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In ihrer täglichen Arbeit kommen die Mitarbeiter der Museen häufig mit Fragen des Urheberrechts in Berührung, besonders bei Herstellung und Vertrieb von Publikationen und Reproduktionen sowie bei der Zusammenarbeit mit Fotografen, Verlagen und Fernsehanstalten. Aus Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen können Missverständnisse entstehen, die leicht vermeidbar sind, wenn einige Grundregeln beachtet werden. Die folgende Darstellung bezieht die durch die Urheberrechtsnovelle 2003 in das Gesetz eingefügten neuen Vorschriften ein.
I. Rechtliche Grundlagen
1. Geschützte Werke
Im Zentrum des Schutzes durch die europäischen Urheberrechtsgesetze steht der Urheber als Schöpfer eines "Werkes" im Sinne des Gesetzes und Träger von Rechten, die in der Regel auch nach dem Verkauf des Werkes bei ihm verbleiben.
Vom Gesetz geschützt werden u.a. folgende für die Museen wichtige Sammlungsgegenstände:
- Werke der Bildenden Künste, der Architektur (Baukunst), der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
- Lichtbildwerke und einfache Fotografien,
- Filmwerke und Videofilme,
- technische und wissenschaftliche Darstellungen (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen etc.),
- Werke der Musik.
Schutz nach den geltenden Gesetzen genießen auch Datenbanken, die von und in Museen errichtet werden, und Computerprogramme.
Voraussetzung des Schutzes der Werke ist allerdings, dass sie "eigene geistige Schöpfungen" der Urheber sind. Andere gestalterische Leistungen können außerhalb des Urheberrechtsgesetzes durch Eintragung von Geschmacks- oder Gebrauchsmustern gegen unberechtigte Verwendung geschützt werden.
Datenbanken sind selbst dann geschützt, wenn ihre Zusammenstellung keine eigene Schöpfung, sondern nur eine organisatorische Leistung darstellt.
Sammlungsgegenstände von Museen, insbesondere von Kunstmuseen, haben in der Regel Werkcharakter, d.h., sie unterfallen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes, so dass auf weitere Ausführungen zum Geschmacks- und Gebrauchsmusterschutz hier verzichtet wird. zurück
2. Persönlichkeits- und Verwertungsrechte
Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet Persönlichkeits- und Verwertungsrechte. Zu den Persönlichkeitsrechten, die nur Urhebern zustehen und nicht übertragbar sind, zählen das Recht auf Bestimmung von Zeit und Ort der Erstveröffentlichung (Veröffentlichungsrecht), das Recht auf Namensnennung, das Recht auf Erhaltung der Integrität des Werkes, gleichbedeutend mit dem Verbot der Entstellung. Die totale Zerstörung eines Werkes wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, kann jedoch u.U. Persönlichkeitsrechte der Urheber verletzen. Die wichtigen Verwertungsrechte, die übertragbar sind, sind insbesondere die Reproduktions-, Verbreitungs- und Senderechte. Neuerdings definiert das Gesetz ausdrücklich das Verwertungsrecht der „öffentlichen Zugänglichmachung“ ( § 19 a UrhG), das dem Urheber das Recht gibt, über die Einstellung seines Werks in das Internet oder in Intranetze und die weitere Verbreitung dieser Werke über Netze zu entscheiden. Zu den Senderechten gehört auch das Recht auf eine Vergütung für die Weiterleitung von Fernsehsendungen durch Kabelnetze im In- und Ausland. Der Urheber hat zudem das Recht, über die entgeltliche Vermietung seiner Werke zu entscheiden. Das Urheberrechtsgesetz gibt darüber hinaus allein dem Urheber die Befugnis, darüber zu befinden, ob Bearbeitungen seines Werks (ausschnittweise Wiedergabe, Farbveränderungen etc.) gestattet werden.
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3. Vergütungsansprüche
Neben den Verwertungsrechten definieren die Gesetze - unterschiedlich nach Nationen - weitere Rechte bzw. Vergütungsansprüche materieller Natur, darunter das Folgerecht (5%-Anteil der Bildenden Künstler am Weiterverkaufserlös ihrer Werke im Kunsthandel) und die Vergütungsansprüche für das Fotokopieren bzw. die Videoaufzeichnung von Werken. Der Vergütungsanspruch für das Verleihen von Büchern und Videokassetten in Bibliotheken schließt den Verleih von Kunstwerken durch Artotheken ein. Die Vergütung wird pauschal von den Ländern an die zuständigen Verwertungsgesellschaften entrichtet. Vergütungsansprüche entstehen auch für die Anfertigung von Kopien mittels analoger oder digitaler Technik, für Videomitschnitt oder das Brennen von CDs und DVDs. Diese Ansprüche werden über den Verkaufspreis der Geräte und Träger an Verwertungsgesellschaften entrichtet. Die Urheber/innen können diese Vergürtungsansprüche nur an Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung abtreten, nicht jedoch an die Erwerber oder Verwerter ihrer Werke.
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4. Rechtserwerb
Während die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht übertragbar sind, können Verwertungsrechte zur Nutzung an Dritte übertragen werden. Die Nutzungsgenehmigung erteilt entweder der Urheber bzw. sein Erbe oder eine Verwertungsgesellschaft, der er seine Rechte zur Wahrnehmung anvertraut hat; für bildende Künstler ist hierfür in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST in Bonn und Berlin zuständig, die auch die Rechte einiger Fotografen wahrnimmt. Reproduktionsrechte im Bereich der Fotografie werden in der Regel von den Fotografen selbst oder von Bildagenturen verwaltet.
Wichtig für Museen und Sammler ist in jedem Fall, dass beim Verkauf eines Kunstwerks in aller Regel der Urheber Inhaber sämtlicher Urheber- und Verwertungsrechte bleibt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vertraglich vereinbart wird (§ 44): Der Erwerber kann das Werk also nur mit Genehmigung des Urhebers oder Rechtsinhabers und ggf. gegen Zahlung einer Vergütung nutzen, sofern nicht Ausnahmevorschriften gelten.
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5. Schutzfristen
Das Urheberrecht und die Verwertungsrechte für Kunstwerke erlöschen erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, gehen also auf die Erben über; kürzere Schutzfristen gelten nur noch im Bereich der einfachen Fotografie. Der Gesetzgeber unterscheidet "Lichtbildwerke", die ebenso wie Kunstwerke geschützt werden, und "Lichtbilder", die 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. 50 Jahre nach der Herstellung geschützt sind. Die urheberrechtliche Schutzfrist ist in allen EU-Staaten einheitlich geregelt. Im übrigen Ausland gelten meist kürzere Schutzfristen.
Die Prinzipien des Urheberrechtsschutzes gelten nicht nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; das Urheberrecht ist vielmehr durch zwischenstaatliche Verträge und Abkommen in weitem Umfange internationalisiert und in vergleichbarer Weise in allen Kulturstaaten anwendbar. Ein wichtiger Grundsatz des internationalen Urheberrechts ist dabei die "Inländerbehandlung", d.h. jeder ausländische Künstler bzw. Urheber wird in der Bundesrepublik Deutschland in rechtlicher Hinsicht weitgehend deutschen Urhebern gleichgestellt.
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6. Ausnahmevorschriften
Das Urheberrechtsgesetz definiert nicht nur einen umfassenden Schutz des Werkschöpfers; es sieht in einer Reihe von Ausnahmevorschriften den erleichterten Zugang von Nutzern zu geschützten Werken vor, um wissenschaftliche Arbeit, Presseberichterstattung und in gewissem Umfang die Nutzung von geschützten Werken zum persönlichen Gebrauch zu erleichtern. Diese Ausnahmevorschriften umfassen nach dem neuesten Stand der Gesetzgebung auch Nutzungen mit digitaler Technik bzw. Verbreitungen im Internet.
Zulässig ohne besondere Anfrage bzw. Entrichtung von Gebühren an Rechtsinhaber ist insbesondere
- Die Vervielfältigung eines Werks zum privaten und im analogen Bereich auch zum sonstigen eigenen Gebrauch, insbesondere durch Fotokopieren, Scannen sowie Brennen von CDs und DVDs bzw. Videoaufzeichnung von Fernsehsendungen (§§ 53, 54).
- Die Abbildung von Kunstwerken in Ausstellungskatalogen, sofern die abgebildeten Werke in den jeweiligen Ausstellungen gezeigt werden. Die kostenlose und genehmigungsfreie Verbreitung der Kataloge ist nur während der Laufzeit der Ausstellung innerhalb der Ausstellung zulässig. Die Ausnahmevorschrift ist auch anwendbar für Bestandskataloge von Museen und Sammlungen, die eine bestimmte Auflage nicht überschreiten. Letzteres ergibt sich daraus, dass Voraussetzung für die genehmigungsfreie Nutzung ist, dass mit diesen Publikationen kein eigener Erwerbszweck verfolgt wird (§ 58). Kataloge dürfen allerdings nicht ins Internet eingestellt werden. ( § 58 Abs. 2). Fotografenrechte sind selbstverständlich zu honorieren, sofern nicht Fotos die Ausstellungsgegenstände sind.
- Zulässig ist neuerdings – in den Verträgen der VG BILD-KUNST mit den Museen auch in der Vergangenheit schon gestattet – die Vervielfältigung von ausgestellten Werken, auch die Internetverbreitung, zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung (Ausstellung) erforderlich ist. ( § 58 Abs. 1).
- Die zweidimensionale Abbildung Kunstwerken, die bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aufgestellt sind. Diese Ausnahmevorschrift gilt nicht für Kunstwerke, die nur vorübergehend, etwa im Rahmen einer Ausstellung, aufgestellt werden. Bei Bauwerken gilt diese Ausnahme nur für Abbildungen der Außenseite. Plastische Nachbildungen von Kunstwerken sowie die öffentliche Zugänglichmachung im Internet sind nicht gestattet. (§ 59)
- Die Wiedergabe einzelner Werke bzw. Werkausschnitte als Zitate in wissenschaftlichen Publikationen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Abbildung einen aus sich selbst heraus verständlichen Text lediglich erläutert und dass diese nicht selbst Gegenstand des Artikels oder Textes ist. Auch das zulässige Zitieren ist im Umfang stark eingeschränkt; das Gesetz spricht von "einzelnen" Werken. (§ 51).
- Nach § 50 UrhG dürfen geschützte Werke im Rahmen der aktuellen Berichterstattung in einem durch den Zweck gebotenen Umstand genutzt werden. So können z.B. für Zeitungs- und Fernsehberichte über eine Ausstellungseröffnung einzelne Werke der Ausstellung gezeigt werden. Das Museum hat jedoch sicherzustellen, dass bei Pressematerialien stets der vollständige Copyright-Vermerk angegeben wird und darauf hinzuweisen, dass die Nutzung nur unter den engen Voraussetzungen der aktuellen Berichterstattung zulässig ist.
Diese Ausnahmevorschriften beziehen sich auf analoge und digitale Nutzungen.
Vorsicht ist bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahmetatbestände geboten; die umfangreiche Rechtsprechung ist nur von Fachleuten zu überschauen, so dass sich in jedem Zweifelsfall eine Rückfrage beim Rechteinhaber oder bei der VG BILD-KUNST empfiehlt, sofern das Museum nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt.
Erforderlich ist zusätzlich bei Nutzungen unter Berufung auf die genannten Ausnahmetatbestände, dass in jedem Falle der Urheber des reproduzierten Werks deutlich genannt und die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Werkintegrität, gewahrt werden.
Zulässig, allerdings vergütungspflichtig an eine Verwertungsgesellschaft, ist neuerdings auch die Verbreitung kleiner Teile von Werken (Büchern), auch einzelner Kunstwerke, in Intranetzen zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen und Weiter- und Berufsbildungseinrichtungen ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis für deren eigene wissenschaftliche Forschung. Ausgenommen sind Schulbücher, eingeschränkt ist die Nutzung von Filmen. ( § 52 a). Diese Regelung hat für die Museumspraxis nur geringe Bedeutung.
Die Nutzung von Kunstwerken in Besucherinformationsdiensten von Museen (Besucherterminals) ist damit auch zukünftig zwischen Rechtsinhabern bzw. der VG BILD-KUNST einerseits und den Museen andererseits regelungsbedürftig.
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II. Praktische Fragen
In der Museumspraxis sollte unter Berücksichtigung dieser Ausführungen im Hinblick auf die Nutzung von Urheberrechten Folgendes besonders beachtet werden:
1. Reproduktionen
- Stellt das Museum Reproduktionen zu eigenen Verkaufszwecken her ( Poster, Dias, Postkarten), müssen in jedem Fall die Veröffentlichungsrechte vorab beim Künstler oder der VG BILD-KUNST eingeholt werden, sofern es sich um geschützte Werke handelt. Sofern die Produktion in Zusammenarbeit mit einem Verlag erfolgt, muss sichergestellt sein, dass die entsprechende Klärung erfolgt.
Weiterhin müssen die Reproduktionsrechte der Fotografen eingeholt werden, soweit diese nicht als Museumsangestellte im Rahmen ihrer Dienstverträge die Fotos hergestellt und die entsprechenden Rechte dem Museum eingeräumt haben.
Zu beachten ist ferner, dass jede Veränderung des Kunstwerks (z.B. Aufdruck von Werkmotiven auf T-Shirts, Abbildung von Ausschnitten) die Urheberpersönlichkeitsrechte des Künstlers berührt und daher mit dem Inhaber der Rechte rechtzeitig abgestimmt werden muss.
- Die Werbenutzung (Druckmaterialien und Internet) von Kunstwerken, die in Wechselausstellungen oder in der Sammlung öffentlich gezeigt werden, ist ohne Genehmigung und gebührenfrei durch das Museum zulässig, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis, die auch bei der Auslegung der neuen Regelung zugrundegelegt werden muss, sind erforderliche Werbemaßnahmen Plakate bis max. DIN A 0, Broschüren, Faltblätter, Einladungskarten sowie Anzeigen und Werbespots; im Internet dürfen max. 5 Werke unentgeltlich verwendet werden. Sie sind spätestens 4 Wochen nach Ende der Ausstellung zu löschen.
Die Werbematerialien dürfen nicht entgeltlich abgegeben werden.
- Wird ein Ausstellungskatalog produziert, so können alle in der Ausstellung gezeigten Werke ohne Einholung von Rechten in diesem Katalog abgedruckt werden, solange der Katalog ausschließlich im Rahmen der Ausstellung verkauft wird. Wird eine Teilauflage des Katalogs in den Buchhandel gegeben bzw. nach Abschluss der Ausstellung der Verkauf fortgesetzt, so ist für diesen Teil der Auflage die Einholung der Reproduktionsrechte, ggf. auch die Entrichtung von Reproduktionsgebühren, erforderlich. Verlagsauflagen müssen in jedem Fall gesondert mit den Rechtsinhabern bzw. der VG BILD-KUNST geklärt werden. Die Interneteinstellung ist genehmigungsbedürftig. Bei Bestandskatalogen, darf eine mit der VG BILD-KUNST zu vereinbarende Auflage (in der Regel 2.000) nicht überschritten werden, weil dann davon ausgegangen werden muss, dass der Katalog Erwerbszwecken dient.
- Wird ein Museum von außenstehenden Dritten (Verlagen, Werbeagenturen) um die Überlassung von Reproduktionsvorlagen gebeten, so kann es zwar Fotos oder Ektachrome weitergeben; sofern das Museum nicht Inhaber der Nutzungsrechte des Fotografen geworden ist, sollte dem Erwerber der Name des Fotografen bekanntgegeben werden, damit der erforderliche Rechtserwerb erfolgen kann; andernfalls drohen Schadensersatzansprüche. Nennung des Namens des Fotografen ist in jedem Fall erforderlich. Hingewiesen werden sollte aber unbedingt darauf, dass die Reproduktionsrechte - soweit es sich bei dem abgebildeten Werk um ein geschütztes Kunstwerk handelt - beim Urheber oder der VG BILD-KUNST eingeholt werden müssen, da das Museum mit dem Erwerb des Werkes die Rechte bekanntlich nicht erworben hat und sie deshalb auch nicht weitergeben kann.
Ein Museum, das ohne diese Einschränkungen "Reproduktionsgenehmigungen" für Kunstwerke erteilt, ohne im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte zu sein, macht sich schadensersatzpflichtig, wenn nach erfolgter Veröffentlichung der Urheber den Verlag in Anspruch nimmt. Diese Fälle sind in der Praxis leider nicht selten. Das Museum kann sich davor durch die oben aufgeführten Vorbehalte leicht schützen.
- In allen Fällen ist darauf zu achten, dass Kunstwerke und Fotografien ohne Einverständnis der Urheber oder Erben nur unverändert verwendet werden dürfen; jede "Bearbeitung" durch das Museum, die unautorisiert vorgenommen wird, kann Unterlassungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.
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2. Nutzungsgebühren
Einige Museen erheben neben den Verwaltungs- bzw. Urheberrechtsgebühren für die Überlassung von Fotografien Gebühren für die Verwendung von Bildvorlagen, auf denen Sammlungsgegenstände abgebildet sind, unabhängig davon, ob diese Sammlungsgegenstände dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterliegen. Derartige Nutzungsgebühren, ggf. nach Nutzungsart, Auflage etc. gestaffelt, haben keine Grundlage im Urheberrechtsgesetz. Ihre Erhebung ist jedoch im Rahmen der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig. Die Kultusministerkonferenz hat hierzu im Jahr 1993 eine Empfehlung veröffentlicht. Die Entrichtung derartiger Nutzungsgebühren durch Verlage, TV-Sender und andere Nutzer befreit diese nicht von der zusätzlichen Zahlung der Urheberrechtsgebühren an Künstler bzw. die VG BILD-KUNST. Da dieser Sachverhalt in der Praxis häufig falsch verstanden wird, ist den Museen zu empfehlen, in ihren Rechnungen deutlich zu vermerken, dass mit der Zahlung dieser Gebühren keine Befreiung von ordnungsgemäßen Erwerb der Urheberrechte verbunden ist.
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3. Standardvertrag der VG BILD-KUNST für Kunstmuseen
Der Rechtserwerb sowohl für Museen wie für Verlage wird durch die Arbeit der VG BILD-KUNST wesentlich erleichtert; sie arbeitet auf gesetzlicher Grundlage und dient dem Zweck, Urheberrechte, deren Nutzung durch den Künstler nur schwer kontrolliert werden kann, zu verwalten und das Inkasso für die Künstler zu betreiben. Die VG BILD-KUNST arbeitet mit Partnergesellschaften in vielen Staaten zusammen und vertritt aufgrund dieser Verträge die Rechte zahlreicher ausländischer Künstler.
Die VG BILD-KUNST hat im Einvernehmen mit der Kultusministerkonferenz und dem Deutschen Museumsbund einen Mustervertrag erarbeitet, der bereits mit zahlreichen deutschen Kunstmuseen abgeschlossen wurde und den Rechtserwerb und die nötigen Verwaltungsverfahren stark vereinfacht und durch Rabatte vergünstigt. Vertragsformulare stellt die VG BILD-KUNST bei Bedarf zur Verfügung.
Selbstverständlich räumt die VG BILD-KUNST Museen und anderen Nutzern auch ohne den Abschluss von Rahmenverträgen nach vorheriger Anfrage bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Nutzungsrechte ein. Die Nutzungsgebühren werden für zahlreiche übliche Nutzungen nach Tarifen berechnet; in besonderen Fällen vermittelt die VG BILD-KUNST Nutzungsverträge mit den Künstlern, deren Rechte sie vertritt.
Der Standardvertrag hat die neuerdings in das Gesetz eingefügten Änderungen zur Erleichterung der Arbeit der Museen bereits in der Vergangenheit in weitem Umfang vorweggenommen, so dass sich die Notwendigkeit von Änderungen nicht ergibt.
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4. Kommerzielle Nutzung von Sammlungsgegenständen in Museumsshops
Die Verbreitung von Reproduktionen geschützter Werke ist in aller Regel an den vorherigen Erwerb der jeweiligen Genehmigung des Rechtsinhabers gebunden; auch dreidimensionale Repliken eines Kunstwerks sind selbstverständlich Reproduktionen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Das gilt erst recht für den kommerzialisierten Vertrieb von Repliken und Werkreproduktionen in Museumsshops, seien sie in den Museumsbetrieben eingegliedert oder rechtlich verselbständigt.
Für die Beachtung der Rechte ist nicht nur der Hersteller - der häufig im Ausland sitzt - zuständig, sondern auch derjenige, der die Reproduktion in Deutschland verbreitet, also in der Regel der Betreiber des Museumsshops. Dies hat Konsequenzen beim Vertrieb von Produkten, die nicht lizenziert sind. Der Urheber hat nämlich bei der Verfolgung "illegaler Reproduktionen" die Möglichkeit, sich entweder an den Hersteller oder an den Verbreiter / Händler zu wenden; er wird deshalb in der Regel seine Ansprüche gegen denjenigen richten, der seinem Rechtskreis am nächsten steht, nämlich den deutschen Museumsshop. Der Museumsshop kann sich seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er den Urheber auf eine Versicherung eines Verkäufers aus dem Ausland verweist, dieser habe die Urheberrechte geklärt; eine derartige Versicherung sollte man sich als Betreiber von Museumsshops jedoch in jedem Falle geben lassen, um später die Ansprüche der Urheber möglicherweise gegen den deutschen Verbreiter durchsetzen zu können - seien es Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche - und im Wege des Regresses gegen den ausländischen Zulieferer geltend zu machen.
In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass die großen amerikanischen Museen, die in zunehmendem Umfang als Anbieter von Museumsreproduktionen auftreten, aufgrund der anderen Rechtslage in den Vereinigten Staaten häufig die erforderlichen urheberrechtlichen Genehmigungen für den Vertrieb in Europa nicht eingeholt haben. Zu beachten ist auch, dass Anbieter auf Spezialmessen die Erwerber in vielen Fällen nicht eindeutig über die Rechtslage aufklären. Einen deutlichen Hinweis auf den Erwerb der Urheberrechte, insbesondere bei Museumsrepliken, stellt der "Copyright-Vermerk" der Verwertungsgesellschaften dar, der entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zwischen diesen Gesellschaften und den Nutzern durch Anbringen eines © mit Jahreszahl, Namen des Künstlers und Bezeichnung der Verwertungsgesellschaften jeweils durch Rücksprache bei den deutschen Verwertungsgesellschaften verifiziert werden kann. Auch ein derartiger Reproduktionsvermerk schafft jedoch keine absolut sichere Grundlage für einen gutgläubigen Rechtserwerb: Es ist durchaus denkbar, dass geschickte Produzenten derartige Copyright-Vermerke anbringen, um den legalen Rechtserwerb vorzutäuschen; es ist deshalb in einem solchen Falle nicht ausgeschlossen, dass die jeweilige ausländische Verwertungsgesellschaft, vertreten durch die deutsche VG BILD-KUNST, nachweisen kann, dass die Genehmigung im Ausland nicht eingeholt worden ist und den deutschen Verbreiter schadensersatzpflichtig macht.
Im Zusammenhang mit Repliken von Kunstwerken gehen Hersteller mittlerweile immer häufiger dazu über, Produkte anzubieten, die keine Reproduktion bestehender Kunstwerke darstellen, jedoch die Technik und charakteristische Stilelemente bekannter Künstler nachahmen; bekannt geworden sind in diesem Zusammenhang Ohrclips, die Werken der französischen Künstlerin Niki de Saint-Phalle ähneln. Da das Urheberrecht nur konkrete Werkfestlegungen schützt, nicht jedoch Ideen oder bestimmte künstlerische "Handschriften", ist hiergegen wenig zu unternehmen; gesetzlich verboten ist jedoch, derartige Produkte mit dem Namen der nachgeahmten Künstler zu versehen oder auszuzeichnen. Hierdurch wird das Namensrecht der Urheber - von denen diese Werke eben nicht stammen - verletzt, was diese zumindest berechtigt, die Entfernung ihres Namens im Zusammenhang mit der Nachahmung zu verlangen.
Beliebt ist auch die plastische Ausformung bzw. isolierte Reproduktion von Werkbestandteilen. So hat z.B. das Guggenheim-Museum Gemälden von Marc und Klee Gestaltungselemente - im Falle Marc eine Kuh, im Falle Klee eine froschartige Figur - entnommen und als plastisches Objekt aus Stoff nachgeformt. Hierbei handelt es sich um Urheberrechtsverletzungen in Form von Entstellungen, die die Persönlichkeits- und Reproduktionsrechte der jeweiligen Künstler berühren und nach deutschem Recht eindeutig nicht gestattet sind. Im Falle von Marc sind allerdings die Urheberrechte erloschen, so dass den Nachfahren keinerlei Handhabe zur Abwehr dieser Rechtsverletzung zur Verfügung steht; im Falle von Klee verhält es sich dagegen anders. Den Erben steht es frei, zumindest für den Vertrieb in Europa Unterlassung zu verlangen oder eine Lizenz einzuräumen.
Zu beachten ist schließlich, dass die vom Gesetz her zugelassene Reproduktion von Werken, die sich im öffentlichen Raum befinden (vgl. § 59), sich nur auf die zweidimensionale Abbildung - also durch Foto oder grafische Darstellung - beschränkt, nicht jedoch die Wiedergabe in dreidimensionaler Form, zu der auch die Reliefform gehört, gestattet.
Bonn, September 2003
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