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Rechtsgrundlage des Urheberrechtschutzes in Deutschland ist das Gesetz über Urheber und verwandte Schutzrechte aus dem Jahre 1965. Dieses ist in der Vergangenheit mehrfach novelliert und modifiziert worden, insbesondere wenn technische Entwicklungen in der Reproduktions- und Sendetechnik neue wirtschaftlich interessante Verwertungsarten entwickelten.
Zu den urheberrechtlich geschützten Werken zählen gemäß § 2 UrhG insbesondere Schriftwerke, Werke der Musik, Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Da der Gesetzgeber in § 2 UrhG ganz bewusst auf eine abschließende Aufzählung der unterschiedlichen Werkarten verzichtet hat, sind auch solche Werke dem Urheberrechtschutz zugänglich, die nicht im Einzelnen in der o.g. Vorschrift aufgeführt sind, so z.B. Multimediawerke auf CD-ROM. Die VG BILD-KUNST wird sehr häufig mit der Frage konfrontiert, ob ein ganz bestimmtes Werk der bildenden Kunst bei ihr zum Urheberrechtschutz "angemeldet" werden kann. Da der Urheberrechtsschutz bereits mit der Schaffung des konkreten Werkes entsteht, ist eine solche Anmeldung nicht erforderlich. Etwas anderes galt allerdings nach früherem US-amerikanischen Verständnis bis 1978 bei solchen Werken, die in den USA erstmals veröffentlicht wurden. Damit wird klar, dass das Urheberrecht in dieser Hinsicht nicht mit dem Patentrecht bzw. Gebrauchsmuster- oder Markenrecht verglichen werden kann, welche ausdrücklich die Eintragung in das jeweilige Register ("Rolle") als konstitutive Voraussetzung für das Entstehen des Schutzes vorsehen.
Erforderlich für die Entstehung des urheberrechtlichen Schutzes ist nach deutschem Gesetz nur, dass das Werk gemäß § 2 Abs. II UrhG das Merkmal einer persönlichen geistigen Schöpfung aufweist.
Dies bedeutet zunächst, dass solche Werke nicht geschützt sind, die auf einer rein computermäßig erbrachten Leistung beruhen. Bei solchen sog. "computer generated works" fehlt es am Merkmal der "persönlichen" Schöpfung. Was die sog. Schöpfungshöhe betrifft, so geht das Urheberrecht üblicherweise davon aus, dass nicht jede geistige Leistung urheberrechtlichen Schutz genießt, sondern lediglich solche Werke, die ein gewisses Maß an Originalität aufweisen. Da allerdings nach deutschem Urheberrecht auch die sog. "kleine Münze" dem Urheberrechtsschutz unterliegt, sind an die Originalität keine hohen Anforderungen zu stellen.
Aus dem Bestehen des Urheberrechts erwachsen zugunsten des Urhebers unterschiedliche Rechte, die sich in zwei Gruppen einteilen lassen. Einerseits handelt es sich hierbei um die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte und andererseits um die urheberrechtlich begründeten Verwertungsrechte. Zu der erstgenannten Gruppe zählen insbesondere das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Recht, gegen die sog. Werkentstellung gem. § 14 UrhG vorzugehen. Die urheberrechtlich begründeten Verwertungsrechte sind in den §§ 15f UrhG geregelt. Wichtig sind hier vor allem die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte gemäß §§ 16, 17 UrhG. Solange ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt, darf es grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Werkschöpfers bzw. eines anderen Berechtigten vervielfältigt und verbreitet werden. Dies trifft insbesondere auf die Vervielfältigung der Werke der bildenden Kunst in Zeitschriften, Zeitungen, Büchern zu, gilt selbstverständlich jedoch auch für die Reproduktion auf Postern, Kalendern u.ä. Druckerzeugnissen.
Künstler, Fotografen und Illustratoren übertragen durch Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags der VG BILD-KUNST bestimmte Reproduktions- und andere Rechte, die treuhänderisch von der VG BILD-KUNST wahrgenommen werden. Die VG BILD-KUNST erteilt Nutzern Lizenzen oder erhebt Urheberrechtsgebühren für den ungenehmigten Abdruck von Werken in den o.g. Medien. Zu den übertragenen Verwertungsrechten zählen auch die sog. Senderechte gemäß § 20 UrhG, die immer dann anfallen, wenn Werke der bildenden Kunst etwa im Rahmen von TV-Produktionen genutzt werden.
Da auch das Vermieten bzw. Verleihen von urheberrechtlich geschütztem Material in die Verwertungsposition des Urhebers eingreift und ebenso wie das Fotokopieren Vergütungsansprüche schafft, die nur eine Verwertungsgesellschaft geltend machen kann, nimmt die VG BILD-KUNST auch in diesem Sinne Verwertungsrechte für die von ihr vertretenen Urheber wahr.
Das Urheberrechtsgesetz erlegt dem Urheber allerdings auch einige Beschränkungen seiner Rechtsposition auf, die sich aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ergeben. § 45 ff UrhG regelt einige dieser Eingriffstatbestände, die in ausländischen Rechtsordnungen teilweise mit dem Begriff "fair use" bezeichnet werden. So ist es z.B. zulässig, im Rahmen der aktuellen Berichterstattung in Zeitungen, Zeitschriften oder im Fernsehen in begrenztem Umfang auch Werke der bildenden Kunst zu reproduzieren, ohne dass der Urheber hierzu seine Einwilligung geben muss. Das Gleiche gilt für die zitatweise Publikation von Werken in wissenschaftlichen Arbeiten, so dass auch hier in einem gewissen geringen Umfang eine honorarfreie Nutzung zulässig ist. Ebenfalls ist es zulässig, ein Werk, das sich bleibend im öffentlichen Raum befindet, (zweidimensional) zu vervielfältigen. Neben diesen Einschränkungen existieren eine Reihe weiterer Vorschriften, die die honorierungsfreie Vervielfältigung erlauben. Allerdings sind sämtliche der genannten Vorschriften eng und zugunsten der Urheber auszulegen, so dass faktisch nur in den seltensten Fällen von einer genehmigungsfreien Reproduktion ausgegangen werden kann. Die VG BILD-KUNST hat mehrere Gerichtsverfahren betrieben, in denen über die Auslegung der Schrankenbestimmmungen gestritten wurde und steht für Rückfragen zu diesem Themenkreis und zu anderen Gesichtspunkten des Urheberrechts gern zur Verfügung.
Die VG BILD-KUNST befolgt in ihrer Tätigkeit einen seit Entstehen des Urheberrechts von Gerichten und Gesetzgebern entwickelten Grundsatz, dass die Urheber möglichst an jeder wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke angemessen beteiligt werden sollen.
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