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und Einziehung der Künstlersozialabgabe durch die VG BILD-KUNST in der Bundesrepublik Deutschland
von Prof. Dr. Gerhard Pfennig
1. Gesetzliche Grundlagen
§ 26 des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet Kunsthändler und Kunstversteigerer, bei Weiterveräußerungen eines Kunstwerks einen Anteil von 5 % des Weiterveräußerungserlöses an den Urheber oder, im Falle seines Todes, an seinen Rechtsnachfolger zu zahlen. Der Anspruch steht den Erben bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers zu. Anspruchsberechtigt sind außer deutschen Künstlern auch Künstler aus denjenigen Staaten, in denen ein entsprechendes Recht gilt, wie z.B. Frankreich, Belgien, Dänemark und Spanien. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) verpflichtet Galerien und Kunsthandel, als Versicherungsbeitrag für Bildende Künstler einen bestimmten Prozentsatz des an Künstler gezahlten Preises für den Ankauf von Kunstwerken abzuführen. Der Abgabesatz ist variabel, er kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung verändert werden, wenn das Aufkommen aus dieser Abgabe höher oder niedriger liegt als der von den Künstlern und anderen Kulturschaffenden gezahlte Beitragsanteil. Die entsprechenden Berechnungen stellt die Künstlersozialkasse an; 2005 beträgt der Satz 5,8 %. Diese "Künstlersozialabgabe" wird von der Künstlersozialkasse, die auch die Beiträge von Verlegern, Theaterunternehmern und sonstigen Kulturunternehmern sammelt, an die staatliche Renten- und Krankenversicherung weitergeleitet. Zusätzlich zu den Beiträgen der Kulturunternehmer zahlt der Staat einen Versicherungsbeitrag für diejenigen Künstler, deren Werke nicht durch den Handel, sondern im direkten Verkauf umgesetzt werden. Insgesamt wird der Unternehmeranteil hälftig vom Staat und von den Vermarktern aufgebracht. zurück
2. Vereinbarung zwischen der VG BILD-KUNST und dem deutschen Kunsthandel
Aufgrund der genannten Gesetze - Urhebergesetz und Künstlersozialversicherungsgesetz - sind alle Verkäufe von Werken der Bildenden Kunst mit einer Abgabe belegt: Wenn es sich um Weiterverkäufe handelt, wird eine Folgerechtszahlung fällig; diese urheberrechtliche Abgabe betrifft allerdings nur solche Werke, deren Urheber Folgerechte tatsächlich geltend machen bzw. vor nicht mehr als 70 Jahre verstorben sind. Wenn es sich um Erstkäufe bei lebenden Künstlern handelt, wird die Künstlersozialabgabe fällig, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen Künstlern um In- oder Ausländer handelt oder ob sie z.B. als Professoren gar nicht bei der Künstlersozialkasse versichert sind. Die VG BILD-KUNST und der Arbeitskreis Deutscher Kunsthandelsverbände kamen im Jahr 1980 in einem Rahmenvertrag überein, die Aufbringung beider Abgaben in einem Pauschalverfahren zu vereinfachen. Nach gemeinsamen Berechnungen beider Seiten wurde im Jahr 1980 ein auf den Gesamtumsatz bezogener pauschaler Abgabesatz für den Kunsthandel ermittelt, der die Belastungen des Kunsthandels sowohl durch das Folgerecht als auch durch die Künstlersozialabgabe in pauschalierter Form abdecken sollte; dieser Abgabesatz wurde im Jahre 1980 auf 1 % festgelegt. Basis für die Berechnung der Abgabe ist jeder Umsatz eines Kunsthändlers mit Werken der Bildenden Kunst, die nach dem 1.01.1900 geschaffen worden sind, unabhängig von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit und der Nationalität des Schöpfers des Werkes. Die Abgabesätze werden entsprechend den Veränderungen der Künstlersozialabgabesätze und der Zunahme der Zahl folgerechtsberechtigter Bildender Künstler im Rahmen der Ausgleichsvereinigung Kunst jährlich oder für einen Zeitraum von mehreren Jahren einvernehmlich so festgelegt, dass das Aufkommen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Ausgleichsvereinigung gegenüber den folgerechtsberechtigten Künstlern und der Künstlersozialkasse ausreicht. zurück
3. Arbeit der Ausgleichsvereinigung Kunst
Zur Erhebung der Abgabe haben der Arbeitskreis Deutscher Kunsthandelsverbände und die VG BILD-KUNST die "Ausgleichsvereinigung Kunst" gebildet, die von der VG BILD-KUNST verwaltet wird. Diese Ausgleichsvereinigung Kunst, vertreten durch den Vorstand der VG BILD-KUNST, ist Vertragspartner der einzelnen Galerien und rechnet technisch sowohl mit der VG BILD-KUNST als auch mit der Künstlersozialkasse die diesen zustehende Anteile ab. Ihre Tätigkeit wird im Rahmen der jährlichen Wirtschaftsprüfung der VG BILD-KUNST überprüft. Ein Beirat aus Vertretern des Kunsthandels und der VG BILD-KUNST prüft mindestens einmal jährlich den Stand der Abwicklung; er versucht, bei Zahlungsschwierigkeiten zu vermitteln, um prozessuale Maßnahmen zu vermeiden. Die VG BILD-KUNST als Ausgleichsvereinigung Kunst schließt mit jedem Kunsthändler oder Versteigerer, der am Umlageverfahren teilnehmen will, einen Vertrag ab. Mitgliedschaft in einem Kunsthandelsverband wird nicht vorausgesetzt. Dieser Vertrag verpflichtet den Kunsthändler, zu bestimmten Terminen seine Umsätze mit Werken der Bildenden Kunst, die nach dem 1. Januar 1900 geschaffen wurden, anzumelden; diese Meldungen der Kunsthändler müssen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Die VG BILD-KUNST hat das Recht der Nachprüfung der Angaben, wenn Anlass zum Zweifel besteht. Aufgrund der Umsatzmeldung erhält der Kunsthändler von der VG BILD-KUNST eine Rechnung, die seine Abgabe festsetzt. Er entrichtet den Rechnungsbetrag in der Regel in vier Raten jährlich. Erfolgt die Umsatzmeldung nicht vierteljährlich, so wird der Umsatz des Vorjahres als Grundlage für die Festsetzung von Abschlagszahlungen für das laufende Jahr verwendet; mit Eingang der korrigierten Umsatzmeldung wird die Festsetzung der Zahlungen an die Ausgleichsvereinigung Kunst entsprechend geändert. Die Erfahrung hat gezeigt, dass von Fall zu Fall mit gewissen Zahlungsverzögerungen gerechnet werden muss; insgesamt ist die Zahlungsmoral jedoch befriedigend. In einzelnen Fällen wurden gegen Kunsthändler, die ihre Zahlungspflichten versäumten, Klagen erhoben. Zur Ermittlung der Folgerechtsansprüche Bildender Künstler versendet die VG BILD-KUNST an die Mitglieder der Ausgleichsvereinigung einmal jährlich Fragebögen, in denen die folgerechtspflichtigen Verkäufe aufgrund einer Liste ermittelt werden ; außerdem wertet sie die Ergebnislisten der Versteigerer aus. Aufgrund dieser Erhebungen werden die den Künstlern zustehenden Anteile in Höhe von 5 % des Weiterverkaufserlöses ermittelt und einmal jährlich ausgeschüttet. Zur jährlichen Festsetzung des Anspruchs der Künstlersozialkasse werden die Ausgangszahlen jährlich aufgrund der Umsatzentwicklung fortgeschrieben bzw. neu errechnet. Aufgrund des Rahmenvertrags von 1980 wurden mittlerweile Einzelverträge mit inzwischen mehr als 424 Kunsthäusern und Versteigerern in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen, die nach den Erkenntnissen der VG BILD-KUNST die wichtigsten deutschen Kunsthändler mit nennenswerten Umsätzen sind. Eine Zahl weiterer Kunsthändler hat es vorgezogen, ihre Abgaben direkt an die Verwertungsgesellschaft bzw. an die Künstlersozialversicherung auf der Grundlage der geltenden Gesetze zu entrichten, ohne dem Pauschalierungsvertrag beizutreten; die Einnahmen aus Folgerechten aus dem Kreis dieser Galerien und Versteigerer sind gering. Die Künstlersozialversicherung hat eine große Anzahl meist kleinerer Galerien erfasst, die ausschließlich Künstlersozialabgaben schulden. Im Jahre 1988 wurde in Ergänzung des Rahmenvertrages eine Flexibilisierung der Zahlungen der Kunsthändler nach Branchen vereinbart, um der insbesondere im Bereich der Versteigerungen festgestellten starken Zunahme folgerechtspflichtiger Verkäufe Rechnung zu tragen und Erhöhungen der Pauschale zu ermöglichen. Seither zahlen Galeristen, Versteigerer und Gemäldegroßhändler unterschiedliche Pauschalsätze; 2005 betragen sie für Galerien 1,8 %, für Versteigerer 2,6 % und für Gemäldegroßhändler 3,1 %. Die Abschlüsse des Rahmenvertrages und der entsprechenden Einzelverträge haben erwartungsgemäß dazu geführt, dass eine große Zahl folgerechtsberechtigter Künstler bzw. Erben ihre Ansprüche der VG BILD-KUNST zur Wahrnehmung übertragen haben, die früher bei der Einzelwahrnehmung Schwierigkeiten im Kunstmarkt befürchten mussten. Insgesamt hat die einvernehmliche Lösung zu einer deutlichen Verbesserung des Verhältnisses der Kunstmarktpartner, Händler und Künstler/Erben geführt. zurück
4. Aufkommen
Im Bereich der Folgerechte ist das Aufkommen der Ausgleichsvereinigung Kunst von (umgerechnet) 423.000,- € im Jahre 1982 auf ca. 2,7 Mio. € im Jahr 2005 gestiegen. Ca. 23 % des Aufkommens entfallen auf ausländische, vor allem französische Künstler, die in der Bundesrepublik Deutschland folgerechtsberechtigt sind. Vom verbleibenden Rest werden 10 % an die Stiftung Kunstfonds zur Förderung junger Bildender Künstler übergeben; bei Zahlungen an lebende Künstler werden weitere 10 % für das Sozialwerk der VG BILD-KUNST für Hilfeleistungen an notleidende Künstlerkollegen einbehalten. zurück
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