Wer kann einen Antrag stellen?

Einen Antrag stellen können professionell tätige Künstler*innen, Bildautor*innen und Filmschaffende mit Hauptwohnsitz in Deutschland, die freiberuflich tätig oder (im Filmbereich) auf Produktionsdauer beschäftigt sind und in 2020 ein maximales Einkommen von EUR 60.000,- erzielt haben. Entsprechende Nachweise müssen bei Antragstellung vorliegen. Sie können nur einen Antrag stellen, wenn Sie sich zuvor registriert haben (siehe FAQs "Registrierung").

In welcher Förderlinie kann ich einen Antrag stellen?

Das Stipendienprogramm wird in drei Förderlinien ausgereicht:

Förderlinie I - Bildende Kunst
Förderlinie II - Fotografie, Illustration Design
Förderlinie III - Film

Künstler*innen, Bildautor*innen und Filmschaffende müssen in derjenigen Förderlinie einen Antrag stellen, die ihrer Haupttätigkeit entspricht.
Mitglieder der VG Bild-Kunst stellen in der Förderlinie einen Antrag, die ihrer Berufsgruppe entspricht. Mitglieder in mehreren Berufsgruppen dürfen wählen. Sie dürfen aber insgesamt niemals mehr als einen Antrag stellen, damit die Chancengleichheit gewahrt bleibt.

In welcher Berufsgruppe bin ich?

Die Mitgliedschaft der VG Bild-Kunst ist in drei Berufsgruppen aufgeteilt; die Berufsgruppe, für die Sie einen Wahrnehmungsvertrag mit uns abgeschlossen haben, finden Sie in Ihrem Wahrnehmungsvertrag. 

Berufsgruppe I - Bildende Künstler*innen (z. B. Maler*innen, Bildhauer*innen) und Architekt*innen

Berufsgruppe II - Bildautor*innen (z. B. Fotograf*innen, Bildjournalist*innen, Grafik-Designer*innen, Foto-Designer*innen, Karikaturist*innen, Pressezeichner*innen usw.)

Berufsgruppe III - Regisseur*innen, Kameraleute, Editor*innen, Filmarchitekt*innen/ Szenenbildner*innen, Kostümbildner*innen, Trickfilmzeichner*innen und Produzent*innen von freien (Co-)Produktionen

In welcher Förderlinie kann ich einen Antrag stellen, wenn ich Mitglied der VG Bild-Kunst bin und zwei oder drei Berufsgruppen angehöre?

Sie können nur einen Antrag stellen. Allerdings haben Sie die Wahl zwischen den Förderlinien, die Ihren Berufsgruppen entsprechen. Beispiel: Mitglieder der Berufsgruppen I und II können wählen, ob sie ihren Stipendiumsantrag in der Förderlinie I oder II stellen.

Ich bin Mitglied bei einer Schwestergesellschaft der VG Bild-Kunst im Ausland, aber wohne in Deutschland. Kann ich mich trotzdem bewerben?

Ja, wenn Sie ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Hierfür müssen Sie einen Nachweis über die Mitgliedschaft bei Antragstellung bereithalten.

Kann ich noch Mitglied der VG Bild-Kunst werden, um mich bewerben zu können?

Ja, aber Sie müssen spätestens bei Antragstellung die Zusendung der Vertragsunterlagen erbeten haben: Die VG Bild-Kunst wird prüfen, ob Sie professionell tätig sind und bis zum Abschluss des Juryverfahrens mitteilen, ob Sie Mitglied werden können. Dazu ist der Nachweis professioneller künstlerischer/bildgestaltender Tätigkeit erforderlich.

Bitte fordern Sie den Wahrnehmungsvertrag per E-Mail unter "dokumentation@bildkunst.de" mit dem Betreff "NEUSTART KULTUR" an. Geben Sie unbedingt Ihre Postanschrift und die Wahl der Berufsgruppenzugehörigkeit an. So können unsere Mitarbeiter*innen Ihre Anfrage sofort einordnen und mit Priorität prüfen.

Das Beantragen der Mitgliedschaft ist bis einschließlich 1. August 2021 möglich (also nur während der Registrierungsphase).

Stellen Sie sicher, dass Sie die Vertragsunterlagen nach Erhalt schnellstmöglich mit allen erforderlichen Nachweisen wieder an uns zurücksenden. Mit den Vertragsunterlagen mitzusenden sind:

  • Den vorab von uns zugesendeten Wahrnehmungsvertrag ausgefüllt und unterschrieben in zweifacher Ausfertigung.
  • Eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder eine Kopie Ihres Passes zusammen mit einer Kopie der Meldebescheinigung Ihres Einwohnermeldeamtes.
  • Berufsgruppe I: EINEN Nachweis Ihrer künstlerischen Tätigkeit im Original, z. B. ein Ausstellungskatalog, -flyer (den Beleg schicken wir zurück).
  • Berufsgruppe II: EINEN Nachweis je künstlerischer Tätigkeit mit markierter Urhebernennung im Original, z. B. ein Buch mit ISBN, bei books-on-demand mit Nachweis über 200 verkaufte Exemplare; eine Zeitung/Zeitschrift (den Beleg/die Belege schicken wir zurück).
  • Einen Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bzw. eine Bestätigung Ihrer künstlerischen Tätigkeit durch Ihren Steuerberater kann hinzugefügt werden, ersetzt jedoch nicht die Einreichung eines Belegexemplars.
  • Berufsgruppe III: Einen Nachweis Ihrer künstlerischen Mitwirkung an einer Filmproduktion durch Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens, der Ihnen mit dem Vertrag zugeschickt wird; wenn der Film noch nicht ausgestrahlt wurde, fügen Sie bitte einen anderen tauglichen Nachweis bei.

Ich habe bereits aus anderen Förderprogrammen ein Stipendium erhalten. Kann ich erneut einen Antrag stellen?

Ja, wenn sich der Förderzeitraum nicht (auch nicht geringfügig) überschneidet. Das Stipendienprogramm der VG Bild-Kunst fördert Sie voraussichtlich im Zeitraum von September bis Dezember 2021.
Dies gilt nicht für Stipendien privater Förderer oder wenn die Fördersumme in einem anderem Stipendienprogramm weniger als 50 % der monatlichen Fördersumme des Stipendiums aus NEUSTART KULTUR beträgt, das heißt weniger als EUR 625,- pro Monat. In diesen Fällen ist eine Kumulierung unabhängig von dem Förderzeitraum ausnahmsweise zulässig.

Das Stipendium wird nicht gewährt, wenn Sie bereits ein Arbeitsstipendium der Stiftung Kunstfonds aus dem regulären Förderprogramm 2021 erhalten.

Wenn Sie sich gleichzeitig auf mehrere Programme bewerben, dann müssen Sie sich spätestens bei der Rücksendung des Fördervertrages entscheiden, welches Stipendium Sie annehmen wollen. Bitte informieren Sie die Stiftung Kulturwerk der VG Bild-Kunst zeitnah über Ihre Entscheidung, wenn Sie sich gegen das Stipendium entscheiden – dann können Nachrücker schnell informiert werden.

Bis wann ist eine Antragstellung möglich?

Eine Antragstellung ist ab dem 2. August 2021, 10 Uhr möglich.

Die Antragsfrist endet spätestens am 31. August 2021. Das Antragsportal wird allerdings vorzeitig geschlossen, sobald so viele Anträge eingegangen sind, dass sichergestellt ist, dass die Fördermittel vollständig ausgereicht werden können.

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres elektronischen Eingangs bearbeitet und von einer Jury beschieden. Dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags kommt somit eine wichtige Bedeutung zu.

 

Welche Angaben sind im Rahmen der Antragstellung erforderlich und nachzuweisen?

Im Rahmen der Antragsstellung müssen Sie zunächst Ihre Antragsberechtigung nachweisen.

  1. Zunächst wählen Sie für die Antragstellung die Förderlinie aus, die Ihrer Berufsgruppe (BG I - III) in der VG Bild-Kunst entspricht und benennen Ihr Vorhaben unter "Bezeichnung meines Antrags";
  2. persönliche Angaben (Name, Vorname, Adresse, E-Mail-Adresse);
  3. Nachweis der professionellen Berufsausübung, z.B. durch Mitgliedschaft in der VG Bild-Kunst oder Mitgliedschaft in einer anderen Verwertungsgesellschaft, die im visuellen Bereich tätig ist (zum Beispiel die TWF im Bereich des Werbefilms): Als Nachweis halten Sie Ihre jeweilige Mitgliedsnummer/Berechtigtennummer etc. bereit;
  4. Förderlinie I und Förderlinie II: Nachweis der Solo-Selbständigkeit durch Angabe der KSK-Versicherungsnummer und hochladen eines Scans vorzugsweise der Jahresabrechnung der KSK, aus denen Ihr Name und die Nummer hervorgeht – Ausnahme für Berufsanfänger siehe unten;
  5. Förderlinie III: Entweder Nachweis der Solo-Selbständigkeit wie oben oder freier Nachweis, grundsätzlich auf Produktionsdauer beschäftigt zu sein – Ausnahme für Berufsanfänger siehe nächster Punkt;
  6. Förderlinie I, II, III: Berufsanfänger mit Abschluss 2018, 2019, 2020 oder 2021 weisen ihren Abschluss nach, wenn sie nicht in der KSK versichert sind.
  7. Einkommen bis maximal EUR 60.000,- – hier mehrere Möglichkeiten des Nachweises: (1) Steuerbescheid 2020; (2) Steuerbescheid 2019; (3) die von einem Steuerberater erstellte Einkommenssteuererklärung 2020, (4) die von einem Steuerberater erstellte Einkommenssteuererklärung 2019) – ältere Jahre können nicht akzeptiert werden;
  8. Beschreibung künstlerischer Werdegang (Textfeld im Portal, maximal 1.200 Zeichen) – Achtung: das Hochladen eines vorhandenen Lebenslaufs ist nicht möglich;
  9. Beschreibung Ihres offenen Entwicklungsvorhabens (Textfeld im Portal, maximal 2.000 Zeichen).

Weitere Hinweise hierzu finden Sie in der FAQ-Rubrik "Nachweise". Bitte halten Sie die Belege in digitaler Form (PDF oder Jpg, 1 Beleg max. 5 MB) bereit, damit sie in den entsprechenden Feldern hochgeladen werden können. Sollte Ihr Beleg 5 MB überschreiten, können Sie diesen z. B. auf smallpdf.de komprimieren.

Weiterhin müssen Sie in einem Textfeld mit maximal 1.200 Zeichen Ihren künstlerischen, bildgestalterischen oder filmischen Werdegang beschreiben. Das Hochladen eines vorhandenen Lebenslaufs ist leider nicht gestattet, denn die Eintragung in das Textfeld erleichtert den Jurys die Arbeit erheblich. Sie können aber einen vorhandenen Lebenslauf aus einem Textverarbeitungsprogramm per Copy/Paste in das Textfeld übertragen, wenn er maximal 1.200 Zeichen umfasst.

Als nächstes müssen Sie Ihr offenes Entwicklungsvorhaben in einem Textfeld mit maximal 2.000 Zeichen beschreiben.

Bitte beachten Sie, dass beide Textfelder in deutscher Sprache ausgefüllt werden müssen.

Kann ich fehlerhafte Eintragungen im Antragsformular im Nachhinein korrigieren?

Wenn Sie den Antrag erst einmal elektronisch eingereicht haben, sind keine Korrekturen mehr möglich. Sehen Sie bitte von einer erneuten Antragstellung ab, denn eine doppelte Antragsstellung führt zum Ausschluss!

Bereiten Sie sich gut auf die Antragstellung vor und halten Sie alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise bereit, damit Sie die Eintragungen fehlerfrei vornehmen können. Bevor Sie den Antrag absenden, können Sie alle von Ihnen gemachten Angaben noch einmal prüfen.

 

Bekomme ich eine Bestätigung, dass mein Antrag eingegangen ist?

Ja, Sie bekommen eine Eingangsbestätigung per Mail.
Bitte prüfen Sie Ihren Spam-Ordner, wenn Sie die Eingangsbestätigung nicht in Ihrem Posteingang finden!

Ich habe keine Bestätigungsmail nach Absenden des Antrags erhalten. Was kann ich tun?

Es kann bis zu 30 Minuten dauern, bis die Bestätigungsmail eingeht. Bitte prüfen Sie Ihren Spam-Ordner, wenn Sie die Eingangsbestätigung nicht in Ihrem Posteingang finden!

Leider scheint es auch bei einigen Mailprovidern ein Problem beim Empfang der Bestätigungsmail zu geben, auf das wir allerdings keinen Einfluss haben. Im Antragsportal können Sie an dem grünen Haken neben Ihrem Antrag erkennen, dass dieser bei uns eingegangen ist.

Sollten Sie die Mail nicht innerhalb der erwartbaren Zeit erhalten, bitten wir um eine kurze Mitteilung an neustartteam@vgbuero.de.
Bitte sehen Sie von einer erneuten Antragstellung ab. Wenn die Absendung des Antrags möglich war, können Sie davon ausgehen, dass dieser eingegangen ist.

Wie beschreibe ich mein Vorhaben?

Für die aussagefähige und inhaltlich nachvollziehbare Skizze Ihres offenen Entwicklungsvorhabens ist im Antrag ein Textfeld für bis zu 2.000 Zeichen vorgesehen.

In der Beschreibung Ihres Vorhabens sollten Sie folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Idee und Zielsetzung Ihres Vorhabens: Worum geht es?
  • Was haben Sie konkret vor?
  • Auf welche Vorerfahrungen können Sie zurückgreifen?
  • Gibt es Einrichtungen oder Personen, mit denen Sie zusammenarbeiten? Wenn ja, welche sind das?
  • Planen Sie eine abschließende Präsentation Ihres Vorhabens?
  • Woran bemessen Sie den Erfolg Ihres Vorhabens?

Der Text muss in deutscher Sprache verfasst sein.

Kann ich das Stipendium auch dann beantragen, wenn ich bereits Leistungen nach ALG II beziehe, also etwa die vereinfachte Grundsicherung?

Ja. Der Leistungsbezug nach ALG II schließt die Vergabe eines Stipendiums nicht aus.

Kann ich mich für das Stipendium bewerben, wenn ich Arbeitslosengeld I beziehe?

Grundsätzlich ist es für Filmurheber*innen, die normalerweise auf Produktionsdauer beschäftigt sind, möglich, das Stipendium zu beantragen und gleichzeitig Arbeitslosengeld I zu beziehen. Wichtig ist hier, dass Ihre Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt durch die Arbeit an Ihrem Projekt nicht beeinträchtigt wird. Auch dürfen Sie keine Einnahmen aus dem Projekt generieren bzw. müssen diese Ihrer zuständigen Arbeitsagentur mitteilen.

Falls weitere Fragen zu der Kombinierbarkeit bestehen, wenden Sie sich bitte an Ihre*n zuständige*n Sachbearbeiter*in bei der Arbeitsagentur. Diese*r wird Ihnen im Einzelfall weiterhelfen können.

Darf ich als Rentner*in einen Antrag stellen?

Rentner*innen, die weiterhin erwerbsmäßig tätig und Mitglied der KSK sind, können einen Antrag stellen.

Dürfen Studierende einen Antrag stellen?

Studierende sind in der Regel nicht antragsberechtigt, es sei denn, sie sind KSK-Mitglieder.

Darf ich ein begonnenes Projekt mit dem Stipendium weiterführen?

Nein. Gerne beraten wir Sie in dieser Frage.

Was ist hinsichtlich der Verfügbarkeit des Internets zu beachten?

Zwischen ländlichen und städtischen Regionen kann es immer noch ein deutliches Gefälle hinsichtlich des Breitband-Ausbaus geben.
Bitte beachten Sie, dass die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Stiftung Kulturwerk bearbeitet werden. Unter Umständen ist es empfehlenswert, die Antragstellung an einem Ort vorzunehmen, der über schnelles Internet verfügt.