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Einführung Das Internet ist nicht - wie von vielen befürchtet und von einigen erhofft - ein rechtsfreier Raum, sondern es gelten weitgehend die gleichen Regeln wie in der analogen Welt. Dies gilt insbesondere für das Urheberrecht, also für die Nutzung geschützter Werke (Musik, Fotos, Werke der bildenden Kunst, Text) im Netz. Hier haben in den vergangenen Jahren nicht nur die Rechtsprechung sondern vor allem auch der Gesetzgeber den Rahmen abgesteckt und weitgehend für Rechtssicherheit gesorgt. Noch vor einigen Jahren wurde heiß diskutiert, welches der im Gesetz beispielhaft aufgeführten Nutzungsrechte denn von einer Nutzung eines Werkes im Internet berührt sei: Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, die allerdings die Nutzung eines körperlichen Vervielfältigungsstückes voraussetzen? Oder das Senderecht, das allerdings davon ausgeht, dass das Werk von der Öffentlichkeit zeitgleich wahrgenommen wird und insofern auf on-demand-Dienste oder Datenbankabrufe nicht genau passt? Für die Systematik des deutschen Urheberrechts waren diese Fragen an sich ohne weitere Bedeutung, denn das Gesetz geht in § 15 UrhG davon aus, dass jede Art der Nutzung von der Genehmigung des Urhebers abhängig ist; die Aufzählung einzelner Rechte in den §§ 16 – 24 ist nur beispielhaft und stellt keinen abschließenden Katalog dar. Daher stellt jede ungenehmigte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet eine Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers dar und gibt ihm nach § 97 UrhG Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Inzwischen wurde auch das Recht zur Nutzung fremder Werke definiert. Es handelt sich um das Recht der "öffentlichen Zugänglichmachung". 1. Harmonisierung durch die EU: a) Richtlinie zum Schutz von Computerprogrammen Die erste Reaktion auf die Herausforderungen der neuen Technik war die EU-Richtlinie zum Schutz von Computerprogrammen (Fußnote 1), die den besonderen Gegebenheiten der Softwareindustrie Rechnung trug und vor allen Dingen einen erleichterten Rechtserwerb des Arbeitgebers an den Werken der Programmierer vorsah. Die Richtlinie wurde 1994 in das deutsche Recht umgesetzt. b) Richtlinie zur Harmonisierung der Kabel- und Satellitenweiterleitung (1993) Im September 1993 wurde die Richtlinie über die Kabel- und Satellitenweiterleitung von Rundfunkprogrammen (Fußnote 2) verabschiedet, die im vierten Urheberrechtsänderungsgesetz 1998 in das deutsche Recht umgesetzt wurde. Diese Richtlinie regelt die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten, die sowohl die Kabelnetze als auch die Digitaltechnik im Rundfunkbereich schaffen und stellt sicher, dass diese Nutzungen auch zu einer zusätzlichen Vergütung der Urheber führen, deren Werke einst im rein analogen Umfeld geschaffen wurden (und deren Vergütung von einer terrestrischen Sendung ausging). Kernstück der Umsetzung in das deutsche Recht ist die Gleichbehandlung von terrestrisch ausgestrahlten Programmen mit Satellitensendungen sowie die Vorschrift des § 20b Abs. I S. 1 UrhG, wonach die Vergütungsansprüche für die Kabelweiterleitung unverzichtbar sind und im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden können. Nur so wurde sichergestellt, dass die Urheber diese Vergütungsansprüche nicht etwa bei Vertragsschluss auf ihre Vertragspartner übertragen müssen und in der Praxis an der gesetzlichen Vergütungspflicht nicht partizipieren. c) Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer Diese Richtlinie aus dem Jahr 1993 (Fußnote 3) (die zum 15. Juli 1995 umgesetzt werden musste). hat die in Europa bis dato zwischen 50 und 70 Jahren schwankenden Schutzfristen für urheberrechtlich geschützte Werke auf einheitlich 70 Jahre harmonisiert. Eine wesentliche Änderung brachte diese Richtlinie im Bereich der Fotografie, die in den meisten Rechtsordnungen Sonderregelungen hinsichtlich der Schutzfrist vorsah. Nunmehr sind Werke der Fotografie gemeinschaftsweit den Werken der Bildenden Kunst gleichgesetzt - sie sind also 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt; gleich, wann sie das erste Mal veröffentlicht wurden. Einfache Lichtbilder sind einheitlich 50 Jahre ab Erstveröffentlichung geschützt; bei unveröffentlichten Lichtbildern erlischt der Schutz 50 Jahre nach der Herstellung. Diese Verlängerung der Schutzfristen wirkt rückwirkend und läßt den Schutz auch für solche Werke wieder aufleben, deren Schutzfrist nach der alten nationalen Regelung bereits abgelaufen war. d) Richtlinie zum Schutz von Datenbanken (1996) In der Richtlinie zum Schutz von Datenbanken (Fußnote 4), die mit dem Vierten Urheberänderungsgesetz in deutsches Recht umgesetzt wurde, wurden europaweit zwei Grundprinzipien festgehalten: Zum einen bedarf die Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes in eine Datenbank der ausdrücklichen Genehmigung durch den Berechtigten (den Urheber oder seinen Rechtsnachfolger) (§ 4 UrhG Abs. I), zum anderen genießt die Datenbank als solche urheberrechtsähnlichen Schutz (§ 4 II; §§ 87 ff UrhG). Dieser Sonderschutz für Datenbanken setzt nicht voraus, dass es sich um eine elektronische Datenbank handelt; vielmehr ist jede Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und auf Vollständigkeit ausgerichtet ist, gegen die Übernahme, Vervielfältigung und Verbreitung wesentlicher Teile geschützt. Es fallen also auch ein analoges Bildarchiv oder die Dia-Sammlung eines Museums unter diesen Schutz. e) Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (2001) Im Februar 2001 schließlich wurde im Europäischen Parlament die lang verhandelte Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Fußnote 5) verabschiedet, die ausdrücklich festhält, dass auch bei digitalen Nutzungen jede Form der Nutzung von der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers abhängig ist; lediglich technisch notwendige reine „Durchleitungen“ sind nicht genehmigungspflichtig. Weil die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet aber nicht wie bei den herkömmlichen analogen Nutzungen territorial beschränkt werden kann, war es das Ziel der Richtlinie, auch die in den Mitgliedsstaaten unterschiedlichen Schranken des Urheberrechts zu harmonisieren. Daher schreibt die Richtlinie für die Mitgliedsstaaten einen abschließenden Katalog zulässiger Ausnahmevorschriften vor. Welche dieser Ausnahmevorschriften tatsächlich in das nationale Recht übernommen werden, wird sich zeigen; sicher ist jedoch, dass vor allen Dingen die sogen. Privatkopie (also das Recht einer Privatperson, einzelne Kopien eines Werkes zum eigenen privaten Gebrauch anzufertigen) auch künftig im elektronischen Umfeld zulässig bleiben wird, solange es keine funktionierenden technischen Maßnahmen zum Schutz vor Kopien gibt. Voraussetzung ist jedoch, dass sichergestellt ist, dass die Urheber hierfür eine angemessene Vergütung erhalten, beispielsweise über eine Gerätabgabe auf elektronische Vervielfältigungsgeräte wie PC, Drucker, Scanner CD-Brenner und externe Laufwerke. Die wichtigsten Ausnahmereglungen sind in Art 5 der Richtlinie geregelt und entsprechen weitgehend den bereits im UrhG für die analoge Nutzung vorgesehenen Schrankenregelungen. Daher geht die VG BILD-KUNST derzeit davon aus, dass Nutzungen im analogen Bereich und im elektronischen Umfeld hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen gleich zu behandeln sind. Die Umsetzung der Richtlinie wird mit dem fünften Urheberrechtsänderungsgesetz (Fußnote 6) erfolgen. 2. Harmonisierung durch die WIPO – internationale Verträge Das Urheberrecht ist ein territorial beschränktes Recht; der Schutz ausländischer Urheber wird vor allen Dingen durch die beiden großen internationalen Verträge, die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) und das Welturheberrechtsabkommen (WUA) sichergestellt, die die Mitgliedsstaaten zum Grundsatz der Inländerbehandlung und zur Gewährung eines Mindest-Schutzstandarts verpflichten. Auch im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO, früher GATTS) haben sich die Mitgliedsstaaten im Rahmen von TRIPS (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) dazu verpflichtet, den Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten den Mindestschutz nach der RBÜ zu gewähren. Damit wurde ein relativ hohes Schutzniveau sichergestellt. Weil aber in einigen Staaten das Urheberrecht als von Staat gewährtes Privileg verstanden wird, dass nur in den von Gesetz vorgegebenen Fällen dem Urheber bestimmte Rechte an seinem Werk einräumt, war es erforderlich, den Schutz von Werken auch im elektronischen Umfeld in den internationalen Verträgen ausdrücklich festzuhalten. Im Dezember 1996 einigten sich daher die Mitgliedsstaaten von RBÜ und WUA auf den WIPO (World Intellectual Property Organsation) Copyright Treaty (WCT), wonach das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ausdrücklich anerkannt wurde und als originäres Recht dem Urheber vorbehalten wurden. Diese Regelung des WCT wurde praktisch identisch in die EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft übernommen (s.o. 1 d) 3. Nationale Deutsche Gesetzgebung: a) Haftungsvorschriften des TDG Im deutschen Recht gab es nie ernstzunehmende Zweifel über den Schutz von Werken im elektronischen Umfeld - das Urheberrechtsgesetz bestimmt eindeutig, dass dem Urheber jede Nutzung seines Werkes vorbehalten ist und § 15 ff UrhG die einzelnen Nutzungsrechte nur beispielhaft benennen kann. Problematisch war vielmehr die Frage, wer für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann. Hier brachte das Telekommunikationsdienstegesetz Klarheit, indem es in § 5 eine Differenzierung traf: Danach haften Inhalteabieter für eigene Inhalte uneingeschränkt nach den allgemeinen Regeln (also auch nach dem Urheberrecht); für fremde Inhalte haften sie nur, wenn sie von dem rechtwidrigen Inhalt Kenntnis haben und ihnen die Sperrung des Zugangs zumutbar ist. Diese Regelung ist von großer Bedeutung, wenn es um die Verfolgung von Rechtsverstößen auf privaten Homepages geht, wo die Seitenanbieter häufig anonym bleiben oder allenfalls über e-mail anzusprechen sind: Stellt ein Urheber eine unbefugte Nutzung seiner Werke fest und kann er den Nutzer nicht identifizieren, so hat er nach § 5 Abs. II TDG gegenüber dem Serviceprovider einen Anspruch auf Preisgabe der Adresse des Nutzers aus dem allgemeinen Informationsanspruch nach § 101a UrhG sowie einen Anspruch auf Entfernung der Werke nach § 97 UrhG. Kommt der Provider diesen Ansprüchen nicht unverzüglich nach, so kann der Urheber ihn für die Rechtsverletzung auch wegen Schadensersatzansprüchen in Haftung nehmen. Der Provider kann sich nicht gegenüber dem Anspruch des Urhebers auf Nennung des Namens und der Adresse auf die Bestimmungen des Datenschutzes berufen, da der urheberrechtliche Auskunftsanspruch insoweit datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeht. Auf dieser Grundlage hat die VG BILD-KUNST bereits gegenüber einigen Providern die Auskunft über die Privatadressen der Homepage Betreiber – auch gerichtlich – erfolgreich geltend gemacht und sie wegen der ungenehmigten Nutzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. b) Vergütungsbericht des BMJ Die Ausweitung der gesetzlichen Geräte- und Leerkassettenabgabe von analogen auf digitale Medien wird von der Geräteindustrie grundsätzlich abgelehnt. Die Regierung hat sich allerdings bereits zur Vergütungspflicht für elektronische Privatkopien eindeutig geäußert: im Entwurf des Zweiten Berichts über die urheberrechtlichen Vergütungen gem. §§ 54ff UrhG hält das den Bericht vorbereitende Bundesministerium der Justiz unmissverständlich fest, dass auch Geräte und Medien, die digitale Kopien ermöglichen, abgabepflichtig sind; die Höhe der Abgabe müsse höher sein, als bei analogen Kopien, da die Qualität der Kopien deutlich besser ist. Bei der Vergütung für die Kopiermedien spricht sich das Ministerium für gestaffelte Vergütungssätze aus – je nach dem, ob sie nur einmal oder mehrfach beschrieben werden können. Dabei verweist der Vergütungsbericht in der Einführung ausdrücklich auf die bereits bestehende Regelung für analoge Kopien und betont die Notwendigkeit der Erstreckung ins digitale Zeitalter. Auch Bundeskanzler Gerhard Schröder hat in seiner Eröffnungsansprache bei der CEBIT 2001 keinen Zweifel an einer Vergütungspflicht für Geräte und Medien zur Herstellung elektronischer Kopien gelassen. Auch das Gesetz (Fußnote 7)zur Umsetzung der EU-Richtlinie „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ geht von einer Vergütungspflicht auch für digitale Vervielfältigungsgeräte aus. Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist im ersten Halbjahr 2003 zu rechnen. c) Regierungsentwurf „Urheberecht in der Informationsgesellschaft“ Die Richtlinie „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ hätte von den Mitgliedsstaaten zum 31.12.2002 umgesetzt werden müssen – tatsächlich ist dies bislang nur in Dänemark und Griechenland geschehen. Die Bundesregierung hat sich entschlossen, zunächst nur die allernötigsten Änderungen im Urheberrecht vorzunehmen und sämtliche strittigen Fragen einem späteren Reformgesetz vorzubehalten. Der Regierungsentwurf kann im Internet auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz aufgerufen werden (www.bmj.bund.de unter Gesetzgebungsvorhaben). Wichtig für die Nutzer von Bildmaterial ist, dass das Gesetz auch im digitalen Umfeld dem Urheber sämtliche Rechte zuspricht – wer ein Werk nutzen will, benötigt hierfür eine Genehmigung des Berechtigten. Für Museen, Galerien und Auktionshäuser bringt diese Gesetzesänderung allerdings eine wesentliche Erleichterung mit sich, denn künftig dürfen ausstellungsbegleitende Publikationen (Kataloge und Werbung) nicht nur gedruckt sondern auch elektronisch zur Ankündigung einer Ausstellung oder Auktion sowie während der Ausstellung im Internet verbreitet werden. 4. Lizenzierungspraxis der VG BILD-KUNST Die VG BILD-KUNST behandelt die digitale Nutzung von Werken – in Vorwegnahme der Umsetzung der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft in das nationale Recht – derzeit noch genauso wie eine analoge Nutzung. a) Zulässige Private Vervielfältigung Weil bei jedem Download von Inhalten aus dem Netz rechtlich gesehen eine Vervielfältigung stattfindet, fordert die VG BILD-KUNST seit Jahren – gemeinsam mit den anderen deutschen Verwertungsgesellschaften – eine Geräteabgabe auf PCs, Scanner, CD-Brenner, externe Laufwerke und Drucker sowie eine Abgabe auf CD-Rohlinge, um die Urheber für diese Eingriffe zu entschädigen. Auch der Zweite Vergütungsbericht der Bundesregierung zu §§ 53 ff UrhG, dessen Entwurf das BMJ im vergangenen Jahr vorstellte, sieht diese Geräte und Medienabgabe vor (s.o. 3 b). Solange die aus dem Netz kopierten Inhalte in den Schranken des § 53 UrhG ausschließlich zum privaten oder eigenen Gebrauch verwendet werden, hat der Nutzer keine Genehmigung einzuholen oder eine Vergütung zu bezahlen. b) Erfordernis der vorherigen Genehmigung bei sonstigen Nutzungen Es gibt im Internet – wie in der analogen Welt – jedoch keinen Anspruch eines Nutzers darauf, selber bestimmte urheberrechtlich geschützte Werke im Netz zu zeigen. Jede Homepage-Nutzung geht eindeutig über die in § 53 UrhG definierte private Nutzung hinaus, da sie die private Sphäre verlässt und sich an eine unbegrenzte Öffentlichkeit wendet. Daher muss für jede Nutzung vorher eine Genehmigung der VG BILD-KUNST eingeholt werden. Erst recht gilt dies bei kommerziellen Nutzungen oder bei Nutzungen von Museen oder Bildungseinrichtungen. Bitte beachten Sie, dass viele Urheber einer Nutzung ihrer Werke im Netz ausgesprochen skeptisch gegenüberstehen und rechnen Sie damit, dass die Nutzung auch einmal nicht genehmigt wird. Die Abklärung der Genehmigung kann ein paar Tage Zeit in Anspruch nehmen! c) Ungenehmigte Nutzungen Ungenehmigte Nutzungen, die im Rahmen der regelmäßigen Kontrolle festgestellt werden, muss die VG BILD-KUNST im Interesse ihrer Mitglieder ebenso wie im Interesse derjenigen Nutzer, die ordnungsgemäß eine Genehmigung eingeholt haben, verfolgen. Eine nicht genehmigte Nutzung gibt der VG BILD-KUNST aufgrund der ihr von den Urhebern eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG. Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs ist eindeutig: die Werke müssen sofort aus dem Netz entfernt werden. Der Schadensersatz berechnet sich nach der angemessenen Lizenzgebühr (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH GRUR 1962, 509/513; Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, Wild, § 97 Rdnr. 64), also nach den Tarifen der VG BILD-KUNST. Hinzu kommt ein Verletzerzuschlag von 100%, den die Rechtsprechung den Verwertungsgesellschaften wegen des erhöhten Kontrollaufwandes zuspricht. Die Rechtsprechung legt seit jeher einen sehr strengen Maßstab zur Prüfungspflicht bei der Benutzung urheberrechtlich geschützten Materials an (ständige Rechtsprechung vgl. BGH GRUR 1960, 606, 608), so dass sich kein Nutzer damit herausreden kann, er habe nicht gewusst, dass er für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke eine Genehmigung benötige. Auch ein Rechtsirrtum entschuldigt nicht – wer fremde Werke nutzt, muss sich über die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung informieren, andernfalls handelt er fahrlässig. Ebenso wenig spielt es bei der Frage, ob nachträglich eine Lizenzgebühr zu bezahlen ist, eine Rolle, ob es sich um eine gewerbliche oder um eine nicht-kommerzielle Seite handelt – diese Erwägungen werden bei der Höhe der zu bezahlenden Lizenzgebühr berücksichtigt. d) Tarife: Die Tarife für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet finden Sie auf unserer Homepage www.bildkunst.de unter der Rubrik „Tarife“ und dort unter „On-Line-Nutzungen“. e) Besonderheiten für einzelne Nutzergruppen Museen Museen, die mit der VG BILD-KUNST den erweiterten Museumsvertrag geschlossen haben, dürfen nach den Konditionen dieses Vertrages austellungsbegleitend pauschal 10 Werke aus einer laufenden Wechselausstellung ohne Vergütung auf ihrer Homepage zeigen (die technischen Rahmenbedingungen sind im Vertrag festgelegt). Jedes Museum oder jede Institution, die regelmäßig Ausstellungen veranstalten, können einen solchen Museumsvertrag mit der VG BILD-KUNST abschließen. Schulen Die digitale Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Unterricht, also eine Nutzung, die auf den unmittelbaren Klassenverband beschränkt bleibt, behandelt die VG BILD-KUNST wie bei analogen Kopien. Sie ist als Nutzung zum privaten oder eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 3 Ziff. 1 zulässig und muss weder vorher genehmigt noch vergütet werden. Anders ist dagegen die Nutzung von Werken auf der Homepage der Schule oder einzelner Klassen zu werten: Diese Seiten richten sich nicht mehr ausschließlich an den Klassenverband, sondern sollen vielmehr die Aktivitäten der Schule, einzelner Lehrer oder einer Klasse oder einer Fördergruppe nach außen dokumentieren. Sie fallen daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 53 UrhG, sondern stellen eine vergütungspflichtige und genehmigungsbedürftige Nutzung dar. Finden die Mitarbeiterinnen der VG BILD-KUNST solche Nutzungen, die nicht genehmigt sind, so werden die zuständigen Stellen angeschrieben und zur Nachlizenzierung oder zur Löschung aufgefordert. Universitäten Nach § 53 Abs. 3 Ziff. 2 dürfen Hochschulen und andere Ausbildungseinrichtungen (gleich ob gewerblich oder nichtgewerblich) im Rahmen der Nutzung zu eigenen Zwecken Werke nur für Prüfungen ohne vorherige Genehmigung verwenden; anders als bei Schulen ist also die Nutzung geschützter Werke im Unterricht nicht freigestellt. Dies bedeutet, dass jede Form des Online-Angebots von Inhalten unter Verwendung fremder geschützter Werke grundsätzlich vergütungspflichtig ist. Für Angebote, die im Rahmen des § 52a zulässig sind, wird die Vergütung durch einen Gesamtvertrag mit der Kultusministerkonferenz abgegolten. Wichtig: Nach § 5 Abs. 2 TDG haften die Universitäten für alle Rechtsverletzungen, die Universtätsangehörige, Dozenten wie Studenten über den zentralen Universitätsrechner begehen, beispielsweise auf privaten Homepages. Ihre Fragen beantworten wir gerne auch persönlich; Sie können uns unter Fußnoten 1 Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen; ABl. Nr. L 122 S. 42 zurück 2 Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung; ABl. Nr. L 248 S. 15 zurück 3 Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. Nr. 290 S. 9 zurück 4 Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken; ABl. Nr. L 77/28 S. 20 zurück 5 Zur Zeit noch nicht als offizielles Dokument im Amtsblatt veröffentlicht zurück 6 im Internet aufrufbar unter www.bmj.bund.de und dort unter der Rubrik „Gesetzgebungsvorhaben“ unter „Regierungsentwurf Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ zurück 7 im Internet aufrufbar unter www.bmj.bund.de und dort unter der Rubrik „Gesetzgebungsvorhaben“ unter „Regierungsentwurf Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ zurück
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