Zukunft der Verlegerbeteiligung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 stellt eine Jahrzehnte lang praktizierte Kooperation von Urhebern und Verlagen – im Falle der Bild-Kunst auch: Bildagenturen – in gemeinsamen Verwertungsgesellschaften in Frage. Gleichzeitig wird das Verhältnis durch die rechtlich notwendige Rückabwicklung der Ausschüttungen der Vergangenheit belastet. Die Mitglieder der Bild-Kunst haben sich deshalb in ihrer Versammlung am 17. September 2016 in Bonn mit großer Mehrheit dafür ausgesprochen, frühzeitig eine Gesprächsplattform einzurichten, um über die Gestaltung der Zukunft zu sprechen.

Dass eine Fortsetzung der bewährten Kooperation Vorteile bei der Durchsetzung gemeinsamer Interessen bringt, steht dabei außer Frage: Urheber und Verleger können gemeinsam mit stärkerem Gewicht auf politischer Ebene die Interessen durchsetzen, die sie eint. Es sei nur auf die aktuellen Themen der Plattformregulierung, der Verlinkung und der Ausgestaltung der Privatkopie verwiesen. Auf der anderen Seite gibt es auch Themen, bei denen Urheber und Verleger traditionell auf verschiedenen Seiten des Tisches sitzen, wie z.B. das Urhebervertragsrecht. Doch diese Themen müssen nicht die gemeinsame Arbeit in Verwertungsgesellschaften behindern, das hat die Vergangenheit gezeigt.

Im Kern muss aber eine Antwort auf die Frage gefunden werden, ob und wenn ja auf welche Weise Verleger und Bildagenturen in Zukunft für gesetzliche Schrankenregelungen kompensiert werden sollen. Nach geltendem Recht braucht es eine solche Kompensation nicht, weil Verlage und Agenturen über keine originären Rechte verfügen, die durch besagte Schranken beschnitten werden. Tatsache ist aber, dass sie in großem Stil über abgeleitete Rechte verfügen, die natürlich schon durch gesetzliche Schranken in ihrem Wert beeinträchtigt werden. Das bestreitet auch niemand ernsthaft.

Im Gegenteil: Schon kurz nach Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofs am 21. April 2016 haben sich die Regierungsfraktionen zu Wort gemeldet und betont, dass die Verlage auch in Zukunft an der Privatkopievergütung beteiligt werden sollten (CDU/CSU) und dass es jetzt angemessener Lösungen auch auf nationaler Ebene bedürfe, um die jahrzehntelang bewährte Praxis aufrecht zu erhalten (SPD).

Im Zusammenhang mit der Behandlung des Verwertungsgesellschaftengesetzes nahm der Deutsche Bundestag am 28. April 2016 eine Entschließung an, in dem das Zusammenwirken von Autoren und Verlegern in gemeinsamen Verwertungsgesellschaften begrüßt wird. Die Bundesregierung wird aufgefordert zu prüfen, ob eine nationale Regelung zur Verlegerbeteiligung möglich ist. An die Europäische Kommission erging die Bitte, „schnellstmöglich einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, auf dessen Grundlage Verleger europaweit entsprechend der bisher in den Mitgliedstaaten häufig geübten Praxis an den bestehenden Vergütungsansprüchen der Urheber beteiligt werden können.“

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz tat sich in der Folge allerdings schwer damit, einen umfassenden Lösungsvorschlag zu erarbeiten. Denn für eine Verlegerbeteiligung im bisherigen Umfang müsste europäisches Recht geändert werden. Möglich und bereits fest eingeplant ist eine Abschaffung des Prioritätsprinzips für die Fälle, in denen Rechte entweder über Urheber oder über Verlage eine Verwertungsgesellschaft erreicht. Nach BGH müsste in jedem Einzelfall umständlich der tatsächliche, von Zufällen abhängige Rechtefluss geprüft werden. Das ist sicherlich keine sachlich zufriedenstellende Lösung. (Rechtsgestaltung ist nicht Sache der Judikative.) Wird das Prioritätsprinzip abgeschafft, womit in Kürze zu rechnen ist, dann kann eine Verwertungsgesellschaft die Verteilung (wieder) nach inhaltlichen Kriterien vornehmen.

Leider bereinigt die besagte Maßnahme nur die Situation bei der Verwaltung von Erstrechten – eine lexGEMA sozusagen, denn nur diese administriert in nennenswertem Umfang Erstrechte für ihre Berechtigten.

Eine Lösung der Frage der Beteiligung von Verlagen und Bildagenturen an gesetzlichen Vergütungsansprüchen – dem Hauptbetätigungsfeld von VG Wort und VG Bild-Kunst – kann nur auf europäischer Ebene geschehen. Ein Vorschlag der EU-Kommission liegt seit dem 14. September 2016 vor: In Artikel 12 des Entwurfs einer neuen Urheberrechtsrichtlinie soll den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber zuzulassen in Bezug auf Werke, für die sie sich die Rechte haben einräumen lassen. Die Möglichkeit, eine Kompensation für Schrankenregelungen zu erlagen, soll somit in der Zukunft nicht mehr – wie bisher – an die originäre Rechteinhaberschaft angeknüpft werden, sondern auch an die tatsächliche Rechteinhaberschaft.

Es ist damit zu rechnen, dass der deutsche Gesetzgeber eine Umsetzung des neuen Artikels 12 der Richtlinie umgehend in Angriff nehmen wird. Jedoch ist zuerst das europäische Gesetzgebungsverfahren zu durchlaufen. Vorsichtig geschätzt, wird eine Lösung hier also noch bis ca. 2018 auf sich warten lassen.

Ein bald beginnender Dialog zwischen Urhebern und Verlegern über die Gestaltung der Zukunft erscheint trotzdem notwendig. Schließlich handelt es sich bei dem Urteil des Bundesgerichtshofs um eine größere Zäsur, die ein seit Jahrzehnten eingespieltes und praktiziertes System beendet hat. Die Lücke – auch für die Zwischenperiode bis zum Inkrafttreten der Richtlinie – muss möglichst schnell gefüllt werden.