FAQ Meldung Buch

Was kann gemeldet werden?

Mit der „Meldung Buch“ können Sie als Mitglied der Berufsgruppen I und/oder II Abbildungen in Büchern melden. Jegliches Bildwerk kann gemeldet werden, zum Beispiel Werke der

  • Bildenden Kunst
  • Fotografie
  • Illustration/sonstige Bilder

Zusätzlich kann gemeldet werden:

  • Grafisches Gesamtdesign
  • Titeldesign

Die Abbildung eines Werkes der Bildenden Kunst kann doppelt gemeldet werden: einmal als Werk der Bildenden Kunst und einmal als Fotografie. Wenn ein Bildender Künstler sein eigenes Kunstwerk fotografiert hat, kann er somit ein Foto und ein Werk der Bildenden Kunst melden. Trotz dieser Regel können pro Buch insgesamt nicht mehr als 200 Werke pro Bildurheber*in gemeldet werden.

Wer kann melden und wozu dient die Meldung von Abbildungen in Büchern?

Mitglieder der Berufsgruppen I und/oder II können Abbildungen Ihrer Werke in Büchern melden und erhalten dann Ausschüttungen in der Verteilungssparte „Buch Urheber“.

Von einer Meldung ausgeschlossen sind so genannte „Eigen- oder Selbstillustratoren“ von wissenschaftlichen Werken sowie Sach- und Fachbüchern. Dies sind Textautoren, die ihre Sprachwerke mit eigenen Bildwerken versehen. Für diese Gruppe von Urhebern nimmt die VG Wort nicht nur die Text-, sondern auch die Bildrechte wahr. Die Bild-Kunst erhält keine Vergütungen für diese Sachverhalte und kann deshalb auch nicht ausschütten. 

Eigenillustratoren von belletristischen Werken, Kinder- und Jugendbüchern, Schulbüchern, Museums- und Ausstellungskatalogen sind von dieser Regel ausgenommen. Hier können auch Eigenillustratoren ihre Bildwerke bei der Bild-Kunst melden.

Außerdem gilt diese Regel nie für Werke der Bildenden Kunst (und die Fotografien von Werken der Bildenden Kunst)! Für diesen Werkbereich nimmt ausschließlich die Bild-Kunst Rechte wahr, so dass auch alle Werke, gleichgültig in welchem Zusammenhang, gemeldet werden können.

Gibt es für Mitglieder der Berufsgruppe I etwas Besonderes zu beachten?

Für Mitglieder der Berufsgruppe I, die uns ihre entsprechenden Rechte übertragen haben, lizenziert die Bild-Kunst Werke der bildenden Kunst an deutsche Buchverlage. Diese Informationen werden in der Verteilungssparte „Buch Urheber“ berücksichtigt, auch wenn der oder die Berechtigte keine Meldungen einreicht. Mitglieder der Berufsgruppe I sollten allerdings auf jeden Fall ihre Werke in (1) Museumskatalogen, (2) Ausstellungskatalogen und (3) in Büchern melden, für die sie selbst dem Verlag eine Freigabe erteilt haben.

Gibt es für Museumskataloge etwas Besonderes zu beachten?

Ja: Für Abbildungen in Museumskatalogen gibt es eine Sonderausschüttung, wenn es sich bei dem abgebildeten Objekt um ein Museumsexponat handelt. Denn das Gesetz erlaubt es den Museen, die Abdruckrechte ihrer Exponate nicht einzuholen, sondern stattdessen an die Bild-Kunst eine pauschale Vergütung zu entrichten. Weil das Gesetz aber – was wir kritisieren – die Museen ebenfalls von ihrer Pflicht befreit, Verwendungsnachweise zur Verfügung zu stellen, muss die Bild-Kunst die Nutzungsmeldungen von ihren Mitgliedern erfragen.

Museumskataloge sind Kataloge, die von einem Museum in Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation ihres Bestandes herausgegeben werden. Ausstellungskataloge sind Kataloge, die von sonstigen Ausstellungsstätten, z. B. Galerien, Kunstvereinen, herausgegeben werden.

Bei einem Museumsexponat handelt es sich um ein Werk, das im Museum ausgestellt werden kann (auch wenn es sich derzeit im Archiv befindet). Es kann sich auch um Fotografien handeln.

Gehen Sie wie folgt vor:

  • Melden Sie den Museumskatalog nach allgemeinen Regeln an.
  • Geben Sie zunächst alle Ihre Werke an, die Aufnahme in den Museumskatalog gefunden haben. Hierfür erhalten Sie die allgemeine Ausschüttung in der Verteilungssparte „Buch Urheber“. Wie üblich können hier auch die Fotografien der abgebildeten Werke der Bildenden Kunst gemeldet werden.
  • In einem gesonderten Feld auf dem Meldeformular geben Sie bitte die Anzahl derjenigen eigenen Werke im Museumskatalog an, bei denen es sich um Exponate handelt. Natürlich kann diese Zahl die Zahl der allgemein gemeldeten Werke nicht übersteigen. Eher wird es sich um weniger Werke handeln, denn nicht zu den Exponaten zählen zum Beispiel Werke, die im Museumskatalog abgebildet sind, um dem Leser eine Übersicht über Ihr Schaffen zu geben, die sich aber nicht im Museumsbestand befinden. Achtung: Bei den Fotografien von Exponaten handelt es sich nicht um Exponate. Sie können hier also nur das Werk der Bildenden Kunst melden, nicht aber die Fotografie.

Wie kann ich meine Meldung einreichen?

Sie können Ihre Meldung entweder online über unser Meldeportal abgeben, oder Sie melden schriftlich mit unserem "Meldeformular Buch". Informationen zum Ausfüllen des Meldeformulars finden Sie in unserem Merkblatt zum "Meldeformular Buch".

 

 

Mein Buch hat keinen Text – kann ich trotzdem melden?

Bücher ohne Text – abgesehen von Titel, Impressum, Klappentext etc. – werden als deutschsprachige Publikationen und damit als meldefähig angesehen, wenn Sie uns nachweisen können, dass in Deutschland mindestens 1.000 Exemplare verkauft wurden.

 

Was mache ich, wenn mein Buch keine ISBN hat?

Bücher, die keine ISBN haben, können nur schriftlich unter Verwendung des "Meldeformular Buch" gemeldet werden. Mit der Meldung müssen Sie unbedingt ein Belegexemplar sowie einen Nachweis über eine Druckauflage von mindestens 250 Exemplaren einreichen.

 

Wie viele Abbildungen kann ich pro Buch melden?

Sie können pro Buch maximal 200 Ihrer Werke melden, unabhängig davon, ob es sich dabei um Werke der Bildenden Kunst, Fotografien, Illustrationen oder sonstige Werke handelt.

Kann ich auch fremdsprachige Bücher melden?

Es können nur Bücher in den folgenden Sprachfassungen gemeldet werden:

  • Deutsch;
  • Sprachen der autochthonen Minderheiten in Deutschland (vgl. Merkblatt);
  • Englisch, wenn es sich um den Buchtyp „Wissenschaftliches Werk“ handelt;
  • Alle Sprachen, wenn es sich um den Buchtyp „Schulbuch“ handelt und das Buch für den Fremdsprachenunterricht für öffentliche Schulen in Deutschland zugelassen ist.

Muss ich jedes Jahr erneut meine ganzen Bücher melden?

Nein, denn wir berücksichtigen Bücher in ihrem Erscheinungsjahr und in den vier Folgejahren.
Haben Sie z.B. Ihre Bücher für 2019 gemeldet, so bleiben sie bis 2023 automatisch in der Bewertung.

 

Wo ist der Unterschied zwischen Neuauflage und Nachdruck? Welche Auswirkungen hat das auf meine Meldung?

Man spricht von einer Neuauflage, wenn Inhalt und/oder Gestaltung im Gegensatz zur vorangegangenen Auflage wesentlich verändert wurden. Beim Nachdruck wird die alte, bereits bestehende Publikation noch einmal in den Druck gegeben, ggf. mit unwesentlichen Änderungen.

Weil die Bild-Kunst nicht jede deklarierte Neuauflage händisch darauf prüfen kann, ob es sich tatsächlich um eine Neuauflage oder nur um einen Nachdruck handelt, wurde die Unterscheidung im aktuellen Verteilungsplan pauschaliert: Neuauflagen von Büchern mit ISBN können nur gemeldet werden, wenn die Neuauflage eine neue ISBN erhalten hat. Die Neuauflage wird in diesem Fall als neues Buch behandelt. Wenn eine „neue Auflage“ eines Buches die gleiche ISBN trägt wie die vorangegangene Auflage, wird unwiderleglich vermutet, dass es sich um einen nicht meldefähigen Nachdruck handelt.

Bei Büchern ohne ISBN bleibt es dagegen bei der Ausgangsregel, d.h. das Mitglied muss entscheiden, ob die „neue Auflage“ wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Auflage aufweist. Dies wird im Kontext der Bild-Kunst vor allem dann angenommen, wenn Bildmaterial ausgetauscht worden ist. Da bei Büchern ohne ISBN sowieso ein Belegexemplar eingereicht werden muss, kann die Bild-Kunst die Abgrenzung zwischen Neu- und Nachauflage überprüfen.
 

 

Kann ich auch E-Books melden?

E-Books können nur dann gemeldet werden, wenn das Buch ausschließlich als E-Book vertrieben wird und über eine ISBN verfügt. Im Normalfall, wenn das Buch in beiden Formaten vertrieben wird (Print und E-Book) kann nur das Print-Buch gemeldet werden. Der Grund dafür liegt darin, dass die Bild-Kunst nicht nach Auflagenhöhe unterscheidet. Zum Beispiel ist es irrelevant, ob ein reines Print-Buch eine Auflage von 10.000 hat oder ob es eine Auflage von 5.000 hat und gleichzeitig 5.000 E-Book-Ausgaben des gleichen Buchs abgesetzt werden.

Wenn Sie ein reines E-Book melden, müssen Sie uns eine verkaufte Auflage von mindestens 200 Exemplaren nachweisen.
 

Sind Broschüren, Taschenkalender, Malbücher und Spiele auch Bücher, die ich melden kann?

Nein, diese Beispiele sind keine Bücher im Sinne des Verteilungsplans.
Zu Büchern zählen weiterhin nicht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

•    Abreißkalender
•    Adventskalender
•    Apps
•    Aufkleber/Sticker
•    Bastelbögen
•    Bild- und
     Lernkarten
•    Blank-Books
•    Briefmarken
•    Broschüren
•    E-Books
•    Faltblätter 
•    Flyer
•    Folder
•    Fotoalben
•    Geschenkpapier
•    Gutscheinbücher
•    Infohefte
•    Kartenspiele
•    Kopierfolien
•    Malbücher
•    Notenhefte und -bücher
•    Plakate    
•    Pläne, Stadtpläne, Karten
•    Post- & Einladungskarten
•    Poster
•    Programmhefte
•    Prospekte
•    Sammelkarten
•    Speise- und Eiskarten
•    Spiele
•    Taschenkalender
•    Tischkalender