Kunstwerke, die nur vorübergehend, etwa im Rahmen einer Ausstellung, aufgestellt werden. Bei Bauwerken gilt diese Ausnahme nur für Abbildungen der Außenseite. Plastische Nachbildungen von Kunstwerken sind nicht gestattet. (§ 59)
  • Die Wiedergabe einzelner Werke bzw. Werkausschnitte als Zitate in wissenschaftlichen Publikationen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Abbildung einen aus sich selbst heraus verständlichen Text lediglich erläutert und dass diese nicht selbst Gegenstand des Artikels oder Textes ist. Behandelt ein Text also nur ein konkretes Werk, so ist die Abbildung genehmigungs- und vergütungspflichtig; lediglich Vergleichsabbildungen können unter das Zitatrecht fallen. Auch das zulässige Zitieren ist im Umfang stark eingeschränkt; das Gesetz spricht von "einzelnen" Werken. (§ 51)
  • Die Abbildung von Kunstwerken im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse, z.B. Ausstellungseröffnungen oder in Berichten über den Erwerb von Kunstwerken, sofern die Abbildung in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgt. (§ 50)
Vorsicht ist bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahmetatbestände geboten; die umfangreiche Rechtsprechung ist nur von Fachleuten zu überschauen, so dass sich in jedem Zweifelsfall eine Rückfrage beim Rechteinhaber oder bei der VG BILD-KUNST empfiehlt, sofern die Artothek nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt. Erforderlich ist zusätzlich bei Nutzungen unter Berufung auf die genannten Ausnahmetatbestände, dass in jedem Falle der Urheber des reproduzierten Werks deutlich genannt und die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Werkintegrität, gewahrt werden. zurück  

II. Praktische Fragen

In der täglichen Praxis sollte unter Berücksichtigung dieser Ausführungen im Hinblick auf die Nutzung von Urheberrechten Folgendes besonders beachtet werden:  

1. Reproduktionen

    Stellt die Artothek Reproduktionen zu eigenen Werbe- oder Verkaufszwecken her (Ausstellungsplakate, Einladungen, Poster, Dias, Postkarten), müssen in jedem Fall die Veröffentlichungsrechte vorab beim Künstler oder der VG BILD-KUNST eingeholt werden, sofern es sich um geschützte Werke handelt. Sofern die Produktion in Zusammenarbeit mit einem Verlag erfolgt, hat der Verlag die entsprechende Klärung vorzunehmen.
    Weiterhin müssen die Reproduktionsrechte der Fotografen eingeholt werden, soweit diese nicht als Angestellte im Rahmen ihrer Dienstverträge die Fotos hergestellt und die entsprechenden Rechte dem Arbeitgeber/der Artothek eingeräumt haben. Zu beachten ist ferner, dass jede Veränderung des Kunstwerks (z.b. Aufdruck von Werkmotiven auf T-Shirts, Abbildung von Ausschnitten) die Urheberpersönlichkeitsrechte des Künstlers berührt und daher mit dem Inhaber der Rechte rechtzeitig abgestimmt werden muss.
    Wird ein Ausstellungskatalog produziert, so können alle in der Ausstellung gezeigten Werke ohne Einholung von Rechten in diesem Katalog abgedruckt werden, solange der Katalog ausschließlich im Rahmen der Ausstellung verkauft wird. Wird eine Teilauflage des Katalogs in den Buchhandel gegeben bzw. nach Abschluss der Ausstellung der Verkauf fortgesetzt, so ist für diesen Teil der Auflage die Einholung der Reproduktionsrechte, ggf. auch die Entrichtung von Reproduktionsgebühren erforderlich. Verlagsauflagen müssen in jedem Fall gesondert mit den Rechtsinhabern bzw. der VG BILD-KUNST geklärt werden. Wird eine Artothek von außenstehenden Dritten (Verlagen, Werbeagenturen) um die Überlassung von Reproduktionsvorlagen gebeten, so kann sie zwar Fotos oder Ektachrome weitergeben; sofern die Artothek nicht Inhaber der Nutzungsrechte des Fotografen geworden ist, sollte dem Erwerber der Name des Fotografen bekanntgegeben werden, damit der erforderliche Rechtserwerb erfolgen kann; andernfalls drohen Schadensersatzansprüche. Nennung des Namens des Fotografen ist in jedem Fall erforderlich. Hingewiesen werden sollte aber unbedingt darauf, dass die Reproduktionsrechte - soweit es sich bei dem abgebildeten Werk um ein geschütztes Kunstwerk handelt - beim Urheber oder der VG BILD-KUNST eingeholt werden müssen, da die Artothek mit dem Erwerb des Werkes die Rechte bekanntlich nicht erworben hat und sie deshalb auch nicht weitergeben kann.
    Eine Artothek, die ohne diese Einschränkungen "Reproduktionsgenehmigungen" für Kunstwerke erteilt, ohne im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte zu sein, macht sich schadensersatzpflichtig, wenn nach erfolgter Veröffentlichung der Urheber den Verlag in Anspruch nimmt. Diese Fälle sind in der Praxis leider nicht selten. Die Artothek kann sich davor durch die oben aufgeführten Vorbehalte leicht schützen.
    In allen Fällen ist darauf zu achten, dass Kunstwerke und Fotografien ohne Einverständnis der Urheber oder Erben nur unverändert verwendet werden dürfen; jede "Bearbeitung" durch die Artothek oder den Verlag, die unautorisiert vorgenommen wird, kann Unterlassungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.
Der Rechtserwerb für Artotheken und Verlage wird durch die Arbeit der VG BILD-KUNST wesentlich erleichtert; sie arbeitet auf gesetzlicher Grundlage und dient dem Zweck, Urheberrechte, deren Nutzung durch den Künstler nur schwer kontrolliert werden kann, zu verwalten und das Inkasso für die Künstler zu betreiben. Die VG BILD-KUNST arbeitet mit Partnergesellschaften in vielen Staaten zusammen und vertritt aufgrund dieser Verträge die Rechte zahlreicher ausländischer Künstler. Selbstverständlich räumt die VG BILD-KUNST Artotheken und anderen Nutzern auch ohne den Abschluss von Rahmenverträgen nach vorheriger Anfrage bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Nutzungsrechte ein. Die Nutzungsgebühren werden für zahlreiche übliche Nutzungen nach Tarifen berechnet; in besonderen Fällen vermittelt die VG BILD-KUNST Nutzungsverträge mit den Künstlern, deren Rechte sie vertritt.

Artotheken, die ihre Bestände im Internet präsentieren wollen, können die erforderlichen Rechte zu Sonderkonditionen erwerben, die in einem Rahmenvertrag zwischen der VG BILD-KUNST und dem Artothekenverband festgehaltenn sind.            
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