Wissensquiz Urheberrecht
In dieser Rubrik können Sie Ihr Wissen zum Thema Urheberrecht testen. Sie finden hier verschiedene Kurse. Auf den Karteikarten decken Sie zunächst die Frage auf. Ein weiter Klick deckt die dazugehörige Antwort auf. Das Quiz bezieht sich ausschließlich auf das deutsche Urheberrecht. Viel Spaß beim Wissensquiz.

Das Urheberrecht ist ein Menschenrecht. Es knüpft ein Band zwischen dem Urheber und seinem Werk.
Das Urheberrecht schützt auf der einen Seite die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk. Auf der anderen Seite spricht es ihm das Recht zu, über die Nutzungen seines Werkes zu entscheiden.
Das Urheberrecht ist einerseits ein Persönlichkeitsrecht und sichert die Identität des Werkes sowie die geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers. Auf der anderen Seite ist es das „Arbeitsrecht der Kreativen“, denn es dient der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung. Es ist Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers. Dies setzt einen kreativen Gestaltungsspielraum voraus.
Geschützt ist nur das ganz konkrete Werk. Eine Idee, die noch nicht zu einem Werk geworden ist, ist nicht geschützt. Ebenso wenig ist die verwendete Technik zur Werkschaffung oder der Stil geschützt. Durchaus geschützt sind eigenständige Vorstufen zu einem Werk (z.B. Drehbuch zum Film, Skizzen für ein Gemälde, etc.) und Ausschnitte eines Werkes.

So wenig, wie man abschließend definieren kann, was „Kunst“ ist, kann man abschließend sagen, welche Werkarten es gibt.
Das Urheberrechtsgesetz nennt beispielsweise: Sprachwerke, Musikwerke, pantomimische Werke und Choreographien, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke, Filmwerke und technische Darstellungen – doch weitere Werkarten könnten sich entwickeln und wären dann ebenfalls geschützt.

Mit der Entstehung des Werkes – ohne weitere Formalien wie Anmeldung, Hinterlegung etc.

Grundsätzlich schützt das Urhebergesetz den Urheber. Dritte, wie z.B. Auftraggeber oder Arbeitgeber können nur Nutzungsrechte am Werk erwerben.

Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach wird ein Werk „gemeinfrei“, kann also von jedermann genutzt werden.
Aber Achtung: Manchmal stecken zwei Werke in vermeintlich einem. Wer beispielsweise das Foto eines Werkes von Michelangelo verwenden will, braucht sich nicht um die Rechte der Erben von Michelangelo kümmern, wohl aber um die Rechte des Fotografen, der das Foto gemacht hat. (Handelt es sich aber um das Foto eines geschützten Werkes, müssen beide Rechte geklärt werden.)


1) Das Urheberrecht kennt Leistungsschutzrechte für "Werkmittler" wie Schauspieler, Musiker, Filmproduzenten, Musiklabels und Rundfunksender;
2) Markenrecht (für betriebliche Herkunftsangaben)
3) Geschmacksmusterrecht (v.a. für Produktdesign)
4) Gebrauchsmusterrecht (für technische Lösungen)
5) Patentrecht (für technische Erfindungen)

1) Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und der Namensnennung.
2) Das Erstveröffentlichungsrecht.
3) Der Schutz gegen Entstellungen des Werkes.

Verwertungsrechte ermöglichen es dem Urheber, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form sein Werk kommerziell oder nicht-kommerziell genutzt werden darf. Grundsätzlich hat der Urheber bei jeder Verwertung einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Der Urheber hat zunächst alleine das Recht, über jede Form der Nutzung seines Werkes zu entscheiden, sie also zu genehmigen oder die Genehmigung zu verweigern. Häufig räumt der Urheber allerdings bereits im Vorfeld der Werkschöpfung die wichtigsten Nutzungsrechte seinem Auftraggeber ein, z.B. einem Filmproduzenten alle zur Auswertung des Filmes erforderlichen Rechte.

Für die Anfertigung von körperlichen Vervielfältigungsstücken eines Werkes benötigt der Hersteller der Kopien das Vervielfältigungsrecht. Ein Zeitungsverlag benötigt es z.B. zum Abdruck geschützter Werke in der Print-Version einer Tageszeitung. Auch der Download eines Werkes ist eine Vervielfältigung, weil eine neue (digitale) Version des Werkes entsteht.

Es ist das Recht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (verbreitet) werden. Das Recht wird üblicherweise gemeinsam mit dem Vervielfältigungsrecht vergeben – es kann eine eigenständige Bedeutung haben, wenn die Vervielfältigung im Ausland hergestellt wurde.

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Kunst erstmalig in der Öffentlichkeit auszustellen – nach der ersten Ausstellung erlischt das Recht. Nach einem Verkauf des Werkes entscheidet der Eigentümer darüber, ob das Werk ausgestellt werden kann. Daher hat das Ausstellungsrecht wenig praktische Bedeutung.

Hier geht es um das Recht, ein Werk auf die Bühne zu bringen, also z.B. einen Film der Öffentlichkeit in einem Kino vorzuführen.


Hierbei handelt es sich um das so genannte „Internet-Recht“, das für alle Übertragungsvorgänge erforderlich ist, die auf Abruf erfolgen. Das Internet-Recht ist alleine einschlägig, wenn es um Streaming geht. Will ein Nutzer ein Werk zum Download anbieten, wird zusätzlich das Vervielfältigungsrecht benötigt. Soll ein Werk per Streaming angeboten werden, so ist das Internetrecht ausreichend. Beim Angebot eines Downloads muss zusätzlich das Recht zur Vervielfältigung erworben werden.

Die Ausstrahlung eines Werkes im Radio oder im Fernsehen setzt die Einräumung des Senderechts voraus. Auf den Übertragungsweg kommt es nicht an (Satellit, Kabel, DVB-T, Internet). Die Abgrenzung zum „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ (Internet-Recht) erfolgt über das Kriterium des Programms: Das Senderecht ist einschlägig, wenn das Werk in einer Sendung mit festem Programmplatz ausgestrahlt wird. Kann dagegen der Nutzer allein entscheiden, wann er das Werk empfangen kann, ist das Internetrecht erforderlich.

Die Kabelweitersendung wird von Dienstleistern angeboten, die Radio- und/oder Fernsehprogramme zeitgleich, vollständig und unverändert zu deren primärer Ausstrahlung in ihren Kabelnetzen weiterleiten. Beispiel: Ein Kabelnetzbetreiber empfängt Satellitensignale an einer Kabelkopfstelle und leitet diese Signale in ein Wohngebiet weiter.

Die Bearbeitung eines Werkes liegt vor, wenn es verändert wird und dabei ein neues Werk entsteht. Die Bearbeitung ist zunächst grundsätzlich erlaubt, doch für jede weitere Nutzung wie z.B. Veröffentlichung oder Verbreitung bedarf es der Zustimmung des Urhebers. Bei der Verfilmung eines Romans, der Ausführung eines Werkes der bildenden Künste oder den Nachbau eines Werkes der Baukunst bedarf dagegen schon die Durchführung der Bearbeitung selbst der Zustimmung des Urhebers.

Wenn das ursprüngliche Werk nur als Anregung gedient hat und – wie die Rechtsprechung es formuliert – im neuen Werk verblasst, liegt keine Bearbeitung vor, sondern eine freie Benutzung. Als Faustregel gilt: Kann man das ursprüngliche Werk noch eindeutig identifizieren, liegt im Zweifel eine Bearbeitung vor.

Das Urheberrecht als Ganzes kann nicht übertragen werden, außer man erbt es. Wohl aber kann der Urheber für einzelne Nutzungen so genannte Nutzungsrechte einräumen. Ein ausschließliches Nutzungsrecht räumt dem Erwerber die Möglichkeit ein, alle anderen von der entsprechenden Nutzung auszuschließen, einschließlich des Urhebers selber! Bei einem einfachen Nutzungsrecht darf der Erwerber zwar das Werk nutzen, andere allerdings auch. Rechte können (und sollten) - inhaltlich, örtlich und zeitlich eingeschränkt - eingeräumt werden.

Wie auch das Eigentum an Gegenständen unterliegt das Urheberrecht der Sozialbindung, d.h. es kann im Interesse der Allgemeinheit so eingeschränkt werden, dass einzelne, im Gesetz genau festgelegte Nutzungen vom Urheber nicht verboten werden können. In der Regel erhält er dafür aber einen Ausgleich, z.B. in Form eines Vergütungsanspruchs.

Der Urheber kann die Beendigung der Verletzung und Schadenersatz verlangen. Auch die Vernichtung illegal hergestellter Vervielfältigungsstücke kann in Betracht kommen. Eine gewerbliche Urheberrechtsverletzung kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Sie, die Urheber und Ihre Werke.

Die Ausnahmen im Urheberrecht sind als Schrankenregelungen gem. §§ 44a ff. UrhG geregelt. Sie bilden Ausnahmen zu den ausschließlichen Rechten des Urhebers an seinem Werk und dienen dem Interesse der Allgemeinheit, erleichtern den Zugang zu kulturellem Schaffen. Sie ermöglichen den Nutzern, unter ganz bestimmten Voraussetzungen Werke ohne Genehmigung und/oder Vergütung zu nutzen.

Aus dem Urheberrecht als Eigentumsrecht ergibt sich eine Sozialpflichtigkeit des Urhebers zum Wohle der Allgemeinheit. Ausschließliche Schrankenbestimmungen des Urhebergesetzes schränken die Rechte des Urhebers in bestimmten Ausnahmefällen ein, um den Nutzern den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken unter bestimmten Voraussetzungen zu erleichtern, beispielsweise im Interesse der Forschung, Bildung und der Berichterstattung.


Zu den erlaubnis- und vergütungsfreien Nutzungen zählen unter anderem die aktuelle Berichterstattung (§ 50 UrhG), das urheberrechtliche Zitatrecht (§ 51 UrhG), die Katalogbildfreiheit (§ 58 Abs. 2 UrhG) und die Befugnis, Werke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, abbilden zu können (§ 59 UrhG).

Der Begriff bezeichnet Nutzungen, die die Urheber zwar nicht verbieten können, für die der Nutzer aber eine angemessene Vergütung bezahlen muss. Beispiele hierfür sind die Privatkopie (§ 53 UrhG i. V. m. §§ 54 ff.), der analoge Pressespiegel (§ 49 UrhG), die Zugänglichmachung von Werken durch Bibliotheken, Museen oder Archive an elektronischen Leseplätzen (§ 52b UrhG) oder das Schulbuchprivileg (§ 46 UrhG).


Die Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben von den Ausnahmereglungen unberührt. § 62 UrhG normiert ein Änderungsverbot, welches den Schutz des Urhebers vor Änderungen und Beeinträchtigungen bei einer Nutzung seines Werkes bezwecken soll. Des Weiteren ist der Nutzer grundsätzlich gem. § 63 UrhG zur Quellenangabe verpflichtet, denn der Urheber hat ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Auch wenn die Nutzung des Werkes ohne eine Einwilligung unter Berufung auf die genannten Ausnahmetatbestände möglich ist, muss in jedem Falle der Urheber des reproduzierten Werkes deutlich genannt werden und es muss die Werkintegrität gewahrt werden.


Die Bestimmungen sind als Ausnahmen und Begünstigungen grundsätzlich zugunsten des Urhebers auszulegen. Das bedeutet, dass einzig in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen eine Nutzung des Werkes möglich ist und die Berechtigung zur Nutzung nicht auf ähnliche Fälle ausgedehnt werden kann. Grundsätzlich gilt, dass die Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, in denen die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstandes nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.


Mit dieser Ausnahmeregelung soll eine anschauliche Berichterstattung über aktuelle Geschehnisse möglich gemacht werden. Zulässig ist die Berichterstattung über Tagesereignisse in Form von Bild-, Ton- oder Zeitschriftenberichterstattung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis. Zulässig ist die Wiedergabe eines Werkes, das bei dem Ereignis, über das berichtet wird, wahrnehmbar ist. Die Berichterstattung muss aktuell sein.

Die Nutzung eines veröffentlichten Werkes zur Übernahme in ein anderes Werk ist ohne Einwilligung und Vergütungspflicht zum Zwecke des Zitats möglich. Allerdings unterscheidet sich diese urheberrechtliche Zitierfreiheit vom wissenschaftlichen Zitat. Um vom Ausnahmetatbestand Gebrauch zu machen, muss der sog. Zitatzweck erfüllt sein.


Der Zitatzweck ist die entscheidende Voraussetzung für das Zitatrecht. Zur Erfüllung des Zitatzweckes ist eine bloße Nennung der Quellenangabe nicht ausreichend - vielmehr ist wichtig, dass das zitierte Werk als Beleg eigener Ausführungen und als Erörterungsgrundlage dient. Das Zitat soll zur Begründung, zur Vertiefung und zum Verständnis des Dargelegten genutzt werden. Das Zitat muss in das neue Werk eingearbeitet sein und zwischen beiden Werken soll eine „innere Verbindung“ hergestellt werden. Nicht zulässig ist die Verwendung eines Zitats, wenn es lediglich als Beispiel oder bloße Aufzählung genutzt wird – in einem solchen Falle wird das zitierte Werk vergütungspflichtig.


Die Herausgabe illustrierter analoger Ausstellungs- & Verkaufskataloge ist im Rahmen dieser Schrankenbestimmung zulässig. D.h., dass es beispielsweise für öffentliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen möglich ist, Abbildungen von Werken (bildende Kunst, Fotografie) in Ausstellungs- oder Verkaufskataloge und -verzeichnisse aufzunehmen, wenn die jeweiligen Werke auch in den Ausstellungen gezeigt werden oder zum öffentlichen Verkauf bestimmt sind. Hier muss allerdings der Zeitraum der Verbreitung der Kataloge an die Laufzeit der Ausstellung/Veranstaltung gebunden sein. Die Buchhandelsausgabe des Katalogs ist genehmigungs- und vergütungspflichtig. Die digitale Verwendung der Werke im Internet ist nur zu Werbezwecken erlaubt und vergütungsfrei.


Es ist es zulässig, ein Werk, das sich bleibend im öffentlichen Raum befindet, zweidimensional zu vervielfältigen (§ 59 UrhG). Dies schließt Nutzungen im Rahmen von Malerei, Grafik, Lichtbild oder Film zu jedem beliebigen Zweck (auch gewerblich) ein. Plastische Nachbildungen von Kunstwerken sind hingegen nicht gestattet.


Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch; auch durch Dritte. Voraussetzung ist, dass die Vorlage zur Vervielfältigung nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Eine Vervielfältigung kann auf beliebigen Trägern stattfinden, beispielsweise durch Fotokopieren, Scannen, Brennen auf CD oder DVD oder durch Videoaufzeichnungen von Fernsehsendungen. Auch eine Vervielfältigung zum eigenen (nicht privaten) Gebrauch ist zulässig. Hierunter fällt zum Beispiel das Kopieren für den Schulunterricht, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Einwilligung des Berechtigten erforderlich sein kann.


Zu beachten ist, dass die Nutzungen ausschließlich im Rahmen einer privaten oder eigenen Vervielfältigung zulässig sind. Verboten ist eine Verbreitung von Vervielfältigungsstücken und ihre Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe. Das bedeutet, Kopien dürfen nicht an jedermann verteilt oder jedem angeboten werden. Ebenso ist es beispielsweise nicht zulässig, das kopierte Werk im Internet auf einer Webseite zu veröffentlichen oder in einem Magazin abzudrucken.


Wenn eine Vervielfältigungshandlung eines Werkes im Sinne der Privatkopieausnahme (§ 53 UrhG) stattfindet, so hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Diese Vergütung wird nicht unmittelbar beim Nutzer geltend gemacht, sondern von Händlern, Herstellern und Importeuren von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien erhoben (§§ 54 ff. UrhG). Nur die Verwertungsgesellschaften können den Anspruch auf Vergütung geltend machen und jedem Berechtigten steht ein Anteil an den Vergütungen zu. Bei den Verwertungsgesellschaften erfolgt die Verteilung der Einnahmen aus der Kopiervergütung nach einem Verteilungsplan an die Mitglieder.


Zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch dürfen im Interesse der Allgemeinheit an der Jugenderziehung und Religionspflege Sammlungen von Werken unter bestimmten Voraussetzung erstellt werden. Es handelt sich bei diesen Sammlungen meist um Bücher oder CDs, die durch die Verleger vervielfältigt und verbreitet werden dürfen. Dies kann grundsätzlich ohne die Einwilligung des Urhebers erfolgen, allerdings ist ihm eine angemessene Vergütung zu zahlen.


Der ausgedruckte (analoge) Pressespiegel dient in Unternehmen, Organisationen, Parteien oder Behörden dem Interesse einer schnellen unmittelbaren Informationsverbreitung und der Meinungsbildungsfreiheit. Im Rahmen dieser Vorschrift ist die Vervielfältigung und Verbreitung von bereits erschienenen Tagesnachrichten, aktuellen Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren grundsätzlich erlaubt, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Die Nutzung muss angemessen vergütet werden.


Die Ausnahmeregelung soll eine digitale Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Bibliotheksbestand der Institutionen in öffentlich zugänglichen Orten ermöglichen. Für Forschungen und private Studien dürfen nur Werke aus dem Bestand zur Verfügung gestellt werden, die keinem Erwerbszweck dienen. Hierfür muss dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt werden.


Verwertungsgesellschaften sind Zusammenschlüsse von Urhebern (oder anderen Rechteinhabern wie z.B. Verlagen oder Filmproduzenten) zur gemeinsamen Ausübung von Rechten, die individuell nur schwierig oder gar nicht wahrgenommen werden können. Sie haben die Aufgabe, Lizenzen zu vergeben, die Vergütungen für ihre Berechtigten einzuziehen und an diese zu verteilen.


Auch wenn das Gesetz vorsieht, dass bestimmte urheberrechtliche Ansprüche nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können, sind sie doch keine Behörden, sondern Organisationen ihrer Mitglieder, die dem Privatsektor angehören. Verwertungsgesellschaften nehmen weder hoheitliche Aufgaben wahr, noch werden sie vom Staat betrieben.


Die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften in Deutschland ist durch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) aus dem Jahr 1965 geregelt. Die EU plant derzeit (2013) eine Richtlinie über Verwertungsgesellschaften, die nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden muss.


Verwertungsgesellschaften nehmen diejenigen Rechte und Ansprüche wahr, die ein Urheber selber aus praktischen oder rechtlichen Gründen nicht selber wahrnehmen kann. Sie ermöglichen den Nutzern eine einfache Rechteklärung und den Berechtigten einen Weg, ihre Urheberrechte überhaupt zu verwerten.


Grundsätzlich lässt das Gesetz den Urheber entscheiden, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen er sein Werk anderen zur Nutzung überlässt. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen das Gesetz eine Nutzung erlaubt, ohne dass der Urheber Einspruch erheben kann. Die Möglichkeit hierzu ergibt sich aus der Sozialbindung des Eigentums. Zum Ausgleich räumt das Gesetz dem Urheber häufig (aber nicht immer) einen Vergütungsanspruch ein, der (meistens) nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann.


1.) Kollektive Rechteverwertung: Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen auf Grund einheitlicher Nutzungsbedingungen.
2.) Treuhänderische Verwaltung: Verwertungsgesellschaften handeln ohne Gewinnerzielungsabsicht und schütten ihre Erträge nach Abzug der Kosten vollständig an ihre Berechtigten aus.


Ja und nein: Rechtlich nein, weil jeder Berechtigte die Wahl hat, einer Verwertungsgesellschaft beizutreten oder nicht und sich zudem seine Verwertungsgesellschaft aussuchen kann. Ja, weil Verwertungsgesellschaften in der Praxis so viele Berechtigte ihre Rechte übertragen haben, dass diese oft über eine faktische Monopolstellung verfügen. Deshalb werden Verwertungsgesellschaften in Deutschland vom Deutschen Patent- und Markenamt beaufsichtigt.


Um einen Missbrauch ihrer faktischen Monopolstellung zu vermeiden, stellt das Urheberwahrnehmungsgesetz eine Reihe von Regeln auf. Die Wichtigsten sind:
1)Doppelter Wahrnehmungszwang
2)Pflicht zur Aufstellung angemessener Tarife (Preislisten)
3)Pflicht zur Aufstellung von willkürfreien Verteilungsregeln
4)Gleichbehandlungsprinzip


Verwertungsgesellschaften müssen aufgrund ihrer faktischen Monopolstellung einerseits jedem Berechtigten den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages anbieten und dürfen niemanden ablehnen. Auf der anderen Seite müssen sie jedem Rechtenutzer, der dies wünscht, eine Lizenz anbieten. Auch hier können sie die Lizenzierung von Nutzungshandlungen nicht verweigern.


Angemessen sind die Preise für Lizenzen oder für die Abgeltung von Vergütungsansprüchen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Üblicherweise verhandeln Verwertungsgesellschaften die Vergütungshöhe mit den Nutzern bzw. deren Verbänden. Die Ergebnisse werden sodann als Tarife allgemeinverbindlich veröffentlicht. Sollte es zu keiner Einigung kommen, können beide Seiten die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt anrufen. Die Schiedsstelle orientiert sich an vergleichbaren Sachverhalten und an der Vergangenheit ("Angemessen ist, was üblich ist.")


Die Verteilungsregeln einer Gesellschaft sind dann rechtmäßig, wenn sie einerseits formell korrekt zustande gekommen und andererseits inhaltlich angemessen sind. Angemessen sind Ausschüttungen, wenn sie nach Art und Umfang den von den Berechtigten eingebrachten Rechten und Ansprüchen entsprechen.
Wenn Nutzungen vollständig dokumentiert werden, kann präzise verteilt werden. Bei pauschalen Nutzungen dagegen muss auf der Grundlage von Studien und/oder indirekten Parametern eine gerechte Verteilung erfolgen. Hier bewegt sich der Verteilungsplan in einem Spannungsfeld zwischen Kosten und Verteilungsgenauigkeit.


Gleiches ist gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Ansonsten herrscht Willkür. Aufgrund ihrer (meist) marktbeherrschenden Position und aufgrund ihrer Treuhandstellung dürfen Verwertungsgesellschaften jedoch nicht willkürlich handeln.


Verwertungsgesellschaften schließen mit ihren Berechtigten standardisierte Wahrnehmungsverträge ab (Gleichbehandlungsgrundsatz), in denen letztere bestimmte Rechte und Ansprüche auf ihre Gesellschaft übertragen. International sind Verwertungsgesellschaften durch ein dichtes Netzwerk von Verträgen mit ihren ausländischen Partnerorganisationen verbunden. So wird sicher gestellt, dass die Rechte ihrer Mitglieder praktisch weltweit vertreten werden und zugleich die Nutzer aus einer Hand das relevante Repertoire erwerben können.


Ja das kann er; jedenfalls aus dem Kreis der Gesellschaften, die Rechte an seiner Werkgattung (z.B. Bildende Kunst) vertreten. Ein deutscher Maler kann somit Mitglieder der VG Bild-Kunst werden oder der französischen ADAGP oder jeder anderen Kunstgesellschaft auf der Welt. Über das Netzwerk an Verträgen ist sicher gestellt, dass jede Gesellschaft seine Rechte vertritt. Die Heimatgesellschaft wird häufig gewählt, weil man mit ihm dort in der Muttersprache korrespondiert.