Warum muss mein Hauptwohnsitz in Deutschland sein?

Die Fördermittel des Stipendienprogramms der VG Bild-Kunst in NEUSTART KULTUR stammen aus dem Bundeshaushalt. Das Kriterium des Hauptwohnsitzes in Deutschland ist vom Fördermittelgeber vorgegeben. Es handelt sich um deutsche Corona-Hilfen und nicht um ein EU-Programm.

Wie weise ich meinen Hauptwohnsitz in Deutschland nach?

Im elektronischen Antrag genügt die reine Angabe Ihres deutschen Hauptwohnsitzes.
Sollten Sie einen positiven Bescheid erhalten, müssen Sie mit Rücksendung des Fördervertrags zum Nachweis einreichen:

1) entweder die Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) auf Papier
oder
2) eine Meldebestätigung Ihres Einwohnermeldeamtes, ebenfalls auf Papier.

Nach Prüfung werden die physischen Kopien vernichtet. Aus Gründen des Datenschutzes verlangen wir keine elekronische Übersendung von digitalen Kopien Ihrer Ausweise bei Antragsstellung.

Warum muss ich professionell in einem künstlerischen, bildgestalterischen oder filmischen Beruf tätig sein?

Die Fördermittel des Stipendienprogramms der VG Bild-Kunst in NEUSTART KULTUR sollen den Urheber*innen zur Verfügung stehen, die im visuellen Werkbereich arbeiten. Für andere Urheber*innen stehen ähnliche Stipendienprogramme der GEMA, der VG Wort und der GVL offen.

Außerdem richten sich die Stipendien konkret an diejenigen Urheber*innen, die Ihren Beruf professionell ausüben, d.h. mit ihrer künstlerischen Tätigkeit im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt verdienen. Amateure haben in der Regel einen anderen Beruf, mit dem sie ihren Lebensunterhalt sichern. Für andere Berufstätige gibt es andere Hilfsprogramme, z. B. für Erwerbstätige das Kurzarbeitergeld.

Wie weise ich die professionelle künstlerische, bildgestalterische oder filmische Tätigkeit nach?

Als Nachweis genügt die Mitgliedschaft in der VG Bild-Kunst. Sind Sie Mitglied, tragen Sie im elektronischen Antragsformular ihre Mitgliedsnummer ein.

Wenn Sie professionell im visuellen Werkbereich tätig sind, aber noch kein Mitglied der VG Bild-Kunst, können Sie während der Ausschreibungsphase (12. Juli bis 1. August 2021) noch eine Mitgliedschaft in der VG Bild-Kunst beantragen. Im Antragsformular für das Stipendium tragen Sie dann das Datum ein, an dem Sie die Mitgliedschaft beantragt haben.

Sie können Ihre professionelle Tätigkeit im visuellen Werkbereich auch anderweitig nachweisen. Wenn Sie zum Beispiel Mitglied in einer anderen Verwertungsgesellschaft sind, die den visuellen Werkbereich betreut, dann können Sie dies im Antragsformular angeben. In Frage kommen zum Beispiel die BildRecht aus Österreich, die ProLitteris aus der Schweiz oder die PictoRight aus den Niederlanden. Beachten Sie aber in diesem Fall, dass Sie trotzdem Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen!

Warum richtet sich das Stipendienprogramm nur an solo-selbständig, freiberuflich tätige Urheber*innen?

Urheber*innen können natürlich auch als Angestellte ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen. In diesem Fall greifen aber andere staatliche Corona-Unterstützungsmaßnahmen, wie z. B. das Kurzarbeitergeld. Das Stipendienprogramm der VG Bild-Kunst in NEUSTART KULTUR richtet sich explizit an solo-selbständige Freiberufler*innen, weil freiberuflich Tätige besonders stark von der Pandemie betroffen sind.

Eine Ausnahme besteht für Filmurheber*innen. In deren Berufswirklichkeit steht neben der freiberuflichen Tätigkeit auch und insbesondere die angestellte Beschäftigung auf Produktionsdauer. Deshalb sind Filmurheber*innen, die regelmäßig (nur) auf Produktionsdauer beschäftigt sind, auch antragsberechtigt.

Wie weise ich nach, dass ich solo-selbständig tätig bin?

Als Nachweis gilt grundsätzlich die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse.

Berufsanfänger*innen ohne KSK-Mitgliedschaft weisen den Abschluss einer einschlägigen Ausbildung nach, wobei der Abschluss nicht weiter als 2018 zurückliegen darf, also in den Jahren 2018, 2019, 2020 oder 2021 erfolgt sein muss.

Wie weise ich als Filmurheber*in nach, dass ich regelmäßig auf Produktionsdauer beschäftigt bin?

Als Nachweis für Filmurheber*innen dient die Mitgliedschaft in einem anerkannten Berufsverband.

Muss die künstlerische Tätigkeit im Hauptberuf ausgeübt werden?

Das Stipendienprogramm richtet sich ausdrücklich an Künstler*innen, die überwiegend von ihren Einnahmen aus freiberuflich künstlerischer Tätigkeit leben und die durch die Corona-Krise in ihrer Berufsausübung erheblich eingeschränkt und dadurch in eine existentielle Notlage geraten sind.

Teilzeitanstellungen oder (auch mehrere) kleine Nebenbeschäftigungen stehen einer Förderung nicht entgegen, wenn durch sie nicht mehr als die Hälfte des durchschnittlichen Jahreseinkommens erzielt wird.

Menschen, die durch einen Hauptberuf finanziell abgesichert und sozialversichert und nur gelegentlich künstlerisch tätig sind, sind nicht antragsberechtigt.

Studierende sind in der Regel ebenfalls nicht antragsberechtigt.

Wie weise ich nach, dass mein Einkommen 2020 weniger als EUR 60.000,- betragen hat?

Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Steuerbescheides. Wenn Sie noch keinen Steuerbescheid für 2020 haben, können Sie auch den Steuerbescheid für 2019 hochladen. Wenn Ihr Einkommen 2019 unter EUR 60.000,- Euro betragen hat, wird angenommen, dass Sie auch 2020 weniger als EUR 60.000,- Einkommen hatten.

Der Nachweis kann auch erfolgen durch Vorlage der von einer oder einem Steuerberater*in erstellten Einkommenssteuererklärung der Jahre 2020 oder 2019. Hilfsweise kann die Einkommensobergrenze für 2020 versichert werden. In diesem Fall muss der Einkommenssteuerbescheid 2020 oder 2019 nachgereicht werden.

Achtung: Der Nachweis muss in jedem Fall erbracht werden. Stellt sich während oder nach dem Stipendium heraus, dass das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2020 über EUR 60.000,- gelegen hat, muss das Stipendium zurückgezahlt werden.

Welches Einkommen wird bei der Einkommensgrenze berücksichtigt?

Es wird das Gesamteinkommen unabhängig von der Einkommensart berücksichtigt, also auch Einkommen, das nicht aus freier künstlerischer Tätigkeit stammt, z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus angestellter Tätigkeit.

Was muss ich bei der Beschreibung des künstlerischen Werdegangs beachten?

Die künstlerische Vita soll der bewilligenden Stelle einen Eindruck Ihres bisherigen Schaffens vermitteln. Hilfreich sind (stichwortartige) Informationen zu

  • Ausbildungs-/Studienzeit(en) mit der entsprechenden Fachrichtung,
  • Veröffentlichungen / Ausstellungen,
  • Aktivitäten im Bereich der kulturellen Bildung,
  • Beteiligungen an öffentlich geförderten Projekten im Bereich von Kunst und Kultur,
  • Stipendien, Preisen oder anderen Auszeichnungen,
  • Auslandsaufenthalten.

Für die Beschreibung des künstlerischen Werdegangs ist im Antragsformular ein Textfeld mit max. 1.200 Zeichen inklusive Leerzeichen vorgesehen.

Was soll Bestandteil des Sachberichts sein?

Der Nachweis erfolgt durch einen Sachbericht, der der Stiftung Kulturwerk der VG Bild-Kunst vor Auszahlung der letzten Rate zugeleitet werden muss. Das genaue Datum entnehmen Sie dann bitte dem Fördervertrag. Sollten Sie den Sachbericht nicht einreichen, könnte dies zur Rückforderung des Stipendiums führen.

Bitte reichen Sie Ihren Sachbericht über das NEUSTART KULTUR-Portal ein, in dem Sie auch den Antrag gestellt haben. Andere Formen für die Einreichung des Sachberichts sind nicht vorgesehen! Bitte sehen Sie daher davon ab, Sachberichte direkt an uns zu schicken.

Der Sachbericht (Textfeld, mindestens 1.000 bis maximal 5.000 Zeichen) sollte u.a. folgende Angaben beinhalten:

  • Ziel, Durchführung und Ergebnis Ihres Vorhabens im Vergleich zum Antrag
  • Über welchen Zeitraum hat sich die Arbeit an Ihrem offenen Entwicklungsvorhaben erstreckt?
  • Haben Sie bei Ihrer Arbeit Perspektiven für die Zukunft gewonnen?