FAQ Stiftung Kulturwerk BG II

Häufig gestellte Fragen zur Antragstellung und Bewilligung für Projekte und Publikationen in der Berufsgruppe II (Fotografie, Illustration, Design) der Stiftung Kulturwerk

Wer ist antragsberechtigt?

Die Frage der Antragsberechtigung ist Gegenstand eines Verfahrens eines Textautors gegen die VG Wort, in dem zuletzt ein Urteil des Oberlandesgerichts München ergangen ist (27.08.2023). Die VG Bild-Kunst und die Stiftung Kulturwerk analysieren derzeit die Urteilsgründe und werden dann entscheiden, wie weiter zu verfahren ist, insbesondere welcher Personenkreis in Zukunft antragsberechtigt sein kann.

Kann institutionell gefördert werden?

Nein. Eine Finanzierung der Infrastruktur oder der laufenden Tätigkeit eines Hauses / einer Einrichtung ist nicht möglich. Wohl aber kann die Stiftung Kulturwerk einzelne Projekte oder Projektreihen fördern. Ob die Stiftung Kulturwerk überhaupt Institutionen, Verbände und Organisationen fördern kann, ist nach dem Urteil des OLG München vom Sommer 2023 fraglich.

Was versteht man unter "Projekt"?

Als "Projekt" gilt ein zeitlich und inhaltlich abgrenzbares Vorhaben im Bereich Fotografie, Illustration und Design (z.B. eine Reportage, die Illustration einer Geschichte etc.).

Was versteht man unter „Publikation“?

Der Begriff „Publikation“ umfasst nicht nur reine Bücher, sondern auch digitale Veröffentlichungen („z.B. Webseite), Symposien und Ausstellungen, die in eine Publikation münden.

Was ist der Unterschied zwischen Projekt und Publikation?

Bei der Projektförderung gehen wir davon aus, dass Sie finanzielle Unterstützung benötigen, um die „Bilder“ zu produzieren oder die Themen zu erarbeiten.

Bei der Publikationsförderung gehen wir davon aus, dass die „Bilder“ bereits existieren und Sie finanzielle Unterstützung benötigen, um sie nach „außen“ zu tragen.  

 

Sind die zu fördernden Projekte themen- oder standortgebunden?

Nein. Thematische Vorgaben seitens des Kulturwerks gibt es keine. Projekte können sowohl im Inland als auch im Ausland stattfinden.

Was muss der Kostenplan enthalten?

Im Kostenplan sind alle im Zusammenhang mit dem zu fördernden Projekt anfallenden Kosten aufzuführen; gegliedert nach einzelnen Kostenpositionen (z.B. Reise- und Aufenthaltskosten, Veranstaltungs- und Produktionskosten, Fremdhonorare etc.). Nicht aufgeführt werden können laufende Kosten (z.B. Miete, Gas, Strom, Wasser) sowie investive Kosten.

Was muss der Finanzierungsplan enthalten?

Sollen Veranstaltungen gefördert werden, sind im Finanzierungsplan alle zur Verfügung stehenden, anrechenbaren Eigen- und Drittmittel (mit schriftlicher Bestätigung), zu erwartende Einnahmen (Erlöse z.B. aus Veröffentlichungen und Verkäufen) sowie die bei der Stiftung Kulturwerk beantragte Fördersumme anzugeben.

Weitere, bei anderen Stellen/Institutionen beantragte, aber noch nicht bewilligte Förderungen sind gesondert aufzuführen.

Bei Anträgen von Einzelurhebern entfällt der Finanzierungsplan in der Regel. Übersteigen die Projektkosten die Höchstfördersumme von 8.000 € muss jedoch dargelegt werden, wie der die Summe übersteigende Teil gedeckt werden soll.

Können Sachleistungen geltend gemacht werden?

Nein. Sachleistungen Dritter oder Eigenleistungen können weder auf der Ausgabenseite noch auf der Einnahmenseite aufgeführt werden. Es können nur die Kosten und Einnahmen aufgeführt werden, für die bare Geldmittel fließen und die anhand von Belegen prüfbar sind.

Welche Förderungen schließen einander aus?

Eine Förderung durch die Stiftung Kulturwerk ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller für dieses Projekt bzw. diese Projektreihe bereits Fördermittel von der Stiftung Kunstfonds erhält oder erhalten hat.

Wie können die Fördergelder abgerufen werden?

Der Abruf der Fördergelder erfolgt ausschließlich auf dem Schriftweg. Es genügt eine formlose Mail. Grundsätzlich stehen die Fördergelder ab Vertragsschluss zum Abruf bereit. Eine Auszahlung der Fördergelder kann jedoch erst dann erfolgen, wenn die Finanzierung des Projekts in dem im Antrag beschriebenen Umfang gesichert und der Anteil weiterer möglicher Förderer nachgewiesen ist.

Wie lange stehen die Fördergelder zur Verfügung?

Der Förderzeitraum umfasst das Jahr, in dem die Förderung ausgesprochen wurde sowie die beiden folgenden Kalenderjahre; also längstens drei Jahre. Gelder, die bis dahin nicht abgerufen worden sind verfallen, sofern keine anderweitige Vereinbarung mit dem Kulturwerk getroffen wird.

Was muss der Verwendungsnachweis enthalten?

Spätestens drei Monate nach Abschluss des geförderten Projekts ist der Stiftung  Kulturwerk ein Verwendungsnachweis einzureichen. Dieser enthält einen Sachbericht (ca. eine DIN A-4 Seite), in dem die Entwicklung des Projekts geschildert wird sowie einen zahlenmäßigen Nachweis der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Projektes. Jeder Beleg, der zu einer Zahlung geführt hat und dem Projekt zuzurechnen ist, muss aufgeführt werden; selbst wenn die konkrete Einnahme oder Ausgabe nicht aus den Fördermitteln der Stiftung Kulturwerk bezahlt worden ist.
Alle Belege sind der Stiftung Kulturwerk durch Kopie nachzuweisen.

Wird ein Zwischennachweis über den Projektverlauf verlangt, ist eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten- und Finanzierungsplans mit den Summen der Belege der einzelnen Positionen ausreichend. Belege sind nicht einzureichen.