Neue Wahrnehmungsverträge

Die Bild-Kunst verfügt seit dem 4. Dezember 2021 über neue Wahrnehmungsverträge. Die Mitgliederversammlung hat die entsprechenden Entwürfe für Urheber*innen, Verlage, Bildagenturen und Filmproduzent*innen genehmigt. Erstmals treten diese jedoch nicht „automatisch“ in Kraft. Vielmehr müssen sie neu abgeschlossen werden. Wie es jetzt weiter geht, erfahren Sie in diesem Artikel.

Zunächst einmal: niemand kommt um die Unterzeichnung eines neuen Wahrnehmungsvertrags herum. Bis auf Weiteres gelten zwar die alten Verträge weiter, diese sind allerdings mit Rechtsunsicherheiten behaftet, weshalb sie über kurz oder lang aus dem Verkehr gezogen werden. Die neuen Verträge bieten den Mitgliedern zudem ausschließlich Vorteile.

Was ist neu? Für alle Berechtigten ändert sich das Verfahren bei künftigen Änderungen des Vertrags: betreffen diese die Rechteeinräumung und Rechtewahrnehmung, muss der Änderung aktiv zugestimmt werden. Ein Schweigen auf eine entsprechende Information reicht also nicht mehr aus. Weiterhin werden die Abzüge für soziale und kulturelle Zwecke pro Verteilungssparte auf maximal 10% gedeckelt. Meist entscheidet die Mitgliederversammlung sowieso niedrigere Abzüge, aber sicher ist sicher. Schließlich haben wir eine Reihe von Vorschriften auf den neuesten Stand der Rechtsprechung gebracht – alles zugunsten der Berechtigten.

Hervorzuheben ist, dass die Berechtigten uns mit den neuen Wahrnehmungsverträgen auch die neuen Rechte und Vergütungsansprüche zur Lizenzierung von Social-Media-Plattformen einräumen (können). Hierdurch wird eine gänzlich neue und lukrative Erlösquelle erschlossen, die gleichberechtigt neben die bisherige Haupteinnahmequelle, die Privatkopievergütung, treten wird. Wir informieren an anderer Stelle ausführlich über dieses Thema.

Jedes Mitglied, das den neuen Wahrnehmungsvertrag abschließt, hat dabei selbstverständlich alle gesetzlich zugesicherten Rechte: so können einzelne Rechteübertragungen aus dem Vertrag gestrichen werden oder die Rechte für einzelne Länder ausgenommen werden.

Wie geht es nun weiter?

Zum Jahresende 2021 verfügte die Bild-Kunst über 67.475 Mitglieder, davon 15.698 in der BG I, 38.648 in der BG II und 13.129 in der BG III. In Anbetracht dieser Anzahl ist es nachvollziehbar, dass ein Neuabschluss aller Verträge gut organisiert werden sollte. Zumal wir insgesamt 27 Untergruppen an Mitgliedern identifiziert haben, die alle unterschiedlich informiert und betreut werden müssen.

Derzeit stellt die Geschäftsstelle ein Projektteam zusammen, das sich in den kommenden zwei Jahren mit der Aufgabe befassen wird. Die Wahrnehmungsverträge müssen aus Gründen der Rechtssicherheit in Papierform unterschrieben werden. Außerdem ist die Bild-Kunst gesetzlich verpflichtet, ihren Mitgliedern bei Vertragsschluss den Verteilungsplan und die aktuellen Datenschutzregeln ebenfalls in Papierform zur Verfügung zu stellen. Wir machen dies also nicht aus Spaß am Papierverbrauch, sondern allein, um die deutschen Bürokratie-Regelungen einzuhalten.

Bis es richtig los geht, wird es noch einige Wochen dauern. Im Einzelnen:

  • Bildagenturen können einen neuen Wahrnehmungsvertrag abschließen, um ihre Rechte für die neue Social Media Bildlizenz in die Bild-Kunst einzubringen. Hierzu kooperiert die Bild-Kunst mit dem BVPA, dem Bundesverband professioneller Bildanbieter. Dieser gibt Auskunft über alle Aspekte der geplanten Lizenz und über ihn sind auch bis auf Weiteres die Wahrnehmungsverträge zu beziehen.
  • Buchverlage benötigen ihren neuen Wahrnehmungsvertrag, um ab 2021 wieder an den Ausschüttungen der gesetzlichen Vergütungsansprüche für Urheber*innen beteiligt werden zu können. Der Gesetzgeber hat dies in seinem Reformpaket vom letzten Sommer ermöglicht. Die Bild-Kunst wird an die ihr bekannten Buchverlage im ersten Quartal 2022 herantreten und den neuen Vertrag anbieten. Da für Presseverlage bislang noch keine Verteilungslogik verabschiedet ist, werden wir diese erst später anschreiben. Die entsprechenden Erlöse werden derweil in Rückstellungen geparkt.
  • Filmproduzent*innen werden ebenfalls von der Geschäftsstelle angeschrieben, um neue Wahrnehmungsverträge abzuschließen. Da Verteilung und Ausschüttung wie gewohnt weiterlaufen, kann der Neuabschluss momentan noch warten.
  • Die Mitglieder der Berufsgruppe II werden mit Priorität angeschrieben werden, sobald das Projektteam einsatzbereit ist. Wir rechnen damit im ersten Quartal 2022. Grund für die Dringlichkeit ist die Einräumung der Rechte für die Social-Media Bildlizenz. Aufgrund der großen Anzahl an Mitgliedern der BG II wird sich das Verfahren allerdings in die Länge ziehen. Die Geschäftsstelle wird die Mitglieder gruppenweise anschreiben.
  • Bei den Mitgliedern der Berufsgruppen I und III stellt sich die Dringlichkeit des Abschlusses der neuen Wahrnehmungsverträge geringer dar. Rechte für die Social-Media Bildlizenz sind entweder bereits eingeräumt (BG I) oder es handelt sich um Vergütungsansprüche, die sowieso nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können. Die Geschäftsstelle wird das Projekt für die BG I und III deshalb erst im zweiten Halbjahr 2022 starten.

Um die Kosten des Projekts so niedrig wie möglich zu halten, wird die Bild-Kunst ein schlankes Verfahren aufsetzen. Trotzdem sind wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen! Deshalb der Appell schon an dieser Stelle: Bitte reagieren Sie auf unser Anschreiben und legen es nicht beiseite. Jedes Nachfassen, jede Mahnung kostet Zeit und (Ihr) Geld.

Vielen Dank!