|
von Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerhard Pfennig, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG BILD-KUNST
1. Das Folgerecht
§ 26 UrhG beteiligt Bildende Künstlerinnen und Künstler, de lege ferenda auch Fotografen, mit einem geringen Prozentsatz an den Erlösen, die ihre Werke im Kreislauf des Kunsthandels erzielen. Immer dann, wenn im Anschluss an den ersten Verkauf aus dem Atelier ein "Weiterverkauf" unter Beteiligung eines kommerziell tätigen Händlers, Vermittlers oder Agenten erfolgt, sollen Künstlerinnen und Künstler partizipieren.
Ein derartiges Recht - erstmals in Gesetzesform gebracht durch das französische Sondergesetz über das Folgerecht vom 20. Mai 19201 und in der RBÜ als Art. 14 ter formuliert - stößt naturgemäß auf den Widerstand des Kunsthandels.
Es dauerte deshalb in der Bundesrepublik Deutschland nach Einführung des Rechts in § 26 des UrhG vom 9. September 1965 nahezu 15 Jahre und erforderte einige Musterprozesse2 sowie eine im Jahr 1973 in Kraft getretene Gesetzesänderung, durch die der Abgabesatz von 1 % auf 5 % erhöht und die Durchsetzung des Auskunftsanspruches erleichtert wurde, bis es der mit der Wahrnehmung betrauten VG BILD-KUNST gelang, ein funktionierendes Inkasso zu etablieren.3
Die Argumente, die für das Folgerecht ins Feld geführt werden - z.B. der ungebrochene Boom des Kunstmarkts, insbesondere im Bereich der Klassiker - werden wöchentlich durch die einschlägigen Kunstmarktberichte bestätigt. Hieraus wird auch deutlich, dass die wesentlichen Umsätze im Weiterverkaufsmarkt nicht so sehr im Bereich der Galerien erzielt werden, die in der romantischen Vorstellung mancher Folgerechtskritiker den jungen Künstler erst entdecken, dann jahrelang Werke kaufen, diese sorgfältig im Kunstmarkt lancieren, um nach gehörigem Zeitablauf durch gestiegene Preise an den Investitionen zu profitieren und das Lager abzuverkaufen. Preissteigerungen werden vielmehr vor allem von solchen Kunsthändlern erzielt, die sich auf den Ankauf aus dem Markt bzw. von Sammlern und den Weiterverkauf an den Markt oder einzelne Sammler ausgerichtet haben, im Wesentlichen aber von Versteigerungshäusern.4 Der Kunstmarkt entwickelt sich immer mehr zu einem Markt, in dem "junge" Galerien Werke junger Künstler vor allem als Kommissionsware veräußern, jedoch nur noch in seltenen Fällen die nötige Zeit und das nötige Kapital einsetzen, um einen Künstler tatsächlich aufzubauen. Die Umsätze des Weiterverkaufs werden in einem anderen spezialisierten Marktsegment erzielt. Das Folgerecht bestraft deshalb nicht die jungen Galerien - die entweder aufgrund einzel- oder gesamtvertraglicher Regelung bzw. im Zuge der Harmonisierung auch aufgrund gesetzlicher Regelung von der Entrichtung von Folgerechtsgebühren ohnedies freigestellt sind -, sondern beteiligt Künstlerinnen und Künstler im Wesentlichen dort, wo tatsächlich Umsätze zwischen privaten Sammlern (als Verkäufern) und institutionellen Erwerbern oder anderen Privatleuten unter Einschaltung von Marktprofis abgewickelt werden. Es sichert, um in der Diktion des Entwurfs zum Urhebervertragsrecht zu bleiben, dem Bildenden Künstler zumindest ansatzweise eine "angemessene Beteiligung" an den Wertsteigerungen seiner Werke. Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, dass manche Verkäufe zu Verlusten führen; diese Fälle sind statistisch selten.
2. Die Wahrnehmung des Folgerecht in Deutschland
§ 26 Abs. 1 UrhG verpflichtet den Veräußerer des Originals eines Werkes der Bildenden Künste im Falle des Weiterverkaufs unter Einschaltung eines Kunsthändlers oder Versteigerers als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler, dem Urheber einen Anteil in Höhe von 5 % des Veräußerungserlöses (netto) zu zahlen, sofern der Veräußerungserlös 51,12 € übersteigt. Der Urheber kann auf seinen Anspruch im Voraus nicht verzichten. Er kann darüber hinaus unter Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft von Kunsthändlern oder Versteigerern Auskunft darüber verlangen, welche Originalwerke dieser im vergangenen Jahr veräußert hat. Darüber hinaus kann er, soweit zur Durchsetzung seines Anspruchs erforderlich, auch Namen und Adresse des Veräußerers erfragen. Der Auskunftsverpflichtung kann sich der veräußernde Kunsthändler durch Entrichtung des Folgerechtsanteils entziehen; er kann jedoch auch dem Urheber bzw. seiner Verwertungsgesellschaft den Veräußerer nennen (§ 26, Abs. 3, 4, 5).
Der Auskunftsanspruch verjährt mit Ablauf des auf die Veräußerung folgenden Jahres, der Anspruch des Urhebers in 10 Jahren (§ 26, Abs. 3 und 7).
In Deutschland wurde am 29.09.1980 zur Erleichterung der Wahrnehmung des Folgerechts ein Rahmenvertrag zwischen der VG BILD-KUNST einerseits und den Kunsthandelsorganisationen andererseits geschlossen, der es den Abgabepflichtigen ermöglicht, im Rahmen einer pauschalen Erhebung nicht nur die geschuldeten Folgerechtserlöse, sondern auch die Künstlersozialabgabe pauschal zu entrichten. Auf der Grundlage dieses Gesamtvertrages können einzelne Galerien, Kunsthändler und Versteigerer durch einen Prozentanteil ihres Gesamtumsatzes beide Abgaben pauschaliert entrichten; die Abgabesätze werden von einer gemeinsamen Kommission von Verwertungsgesellschaft und Kunsthandel jährlich dem Finanzbedarf einerseits der Künstlersozialkasse und andererseits der an die Künstler ausschüttenden Verwertungsgesellschaft angepasst und justiert. Auf diese Weise wird die direkte Konfrontation zwischen dem einzelnen Künstler, der das Folgerecht in Anspruch nimmt bzw. Mitglied der Künstlersozialkasse ist, und ihren Galeristen bzw. Kunsthändlern ausgeschlossen, was wesentlich zur Befriedung des Marktes beigetragen hat. Das System erlaubt dennoch eine präzise Ausschüttung der eingehobenen Vergütung entsprechend den Verkaufsfällen, da die Galerien, Kunsthändler und Versteigerer entsprechende Auskünfte, die die Verwertungsgesellschaft zur Verteilung benötigt, erteilen.
Neben dem auf diese Weise vertraglich vereinbarten Inkassosystem besteht unverändert die Möglichkeit für jeden Abgabepflichtigen, die Ansprüche auf der Grundlage der Gesetze zu erfüllen. Urheber und Erben, die die Hilfe der Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung ihrer Auskunftsansprüche nicht in Anspruch nehmen wollen, können ihren Zahlungsanspruch, soweit bekannt, eigenständig durchsetzen.
3. Das Harmonisierungsverfahren der Europäischen Union5
Das Folgerecht ist in zahlreichen Staaten der Welt kodifiziert, auch die Staaten Zentral- und Osteuropas haben bei der Neufassung ihrer Urheberrechtsgesetze sämtlich dieses Recht eingeführt. Realität ist jedoch, dass ein wirksames Inkasso zunächst einen funktionierenden Kunstmarkt voraussetzt, darüber hinaus eine Verwertungsgesellschaft, die über die nötige Kraft und Legitimation durch eigene Mitglieder bzw. Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Gesellschaften verfügt, dieses Recht durchzusetzen. Schließlich ist ein Rechtsrahmen erforderlich, der dieser Verwertungsgesellschaft die nötigen Mittel an die Hand gibt, ihren Anspruch auch geltend zu machen und ggf. vor Gericht durchzusetzen. Vor allem erfordert die Realisierung des Folgerechts entsprechendes Bewusstsein und die nötige Solidarität und Konfliktbereitschaft der Künstlerschaft in dem betreffenden Land.
Es ist unter diesen Voraussetzungen nicht verwunderlich, dass das Interesse an der Wahrnehmung des Folgerechts und die Erfolge seiner Durchsetzung, soweit es gesetzlich garantiert ist, in denjenigen Ländern am größten ist, die über etablierte und leistungsfähige Kunstmärkte verfügen; dies sind neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vor allem die USA, und hier speziell die Staaten Kalifornien (in dem ein entsprechendes Gesetz existiert) und New York.
In Europa leisteten Frankreich und Deutschland Pionierdienste bei der Realisierung dieses Rechts; Spanien und die skandinavischen Staaten folgten ihrem Beispiel später; so wurde z.B. in Spanien 1987, in Dänemark 1990, in Finnland 1995 und in Schweden 1996 das Folgerecht eingeführt und in der Folge ein funktionierendes Inkasso aufgebaut. (Norwegen verfügte über ein vergleichbares, im Rahmen der Künstlerförderung verfasstes Recht.) Dagegen funktioniert in einer Reihe anderer europäischer Staaten mangels präziser Gesetze bzw. mangels geeigneter Folgerechtsverwaltung das Inkasso im Rahmen bestehender Gesetzessysteme bisher nicht6, z.B. in Italien.
Ein besonderes Problem entsteht daraus, dass eines der bedeutendsten Kunsthandelsländer, Großbritannien, dieses Recht bisher nicht eingeführt hat. Diese unvollkommene Rechtssituation veranlasste den deutschen Kunsthandel einerseits und die VG BILD-KUNST andererseits, bereits im Zusammenhang mit den Verhandlungen über ihren Rahmenvertrag im Jahr 1980, der unter maßgeblicher Mitwirkung des seinerzeit für die Rahmenbedingungen der Kulturberufe zuständigen Bundesministeriums des Inneren sowie des Deutschen Patentsamtes zustande kam, die Harmonisierung dieses Rechts in allen Mitgliedsstaaten der EU ins Auge zu fassen und zu betreiben, dies in enger Zusammenarbeit mit Verwertungsgesellschaften und Kunsthandelsorganisationen in Frankreich. Die EU ihrerseits hatte bereits in einer Mitteilung an den Rat vom 22. November 1977 den Erlass einer Richtlinie zur Harmonisierung des Folgerechts angekündigt7, eine weitere Ankündigung durch den Präsidenten der EU-Kommission erfolgte im Februar 1980 vor dem Europäischen Parlament, dem am 20. Juni 1980 ein erstes Hearing zur Harmonisierung folgte.
Mit der Umsetzung der Ergebnisse der Konferenz ließ sich die Kommission allerdings Zeit, bis sie endlich am 24. November 1982 in einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die "Verstärkung der Gemeinschaftsaktionen im Bereich Kultur" wiederum die Harmonisierung vorschlug, um Wettbewerbsverzerrungen für Künstler und den Handel durch unterschiedliche Abgabesätze in einigen Ländern bzw. die Tatsache, dass einige Mitgliedsstaaten das Folgerecht gar nicht realisierten, abzubauen.
Auch das "Grünbuch über Urheberrechte und die technische Herausforderung" der EU aus dem Jahr 19888 veranlasste die Lobby, auf die vagen Ankündigungen der Kommission mit massiven Forderungen nach Harmonisierung zu antworten. Auf weitere Veröffentlichungen - "Arbeitsprogramm der Kommission auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte", veröffentlicht im Januar 1991 - folgte eine Anhörung am 21.11.1991, in der die Mehrheit der Teilnehmer die Harmonisierung vorschlug, und zwar nicht nur die Künstler, sondern auch die Kunsthändler.
Einen Dämpfer erlitten die weiteren Bemühungen der Kommission im Anschluss an die negative Entscheidung des dänischen Volkes über den Beitritt zur Europäischen Union im Jahr 1992, in dessen Folge das Prinzip der Subsidiarität in der EU an Bedeutung gewann. Der Verweis hierauf erlaubte den Gegnern des Folgerechts, auf die ihrer Ansicht nach marginale Verzerrung des Marktes hinzuweisen und vorzuschlagen, es bei nationalen Regelungen zu belassen und die Harmonisierung fallen zu lassen.
Auftrieb erhielt der Harmonisierungsgedanke erst wieder, als ein Prozess der VG BILD-KUNST gegen einen deutschen Einlieferer, der im Jahr 1989 Werke des Künstlers Joseph Beuys in London bei Christie's hatte versteigern lassen, am 16.06.1994 vom Bundesgerichtshof unter Hinweis auf das Inländerprinzip des Urheberrechts negativ entschieden wurde9. Das Urteil machte mit einem Schlag deutlich, dass ohne Eingreifen der EU eine Beseitigung der Marktverzerrungen, z.B. durch Verfolgung der Auslandsverkäufe durch deutsche Staatsbürger, nicht möglich war, und gab den Folgerechtsfreunden großen Auftrieb. Eine Studie des IfO-Instituts aus dem Jahr 199410 wies zusätzlich nach, dass insbesondere der Markt in Großbritannien eine große Sogwirkung auf europäische Kunst entfaltet. Dies hatte seine Ursache zwar nicht nur im fehlenden Folgerecht, sondern auch in steuerrechtlichen Motiven der Einlieferer sowie in der Tatsache, dass die Käuferschaft des Londoner Marktes global agiert, während die kontinentalen Märkte eine derartige internationale Attraktion nur teilweise erreichen.
Die kombinierte Aktivität sowohl der Verwertungsgesellschaften der Künstler und der Künstlerorganisationen als auch einiger nationaler bzw. internationaler Kunsthandelsorganisationen der kontinentaleuropäischen Folgerechtsstaaten führte schließlich zu einem ersten Kommissionsvorschlag für eine Direktive des Europäischen Parlaments und des Rates zum Folgerecht vom 25. April 199611. Dieser Vorschlag wurde am 18. Dezember 1996 vom Wirtschafts- und Sozialausschuss und am 22. Januar 1997 im Ausschuss für Recht und Bürgerrechte positiv beschieden, so dass das Europäische Parlament am 9. April 1997 in erster Lesung einen Beschluss zur Annahme der Direktive fassen konnte.
Das Parlament hatte sich mit großer Akribie vor allem mit nebensächlichen Aspekten des Vorschlags beschäftigt und erstaunlicherweise insgesamt 24 meist vollständig unpraktikable Änderungen vorgeschlagen, die zum Teil von der Kommission aufgegriffen wurden und zu einem geänderten Vorschlag vom 12. März 199812 führten. Je konkreter die Beschlussfassung über eine endgültige Version der Richtlinie wurde, desto energischer wurde der von den großen englischen Auktionshäusern organisierte Widerstand gegen die Harmonisierung; diese Auktionshäuser, die jüngst durch ihre illegalen Preisabsprachen und die darauf folgenden Verurteilungen in Strafprozessen Aufmerksamkeit erregt haben, verstanden es, eine hervorragende Zusammenarbeit mit der Labour-Regierung zu organisieren, die den Widerstand ihrer konservativen Vorgängerin gegen das Folgerecht nahtlos fortsetzte, insbesondere, um einen angeblich drohenden Verlust von Arbeitsplätzen in der Londoner City zu vermeiden. Verschleiert wurde dabei, dass der Umsatz potentiell folgerechtspflichtiger Kunst in London nur einen kleinen Anteil am Auktionsgeschäft hat.
Der Widerstand der britischen Regierung führte nicht nur immer wieder zu signifikanten Verzögerungen im Beratungsverfahren, sondern schließlich sogar dazu, dass die deutsche Präsidentschaft, auf deren aktives Handeln zur Verabschiedung des Richtlinienentwurfs die Harmonisierungsfreunde große Hoffnungen gesetzt hatten, angeblich
wegen Absprachen zwischen dem deutschen Bundeskanzler und dem englischen Premierminister die vorbereitete Verabschiedung im Binnenmarkt-Rat am 25.02.1999 kurzfristig erstmals verschob; am 21. Juni 1999 sorgte sie ein weiteres Mal für eine Verschiebung der Beschlussfassung, diesmal in die Kompetenz der nachfolgenden finnischen Präsidentschaft. Auch diese erreichte in der Sitzung des Binnenmarkt-Rates am 28. Oktober 1999 gegen den von Großbritannien aus organisierten Widerstand keine Beschlussfassung über die Richtlinie. Erst nach gravierenden Einschnitten in die ursprünglich künstlerfreundliche Regelung, z.B. durch die Einführung hoher Mindestgrenzen, der urheberrechtsfremden "Kappungsgrenze" und der Differenzierung der Abgabesätze im Bereich hochpreisiger Werke konnte im COREPER, dem Rat der ständigen Vertreter, am 15.03.2000 bei Enthaltung der Gegner (Großbritannien, Niederlande, Irland, Luxemburg und Österreich) ein Kompromiss erzielt werden, in dem die aufgeweichte Fassung akzeptiert wurde. Diese Einigung ermöglichte eine formale und einstimmige Beschlussfassung des Rates am 20. Juni 2000, bezeichnenderweise im Agrarrat. Da der Rat einstimmig beschlossen hatte, war die förmliche Zustimmung der Kommission nicht mehr erforderlich.
Dennoch leitete die Kommission den Beschluss mit einem Kommentar an das Parlament weiter, in dem sie insbesondere die Übergangsfristen - die in diesem Entwurf noch 10 Jahre betrugen - kritisierte.
Der Ratsbeschluss wurde im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments auf der Grundlage eines Entwurfs des deutschen Berichterstatters Zimmerling in Sitzungen am 14.09., 16.10., 22. und 28.11.2000 beraten und führte zu einer Empfehlung für die zweite Lesung des Europäischen Parlaments13.
Der Rechtsausschuss verständigte sich darauf, die Mindestgrenze für die Geltendmachung des Folgerechts auf 1.000 € herabzusetzen, die "Kappungsgrenze" von 12.500 € abzulehnen und die Einführungsfrist auf 24 Monate zu begrenzen.
Das Europäische Parlament übernahm den Beschlussentwurf des Rechtsausschusses in seiner Plenarsitzung vom 13.12.2000 in vollem Umfang und korrigierte damit den Beschluss des Rates.
Hierdurch entstand ein Konflikt zwischen Rat und Parlament, der zur Einleitung des notwendigen Vermittlungsverfahrens nach Art. 251 EG-Vertrag14 führte. Hauptgegenstände des Feilschens im Vermittlungsausschuss um eine konsensfähige, d.h. von den Nicht-Folgerechts-Staaten Großbritannien, Niederlande und Österreich akzeptierte Kompromisslinie waren im Wesentlichen die erwähnten Punkte Mindestverkaufspreis, Eingangssatz, Begrenzung des Folgerechtsanspruchs von Urhebern solcher Werke, die zu besonders hohen Preisen veräußert wurden, und die Einführungsfrist. Dieses Vermittlungsverfahren, an dem Vertreter des Parlaments und Mitglieder des Rates mit gleicher Stimmenzahl Vorschläge der Kommission beraten, fand unter der Federführung der schwedischen Präsidentschaft statt, die den gemeinsamen Widerstand der Staaten Großbritannien, Niederlande und Portugal sowie die Bedenken des zuständigen Kommissars Bolkestein, der vor allem in den von den Engländern gewünschten Übergangsfristen Präjudizwirkungen für weitere Richtlinien und die Verhandlungen über die Osterweiterung der EU sah, zu einem Kompromiss der Regierungen bündelte, der am 23. Mai im Rat der ständigen Vertreter (COREPER) formuliert wurde. Dieser Kompromiss wurde von den Vertretern des Parlaments im Vermittlungsausschuss gebilligt.
Der Kompromiss wurde als gemeinsamer Entwurf nach Billigung durch den Vermittlungsausschuss unter dem Datum des 6. Juni 2001 formalisiert15. Er wurde vom Parlament am 3. Juli und vom Ministerrat am 19. Juli 2001 beschlossen. Unter dem 27.09.2001 schließlich zeichneten die Präsidentin des Parlaments und der Präsident des Rates die Richtlinie16, die deshalb dieses Datum trägt. Die Kommission hielt ihre Bedenken gegen die Einführungsfrist und zum formalen Verfahren der Veröffentlichung in einer Erklärung vom 26.07.200117 fest, die im Amtsblatt veröffentlicht wurde18.
Das Verfahren wurde in der Endphase durch erneut aufflammenden Widerstand des Kunsthandels behindert, der in letzter Minute versuchte, das Rad herumzudrehen und die Harmonisierung insgesamt zu verhindern, in der irrigen Annahme, ein "Versenken der Richtlinie" würde zur Abschaffung bestehender Folgerechtsregelungen in denjenigen Staaten führen, in denen dieses Recht wahrgenommen wurde.
Verglichen mit der ursprünglichen Fassung der Richtlinie aus dem Jahr 1996 enthält die endgültige Regelung nicht nur Kompromisse, die den Anspruch der Künstler und Fotografen empfindlich beschränken, sondern auch Regelungen, die die Praktikabilität erschweren; dennoch ist zu begrüßen, dass das Verfahren schließlich zu einem Ergebnis geführt hat, das den Kunstmarkt in der EU befrieden wird und ein Thema, dessen wirtschaftliche Bedeutung im umgekehrten Verhältnis zur Emotionalität der Diskussion steht, endlich zu den Akten gelegt werden kann.
4. Wesentliche Elemente der Ausgestaltung des Folgerechts unter Berücksichtigung der Richtlinie der EU
4.1. Gegenstand des Folgerechts (Art. 1)
Entsprechend dem deutschen Konzept ist das Folgerecht ein unveräußerliches Recht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann. Ausdrücklich gewährt die Richtlinie einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
Es umfasst alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.
Die Richtlinie eröffnet die Möglichkeit für die Mitgliedsstaaten vorzusehen, dass das Recht auf Weiterveräußerungen dann nicht anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis 10.000 € nicht übersteigt. Die Richtlinie folgt damit einer im Rahmen der deutschen Ausgleichsvereinigung praktizierten Regelung, die dazu beitragen soll, dass der ersterwerbende und verkaufende Galerist, der im Idealfall das Werk des Künstlers wertsteigernd pflegt und vertritt, für die in seinem Geschäftsbereich erzielt Weiterveräußerung keine Folgerechtsbeteiligung schuldet.
Die Richtlinie stellt schließlich klar, dass die Folgerechtsvergütung zwar vom Veräußerer abgeführt werden muss, sie ermöglicht jedoch den Mitgliedsstaaten die Einführung einer Regelung, nach der eine vom Veräußerer verschiedene natürliche oder juristische Person, die im Kunsthandel tätig ist, gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Folgerechtsvergütung haftet. Hierdurch kann gewährleistet werden, dass der Handel sich von seiner Verpflichtung nicht dadurch entlastet, dass er den Anspruchsberechtigten an einen Veräußerer verweist, der möglicherweise fernab im Ausland unerreichbar sitzt. Nach deutscher Rechtsprechung ist bereits heute der Versteigerer, der als Kommissionär, also im eigenen Namen, versteigert, Abgabeschuldner ohne die Möglichkeit des Verweises auf einen Einlieferer19.
4.2. Der Begriff des Originals (Art. 2)
Das Folgerecht knüpft gem. § 26 Abs. 1 UrhG an die Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der Bildenden Künste an. Definitionsschwierigkeiten ergeben sich hier insbesondere bei künstlerischer Druckgrafik, die in verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU unterschiedlich bewertet wird20. In der Bundesrepublik Deutschland trifft der Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitskreis Deutscher Kunsthandelsverbände und der Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST folgende Definition, die weitgehend der deutschen Handelspraxis entspricht:
- „Zur Kunst des 20. Jahrhunderts rechnen alle seit dem 1.1.1900 entstandenen Originale von Kunstwerken ohne Rücksicht darauf, ob sie noch urheberrechtlich geschützt sind. Werke, die in mehreren Exemplaren hergestellt wurden, gelten insoweit als Originale, als auch das Hilfsmittel der Vervielfältigung (Druckplatten, Gußform usw.) vom Künstler stammt und die Vervielfältigung entweder von ihm selbst oder unter seiner Aufsicht durch Dritte vorgenommen worden ist; bei vom Künstler signierten Exemplaren wird dies unwiderleglich vermutet. Eingeschlossen sind auch Mappenwerke, sofern sie Originale im vorstehenden Sinn enthalten, nicht jedoch Bücher. Posthume Güsse zählen zum Umsatz mit Kunst des 20. Jahrhunderts.“
Die Richtlinie definiert ähnlich wie folgt:
- "Als 'Originale von Kunstwerken' im Sinne dieser Richtlinie gelten Werke der Bildenden Künste wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Bilddrucke, Lithographien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, Glasobjekte und Lichtbildwerke, soweit sie vom Künstler selbst geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die als Originale von Kunstwerken angesehen werden.
- Exemplare von unter diese Richtlinie fallenden Kunstwerken, die vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden, gelten im Sinne dieser Richtlinie als Originale von Kunstwerken. Derartige Exemplare müssen in der Regel nummeriert, signiert oder vom Künstler auf andere Weise ordnungsgemäß autorisiert sein."
Hervorzuheben ist dabei, dass in Erweiterung der bisherigen deutschen Regelung ausdrücklich Lichtbildwerke im Rahmen der Definition des Abs. 1 in das Folgerecht einbezogen werden müssen. In Deutschland wurden sie in der bisherigen Wahrnehmungspraxis nicht berücksichtigt.
4.3. Mindestbetrag (Art. 3)
Während in Deutschland der geltende Mindestbetrag 51,12 € beträgt, überlässt die Richtlinie in Art. 3 den Mitgliedsstaaten die Festsetzung eines Mindestverkaufspreises, der 3.000,- € in keinem Fall überschreiten, jedoch ohne Begrenzung unterschreiten darf. Diese Regelung wird vom Kunsthandel als ungünstig betrachtet, da sie im Bereich des Mindestsatzes keine präzise Harmonisierung zur Folge hat; die wirtschaftliche Bedeutung unterschiedlicher Mindestsätze dürfte jedoch so gering sein, dass eine binnenmarktrelevante Verzerrung auszuschließen ist.
4.4. Abgabesätze und Kappungsgrenze (Art. 4)
Von großer praktischer Bedeutung allerdings ist die von der Richtlinie in Art. 4 vorgeschriebene Regelung der Abgabesätze:
"Sätze
(1) Die Folgerechtsvergütung nach Artikel 1 beträgt:
a) 4 % für die Tranche des Verkaufspreises bis zu 50.000 EUR;
b) 3 % für die Tranche des Verkaufspreises von 50.000,01 bis 200.000 EUR;
c) 1 % für die Tranche des Verkaufspreises von 200.000,01 bis 350.000 EUR;
d) 0,5 % für die Tranche des Verkaufspreises von 350.000,01 bis 500.000 EUR;
e) 0,25 % für die Tranche des Verkaufspreises über 500.000 EUR.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf jedoch 12.500 EUR nicht übersteigen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedsstaaten einen Satz von 5 % auf die Tranche des Verkaufspreises nach Absatz 1 Buchstabe a anwenden.
(3) Setzt ein Mitgliedsstaat einen niedrigeren Mindestverkaufspreis als 3.000 EUR fest, so bestimmt er auch den Satz, der für die Tranche des Verkaufspreises bis zu 3.000 EUR gilt; dieser Satz darf nicht unter 4 % liegen."
Diese Regelung enthält eine Reihe von praktischen Problemen; zunächst steht es den Mitgliedsstaaten frei, die niedrige Tranche nach Art. 4, (1) a) auf 5 % zu erhöhen, womit erneut eine gewisse Verzerrung des Marktes eintreten könnte; die Regelung wurde sowohl im Interesse der deutschen wie der skandinavischen Künstler aufgenommen.
Im Weiteren bedeutet die Aufspaltung der Abgabesätze - die additiv anzuwenden sind - eine erhebliche bürokratische Belastung für Abgabepflichtige und abrechnende Verwertungsgesellschaften sowie eine Belastung derjenigen Künstler und Erben, deren Werke die höchsten Preise erzielen. Begründet wurde die Degression der Abgabesätze mit der Gefahr der Verlagerung teurer Werke zur Veräußerung in folgerechtsfreie Staaten, insbesondere in die USA; sie soll unattraktiv werden, zumindest soweit das Folgerecht ein Motiv für die Verlagerung liefert.
In der Praxis wird zu überlegen sein, ob die Tarifstaffelung im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen Abgabepflichtigen und Verwertungsgesellschaften durch Pauschalen zu ersetzen ist, die die Wahrnehmung vereinfachen.
Geradezu grotesk wirkt die in Abs. 1 eingeführte "Kappungsgrenze" von 12.500,- €, die für die Rechteinhaber an teueren Werken geradezu enteignenden Charakter hat, da ihr Beteiligungsanspruch begrenzt wird. Inwieweit eine solche Formulierung in einzelnen Mitgliedsstaaten verfassungskonform ist, bleibt zu prüfen.
4.5. Anspruchsberechtigte (Art. 6)
In Art. 6 eröffnet die Richtlinie den Mitgliedsstaaten die Option, die Wahrnehmung des Folgerechts obligatorisch oder fakultativ einer Verwertungsgesellschaft zu übertragen.
Schon im Interesse einer den Kunstmarkt möglichst wenig belastenden Wahrnehmung ist der Option zugunsten einer Verwertungsgesellschaft der Vorzug zu geben; nach den bisherigen Erfahrungen kann nur eine Verwertungsgesellschaft die Belastung des Kunsthandels durch die Geltendmachung der Ansprüche kanalisieren und verwaltungsmäßig im vernünftigen Rahmen halten.
4.6. Auskunftsrecht (Art. 9)
Nach der Formulierung der Richtlinie sollen Anspruchsberechtigte in einem Zeitraum von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Weiterveräußerung (geltendes Recht in Deutschland: ein Jahr nach Ablauf des Veräußerungsjahres) "von jedem professionellen Vertreter des Kunstmarkts alle Auskünfte einholen können, die für die Sicherung der Zahlung der Folgerechtsvergütung aus dieser Veräußerung erforderlich sein könnten". Dieses Auskunftsrecht schließt auch Fragen nach dem Veräußerer, seiner Adresse und nach dem Verkaufspreis ein. Ein besonderes Problem liegt darin, dass dieses Auskunftsrecht nicht - wie in der deutschen Regelung - einer Verwertungsgesellschaft vorbehalten ist, sondern von jedem Berechtigten in jedem Mitgliedsland gestellt werden kann. Dies kann zu einer erheblichen Belastung des einzelnen Kunsthändlers führen, sofern die Mitgliedsstaaten sich nicht entschließen, die Wahrnehmung des Folgerechts obligatorisch einer Verwertungsgesellschaft zu übertragen, denn dann wäre auch das Auskunftsrecht nur durch diese Verwertungsgesellschaft wahrzunehmen.
4.7. Ansprüche aus Drittländern (Art. 7)
Die Richtlinie folgt Art. 14 ter Abs. 2 RBÜ, der vorschreibt, dass Urheber von Drittländern das Folgerecht in einem Mitgliedsstaat nur dann in Anspruch nehmen können, wenn die Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates diesen Schutz für Urheber aus anderen Staaten ebenfalls vorsieht. Hierdurch wird sichergestellt, dass "Trittbrettfahrer" aus Drittländern von der Wahrnehmung des Folgerechts ausgeschlossen sind, wenn ihre Heimatstaaten dieses Recht nicht anerkennen.
4.8. Schutzdauer und Einführungsfrist (Art. 8)
Die Richtlinie ist grundsätzlich vor dem 1. Januar 2006 in den Mitgliedsstaaten umzusetzen.
Als Übergangsregelung bei der Neueinführung des Folgerechts ist es bis zum 1.01.2010 möglich, das Folgerecht nur lebenden Urhebern zu gewähren. Diese Möglichkeit besteht nur für solche Länder, in denen es bislang gar keine Folgerechtsregelung gab.Sie können sogar einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens zwei Jahren in Anspruch nehmen, "um die Wirtschaftsbeteiligten in ihrem Land in die Lage zu versetzen, sich unter Wahrung ihrer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit allmählich an das Folgerecht anzupassen." Diese Klausel ist nur unter dem Kompromisszwang nachzuvollziehen, unter die sich der Ministerrat gesetzt hatte, als er darauf verzichtete, die britische Regierung in einigen Regelungen zu überstimmen. Sie dient allein dem Schutz der Auktionshäuser und des Kunstmarktes in Großbritannien, und zwar zu Lasten der Rechtsnachfolger Bildender Künstler.
4.9. Zusammenfassung
Zusammenfassend und im Hinblick auf die Situation in der Bundesrepublik Deutschland bleibt Folgendes festzuhalten:
- Am Prinzip der geltenden Folgerechtsregelung ist nichts zu ändern; der Gesetzgeber hat Gestaltungsspielraum beim Mindestverkaufspreis und beim Abgabesatz für die erste Tranche bis 50.000 € (heute 5 %).
- Bei Verkäufen zu Preisen über 50.000 € sind die Abgabesätze der Richtlinie zwingend einzuführen, ebenso die "Kappungsgrenze" von 12.500 €.
- Der Gesetzgeber kann sich für eine Regelung entscheiden, nach der Kunsthändler, die Werke von Künstlern ankaufen und die gleichen Werke weiterveräußern, unter den Bedingungen der Richtlinie von der Entrichtung des Folgerechts förmlich freigestellt werden. Er würde damit an der bisher praktizierten Wahrnehmung nichts ändern, aber das psychologische Verhältnis zwischen Künstlern und Galerien möglicherweise auch formal entspannen.
- Der Gesetzgeber hat den Kreis der abgabepflichtigen Werke definitiv auf die im Kunsthandel weiterveräußerten Lichtbildwerke zu erweitern und damit den entsprechenden Künstlern in Deutschland erstmals eine Wahrnehmungsmöglichkeit zu eröffnen.
- Zu prüfen wird sein, ob das Konzept der Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft geändert werden soll; sinnvoll wäre sicher, es bei der bestehenden Praxis bewenden zu lassen, nach der zwar der Auskunftsanspruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann - wenn auch zukünftig mit verlängertem Zeitraum - jedoch im Einzelfall die Wahrnehmung den Künstlern individuell freigestellt bleibt, soweit sie aus allgemein zugänglichen Quellen (Ergebnislisten von Versteigerern, Zeitungsberichten) Informationen über Weiterveräußerungen haben. Die praktische Wahrnehmung des Folgerechts bei Verkäufen im Ausland werden einzelne Künstler bzw. Erben ohne die Einschaltung von Verwertungsgesellschaften ohnedies kaum realisieren können, weshalb das bestehende System der durch Gegenseitigkeitsverträge verbundenen Verwertungsgesellschaften für die Wahrnehmung unersetzbar bleiben wird.
- Der Gesetzgeber hat schließlich zu prüfen, bis zu welchem Zeitpunkt er die Umsetzung vornimmt; er ist nicht gezwungen, vor dem 1. Januar 2006 das geltende Gesetz zu ändern. Selbst wenn seitens des Kunsthandels das Interesse artikuliert wird, die Abgabesätze schon vorher zu senken, so werden Bundesregierung und Parlament doch bedenken müssen, dass eine Senkung der Sätze nicht nur eine Erleichterung der Marktposition des Kunsthandels zur Folge hat, sondern gleichzeitig eine Verschlechterung dieser Position für die Künstler bringt, denen frühestens dann eine Senkung ihrer Sätze wirtschaftlich zugemutet werden kann, wenn sie die Chance haben, in den Ländern, die das Folgerecht einzuführen haben, durch dort anfallende Einnahmen kompensiert zu werden. Deshalb sollte die Senkung der deutschen Sätze im System der kommunizierenden Röhren mit der Einführung der Sätze in den wichtigen Nicht-Folgerechtsländern Großbritannien, Österreich und den Niederlanden gesehen werden; all diese Länder haben bisher erkennen lassen, dass sie die Fristen ausschöpfen wollen; ähnlich äußern sich die Fachministerien der Folgerechtsländer Frankreich und Spanien.
Insgesamt bietet die Richtlinie nach allen Turbulenzen ihres Zustandekommens eine Basis für eine binnenmarktverträgliche und wettbewerbsfreundliche Praktizierung dieses Rechts in der Zukunft. Parlament und Ministerrat haben der Kommission in Art. 11 Berichtspflichten über die Auswirkung der Richtlinie aufgegeben, um sich vorzubehalten, auf Entwicklungen der Wettbewerbsfähigkeit des Marktes, auf die Position der Gemeinschaft gegenüber den einschlägigen Märkten, die das Folgerecht nicht anwenden, und auf die Förderung des künstlerischen Schaffens sowie auf Verwaltungsmodalitäten einzugehen. Die Kommission hat darüber hinaus bereits im Zusammenhang mit dem Richtlinienverfahren Bemühungen unternommen, für die Einführung des Folgerechts in wichtigen Partnermärkten zu werben, vor allem in den Vereinigten Staaten von Amerika, um die nun zwischen dem EU-Block und den USA bestehenden Wettbewerbsverschiebungen auszugleichen.
|
|
- Katzenberger, Das Folgerecht im deutschen und ausländischen Urheberrecht, 1970, S. 39 m.w.Nachw.
|
|
|
- z.B. BGHZ 56, 256 Pechstein und BGHZ 72, 63 Jeannot (zum Auskunftsanspruch),OLG München, GRUR 1979, 641 (zum Kommissionsverkauf durch Versteigerer)
|
|

|
- s. hierzu im Einzelnen Pfennig, Das Folgerecht in der Europäischen Union, Festschrift für Kreile, Nomos 1994, 496
|
|

|
- Vgl. in neuester Zeit etwa "Spiegel" 46/2001 und Handelsblatt vom 16. und 20.11.2001,wo über die enormen Gewinne berichtet wird, die der Bauunternehmer Grothe durch den teilweisen Verkauf seiner Kunst- und Fotosammlung auf Auktionen in New York erzielt hat.
|
|

|
- Zum Prozess der Folgerechtsharmonisierung s. insbesondere Jens Gaster, Harmonisierung des Folgerechts? in: Ein Leben für Rechtskultur, Festschrift für Robert Dittrich zum 75. Geburtstag, Wien 2000, S. 100 ff.
|
|

|
- Zum Folgerecht in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vgl. Katzenberger GRUR Int 1997; Pfennig a.a.O. (FN 3)
|
|

|
- Bulletin der Europäischen Gemeinschaft, Beilage 6/77
|
|

|
- Kommission der EG, Grünbuch über Urheberrecht und die technologische Herausforderung, KOM (88) 172 endg. vom 23.8.1988
|
|

|
- LG Düsseldorf, 31.10.1990, IPRax 92, 46 mit Anm. Siehr. OLG Düsseldorf, 21.1.1992,GRUR 92, 436 mit Anm. Siehr in IPRax 92, 219, BGHZ 126, 252, 258 ff., "Folgerecht bei Auslandsbezug"
|
|

|
- IfO-Institut für Wirtschaftsforschung, Das Folgerecht der Bildenden Künstler, München 1994
|
|

|
- Kommissionsvorschlag für eine Direktive des Europäischen Parlaments und des Rates zum Folgerecht des Urhebers eines Originalkunstwerks - AZ: COM (96) 97 final 96/085 (COD) = ABl. C 178 vom 21.06.1996, S. 16
|
|

|
- Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie, veröffentlicht im Amtsblatt C 125 vom 23.04.1998, S. 8 ff.
|
|

|
- Europäisches Parlament, Sitzungsdokument vom 29.11.2000, II. Empfehlung für die zweite Lesung, ENDGÜLTIG A5-0370/2000
|
|

|
- Das Vermittlungsverfahren arbeitete auf der Grundlage eines synoptischen Arbeitsdokuments; Europäisches Parlament, Arbeitsdokument DT\433047DE.doc vom 15.02.2001
|
|

|
- PE-CONS 3628/01
|
|

|
- Directive 2001/84/EC of the European Parliament and of the Council of 27 September 2001 on the resale right for the benefit of the author of an original work of art
|
|

|
- Amtsblatt der EU Nr. C 208 vom 26.07.2001 S. 2
|
|

|
- Amtsblatt der EU Nr. L 272 vom 13.10.2001, S. 32 ff. http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/2001/de 301L0084.html
|
|

|
- OLG München GRUR 1979, 641 (zum Kommissionsverkauf durch Versteigerer)
|
|

|
- Hamann, Der urheberrechtliche Originalbegriff der Bildenden Kunst, Frankfurt 1980; Leitentscheidung der französischen Cour de Cassation vom 13.10.1993 in der Rs.Audap, Recueil Dalloz Sirey 1994, 11e cahier, 138 m. Anm. Edelman
|
|
|