News Archiv 2017

05.12.2017 ¦ EU-Copyright Direktive - Rechtlos in Europa?

Die Interessen der Verbraucher stehen bei dieser Direktive an erster Stelle, dicht gefolgt von den einflussreichen, transatlantischen global playern, die zunehmend auch unsere europäische Kultur definieren. Die Rechte von Urhebern und Rechteinhabern findet man schwerlich definiert – mit absehbaren Folgen. Die Diskrepanz ist unerträglich.

Die sozialen Fragen sind ungeklärt

Es ist Zeit, dass sich die Verantwortlichen in der Politik diesem Thema in einer Form stellen, die nicht in der Enteignung und Prekarisierung der Künstler und Künstlerinnen endet, sondern die sich auch die Folgen ihre verbraucher-und industriefreundlichen Politik bewusst wird und dagegen steuert.

Bis jetzt scheinen viele Verantwortliche weder den Mut, noch den Weitblick zu besitzen. Sie umgehen beharrlich die Lösungen, die Kreativen und Verbrauchern gemeinsam nützen würden. Doch noch ist Zeit, Einfluss zu nehmen, da sich die Beratungen in den EU-Institutionen weiter verzögern.

Stagnation zwischen Ausschuss und Kommission

Der federführende Rechtsausschuss des EU-Parlaments wird nach Aussage seines Berichterstatters, des deutschen CDU-Politikers Axel Voss, wohl erst im März 2018 über die Kompromissvorlage abstimmen, die schon mehrfach verschoben wurde. Das Plenum könnte sich dann bis zur Sommerpause endgültig positionieren. Auch der EU-Ministerrat, also die Vertretung der Mitgliedsstaaten, tut sich mit der Kompromissfindung schwer. Die Beratungen treten auf der Stelle, was daran sichtbar wird, dass die Kompromissvorschläge der Ratspräsidentschaft auf wenig Gegenliebe stoßen.

Dabei gäbe es ein paar einfache Grundsätze:

  1. Beim Urheberrecht geht es primär um Urheber
  2. und um die Frage, was Verbraucher dürfen und was nicht und
  3. die Regelung fairer Vergütungen

Es geht nicht primär um die Aktionäre großer Internet-Plattformen, die Egos mächtiger Konzernbosse oder die Eitelkeiten öffentlich-rechtlicher Funktionäre. Wer alleine deren Interessen im Auge hat, treibt den Minderheitenschutz zu weit.

Verantwortlichkeiten von Internet-Plattformen

Selten war ein Geschäftsmodell erfolgreicher als das der zur Zeit alles beherrschenden Plattformen. Lange Zeit wurden sie durch spezielle Gesetze geschützt, die den schönen Namen „save harbour“ tragen. Alles was diese Akteure getrieben haben, ließ man ihnen durch, denn man wollte, dass sie wachsen, denn sie galten als die Zukunft. Sie konnten:

  1. Inhalte von Verbrauchern hochladen lassen und selber keine Lizenzen zu zahlen,
  2. Orwellsche Überwachungsstrukturen aufbauen und
  3. lächerlich geringe Steuern zahlen.
  4. Zusätzlich gefährden sie höchstwahrscheinlich unsere demokratischen Strukturen, aber das nicht mit Absicht.

Dieses Treiben ist momentan völlig legal, weil die großen Plattformen meisterhaft Gesetzeslücken ausnutzen und die besten Lobbyisten bezahlen. Immerhin findet zu den Punkten zwei bis vier in Europa eine politische Diskussion über notwendige Gesetzesanpassungen statt. Zum Thema Nr. 3 regt sich zum Glück ebenfalls genügend Unmut, doch beim Thema Nr. 1. ist dringende und vor allem klare Abhilfe geboten.

Das Thema ist groß, aber es gibt einfach Lösungen

Namhafte Urheberrechtler schlagen folgendes Modell der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit der Plattformen und Vergütung vor:

  1. Verbraucher erhalten die gesetzliche Erlaubnis, in bestimmten Umfang urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen. (Privatkopie) Das ist gut für uns alle, da wir dann nicht mehr täglich Urheberrechtsverletzungen begehen.
  2. Rechteinhaber erhalten als Kompensation von den Plattformbetreibern eine Vergütung. Denn die Plattformbetreiber sind ja die Verursacher der Rechtenutzung und haben daraus ein Geschäftsmodell gemacht. Wer diesen Zusammenhang nicht sieht, ist ein Lobbyist der Plattformbetreiber.

Die Giganten streuen Sand in die Augen der Zwerge

Doch was tun die Politik? Sie geht Google auf den Leim und will ein kompliziertes Modell implementieren, das auf dem „Content-ID System“ von Youtube basiert (und damit nebenbei lästige Start Ups klein hält, die der Videoplattform Konkurrenz machen könnten). Es geht so:

  1. Fotografen müssen alle Plattformen ständig überprüfen, ob ihre Werke dort von Verbrauchern hochgeladen worden sind.
  2. Dann müssen sie die Plattformen informieren und Informationen zu ihren Werken liefern, zum Beispiel Dateien ihrer Werke.
  3. Sie müssen beweisen, dass sie die Fotografien selber gemacht haben und nicht irgendjemand aus Australien.
  4. Dann erst müssen die Plattformen die Fotografien löschen.
  5. Aber nur, wenn das nicht zu aufwendig ist.

Hier streuen die Giganten Sand in die Augen der Zwerge. Es ist die zur Perfektion getriebene Zumutung der weltweit größten Datensammler, die wahrscheinlich mehr über jeden Einzelnen wissen, als man selbst. Das Erbringen von Nachweisen ist mühsam, aber nicht das Problem, sondern die enge Gasse der Suche und Abmahnung und Sperre. Es ist schlicht Hohn, wenn die Plattformen die Urheberrechtsverletzungen durch die Verbraucher erst verursachen und dann die teuren und mühevollen Aufräumarbeiten den Urhebern überlassen.

Nur die großen Musikkonzerne und Hollywood haben eine Chance, das Löschen ihrer Inhalte wirkungsvoll zu betreiben. Um das zu verhindern, schließen die Plattformen mit diesen Big Playern der Unterhaltungsindustrie vermehrt deals. Für die kleinen Urheber ist die geplante Regulierung aber nichts anderes als die Umschreibung für „Vergütungsvermeidung“.

Framing und Embedding - Selbst eingefleischte Netzpolitiker halten die Rechtsprechung für verfehlt

Jetzt kommt ein Thema, das momentan in Brüssel anscheinend komplett ignoriert wird:

Der Europäische Gerichtshof hat es durch eine Reihe von Fehlentscheidungen möglich gemacht, dass jedermann urheberrechtlich geschützte Werke im Internet auf seiner eigenen Website einbauen kann, ohne hierfür Lizenzen zu zahlen. Die Begründung: das Werk sei ja schon veröffentlicht, da komme es auf eine „Weiterveröffentlichung“ nicht an.

In der Praxis sind vor allem die Bildurheber betroffen. Wer sich die Konsequenzen klarmachen will, der schaue sich einmal die Google-Bildersuche an. Urheber erhalten für diesen Service keinen Cent.

Selbst eingefleischte Netzpolitiker halten die Rechtsprechung für verfehlt und potentiell gefährlich: wenn das Internet zu einem Selbstbedienungsladen verkommt, dann werden langfristig immer weniger hochwertige Inhalte dort eingestellt. Das gilt zumindest für Bildinhalte.

Die EU-Politiker könnten in der geplanten Richtlinie ohne Mühe eine Klarstellung unterbringen, die dem Spuk ein Ende bereitet, niemandem schadet und den status quo ante wiederherstellt.

Vergütungsanspruch ONLINE für Filmurheber

Filmurheber befinden sich regelmäßig in einer schlechten Verhandlungsposition gegenüber den Produzenten: die Verträge werden in einem frühen Stadium geschlossen, wenn der Erfolg einer Produktion noch gar nicht absehbar ist. Außerdem fließt der Löwenanteil der Filmerlöse nicht in die Taschen der Produzenten, sondern verbleibt den Akteuren im oberen Segment der Verwertungskette: Rundfunksender, Plattformbetreiber, Kinofilmverleiher.

In vielen europäischen Ländern haben die nationalen Gesetzgeber deshalb die Position der Filmurheber durch gesetzliche Regelungen gestärkt, so dass diese - durch Verwertungsgesellschaften - eine faire Erlösbeteiligung erfahren. Es sind dies:

  1. Frankreich
  2. Italien
  3. Spanien
  4. Holland
  5. Polen
  6. Belgien
  7. Schweiz
  8. Estland.

Das System funktioniert und die dortigen Filmproduzenten und Verwerter sind nicht zugrunde gegangen. Sie zahlen ihren Obolus, wie hierzulande an die GEMA für die Musik, und alles ist gut.

Darum gibt es ein solches System in Deutschland nicht? Vielleicht, weil uns Kultur nicht so wichtig ist und wir lieber amerikanische Serien sehen?

Jetzt gibt es die Chance, dass urheberfreundliche System in ganz Europa einzuführen, was nebenbei auch dem gesetzgeberischen Durcheinander ein Ende bereiten würde und den VOD-Plattformen Rechtssicherheit bringt.

Was aber tut EU-Politik? Sie nimmt das Thema gar nicht richtig wahr, verdrängen es oder hören auf Lobbyisten der Verwertergruppen, die das Hohelied auf die Vertragsfreiheit singen, wohl wissend, dass Vertragsfreiheit einzig das Recht des Stärkeren bedeutet.

Es ist an der Zeit, dass Politiker das Selbstbewusstsein haben, den global playern zu zeigen, dass die EU das Recht als Maßstab seines Handelns auszeichnet und dieses zu nutzen weiß. Zum Schutz seiner Verbraucher und zum Schutz seiner Kultur, zum Nutzen für Produzenten und Verwerter.

Im Direktiven-Entwurf fehlt die Balance in der Abwägung der Interessen. Wann wird endlich gehandelt?

Die Konsequenz der Politik kann nur lauten, die bereits vorgelebten Regelungen der o.g. Länder europaweit und für den Bereich online als Ganzes zu implementieren. Maßstab muss eine Balance sein, die die Interessen der Urheber mit denen der Verbraucher und Plattformen, Sender und anderen großen Player ausgleicht und sich der sozialen Verantwortung bewusst wird, die sie als Weichensteller gegenüber den schwächeren Parteien haben.

Im Grunde ist es sehr einfach, die Interessen von Urhebern und Verbrauchern zu schützen – aber man muss es abseits von Sonntagsreden auch tun!

01.12.2017 ¦ TV goes online - Wer zahlt die Rechnung?

Konkret geht es in der Rundfunkt-Verordnung darum, dass allen EU-Bürgern die Onlinedienste der Rundfunk- und Fernsehsender europaweit verfügbar gemacht werden, ähnlich, wie die Satelliten-Verordnung dies seit über 20 Jahren regelt. Nun soll es noch einfacher werden – ohne lästige zusätzliche Technik. Alles soll einfach aufs Handy oder Tablet. Und schnell soll es gehen. Dabei hilft allein, dass eine EU-Verordnung direkte Geltung beansprucht und nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Mit ihrem Initiativrecht ausgestattet legte die EU-Kommission den ersten <link https: ec.europa.eu transparency regdoc rep de external-link-new-window externen link in neuem>Entwurf der Verordnung Mitte September 2016 vor.

Das Urheberrecht wird als Hindernis für Verbraucher gesehen

Dem Verordnungsentwurf liegt der Befund der Kommission zugrunde, dass das Urheberrecht zunehmend die europaweite Verbreitung von neuen Vertriebskanälen für Radio- und TV-Inhalte erschwert: Mediatheken, Catch-Up Dienste, Podcasts und Simulcasting, also die gleichzeitige Online-Ausstrahlung von herkömmlich verbreiteten Programmen, nutzen das Internet als Plattform und machen es für Anbieter notwendig, die erforderlichen Lizenzen für jedes einzelne Land zu erwerben. Werden keine Rechte erworben, wird ein Service in dem entsprechenden Land geblockt. Das ist der Kommission ein Dorn im Auge.

Selten war sich die Filmbranche in ihrer Ablehnung so einig

Die Gegner dieser Argumentation, insbesondere die Filmurheber und Produzenten, sehen in der jetzigen Territorialität der Rechtevergabe jedoch das entscheidende Instrument, sich zu finanzieren. Selbst wenn man anerkennt, dass es sich nicht um synchronisierte Fassungen handelt, sondern die Originalversionen. Wird im gesamten europäischen Raum online verbreitet, droht das bisherige, fein austarierte System der Lizenzen zu kollabieren.  Die Filmindustrie <link https: www.oxera.com latest-thinking publications reports the-impact-of-cross-border-access-to-audiovisual-c.aspx external-link-new-window externen link in neuem>fürchtet europaweit Verluste in Höhe von 8,2 Milliarden Euro und sie warnt davor, dass dann nur noch die Hälfte der heutigen TV-Produktionen finanziert werden könnten.

1400 Anmerkungen zu einem Gesetzesentwurf von fünf Seiten

In den Ausschüssen des Europaparlaments und in den Beratungen der Mitgliedsstaaten hat man die Warnungen ernst genommen: Schon vor Monaten wurde verkündet, dass Sportrechte und Rechte an Kinospielfilmen ausgenommen werden sollten. Im Europäischen Rat wird derzeit diskutiert, das neue System nur auf Eigen- und vollfinanzierte Auftragsproduktionen der Sender anzuwenden. Doch allein das würde bedeuten, dass rund 95% des Programms der Sender online geht.

Der Rechtsausschuss JURI des EU- Parlaments ist nach hochkontroversen Debatten mit seiner Entscheidung am 21. November 2017 noch weitergegangen und hat die geplante Anwendung auf Nachrichten und aktuelle Berichterstattung einengt. Für die Filmurheber und Auftragsproduzenten der Sender wäre es in den weiteren Abstimmungsverfahren extrem wichtig, dass sich diese Position des Rechtsausschusses durchsetzt. Warum?

Deutsche Fernsehproduktionen, seien es Spielfilme, Serien oder Dokumentationen, werden heute regelmäßig im Wege der vollfinanzierten Auftragsproduktion verwirklicht. Im Gegenzug erhält der Sender alle Rechte für die Sendung und (!) das Onlinestellen der Produktion eingeräumt (§ 88 und 89 UrhG). Es besteht hier kein Bedarf an einer Vereinfachung der Rechteklärung.

Setzen sich die Sender durch, würden sie Giganten. Aber zahlen wollen sie nichts.

Warum fordern die öffentlich-rechtlichen Sender also eine Vereinfachung des Rechteerwerbs? Fakt ist, dass Filmproduzenten und einige Filmurheber unter den aktuellen Verträgen Zuschläge erhalten, wenn die von ihnen gestalteten Filmwerke ins Ausland verkauft werden oder im Ausland online abrufbar sind. Eine gesetzliche Fiktion, nach der so getan wird, als ob alle Onlineabrufe nur im Heimatland stattfinden, ließe diese Vergütungsklauseln ins Leere laufen. Bestenfalls müssten sie neu verhandelt werden. Der Ausstieg des Sports und Hollywoods ist Beweis genug, dass die Bezahlung nicht besser wird.

Niemand will den Zusammenhang von Nutzung und Vergütung sehen

Ganz zu schweigen von den Vergütungen für Filmurheber. Diese gehen seit Jahren nach unten und der strukturelle Umbau der öffentlich-rechtlichen Sender wird die Einkünfte weiter schmälern. Die Lage der Filmurheber ist bereits jetzt angespannt. Wird die Verordnung mit einem umfangreichen Programm beschlossen, ist der weitere soziale Abstieg vorprogrammiert. Er wird billigend in Kauf genommen.

Der Sport und Hollywood wird geschont - die heimischen Künstler dem Ungewissen übergeben.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Der zuständige Berichterstatter Tiemo Wölken, SPD hat bereits angekündigt, einen ungewöhnlichen Weg zu beschreiten. Da sein senderfreundlicher Entwurf der Verordnung im JURI-Ausschuss mit Pauken und Trompeten durchgefallen ist, will er die Diskussion ins Plenum des EU-Parlaments tragen, um so die Entscheidung des Ausschusses auszuhebeln. Die entsprechenden Quoren hat er mittlerweile beisammen.  Auf der Haben-Seite kann er bereits verbuchen, den seit Jahren geforderten unverzichtbaren Vergütungsanspruch für Online-Nutzungen verhindert zu haben.

Man darf sich fragen: warum wollen die EU-Politiker, vor allem die der SPD, eigentlich der mächtigen Sportlobby und Hollywood das etablierte Vergütungssystem belassen und nur die heimischen Filmurheber und Produzenten der Ungewissheit gesetzgeberischer Experimente aussetzen? Wollen die Politiker und die Ministerialbeamten wirklich die kulturelle Eigenständigkeit Europas riskieren? Das kann man SPD-Politikern nach dem letzten Parteitag in Berlin ernsthaft nicht unterstellen. Der Verdacht: Entweder sie stehen den öffentlich-rechtlichen Sendern gefährlich nahe, dass sie ihre eigene Klientel verraten, oder sie haben die Mechanismen, über die sie entscheiden sollen, einfach nicht verstanden.

Die EU muss ausbaden, was in der Branche ungeklärt ist

Der Widerstand entzündet sich in einem wesentlichen Teil an der mangelnden Bereitschaft der Sender, für diese erweiterte Nutzung auch zu honorieren. Erst ein klarer Zusammenhang von Nutzung und Vergütung kann den sozialen Frieden in eine Debatte bringen, die von äußerst heterogenen Aspekten und essentiellen Eigeninteressen geprägt ist. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die EU-Parlamentarier ausbaden durften und dürfen, was in der Branche zwischen den Sendern und den ihnen zuarbeitenden Kräften seit Jahren in der Konfliktlösung versäumt wurde.

Keine Experimente – Kabelerlöse sind bislang gesichert
Am 21. November war es den konservativen und liberalen Abgeordneten gelungen, die senderfreundlichen Experimente des Berichterstatters Tiemo Wölken, SPD auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ob sie dabei auch die Interessen der Filmurheber im Blick hatten oder nur diejenigen der Filmproduzenten, mag dahingestellt sein.

Jedenfalls kann das Paket aus Sicht der Urheber als positiv bewertet werden: neben der Absage an die besagten Experimente enthält es Regelungen zur Absicherung der Vergütung für Kabelweitersendung, die für Urheber und Leistungsschutzberechtigte eine wichtige zusätzliche Einkommensquelle darstellen.

Wie geht es weiter?

Ob es dabei bleibt, ist freilich längst nicht sicher:
Zunächst ist die von Timo Wölken, SPD initiierte Abstimmung im Plenum des EU-Parlaments abzuwarten. Sie ist für Dienstag, den 12. Dezember, angesetzt. Stimmt eine einfache Mehrheit für seinen Antrag, würde über die Verordnung im Parlament neu verhandelt. Nur wenn er verliert, steht die urheberfreundliche Fassung des Ausschusses als Meinung des Parlaments fest.

Danach geht es in den so genannten „Trilog“: Parlament, Europäischer Rat und EU-Kommission müssen einen Kompromiss finden. Die Position der Kommission ist dabei am urheberfeindlichsten, der Rat steht in der Mitte und nur das Parlament – wenn sich Wölken nicht durchsetzt – könnte die Waagschale noch etwas in Richtung Urheberinteressen bewegen.

Es sieht also nicht gut aus. Zu verdanken haben wir dies einer unheiligen Allianz zwischen selbsternannten „progressiven Kräften“: der EU-Kommission, öffentlich-rechtlichen Sendern, Verbraucherschützern und Sozialdemokraten/Sozialisten im Europäischen Parlament. Hoffen wir für dieses Mal, dass die Konservativen die Interessen der Urheberinnen und Urheber schützen.

10.10.2017 ¦ Wichtige Information zu den Ausschüttungen

Die Probleme betreffen die Kollektivverteilungen der Berufsgruppen I und II, also die Ausschüttung der Erlöse aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen. Diese Bereiche sind betroffen von dem BGH-Urteil „Verlegerbeteiligung“ vom April 2016, dessen Auswirkungen zu den derzeitigen Ausschüttungsverzögerungen führen.

Nach diesem BGH-Urteil musste die Bild-Kunst die bislang praktizierte pauschale Beteiligung von Verlagen und Bildagenturen rückwirkend aus dem Verteilungsplan streichen und die auf dieser Grundlage verteilten Gelder ab 2012 zurückfordern. Im September 2016 änderte eine außerordentliche Mitgliederversammlung den Verteilungsplan dahingehend, dass Verlage und Agenturen konkrete Beteiligungsansprüche nachmelden konnten, wie es vom BGH in engen Grenzen für zulässig befunden war. 

Während die Rückforderungen der nach BGH zu Unrecht ausgeschütteten Gelder mittlerweile zu über 95% erfolgreich abgeschlossen werden konnte, gestaltet sich die Prüfung der geltend gemachten Nachmeldungen schwieriger als erwartet, so dass der ursprüngliche Zeitplan – Bearbeitung bis September 2017 – leider nicht eingehalten werden kann. Die Geschäftsstelle der Bild-Kunst in Bonn wird noch mindestens zwei weitere Monate brauchen, um die Arbeit abzuschließen. 

Das eigentliche Problem, welches alle Kollektivausschüttungen im Bildbereich betrifft – auch die regulären –, beruht auf einer Verfassungsbeschwerde eines Verlages gegen besagtes BGH-Urteil. Obwohl die Beschwerde bereits im Mai 2016 eingereicht wurde, gibt es bis heute kein Signal an den Verlag oder die VG Wort, ob sie zur Entscheidung angenommen wird oder nicht. Es ist deshalb nach derzeitigem Stand nicht auszuschließen, dass in Folge einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde der geltende Verteilungsplan noch einmal umgeschrieben werden muss – leider auch rückwirkend. Die Bild-Kunst muss sehr sorgfältig prüfen, welche der betroffenen Ausschüttungen momentan getätigt werden können, welche nicht und welche nur unter Einbehalt einer Rückstellung. Die Prüfung erfordert auch das Einholen von Rechtsrat, denn es geht letztlich um eine Prognose, welche Entscheidung die deutsche Justiz wohl treffen wird, wenn sie denn in dieser unendlichen Geschichte einmal tatsächlich zu einem endgültigen Ergebnis kommt. Bild-Kunst intern ist der Verwaltungsrat befugt, über die notwendigen Maßnahmen zu entscheiden, und er wird dies voraussichtlich in einer Sitzung im Januar 2018 machen.

Die folgenden Ausschüttungen sollten eigentlich in den letzten Wochen im Bereich der gesetzlichen Vergütungsansprüche Bild und Kunst, insbesondere aus Privatkopievergütung, durchgeführt werden

  • Nachausschüttung 2015
  • Reguläre Ausschüttung 2016
  • Sonderausschüttung BGH-Urteil „Verlegerbeteiligung“ (Rückzahlungen 2012 – 2014 und Rückstellungen 2012 – 2015)
  • Nachausschüttung Drucker (2001-2007) Verlegeranteil (ehemaliger Urheberanteil schon ausgeschüttet)

Weitere Ausschüttungen waren für den nächsten regulären Termin im September 2018 geplant:

  • Nachausschüttung PC (2001-2007)
  • Nachausschüttung Tablet (2012-2015)
  • Nachausschüttung Mobilfunkgeräte (2008-2015)

Die Bild-Kunst wird die Ausschüttungen teilweise nachholen und teilweise vorziehen. Der Plan sieht vor, alle oben erwähnten Ausschüttungen gestuft, aber zeitnah nach der im Januar angesetzten Verwaltungsratssitzung durchzuführen. 

Wir sind uns bewusst, dass diese Verzögerung für unsere Mitglieder der Berufsgruppen I und II mit Nachteilen verbunden ist. Trotzdem können wir nicht schneller ausschütten und bitten vor dem Hintergrund der geschilderten Probleme um Verständnis.

Die Direktverteilungssparten der Berufsgruppe I (Folgerecht, Vervielfältigungsrecht, Online- und Senderecht) läuft derzeit nach Plan. Das gilt auch für die Ausschüttungen für die Berufsgruppe III – hier werden im Winterhalbjahr die Ausstrahlungsjahre 2014, 2015 und 2016 in Form von Sonderausschüttungen verteilt.

10.10.2017 ¦ Neues Tarifwerk Kunst

Das Tarifwerk Kunst war zuletzt Anfang 2012 überarbeitet worden. Eigentlich erfolgt alle drei Jahre eine Anpassung in Form eines Inflationsausgleichs. Darauf hatte die Bild-Kunst in den Jahren 2015 und 2016 vor dem Hintergrund des <link http: www.bildkunst.de urheberrecht beteiligung-verlage-und-bildagenturen aktuell.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>Verfahrens „Verlegerbeteiligung“ allerdings verzichtet.

Mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels wurde im Sommer 2017 eine neue Fassung des <link http: www.bildkunst.de fileadmin user_upload downloads rahmenvertraege gesamtvertrag-komplett_bdb_0917.pdf external-link-new-window externen link in neuem>Gesamtvertrags von 1979 verhandelt und in diesem Zusammenhang auch die Tarifsätze diskutiert. Mitgliedsunternehmen des Börsenvereins erhalten einen Gesamtvertragsrabatt von 10%.

Die jetzige Modernisierung des<link http: www.bildkunst.de uploads media tarife_2017-2019_a4_02.pdf _blank external-link-new-window externen link in neuem> Tarifwerks bezweckt hauptsächlich eine Verschlankung, wodurch die Vergütungssätze übersichtlicher gestaltet werden. Wegen der schwierigen Situation der Verlage, insbesondere der Kunstbuch-Verlage, wurden die Tarife für die Nutzung von Abbildungen von Kunst in Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Broschüren und Kalendern nicht erhöht. In den übrigen Bereichen wurden die Tarife um ca. 10% angehoben.

Im Einzelnen:

  • Tarif Bücher/ Broschüren: Der Kleinauflagentarif wird in den Haupttarif integriert, die bisherige Mindestabrechnung von 10 Abbildungen entfällt. Damit wird nur noch eine Preistabelle angewendet und es fallen niedrigere Vergütungen für Klein- und Kleinstlizenzen an. Weiterhin wurde die Deckelungsgrenze von 15% des Netto-Ladenpreises für Buchhandelsausgaben von Katalogen auf 10% abgesenkt. Dadurch wird die Kostenkalkulation der Verlage erleichtert. Weiterhin bleiben in Zukunft Abbildungen in Verlagsbroschüren unberechnet, wenn die Werke für die beworbenen Publikationen lizensiert wurden und vollständig und unverändert im Innenteil der Broschüre gezeigt werden. Damit wird die Werbung für Verlagsprodukte gefördert.
  • Der Tarif für Plakate, Poster und Kunstdrucke wird in einem Tarif zusammengefasst. Für Werbeplakate wird ein Zuschlag erhoben.
  • Die Tarifgruppe CD ROM/DVD entfällt. Die Produkte werden über den Tarif Bü-cher /Broschüren (digitale Produkte) oder – bei bewegten Bildern – über den Filmtarif abgerechnet.
  • Der Tarif CD-Cover entfällt. Diese werden wie Buchcover behandelt.
  • Im Tarif Zeitungen und Zeitschriften werden zwei neue Tarifschritte eingescho-ben für Auflagen bis 375.000 und bis 625.000. Die niedrigen Auflagenstaffeln bei Zeitungen entfallen, weil sie in der Praxis nicht vorkommen. 
  • Die Tarife Postkarten, Werbebroschüren, Verpackungen und Etiketten sowie Bildschirmwiedergabe werden um 10% erhöht.
  • Der Tarif für Kundenkarten/Geldkarten wird von 0,6 auf 0,75 Euro angehoben. 
  • Der Mindesttarif je Publikation wird von EUR 30,- auf EUR 50,- angehoben.

Neu ist auch eine Klarstellung zum wissenschaftlichen Zitat in Punkt 15 der Allgemeinen Konditionen der Rechtevergabe, der vor allem Kleinauflagen bis zu einer Auflage von 500 Stück zugutekommen soll:

„Abbildungen in wissenschaftlichen Werken mit überwiegendem Textanteil und einer Druckauflagenhöhe von maximal 500 Exemplaren bleiben dann unberechnet, wenn die Werke im Text ausführlich beschrieben und analysiert werden und nicht größer als für das Textverständnis notwendig abgedruckt werden. Die Rechte an der Bildvorlage bleiben davon unberührt.“

10.10.2017 ¦ Update aus Brüssel

Die Gesetzgebung auf europäischer Ebene gestaltet sich vielschichtig und stellt einen langwierigen Prozess dar: Ausgangspunkt ist zunächst ein entsprechender Gesetzgebungsentwurf der EU-Kommission, der den Abschluss eines behördlichen Verfahrens darstellt. In diesem Verfahren sammelt die Kommission Lösungsmöglichkeiten für die Problembereiche, meist als Ergebnis einer Konsultation mit den betroffenen Parteien. Eine <link http: www.urheberrecht.org topic eu-urheberrechtsreform _blank external-link-new-window externen link in neuem>Übersicht findet sich auf der Seite des Instituts für Urheber- und Medienrecht.

Der Richtlinienentwurf war von der Kommission im September 2016 veröffentlicht worden. Die Stellungnahme der Bild-Kunst finden Sie <link http: www.bildkunst.de urheberrecht position-zur-geplanten-eu-reform-2016.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier.

In den letzten Monaten fanden im Wesentlichen die Diskussionen innerhalb der Ausschüsse des Europäischen Parlaments statt. Jeder Ausschuss legt Empfehlungen zur Änderung des Kommissionsentwurfs vor, die beim federführenden Ausschuss zusammenlaufen, bei dem es sich im vorliegenden Fall um den Rechtsausschuss handelt. Dort werden derzeit über 900 Änderungsanträge beraten! Eine Abstimmung soll spätestens am 7. Dezember erfolgen; vielleicht kann dann auch noch vor dem Jahreswechsel das gesamte Plenum über die Änderungsvorschläge abstimmen.

Damit ist das neue Gesetz jedoch noch nicht beschlossen. Es liegt nur ein Parlamentsstandpunkt vor, der mit dem Standpunkt des Europäischen Rates verglichen wird, also mit dem Standpunkt der „Länderkammer“ innerhalb der EU-Institutionen. Bei Abweichungen müsste nun eigentlich die Kommission einen zweiten Gesetzgebungsentwurf erarbeiten, quasi den Kompromissvorschlag, der dann wieder dem Parlament und dem Rat zugehen würde. Um das Verfahren zu beschleunigen setzen sich heute aber meistens alle drei Institutionen – Kommission, Parlament und Rat – zu einem inoffiziellen dreiseitigen Gespräch zusammen („Trilog“), um möglichst auf diesem Weg einen Kompromiss zu erzielen, der dann bereits in erster Lesung vom Parlament verabschiedet werden könnte. Wenn im Falle der geplanten Urheberrechtsrichtlinie alles reibungslos läuft, könnte sie im Sommer 2018 in Kraft treten.

Über all diese Stationen und Hürden müssen die Interessenvertreter das Gesetzgebungspaket begleiten, immer kann etwas „dazwischenkommen“, bei umstrittenen Themen bleiben die Karten bis zuletzt verdeckt. 

Vor diesem Hintergrund listen wir im Folgenden noch einmal die wesentlichen Forderungen der Bild-Kunst an den EU-Gesetzgeber auf:

1. Korrektur der Framing-Rechtsprechung des EuGH
Der EuGH hat in einer Reihe von Urteilen Stellung genommen zur Frage der urheberrechtlichen Relevanz von Hyperlinks. Dabei hat er das erwartete Ergebnis (normale Links sind urheberrechtlich irrelevant) überdehnt und überraschender Weise festgestellt, dass auch das Einbinden fremder Inhalte auf die eigene Website im Regelfall legal ist. Der Grund: die Inhalte sind ja schon über die Original-Webseite allen zugänglich. Die Folge: Urheber können ein Werk nur ein einziges Mal für die Onlinenutzung lizensieren, danach kann sich jeder weitere Nutzer einfach bedienen und damit kostenlos Geld verdienen.

Die Bild-Kunst fordert eine Klarstellung der Definition des Onlinerechts durch den Europäischen Gesetzgeber, die diesen Auswuchs beseitigt. Sachgerecht ist, dass normale Links weiterhin urheberrechtlich irrelevant sind, das Einbinden fremder Inhalte auf die eigene Seite jedoch eine Lizenz erforderlich macht. So war die Rechtslage im Übrigen auch vorher in Deutschland und den meisten anderen Ländern.

2. Unabtretbarer Vergütungsanspruch für Filmurheber
Filmurheber in Deutschland treten ihre Erstrechte im Regelfall allesamt an den Filmproduzenten ab und profitieren damit nicht mehr an der Verwertung der von ihnen mitgeschaffenen Werke. Was ihnen verbleibt, ist ein vertraglicher Anspruch gegenüber ihrem Produzenten, der meistens ebenfalls nicht an der Geldquelle sitzt und nur wenig abgeben kann.

Um die Position der deutschen Filmurheber an diejenige ihrer französischen, italienischen und spanischen Kollegen anzugleichen – dort werden ihre Erstrechte in mehr oder weniger großem Umfang von Verwertungsgesellschaften administriert – fordert die Bild-Kunst gemeinsam mit ihren europäischen Schwestergesellschaften die Einführung eines unverzichtbaren Vergütungsanspruchs für Filmurheber, der ebenfalls durch Verwertungsgesellschaften zu verwalten ist. Dieser Anspruch würde sich nicht gegen die Filmproduzenten richten, sondern gegen die Werknutzer im Onlinebereich, also z.B. gegen die Streaming-Plattformen. Der Anspruch wäre subsidiär gegenüber tarifvertraglichen Regelungen oder Regelungen über gemeinsame Vergütungsregeln.

3. Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern
Nach geltendem Recht sind socialmedia Plattformen (facebook, youtube, flickr, tumblr etc.) nicht verantwortlich für die Lizensierung von Werken, die von den Usern hochgeladen werden. Nach einer zwanzig Jahre alten Gesetzgebung sollen sich die Rechteinhaber an diese Privatleute halten, um gegen Urheberechtsverletzungen vorzugehen. Dass die Plattformbetreiber auf diese Weise ihre Angebote mit urheberrechtlich geschützten Werken kostenlos attraktiv machen können, ist ungerecht und sollte geändert werden.

Die Kommission schlägt in ihrem Gesetzgebungsentwurf vor, die Plattformbetreiber zu verpflichten, vom Rechteinhaber gemeldete Inhalte kurzfristig zu entfernen. Eine solche Belastung der Plattformbetreiber reicht den Inhabern großer Repertoires, z.B. den Musikverlagen, aus, um eine Lizensierung durchzusetzen. Den Inhabern kleiner Repertoires, ganz zu schweigen einzelnen Urhebern, wird dies aber nicht gelingen: hier bleibt es dabei, dass diese erhebliche eigene Mühe investieren müssen, um bestenfalls zu erreichen, dass die Werke von der Plattform wieder entfernt werden (nachdem sie einige Zeit kostenlos genutzt worden sind). Kurze Zeit später geht der Spaß von vorne los.

Die Bild-Kunst fordert deshalb für den Bereich Bild und – mit Einschränkungen – für den Bereich Film eine Lösung nach dem Vorbild der Privatkopievergütung: eine Erlaubnis für User, die Werke auf die Plattformen hochzuladen, verknüpft mit einer Vergütungspflicht, die die Plattformbetreiber trifft. Wer profitiert, soll zahlen. Die Logik dahinter: wenn man schon das Hochladen von Bildern und Filmausschnitten nicht verhindern kann, sollen die betroffenen Rechteinhaber zumindest eine Kompensation erhalten.

18.08.2017 ¦ Neuerungen am Verteilungsplan BG I -Kunst

Aufgrund der sehr umfangreichen Diskussion über den neuen Verteilungsplan für die Berufsgruppe I im Vorfeld der Versammlung möchten wir nun die Gelegenheit nutzen, Ihnen die Änderungen zu erläutern. Es ist in den vergangenen Wochen viel darüber spekuliert worden, dass sich die Ausschüttungen der einzelnen Künstler in Folge dieser Verteilungsplanänderungen spürbar verändern werden. Hierzu ist von Seiten der Bild-Kunst folgendes zu sagen:

Wie sich Ihre individuellen Ausschüttungen verändern, hängt von vielen Faktoren ab – unter anderem von der Höhe der Einnahmen für das betroffene Vergütungsjahr, dem Meldeverhalten der Mitglieder und damit der Summe der Meldungen insgesamt, aber auch der Nutzung und den Verkäufen Ihrer Werke. Für Veränderungen ist also zunächst nicht zwangsläufig der Verteilungsplan selbst verantwortlich.

Wir möchten jedoch die Gelegenheit nutzen und Ihnen genauer erläutern in welchen Bereichen sich der Verteilungsplan verändert - und in welchen nicht.

Die Einnahmen aus den Weiterverkäufen (Folgerecht) und der Nutzung Ihrer Werke (Reproduktions- und Senderecht) erhalten Sie weiterhin individuell ausgezahlt. Die Lizenzierung von Erstrechten, also Veröffentlichungen in z.B. Büchern, Zeitschriften oder im Internet gegen Abrechnung von Reproduktionsgebühren läuft auch weiterhin nach dem altbekannten Verfahren. Auch die Ermittlung der Folgerechtserträge erfolgt ohne eine Meldung Ihrerseits. Hier verändert sich die Systematik der Verteilung also nicht, es handelt sich um individualisierte Einnahmen.

Die angesprochenen Verteilungsplanänderungen betreffen in Ihrer Berufsgruppe insbesondere die Privatkopievergütung, also einen sog. gesetzlichen Vergütungsanspruch. Hier werden die Zweitverwertungsrechte vergütet.

Die Privatkopievergütung ist die Vergütung für private Kopien, die nach dem Urheberrecht von dem grundsätzlichen Lizenzierungserfordernis befreit sind (siehe § 54 UrhG). Dafür, dass Ihre Werke aus rechtmäßigen analogen oder digitalen Kopierquellen (Bücher, Zeitschriften, Webseiten) für den privaten Gebrauch kopiert werden dürfen, erhalten Sie auf diesem Weg eine Beteiligung an den pauschalen Vergütungen, beispielsweise von der Geräteindustrie. Dies ersetzt die Vergütung, die ein einzelner privater Nutzer ansonsten bezahlen müsste. Weiterhin regulär vergütete werden alle  Nutzungen, die nicht unter die Privatkopie fallen.

Um an der Privatkopie beteiligt zu werden, ist also zunächst einmal erforderlich, dass Ihre Werke in in einer Form bzw.in Medien veröffentlicht werden, die tatsächlich in relevantem Umfang als Vorlagen für private Kopien genutzt werden. Diese Erstnutzung Ihrer Werke wird – da Sie uns die Rechte zur Wahrnehmung übertragen haben - über unsere Abteilung für Reproduktionsrechte lizenziert. Das bedeutet konkret, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle beispielsweise für den Abdruck eines Ihrer Werke in einem Buch dem anfragenden Verlag erst eine Genehmigung erteilen und anschließend die Verwendung abrechnen. Die so erzielte Vergütung erhalten Sie über die Ausschüttungen der Reproduktionsrechte, dieser Bereich bleibt unverändert und läuft für Sie ohne weiteres Zutun weiter (siehe oben). Für die Beteiligung an den Privatkopieerlösen werden die Daten der Erstrechte-Lizenzierung automatisch beigezogen. Hierfür war eine Meldung bisher nicht erforderlich und ist es auch zukünftig nicht.

Eine Beteiligung an der Privatkopievergütung erfolgt für uns bekannte Veröffentlichungen bzw. Nutzungen automatisch durch die Übernahme der uns ja schon bekannten Informationen, je nachdem um welche Art der Veröffentlichung es sich handelt.

Zusätzlich mussten Sie bisher diejenigen Nutzungen einzeln melden, die gerade nicht von der VG Bild-Kunst lizenziert wurden und die dennoch im Rahmen der Privatkopie berücksichtigt werden sollten. Dies war zum Beispiel der Fall, wenn die Verwendung unter die sog. aktuelle Berichterstattung fiel (also gedruckte oder digitale Presseberichte) oder Sie eine konkrete Verwendung von Reproduktionsgebühren freistellen wollten. Auch die Ausstellungskataloge von Museen sind in gewissem Umfang per Gesetz vergütungsfrei und mussten daher von Ihnen extra gemeldet werden.  

Hier sollen die erwähnten Änderungen greifen und Ihnen die unterschiedlichen Meldungen durch eine Konzentration vereinfachen.

Auf der Basis von empirisch erhobenen Daten werden die Einnahmen im Bereich der Privatkopie zunächst auf die Verteilungsschemata Privatkopie analoge Quellen und Privatkopie digitale Quellen aufgeteilt. Wir haben bei den Studien abgefragt, ob die Nutzer analoge oder digitale Kopiervorlagen nutzen.

Der Teil für analoge Kopierquellen wird im Wesentlichen unter Verwendung der Informationen über lizensierte Erstrechtelizenzen verteilt. Hier bekommen Sie Ihren Anteil also gemessen an den Lizenzierungen Ihrer Werke für Bücher und Zeitungen/Zeitschriften. Ein Teil wird vor dieser Verteilung abgespalten und der sog. Kopiervergütung Kunstausstellungen zugewiesen. Er soll die Printpublikationen von Ausstellungskatalogen und der aktuellen Berichterstattung z.B. in Zeitungen/Zeitschriften abdecken. Hierfür müssen Sie künftig keine Meldungen der einzelnen Abbildungen (z.B. in der Presse) mehr machen. Diesen Teil der Kopiervergütung erläutern wir Ihnen weiter unten.

Der Teil der digitalen Kopierquellen wird in 4 Ausschüttungssparten aufgeteilt, die Sie § 44 [2] des Verteilungsplans entnehmen können. Die jeweiligen prozentualen Anteile der Sparten an den hier liegenden Erlösen ergeben sich aus empirischen Studien.

In den Sparten B-D erfolgt die Verteilung proportional zum Aufkommen aus der Erstrechtelizenzierung – wie dies auch bei den analogen Kopierquellen der Fall ist. In diesen Bereichen liegen der Bild-Kunst die Informationen über die für Ihre Werke erteilten Lizenzen für digitale Nutzungen vor, sodass Sie keine weitere Meldung vornehmen müssen.

Der Teil, der auf Kopien von den Websites von Künstlern und Museen bzw. anderen Ausstellungsinstituten entfällt, sowie auf Online-Presse bzw. aktuelle Berichterstattung im Internet (Sparte A), wird wiederum der Kopiervergütung Kunstausstellungen zugewiesen. Wie hoch dieser Anteil sein wird wird durch die entsprechenden Studien ermittelt. Die Studien fragen ab, aus welchen der genannten Sparten die Nutzer wie viel tatsächlich kopieren.

Die neue Kopiervergütung Kunstausstellung dient also der einfacheren und genaueren Verteilung der Privatkopievergütung, und zwar sowohl für die Erlöse für das Kopieren analoger Vorlagen als auch für die Erlöse für das Kopieren digitaler Vorlagen. Sie soll im Ganzen die Vergütung der aktuellen Berichterstattung (analog und digital), die Ausstellungspublikationen (z.B. Ausstellungskataloge) aber auch die Verwendung auf künstlereigenen Websites oder den Websites von Museen und Ausstellungsinstitutionen umfassen. Sie deckt mithin vor allem diejenigen Veröffentlichungen ab, die auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung vergütungsfrei erfolgen dürfen und für die uns keine Daten für eine automatische Berücksichtigung vorliegen.

Die Beteiligung an diesem Teil der Privatkopieerlöse soll den Urhebern über die Meldung von Ausstellungen ermöglicht werden. Dahinter steckt die Überlegung, dass diesen genannten  Veröffentlichungen sowie die von diesen Veröffentlichungen gefertigten privaten Kopien gemein ist, dass sie in aller Regel im Zusammenhang mit einer Ausstellung erfolgen. Daher kann die Meldung für all diese Verwendungen über die zentrale Angabe über eine Ausstellung stattfinden. Die in diesem Zusammenhang abgefragten Informationen bieten eine ausreichende Grundlage für eine relative Verteilung an alle Meldenden.

Die Details zu den Regelungen können Sie den Unterlagen entnehmen, die Sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung erhalten haben.

Abschließend möchten wir zusammenfassend noch einmal darauf hinweisen, dass die Verteilung auf der Basis von Ausstellungen (Kopiervergütung Kunstausstellungen) nur einen Teil der Privatkopiegelder betrifft, nämlich nur diejenigen Kopien die vor allem aus Veröffentlichungen erfolgen, die im Ausstellungszusammenhang lizenzfrei stattgefunden haben.

Wenn Sie in einem Jahr weniger Ausstellungen ausrichten als in einem anderen, wird Ihr Anteil an den Tantiemen wahrscheinlich schwanken. Das ist aber keine Auswirkung des neuen Verteilungsplans, sondern wäre auch mit dem alten Verteilungssystem der Fall. Denn nach der alten Systematik wäre eine entsprechende Meldung von Artikeln und Katalogen Voraussetzung für eine Beteiligung an diesem Teil der Vergütungen gewesen. Hier mussten Sie die Artikel und Kataloge oder Websites also einzeln auffinden und melden. Ohne eine solche Meldung der Nutzungen Ihrer Werke gab es auch im alten System keine Beteiligung an der Privatkopievergütung.

Von diesen Veröffentlichungsformen (aktuelle Berichterstattung, Künstler- und Ausstellungswebsites, Ausstellungskataloge etc.) abgesehen, bleibt Ihnen eine Beteiligung für die erfolgte und lizenzierte Verwendung in Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Websites erhalten. Sie erfolgt lediglich ohne dass Sie etwas melden müssen. Wir nutzen hierzu die bereits vorhandenen Publikationsdaten aus unserer Abteilung für Reproduktionsrechte.

Die Höhe der Ausschüttungen der Bild-Kunst wird immer an Ihr Schaffen und die Verwendungen Ihrer Werke gekoppelt sein.

Die ursprüngliche Meldung von Websites mussten wir allerdings verändern, das sie sich als zunehmend ungenau und darüber hinaus auch als betrugsanfällig erwiesen hat. Zudem ist die Menge der jährlich gemeldeten Websites natürlich stetig gewachsen. Die Menge an Daten war nicht mehr zuverlässig zu überprüfen. Als Treuhänderin ist die Bild-Kunst verpflichtet, ein System zur Verfügung zu stellen, das gleichermaßen praktikabel wie überprüfbar ist. Wir müssen dafür Sorge tragen, dass keine unberechtigten oder sogar betrügerischen Meldungen bedient werden, nur weil die Meldung nicht mehr auf ihre Richtigkeit hin verifiziert werden kann. 

06.08.2017 ¦ Ordentliche Mitgliederversammlung 2017

Die Binnendemokratie der Bild-Kunst war schon bislang gut entwickelt, da den Mitgliedern ein funktionierendes System der Stimmrechtsübertragung angeboten worden war. Nutzten in den zurückliegenden Jahren zwischen 4.000 und 6.000 Mitglieder dieses Angebot, so schnellte diese Zahl dieses Jahr auf 9.400 hoch: das sind immerhin 16% aller Mitglieder. 1.200 Stimmberechtigte nutzten die Möglichkeit, ihre Stimme elektronisch auf einen Vertreter bzw. eine Vertreterin zu übertragen. Auch die neue gesetzliche Möglichkeit der Stimmübertragung auf „jedermann“ brachte die Verwaltung bei der Registrierung nicht in Bredouille.

Das Angebot einer elektronischen Abstimmung im Vorfeld der Versammlung nutzten nur 167 Mitglieder. Dagegen standen Kosten im engeren Sinn in Höhe von EUR 120.000,-, wobei Arbeitsstunden und erhöhter Aufwand für die Erstellung des Informationsmaterials nicht eingerechnet sind. Für jedes elektronisch abstimmende Mitglied gab die Bild-Kunst somit mehr als 720,- Euro aus – viele erhalten geringere jährliche Tantiemen. Laut Informationen der GEMA und der VG Wort sah das Kosten-/Nutzen-Verhältnis dort nicht besser aus. Die Mitgliederversammlung der Bild-Kunst sprach sich deshalb dafür aus, beim Gesetzgeber Nachbesserungen zu fordern. Es sollte eine Wahlmöglichkeit geben, ob eine Verwertungsgesellschaft Stimmrechtsübertragung, elektronische Abstimmung oder beides anbietet.

Im Geschäftsjahr 2016 konnte die Bild-Kunst Erlöse in Höhe von EUR 70 Mio. erzielen. Nach EUR 88 Mio. (2015) und EUR 78 Mio. (2014) war dieses Ergebnis erneut auf Nachzahlungen der Geräteindustrie für die Privatkopievergütung zurück zu führen. Für das laufende Geschäftsjahr 2017 werden solche Nachzahlungen ein letztes Mal erwartet – danach wird die Bild-Kunst auf „Normalmaß“ schrumpfen: voraussichtlich EUR 40 – 45 Mio.

Die Kosten der Verwaltung befinden sich leider in einem Aufwärtstrend: mit EUR 4,4 Mio. in 2016 betrug der Kostensatz jetzt 6,27%. Als Kostentreiber ist insbesondere der erhöhte Bürokratieaufwand zu nennen: in 2016 mussten drei Mitgliederversammlungen gestemmt werden, um den Anforderungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes und den Auswirkungen des BGH-Urteils zur Verlegerbeteiligung gerecht zu werden. Weiterhin halbierten sich die Zinseinnahmen auf magere EUR 0,15 Mio. Ab 2017 werden voraussichtlich Negativzinsen die Verwaltungskosten weiter erhöhen. Wenn diese Entwicklung auf Erlöse des „Normalmaßes“ trifft, dann wird die Bild-Kunst durchschnittliche Kostensätze zwischen 10% und 15% aufweisen, ähnlich der GEMA.

Bei der Darstellung der Geschäftslage legte der Vorstand einen besonderen Schwerpunkt auf die vorhandenen Rückstellungen: EUR 180 Mio. waren es zum Jahresende 2016. Diese Rückstellungen wurden im Transparenzbericht genauer aufgeschlüsselt und sollen zum Großteil in den nächsten Monaten aufgelöst – also an die Berechtigten ausgeschüttet werden. Alleine EUR 70 Mio. an Kassenbeständen sind auf den Wegfall der ehemaligen pauschalen Verleger- und Bildagenturbeteiligungen zurück zu führen, ausgelöst durch das entsprechende Urteil des Bundesgerichtshofs. Die Bild-Kunst wird dieses Geld im Herbst ausschütten, nachdem die notwendigen Vorarbeiten abgeschlossen sind. Allerdings gibt es einen Wermutstropfen: sollte das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde des Beck-Verlags gegen das BGH-Urteils zur Entscheidung annehmen, könnte sich die Ausschüttung verzögern.

Die Mitgliederversammlung befasste sich dieses Mal hauptsächlich mit Verteilungsfragen. Nach der großen Reform, die noch im Dezember 2016 auf einer außerordentlichen Versammlung auf den Weg gebracht worden war, mussten Regeln für verbleibende Lücken beschlossen und Fehler korrigiert werden. Nach dem neuen Abstimmungssystem konnten in der Versammlung keine Änderungsanträge eingebracht werden: die inhaltliche Debatte fand in den Berufsgruppenversammlungen am 5. Mai 2017 statt. Danach folgte die elektronische Abstimmung und am 29. Juli die Abstimmung in der Präsenzversammlung. Alle Anträge fanden die notwendigen Mehrheiten.

Heftig diskutiert wurde vor allem der Antrag zur Einführung eines neuen Regelwerks zur Verteilung der Privatkopieerlöse der Berufsgruppe I (Kunst). Bis Ende 2015 konnten Abbildungen von Werken auf Webseiten gemeldet werden – ein System noch aus den Anfangstagen des Internets, das sich zunehmend als diskriminierend und schwer zu kontrollieren erwiesen hatte. Denn faktisch hatten nur wenige Berechtigte ausländischer Schwestergesellschaften Meldungen abgegeben. Wären es mehr gewesen, wäre die Verwaltung mit der Kontrolle nicht mehr nachgekommen.

Die Versammlung der Berufsgruppe I hatte deshalb nach mehr als einem Jahr Beratung die Umstellung auf ein neues System beantragt, das auf empirischen Untersuchungen beruht. Im Kern können Mitglieder nun Ausstellungen melden, denn viele relevante Kopiervorgänge stehen im Zusammenhang mit künstlerischer Ausstellungstätigkeit. Andere Anteile sollen in Zukunft als Zuschlag auf die Ausschüttungen erfolgen, die auf Erlösen der Erstrechteverwaltung beruhen.

Vor der Mitgliederversammlung hatte sich Kritik an dem Regelungsvorschlag entzündet. Im Internet war sogar eine Kampagnen-Website aufgesetzt und eine Stimmübertragung gestartet worden. Auf diese Weise konnten die Gegner der Reform ihre Kritik in der Versammlung mit Gewicht vortragen. Auch wenn das neue Regelwerk schließlich mit großer Mehrheit angenommen wurde, wird sich die Geschäftsstelle in den kommenden Monaten im Detail mit der Kritik auseinander setzen und Verbesserungsvorschläge für 2018 vorbereiten.

04.08.2017 ¦ Update EU-Urheberrechtsrichtlinie

Die Kommission verfolgt mit ihrem Richtlinienentwurf eine Politik der kleinen Schritte. Das bestehende Urheberrechts-Regularium soll an verschiedenen Stellen an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article die-urheberrechtspolitik-der-eu.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>angepasst werden. Die Netzpolitiker, die sich vor einem Jahr den großen Wurf erhofft hatten, waren enttäuscht worden. Für die Urheber ist der Ansatz dagegen tendenziell positiv zu bewerten, weil der Entwurf das hohe Schutzniveau des analogen Zeitalters nur partiell absenkt.

Im Europäischen Parlament befassen sich die Ausschüsse Kultur, Handel und Recht mit dem Richtlinienentwurf, wobei der Rechtsausschuss federführend ist. Bislang liegen Empfehlungen vor vom Kulturausschuss und dem Handelsausschuss. Nachdem im Rechtsausschuss der Vorsitz gewechselt hat (Vorsitzender ist jetzt der deutsche CDU-Abgeordnete Axel Voss) sind die Empfehlungen des Rechtsausschusses nicht vor Oktober 2017 zu erwarten. Die bereits vorliegenden Empfehlungen schärfen und präzisieren den Entwurf der Kommission. Erfreulicherweise liegt der Schwerpunkt auf einer Stärkung der Rechte der Kreativen und dem Willen, Internetplattformen stärker in die Verantwortung zu nehmen.

Auch im Rat haben die Konsultationen begonnen. Die Verwertungsgesellschaften haben bereits mit den Verhandlungsführern der Delegationen der Länder Kontakt aufgenommen: mit der Estnischen Delegationsleitung bereits im Mai, ein weiteres mit der ungarischen Delegationsleitung ist geplant.

Wo stehen die inhaltlichen Diskussionen zu den für die Bild-Kunst wichtigen Themen?

Plattformregulierung

Das für die Urheber wichtigste Einzelthema des Richtlinienentwurfs ist die Plattformregulierung: Es geht um die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern für Inhalte, die von Usern hochgeladen werden (z.B. auf youtube, tumblr und flickr). Momentan werden die Plattformen von einer zwanzig Jahre alten, überholten „safe harbour“-Regelung geschützt. Danach sind die Privatleute haftbar, die geschützte Werke hochladen, nicht die Plattformbetreiber, die Milliardengewinne einfahren. (Trump müsste an dieser Stelle seiner Agenda bereits einen grünen Haken gesetzt haben.)

Vor diesem Hintergrund muss man neidlos anerkennen, wie gut die Lobbyarbeit der Internetriesen mittlerweile <link http: plus.faz.net geisteswissenschaften googles-geschaeft-mit-der-wissenschaft _blank external-link-new-window externen link in neuem>funktioniert. Der Lösungsvorschlag der Kommission im Richtlinienentwurf überzeugt jedenfalls <link _blank internal-link-new-window internen link in neuem>weder inhaltlich noch handwerklich.

Dabei gibt es durchaus seriöse <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article bewegung-in-der-frage-der-providerhaftung.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>Lösungsansätze: Die Bild-Kunst unterstützt einen Ansatz ähnlich wie bei der Privatkopie: Das Hochladen wäre für die Privatleute in einem bestimmten Rahmen lizenzfrei; die Plattformen würden eine Vergütung an Verwertungsgesellschaften zahlen, die sicherstellen, dass das Geld auch bei den Urhebern ankommt.

Es zeichnet sich allerdings ab, dass die Politik mit den großen Rechteinhabern koaliert, also Musiklabels und Filmproduzenten: Die Plattformen sollen gezwungen werden, Lizenzen zu erwerben. Die Politik legt den Schwerpunkt ihrer Betrachtungsweise auf die Wettbewerbsstörung zwischen Plattformen, die momentan geschützt sind, und solchen, die momentan Lizenzen erwerben müssen. Das ist zwar richtig, nützt aber den Urheberinnen und Urhebern nichts, wenn sie nicht durch große Verwerter vertreten werden.

Die Bild-Kunst wird prüfen, ob sie die Rechte ihrer Künstler, Fotografen, Illustratoren und Designer zum Zwecke der Plattformlizenzierung bündeln kann. Dann würde sie gemeinsam mit ihren Schwestergesellschaften ebenfalls Akteur.

Unverzichtbarer Vergütungsanspruch im Filmbereich

Filmurheber räumen ihre Urheberrechte in Deutschland regelmäßig vollständig den Filmproduzenten ein. Anders als Filmkomponisten und Drehbuchautoren – diese zählen rechtlich als Urheber „vorbestehender Werke“ – können Filmurheber ihre Rechte nicht vorab an eine Verwertungsgesellschaft abtreten und damit ein anderes Bezahlmodell wählen. Dies verhindert § 89 UrhG. Urheberrechte sollen beim Produzenten gebündelt werden, damit dieser alleine über die Auswertung des von ihm finanzierten Films entscheiden kann.

Dass es auch anders geht, zeigt die Praxis in unseren Nachbarländern, z.B. in Italien, Frankreich oder Spanien. Dort nehmen Verwertungsgesellschaften in verschiedenem Umfang Rechte der Filmurheber wahr, die damit vergleichbare Vorteile erhalten wie die Filmkomponisten, die schon immer von GEMA & Co. vertreten wurden.

Die Bild-Kunst kann für ihre Filmurheber nach deutscher Rechtslage nur gesetzliche Vergütungsansprüche wahrnehmen. Das tut sie im Bereich der Privatkopievergütung und Kabelweitersendung. Bei der Kabelweitersendung hatte sich der Gesetzgeber vor 20 Jahren einen Trick einfallen lassen: die Rechte fließen nach wie vor an die Produzenten und Sender, die diese den Kabelnetzbetreibern einräumen. Die Vergütung für Filmurheber müssen die Kabelnetzbetreiber aber direkt an die Verwertungsgesellschaften zahlen. Auf diese Weise wurde für den Spezialfall der Kabelweitersendung sicher gestellt, dass die Filmurheber an den entsprechenden Erlösen – hier der Kabelnetzbetreiber – beteiligt werden.

Die europäischen Filmurheber-Gesellschaften setzen sich auf europäischer Ebene dafür ein, dass ein solches Modell auch für die On-demand-Auswertung von Filmen eingeführt wird. Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments haben sich dieser Forderung nun in unterschiedlicher Ausprägung angeschlossen. Immerhin scheint das Thema nun gesetzt zu sein. Ob die Forderung aber am Ende wirklich Eingang in die Richtlinie findet, ist aber nach wie vor ungewiss.

Verlinkung und Lizenzierungspflicht

Der EuGH hatte in jüngster Zeit durch eine Reihe unsystematischer <link _blank internal-link-new-window internen link in neuem>Einzelfall-Urteile ein großes Tor aufgestoßen dahingehend, dass frei im Netz zugängliche Inhalte von jedermann lizenzfrei im eigenen Angebot eingebettet werden können. Man nennt dies „framing“.

Der Kommissions-Entwurf der geplanten Richtlinie hatte zu diesem Themenkomplex noch geschwiegen. Wegen des Initiativrechts der Kommission war das heikel, denn kurz gesagt: die Kommission setzt die Themen. Mittlerweile besteht aber Hoffnung, dass das Europäische Parlament das Thema in Sinne der Rechteinhaber aufgreift.

Die Bild-Kunst hatte hierzu ein Rechtsgutachten eines renommierten Urheberrechtsexperten eingeholt. Ebenso waren die Franzosen verfahren, so dass dem Gesetzgeber in Brüssel zwei Varianten vorgeschlagen werden konnten, wie die vom EuGH unnötig aufgerissene Schutzlücke geschlossen werden kann.

02.08.2017 ¦ Privatkopie in Spanien

Spanien kannte das Abgabensystem bereits von 1996 bis 2012; es führte zuletzt zu einem jährlichen Aufkommen von ca. EUR 120 Mio. für die Rechteinhaber. Im Gegensatz dazu sollte die Kompensation aus dem Staatshaushalt nur EUR 5 Mio. betragen.

Der Europäische Gerichtshof hatte vor einem guten Jahr in seiner Entscheidung EGEDA <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article detail urteil-des-eugh-egeda.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>festgestellt, dass die Kompensation für die Privatkopieschranke ultimativ von den Konsumenten getragen werden müsse, die von ihr profitierten. Im Gegenzug können Unternehmen und Organisationen, die nicht profitieren, auch nicht zu Zahlungen verpflichtet werden. Eine Kompensation aus dem Staatshaushalt kann nach dieser Richtschnur nur dann als europarechtskonform gelten, wenn sichergestellt ist, dass die Steuer nur von den Profiteuren der Privatkopieschranke entrichtet wird.

Weil das in Spanien nicht der Fall war, erklärte der Oberste Spanische Gerichtshof das bestehende System im Dezember 2016 für unwirksam. Seitdem wies das spanische Urheberrecht eine Lücke auf, die mit der Rückkehr zum alten Abgabesystem gefüllt wird. Es weist die folgenden Besonderheiten auf:

Die Abgaben werden künftig in Spanien von einer Zentralstelle eingezogen. Dies ist auch in den anderen europäischen Ländern mit Abgabesystem üblich.

Das Gesetz führt ein Erstattungssystem ein, auf das sich Endkonsumenten berufen können, die nachweisen, dass sie die abgabepflichtigen Geräte nicht privat nutzen und deshalb nicht von der Privatkopieschranke profitieren. Auch Behörden, Unternehmen und Personen, die von den Rechteinhabern eine Lizenz erworben haben, sind per Gesetz von der Zahlungspflicht befreit.

Die Höhe der Abgaben auf die einzelnen Geräte wurde zunächst für ein Jahr interimistisch festgesetzt. Es fällt auf, dass die Abgaben deutlich niedriger angesetzt wurden als in vergleichbaren europäischen Ländern. So fällt für ein Smartphone in Spanien künftig eine Abgabe in Höhe von 1,1 Euro an: in Deutschland sind es 5 Euro und in Frankreich 8 Euro. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Gesamtsumme der Privatkopievergütung in Spanien deutlich über den zuletzt gewährten EUR 5 Mio., aber auch deutlich unter den herkömmlichen EUR 120 Mio. liegen wird. Die endgültigen Abgabesätze werden in einem Jahr von der Regierung festgesetzt.

24.07.2017 ¦ Wichtige Aktuelle Hinweise

1. Meldefristen BG I + II
Die Frist zur schriftlichen Meldung der Berufsgruppen I und II ist am 30.06.2017 abgelaufen. Derzeit können noch bis zum 31.07.2017 Meldungen über das Online-Portal erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass für die betroffenen Publikationen die Online-Meldung überhaupt möglich ist. Bücher ohne ISBN, Kataloge oder Einzelbildmeldungen im Bereich Periodika oder Fernsehen können nicht online gemeldet werden.

Bitte beachten Sie auch, dass die Meldung von digitalen Medien für das Jahr 2016 insgesamt ausgesetzt ist. Digitale Nutzungen Ihrer Werke können erst gemeldet werden, wenn das neue Verteilungsschema in Kraft gesetzt werden konnte, das in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Juli 2017 zur Abstimmung steht. Selbstverständlich ist dann auch die rückwirkende Meldung für das Jahr 2016 möglich.

2. Ausschüttungen Verlagsrückforderungen und Nachausschüttung 2015
Wie Sie wissen hat die Bild-Kunst die seit dem 01.01.2012 an Verlage und Bild-Agenturen ausgezahlten Beträge zurückgefordert. Gleichzeitig hatten Verlage die Gelegenheit, für konkret abgetretene Ansprüche von Urhebern, die nicht Mitglied der Bild-Kunst sind, Nachmeldungen einzureichen. Die Abtretungen mussten dabei den Anforderungen entsprechen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil Verleger¬beteiligung herausgearbeitet hat.
In der Geschäftsstelle sind bis zum Fristablauf am 28.02.2017 umfangreiche Nachmeldungen eingegangen. Wir sind noch dabei, diese zu erfassen und zu prüfen. Die Bearbeitung ist sehr aufwendig, weil die gemeldeten Urheber als Nicht-Mitglieder noch in keinem Verhältnis zur Bild-Kunst stehen. Anders als bei Mitgliedern, deren Schaffen bereits mit Abschluss des Wahrnehmungsvertrages geprüft wurde, muss dies bei den zahlreichen Nachmeldungen erst noch geschehen. Diese Überprüfungen sind notwendig, um ungerechtfertigte Beteiligungen auszuschließen. Deshalb ist die Administration und Verifikation sehr zeitintensiv, die Arbeiten dauern aktuell noch an.
Erst nach Abschluss aller Prüfungen können die Gelder aus den Rückzahlungen der Verlage freigegeben werden und die Anteile unserer Mitglieder an diesen Verlagsgeldern berechnet werden.
Da die Nachmeldungen der Verlage nun Urheberansprüche darstellen und unter anderen das Vergütungsjahr 2015 betreffen, ist auch die Nachausschüttung 2015 betroffen. Diese kann ebenfalls erst erfolgen, wenn auch die durch Verlage eingereichten Ansprüche abschließend erfasst sind.

Es handelt sich hierbei um komplexe Berechnungszusammenhänge und -vorgänge, die nur nacheinander erfolgen können. Hinzu kommt, dass in Folge der Verfassungsbeschwerde des Beck-Verlags gegen das Urteil des BGH noch keine ausreichende Rechtssicherheit besteht. Eine Auszahlung der Gelder kann die Bild-Kunst als Treuhänderin nur vornehmen, wenn keine erneute Rückforderung zu befürchten ist.

Uns ist bewusst, dass Sie als Berechtigte auf die Ausschüttungen warten und arbeiten weiter daran, diese so zeitnah wie möglich zu realisieren. Sobald der Ausschüttungstermin feststeht, werden wir Sie auf unserer Webseite und per Newsletter informieren.

30.06.2017 ¦ Verabschiedung des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Das jetzt beschlossene "Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft" fußt auf dem Anfang des Jahres vorgestellten <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article reform-des-urheberrechts-im-bereich-bildung-und-wissenschaft.html external link in new>Regierungsentwurf. Worum geht es?

  • Die bislang im Urheberrechtsgesetz verstreuten Schranken zu Gunsten von Bildung und Wissenschaft werden strukturiert und teilweise erweitert. Dadurch sollen die Bedürfnisse der heutigen Forschung und Lehre zeitgemäß berücksichtigt werden.
  • Direkt begünstigt werden Universitäten, Schulen, Bibliotheken, Archive und Museen. Indirekt begünstigt werden die Nutzer dieser Einrichtungen.
  • Die lizenzfreien Nutzungen werden dadurch kompensiert, dass die Träger der genannten Einrichtungen pauschale Vergütungen an Verwertungsgesellschaften entrichten, die diese wiederum an die Berechtigten ausschütten. Es wird erwartet, dass sich parallel zu den erweiterten Schranken auch die Erlöse der Verwertungsgesellschaften erhöhen.

Kritik an dem Gesetz kommt dieses Mal vor allem von <link https: www.boersenverein.de de portal index.html external link in new>Verlegerseite: Sie sieht darin einen "schweren Rückschlag für Bildung und Wissenschaft in Deutschland", vor allem für die rund 600 kleinen und mittelgroßen Verlage. Die neuen Erlaubnistatbestände, in umfangreicheren Maß als bisher Teile aus Lehrbüchern ohne Zahlung einer Lizenzgebühr zu nutzen, bedrohe die Geschäftsmodelle der Verlage. Denn anders als früher sollen die neuen gesetzlichen Ausnahmen von der Lizenzpflicht auch dann gelten, wenn ein Verlag Lizenzangebote macht. Zusätzlich wird argumentiert, die angedachte Kompensation würde die Verlage nicht erreichen, da diese von Verwertungsgesellschaften administriert würden, die nach dem BGH-Urteil "Verlegerbeteiligung" vom April 2016 Verlage gar nicht mehr pauschal beteiligen dürften.

Aus diesem Grund war der Regierungsentwurf bis zuletzt hart umstritten. CDU/CSU und SPD einigten sich dann Anfang letzter Woche auf einen Kompromiss, den der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz in den Bundestag einbrachte:

  • Die für die Verlage entscheidenden Regelungen sind bis Ende Februar 2023 befristet und sollen ab 2022 evaluiert werden.
  • Zugunsten der Zeitungsverleger wurde die lizenzfreie Nutzung einzelner Artikel auf Fachzeitschriften und wissenschaftliche Zeitschriften begrenzt.

Weiterhin wird die Bundesregierung in einer Entschließung aufgefordert, sich weiterhin auf europäischer Ebene für eine wirksame Verlegerbeteiligung an den durch Verwertungsgesellschaften verwalteten Vergütungsansprüchen der Urheber einzusetzen. Außerdem soll die Bundesregierung prüfen, ob Einnahmeausfälle der Verlage bis zu einer Reform des Europarechts durch geeignete Maßnahmen überbrückt werden können.

Abschließend wird man die Reformen des UrhWissG aus Urhebersicht vorsichtig als positiv beurteilen können. Viele Autoren im wissenschaftlichen Betrieb erhalten von Verlagen schon jetzt kein Geld - sie können immerhin steigende Tantiemen von VG Wort und VG Bild-Kunst erwarten. Dass kleine und mittlere Verlage auf der anderen Seite zugunsten der Großen aufgeben müssen, ist ein <link https: irights.info artikel neues-urheberrecht-in-der-wissenschaft-ein-sargnagel-fuer-verlage external link in new>Prozess, der bereits Mitte der neunziger Jahre eingesetzt hatte. Das neue Gesetz wird deshalb nicht ursächlich sein für ein Sterben der kleinen Verlage, es wird höchstens eine seit zwanzig Jahren bestehende Entwicklung nicht aufhalten. Dass es diese Entwicklung gibt, ist natürlich trotzdem zu bedauern. Ob das Gesetz den Markt für Lehrbücher in Hochschulen negativ beeinträchtigen wird - eine der wesentlichen Befürchtungen der Verlage - wird die Evaluation erweisen müssen.

27.06.2017 ¦ Meldefristen 2017

Berufsgruppen I und II

In den Bereichen Kunst und Bild können für das Nutzungsjahr 2016 Abbildungen in Büchern und Honorare für Zeitungen und Zeitschriften gemeldet werden. (Mitglieder der Berufsgruppe I haben es insofern etwas leichter, weil die Bild-Kunst Abbildungen ihrer Werke in Büchern und Periodika automatisch berücksichtigt, wenn sie die Lizenzen für deren Verwendung vergeben hat.) Die Meldungen von Abbildungen in Websites ist derzeit ausgesetzt, weil der Verteilungsplan inhaltlich geändert werden muss.

Die Frist für Meldungen auf Papier ist am 30. Juni 2017 abgelaufen. Einmalig in 2017 wurde jedoch die Frist zur Abgabe von Onlinemeldungen auf den

31. Juli 2017

verlängert. Nutzen Sie die verbleibende Zeit bis zum Ende des Monats Juli, wenn Sie bislang noch keine Meldungen abgegeben haben!

Berufsgruppe III

Im Filmbereich bewirken die neuen Regeln für eine schnellere Ausschüttung, dass die Bild-Kunst aufholen muss und so schnell wie möglich die Ausstrahlungsjahre 2014, 2015 und 2016 abrechnen muss!

Alle Meldungen für die Ausstrahlungsjahre 2014, 2015 und 2016 müssen spätestens bis zum

31. Juli 2017

erfolgen. Für schriftliche Meldungen mit dem Erhebungsbogen gilt das Datum des Posteingangs bei der Bild-Kunst, das Datum des Poststempels genügt nicht. Bitte machen Sie verstärkt von der Möglichkeit einer Online-Meldung Gebrauch, vor allem wenn Sie viele Werke anmelden wollen!

31.05.2017 ¦ Nochmal: Reform des Urheberrechts im Bereich Bildung und Wissenschaft

Wir hatten bereits im Januar-<link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article reform-des-urheberrechts-im-bereich-bildung-und-wissenschaft.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>Newsletter über den vom Justizministerium erstellten Referentenentwurf berichtet, der nun – fast unverändert – zu einem Regierungsentwurf geworden ist. Das Gesetz soll nach dem Willen der Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Nach einer ersten Lesung im Parlament am 18. Mai wurde der Regierungsentwurf in die Ausschüsse (Recht und Verbraucherschutz, Kultur und Medien, Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung sowie Digitale Agenda) verwiesen. Der Rechtsausschuss hat seine Anhörung bereits am 29. Mai durchgeführt, mit weiteren Anhörungsterminen ist wegen des ambitionierten Zeitplanes nicht zu rechnen.

Mitte Mai hatte bereits der Bundesrat Stellung genommen und sich gegen eine Vergütung der Rechteinhaber ausgesprochen, weil man –nicht ganz unbegründet – davon ausgeht, dass angesichts der geplanten Erweiterung der zulässigen Nutzungen die Zahlungen zur Abgeltung der Urheberrechte steigen werden. Diese Forderung wurde jedoch vom Bundestag zurückgewiesen, der sich erfreulich klar zu einer Vergütung der Rechteinhaber bekannte.

Inhaltlich hat sich gegenüber dem Referentenentwurf wenig geändert. Im ursprünglichen Entwurf war vorgesehen, dass unter den neuen Schrankenreglungen bis zu 25% eines Werkes genutzt werden dürfen – dies hatte breiten Protest ausgelöst, weil die Verwertungsgesellschaften in ihren Gesamtverträgen mit den Nutzern zwischen 10% und 15% erlauben und der BGH 12% als angemessen ansieht. Der Regierungsentwurf sieht nun vor, dass bis zu 15% eines Werkes genutzt werden dürfen. Diese Diskussion betrifft allerdings kaum die Nutzung von stehendem (Einzel-) Bild, da einzelne Bilder immer als sogen. „kleine“ Werke vollständig genutzt werden dürfen.

Unklar ist derzeit noch, ob die Verlage mit ihrer Forderung Gehör finden, dass angemessene Lizenzangebote Vorrang vor einer gesetzlichen Schrankenregelung haben sollen. Gerade für Wissenschaftsverlage hat diese Frage eine besondere Bedeutung.

Sollte das Gesetz tatsächlich vor der Sommerpause verabschiedet werden, dürfen die Urheberinnen und Urheber auf eine Zunahme der gesetzlichen Vergütungsansprüche hoffen; VG Bild-Kunst und VG Wort werden schnell die Verhandlungen mit den Verbänden der begünstigten Nutzer aufnehmen mit dem Ziel, für die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten zusätzliche Vergütungen zu vereinbaren.

31.05.2017 ¦ Nachlese zu den Berufsgruppenversammlungen

Direkter Anlass zur Modernisierung der Gesellschaft bildete das 2016 in Kraft getretene neue Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG). Die neuen, auf einer EU-Richtlinie basierenden Regeln machten eine umfangreiche Anpassung der Satzung und der Statuten der Bild-Kunst erforderlich. Diese erste Phase der Umstrukturierung ist im Wesentlichen abgeschlossen.

Der Gesetzgeber hat durch seine Reform den Treuhandcharakter der Verwertungsgesellschaften in den Vordergrund gerückt: Es sind Fremdmittel, die verwaltet werden - die Gelder der Wahrnehmungsberechtigten -, weshalb Verwertungsgesellschaften besondere Sorgfaltspflichten beachten müssen. Die Einhaltung von Pflichten muss wiederum überprüfbar sein und deshalb wird neuerdings mehr Wert auf eine Verschriftlichung der internen Regeln der Gesellschaften gelegt. Die Bild-Kunst hat Ihre Satzung und die Nebenregeln („Statuten“) in den vergangen zwei Jahre grundlegend erneuert und auf ihrer <link http: www.bildkunst.de service statuten.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>Website veröffentlicht.

Die Überprüfbarkeit der Einhaltung der Sorgfaltspflichten setzt aber nicht nur interne Regeln voraus, es ist auch notwendig, dass die Verwertungsgesellschaften regelmäßig Rechenschaft ablegen und Einblick in ihre Tätigkeit geben. Dies geschah schon in der Vergangenheit in Form des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts. Der Gesetzgeber fordert seit Neuestem aber einen tieferen Einblick und hat deshalb die jährliche Erstellung eines „Transparenzberichts“ gefordert, der mehr Informationen enthält als der Geschäftsbericht. Die Bild-Kunst hat den Transparenzbericht am 4. Mai dem Verwaltungsrat vorgestellt. Er wird in Kürze allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersendet und nach der Versammlung auf der Website veröffentlicht werden.

Die Bild-Kunst wird in Zukunft einen besonderen Schwerpunkt im Verteilungsbereich setzen, denn ihr Kerngeschäft besteht ja gerade in der schnellen Ausschüttung des treuhänderisch gehaltenen Geldes an ihre Wahrnehmungsberechtigten. Wenn über einen längeren Zeitraum mehr Geld eingenommen als ausgeschüttet wird, sind die Ursachen zu analysieren und zu beseitigen.

Bei der Verteilung der pauschal eingenommenen Erlöse hängt eine schnelle Verteilung von nachvollziehbaren und nicht zu komplizierten Verteilungsplänen ab. Sie müssen für jeden nachvollziehbar sein, damit keine Grauzonen entstehen, die zu einem Vertrauensverlust führen. Und sie müssen nachvollziehbar sein, damit eine Gruppe, die Änderungsbedarf sieht, diesen klar adressieren und das satzungsmäßige Verfahren zur Verteilungsplanänderung anstoßen kann. Verteilungspläne sollten auch nicht zu kompliziert gestaltet werden, auch wenn dadurch die Verteilungsgerechtigkeit erhöht würde. Komplexität erzeugt nämlich Kosten und Fehleranfälligkeit. Fehler in der Verteilung führen wiederum zu noch komplizierteren Rückabwicklungs- und Neuverteilungsverfahren. Am besten wird das Verhältnis von Verteilungsgerechtigkeit und Verteilungsrobustheit angemessen austariert.

Die Bild-Kunst hat sich im Dezember 2016 ein komplett neues Regelwerk zur Verteilung gegeben, einzusehen <link http: www.bildkunst.de uploads media verteilungsplan-fassung-17-12-2016.pdf _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier. Es weist noch einige Lücken auf, die im Wesentlichen von der nächsten Mitgliederversammlung geschlossen werden sollen und über die in Kürze in einer eigenen Sektion auf der Website berichtet wird. Nachvollziehbar ist das Regelwerk für den juristischen Laien damit noch nicht unbedingt. Als wichtige Aufgabe in 2017 wartet auf die Geschäftsstelle der Bild-Kunst die Vermittlung der neuen Verteilregeln an ihre Mitglieder und die Öffentlichkeit.

Ein Regelwerk alleine ist noch nicht alles: die eigentliche Arbeit für die Geschäftsstelle fängt erst nach seiner Inkraftsetzung an. Die Bild-Kunst wird in Zukunft mehr Augenmerk auf die Effizienz ihrer Tätigkeit in den einzelnen Bereichen legen müssen. Denn die Kostensätze werden ab 2017 den spezifischen Aufwand in den einzelnen Inkasso- und Verteilungssparten genauer abbilden. In Bereichen, die sehr kostenintensiv sind, wird man sich die Frage stellen müssen, ob man das gleiche Ergebnis nicht auch mit weniger Aufwand wird erzielen können.

31.05.2017 ¦ Übersicht neuer Verteilungsplan

Der besseren Übersicht halber werden die Informationen nach Berufsgruppen geordnet dargestellt:

Berufsgruppe I – Kunst

Für die Mitglieder der Berufsgruppe I vertritt die Bild-Kunst auch Erstrechte oder „ausschließliche Nutzungsrechte“. Zu nennen sind hier das Vervielfältigungsrecht, das Senderecht oder das Onlinerecht. Das Folgerecht fällt administrativ in die gleiche Gruppe. Die Mitwirkungspflichten der Mitglieder der BG I haben sich hier nicht verändert: Nach wie vor geschieht die Verteilung individuell und die Bild-Kunst kennt oder recherchiert die Ausschüttungsberechtigten selbständig.

Bei der Bibliothekstantieme und der Privatkopievergütung (analoge Kopierquellen) basiert die Verteilung auf festgestellten Abbildungen von Kunstwerken in Büchern und – bei der Privatkopie – zusätzlich in Zeitungen und Zeitschriften. Weil die Bild-Kunst die entsprechenden Lizenzen für ihre Mitglieder an die Verlage selber erteilt, verfügt sie im Regelfall über die notwendigen Informationen. Meldungen der Mitglieder sind nur noch ausnahmsweise notwendig, z.B. wenn eine Lizenzierung auf Wunsch des Mitglieds nicht vorgenommen wurde (vgl. Richtlinie „Nichtkommerzielle Nutzungen“).

Ein weiterer Teil der Verteilungssparte Privatkopievergütung (analoge Quellen), ein Teil der Sparte Privatkopievergütung (digitale Quellen) sowie die Verteilungssparte Pressespiegel sollen künftig auf der Basis der Ausstellungen eines Künstlers bzw. einer Künstlerin getätigt werden. Diese werden der Bild-Kunst nach einem neuen Verfahren zu melden sein, das noch im Detail ausgearbeitet werden muss.

Zum ersten Mal werden die Mitglieder der Berufsgruppe I voraussichtlich im ersten Halbjahr 2018 Ausstellungen melden können und zwar für die Jahre 2016 und 2017. Im Anschluss werden die Erlöse für diese zwei Nutzungsjahre zusammen ausgeschüttet. 

Die bisherige Verteilung der Sparte Privatkopievergütung (digitale Quellen), die auf der Basis von gemeldeten Abbildungen von Kunstwerken auf Websites beruhte, wurde von der Mitgliederversammlung im Dezember 2016 aufgegeben. Der Hauptgrund lag darin, dass die Verwendung von Werken auf Websites zum Zeitpunkt der Meldung häufig nicht mehr nachgeprüft werden konnte. 

Abbildungen von Kunstwerken auf Websites können somit nicht mehr gemeldet werden! 

Fazit: Mitglieder der Berufsgruppe I müssen im Jahr 2017 nach dem aktuellen Verteilungsplan ausnahmsweise keine Meldungen abgeben. Meldungen sind nur erforderlich, wenn Abbildungen von Kunst in deutschen Büchern erschienen sind, die nicht von der Bild-Kunst lizenziert worden sind. Für die Meldung solcher Verwendungen für das Jahr 2016 gelten die folgenden Meldefristen: schriftliche Meldungen werden bis zum 30.06.2017 angenommen, Online-Meldungen bis zum 31.07.2017.

Berufsgruppe II – Bild

Für ihre Mitglieder der Berufsgruppe II – Foto, Illustration, Design – nimmt die Bild-Kunst im Wesentlichen gesetzliche Vergütungsansprüche wahr. 

Für die Verteilung  der Sparten Bibliothekstantieme, Privatkopievergütung (analoge Quellen) sowie Pressespiegelvergütung benötigt die Bild-Kunst Meldungen ihrer Mitglieder über die Verwendung ihrer Bilder in Büchern. Zusätzlich benötigt die Bild-Kunst die Meldung über Honorare, die für die Verwendung von Bildern in Zeitungen und Zeitschriften und für die Ausstrahlung im Fernsehen gezahlt wurden. Letztere Informationen dienen der Verteilung in der Sparte Kabelweitersendung.

In diesen Fällen haben sich die Regeln gegenüber dem alten Verteilungsplan nicht geändert. Teilweise wurden jedoch Regeln, die bis Ende 2016 in Merkblättern niedergelegt waren, in den eigentlichen Verteilungsplan übernommen.

Die Meldefrist für das Nutzungsjahr 2016 endet für schriftliche Meldungen am 30. Juni 2017 und für Onlinemeldungen am 31. Juli 2017.

Für die Verteilungssparte Privatkopievergütung (digitale Quellen) werden neue Verteilungsregeln erarbeitet. Meldungen nach dem neuen System werden voraussichtlich Anfang 2018 ermöglicht und decken dann die die Nutzungsjahre 2016 und 2017 ab.

Der alte Verteilungsplan 7, der auf die Meldungen von Bildern auf Websites abstellte, ist von der letzten Mitgliederversammlung schon für das Nutzungsjahr 2016 außer Kraft gesetzt worden. Fotografien, Illustrationen und Design auf Webseiten können somit nicht mehr gemeldet werden!

Berufsgruppe III – Film

Die neuen Verteilungsschemata Film – Kabelweitersendung Film und Privatkopie Film – wurden von der Berufsgruppenversammlung am 5. Mai der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung empfohlen. Sie finden ab dem Nutzungsjahr 2017 volle Anwendung.

Aufgrund einer neuen gesetzlichen Verpflichtung zur beschleunigten Ausschüttung muss die Bild-Kunst die Vergütungen für die Ausstrahlungsjahre 2014, 2015 und 2016, für die noch der alte Verteilungsplan gilt, im September 2017 ausschütten. 

Filmurheber und Filmproduzenten müssen deshalb  Meldungen einreichen für ihre neuen Filmwerke, die in den Jahren 2014 bis 2016 erstmalig ausgestrahlt worden sind.

Die Meldefrist läuft bis zum 31. Juli 2017!

21.05.2017 ¦ Neue Verteilungsregeln Kunst in der Abstimmung

Schon im Dezember 2016 wurde eine grundlegende Reform des Verteilungsplanes beschlossen, die durch mehrere Vorgaben des Verwertungsgesellschaftsgesetzes nötig war.  Die wesentlichen Änderungen liegen in der Struktur: wo zuvor einzelne Regelungen für alle betroffenen Berufsgruppen (BG I; Bildende Kunst, BG II: Fotografie, Illustration, Design und BG III: Filmurheber) nach den gesetzlichen Vergütungsansprüchen geordnet waren, gibt es jetzt einzelne Verteilregeln für jede einzelnen Inkassoquelle und für jede einzelnen Berufsgruppe. Der Verteilungsplan ist zwar komplexer geworden, aber - wenn man einmal das System verstanden hat - auch einfacher und transparenter.

Neben der Strukturreform waren inhaltliche Änderungen notwendig geworden. Über eine Neuregelung der Verteilung für das private Kopieren von Abbildungen von Kunstwerken soll die Mitgliederversammlung der Bild-Kunst am 29. Juli 2017 entscheiden.

Anlass für die Neuregelung waren große Probleme mit dem entsprechenden alten Verteilungsplan "Reprografievergütung Digital". Danach wurden die Gelder verteilt auf der Grundlage von Meldungen der Mitglieder über Abbildungen ihrer Kunstwerke auf Webseiten, was die folgenden Probleme hervorrief: Zum einen gab es immer wieder Beschwerden der Künstler*innen über den Aufwand, den es bedeutet, alle Abbildung aus dem Internet herauszuklauben und dann einzeln zu melden - viele Künstler*innen haben deswegen ganz auf eine Meldung verzichtet.  Aber die unkontrollierbare Meldung von Werken auf Webseiten war auch eine Einladung zum Betrug, die leider tatsächlich genutzt wurde. Dadurch haben diejenigen Mitglieder, die ehrlich gemeldet haben, weniger Geld erhalten, als ihnen zugestanden hätte, und der Bild-Kunst einen erheblichen Prüfungsaufwand aufgebürdet. Der Hauptkritikpunkt an dem alten Regelwerk bestand aber in seiner faktischen Diskriminierung gegenüber den Mitgliedern der Schwestergesellschaften der Bild-Kunst aus dem Ausland. Diese konnten zwar theoretisch auch melden, haben das aber meistens mangels Kenntnis nicht gemacht.

Aus diesen Gründen wurde im letzten Jahr intensiv nach einem neuen, diskriminierungsfreien System gesucht, bei dem auf die Meldung von Webseiten verzichtet werden kann. Es wird also nicht die Vergütung für digitale Privatkopie abgeschafft, es wird nur anders und einfacher verteilt. Auch die Aussetzung der Vergütung für das Kopieren digitaler Vorlagen für das Jahr 2016 bedeutet nicht, dass diese Gelder nicht ausgeschüttet werden - sie werden nach dem neuen System im Jahr 2018 ausgeschüttet.

Das neue System ordnet einen Teil der Gelder bestehenden Ausschüttungen zu und zwar auf der Grundlage von Studien über das Kopierverhalten. Beispielsweise lizensieren Bild-Kunst und andere Kunstgesellschaften die Onlinenutzungen von Kunstwerken durch Unternehmen der freien Wirtschaft, durch Behörden, Verbände etc. Das Geld, was nach den Studien auf das Kopieren von diesen Webseiten entfällt, soll den entsprechenden Lizenzerträgen als Zuschlag zugeordnet werden. Dieses Zuschlagssystem ist international anerkannt, diskriminierungsfrei und bedeutet für die Mitglieder null Aufwand.

Ein größerer Teil der Privatkopievergütung Kunst soll in Zukunft auf der Grundlage der Ausstellungen der Mitglieder verteilt werden: weil viele Abbildungen, z.B. in Katalogen und in der Presse, von Gesetzes wegen erlaubt sind und dafür auch keine Vergütungen bezahlt werden, können diese nicht als Zuschlag verteilt werden. Künstler*innen mussten bislang diese Veröffentlichungen immer einzeln melden, um an der Privatkopievergütung teilhaben zu können. Das bedeutete für jeden einen großen Aufwand der Recherche und für die Bild-Kunst einen großen Aufwand der Kontrolle.

Die meisten Abbildungen von Kunst in der Presse, sei es in der herkömmlichen oder in der Online-Presse, werden aber im Zusammenhang von Ausstellungen veröffentlicht. Deshalb einigte man sich in den Fachgruppen der Bild-Kunst sowie in der Berufsgruppenversammlung vom 5. Mai 2017 auf die Umstellung des Systems weg von Meldungen von Webseiten, hin zu Meldungen von Ausstellungen.

Dabei muss natürlich berücksichtigt werden, dass Ausstellungen in großen Institutionen eine höhere Kopierwahrscheinlichkeit aufweisen als Ausstellungen in kleinen Häusern. Diesem Umstand wurde Rechnung getragen durch Wertungsfaktoren für die Größe/Bekanntheit der Ausstellungsstätte. Die Spreizung der Faktoren wurde dabei bewusst eng gehalten, um zu vermeiden, dass die großen internationalen Ausstellungen überproportional hohe Tantiemen erhalten.

Die Definition der Ausstellung ist wiederum sehr weit gefasst, damit keine unnötigen Ausgrenzungen geschehen. Auch temporäre Installationen im öffentlichen Raum gelten als Ausstellung. Natürlich führt der Verteilungsplan als Regelfall die klassische Ausstellung an - aber eben nur als Regelfall. Untypische Ausstellungsformen werden nicht ausgeschlossen. Wir gehen davon aus, dass die Definition nicht abschließend ist, sondern Jahr für Jahr an neue Entwicklungen im Kunstbereich angepasst wird.

Durch die Reform wird die Ausschüttung der Privatkopievergütung im Kunstbereich erstmalig auf eine solide, empirisch gestützte Basis gestellt. Man darf nicht vergessen, dass der alte Verteilungsplan 7 seinerzeit als Interimslösung eingeführt wurden war, als das Kopieren von digitalen Quellen gerade aufkam.

Für die Zukunft zeichnen sich schon jetzt neue Möglichkeiten ab. Sollte es gelingen, eine internationale Datenbank von Kunstwerken aufzubauen, dann könnte das Internet kontinuierlich mit entsprechenden Suchalgorithmen "abgegrast" werden. Im Ergebnis wüssten wir dann sehr genau, welche Kunstwerke wie häufig und wie lange im Netz eingestellt sind. Aus diesen Daten ließe sich eventuell ein noch genauerer Verteilungsplan bauen. Ob man aber diesen Schritt gehen will, sollte ausführlich beraten werden.

31.03.2017 ¦ Bewegung in der Frage der Providerhaftung?

Die Europäische Kommission hat einen ersten – zaghaften – Versuch der Korrektur unternommen und in den Entwurf einer Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern hineingeschrieben. Diese Verpflichtung knüpft allerdings an vertragliche Vereinbarungen zwischen Plattformbetreiber und Rechteinhabern an und vertragliche Vereinbarungen gibt es – wenn überhaupt – nur für die Musik. Eine breite Koalition aus Urhebern und ausübenden Künstlern aller Repertoires fordert daher weitere gesetzgeberische Schritte zur Behebung des so genannten „Value Gaps“.

Unter der Überschrift „Online Platforms and Intermediaries in Copyright Law“ hat sich am 23. Und 24. März 2017 ein internationales Symposium an der Ludwig-Maximilians-Universität in München mit möglichen rechtlichen Lösungen beschäftigt. Sprecher aus verschiedenen europäischen Ländern, den USA und Japan sowie von der EU-Kommission sorgten für den Blick über den nationalen Tellerrand.

Ausgehend von den bestehenden Regelungen zur Providerhaftung in der E-Commerce Richtlinie der EU aus dem Jahr 2000 widmete sich der erste Tag des Symposiums der Frage der Rechtsdurchsetzung gegenüber den Plattformbetreibern. Hier wurde deutlich, dass die Unterschiede im nationalen Prozessrecht dazu führen, dass kleinteilige nationale Lösungen das Bild der Providerhaftung bestimmen und es den Rechteinhabern damit schwer machen, einen einheitlichen Weg im Umgang mit den internationalen Anbietern zu finden. Im Prinzip müsste jeder Rechteinhaber in jedem Land eine Anwaltskanzlei beauftragen – und dafür weitgehend die Kosten tragen.

Der EuGH hat in den letzten Jahren zunehmend die Aufgabe des europäischen Gesetzgebers übernehmen müssen und aktuelle Probleme anhand der Auslegung der bestehenden Richtlinien zu lösen versucht – und dabei neue Probleme z.B. durch die Rechtsprechung zum Linken und Framen geschaffen. Von dieser Seite aus ist also keine Abhilfe zu erwarten.

Nachdem die individuelle Wahrnehmung der Rechte sowohl gegenüber Endkonsumenten, als auch gegenüber den Plattformen selbst kein Weg sind, die Urheberrechte angemessen durchzusetzen und zu vergüten, muss also neu gedacht werden und als Fazit des Symposiums darf man festhalten: nur kollektive Lizenzen von Verwertungsgesellschaften können das Value Gap schließen, die angemessene Vergütung der Rechteinhaber sicherstellen und die Konsumenten als Nutzer der Plattformen vor Rechtsverfolgung schützen.

Dass auch die Interessen der Konsumenten der Dienste und der Plattformbetreiber in der Diskussion eine große Rolle spielen, zeigt die Stellungnahme des Kulturausschusses des Europäischen Parlaments zum Richtlinienentwurf der Kommission: dort wird eine Schrankenregelung für User Generated Content gefordert. Damit ließe sich das Nutzungsverhalten der Konsumenten entkriminalisieren. Das Value Gap bliebe aber bestehen, wenn keine Vergütung an die Rechteinhaber gezahlt würde. Die meisten Urheber und Urheberrinnen würden eine solche Schranke allerdings dann gutheißen, wenn sie vergütungspflichtig ist und die Plattformbetreiber diese Vergütungen für ihre Nutzer an Verwertungsgesellschaften zahlen. Dies wäre dann ein erster Schritt zu kollektiven Lizenzen. Dafür setzen wir uns in Brüssel und Berlin ein! Schon im Herbst 2015 hatten wir diese Lösung <link http: www.bildkunst.de urheberrecht verantwortlichkeit-von-plattformbetreibern macht-die-plattformbetreiber-verantwortlich.html external-link-new-window externen link in neuem>propagiert.

31.03.2017 ¦ Privatkopie in Österreich

Im Jahr 2007 verklagte die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana Amazon, weil der Konzern sich weigerte, die damalige Leerkassettenvergütung und heutige Festplattenvergütung zu bezahlen. Es ging zunächst um Verwaltungsfragen, genauer: um ein von Amazon ins Feld geführtes Problem der Doppelzahlung der Abgabe in Deutschland und Österreich. Vor dem Obersten Gerichtshof kritisiert Amazon dann 2011 zusätzlich das österreichische Rückvergütungssystem für gewerbliche Nutzer und die Tatsache, dass nach österreichischem Recht 50% der Vergütung für soziale und kulturelle Zwecke eingesetzt werden müssen. Dies sei mit europäischem Recht unvereinbar.

Der EuGH entschied im Juli 2013 in seinem „Amazon“-Urteil grundsätzlich positiv für die Berechtigten: Eine Abgabe kann pauschal auf alle Produkte einer Kategorie erhoben werden, wenn gleichzeitig ein wirksames Erstattungssystem existiert für die Fälle, in denen offenkundig keine Privatkopien angefertigt werden. Weiterhin kann (widerleglich) vermutet werden, dass Privatpersonen auch private Kopien anfertigen. Der EuGH hatte auch zu dem österreichischen System der sozialen und kulturellen Abgaben Stellung genommen und geurteilt, dass dieses unionsrechtlich unbedenklich sei, allerdings nur, wenn es nicht diskriminierend ausgestaltet ist.

Die vielen Bedingungen, die der EuGH gestellt hatte, mussten in der Folge wieder von den Instanzgerichten geprüft werden beginnend mit dem Handelsgericht Wien. Dieses urteilte im August 2015 gegen die Austro-Mechana, vor allem aus zwei Gründen: (1.) Privatpersonen hätten nach dem bestehenden System keine Rückvergütung verlangen können und (2.) das System der sozialen und kulturellen Förderung führe zu einer mittelbaren Diskriminierung von ausländischen Berechtigten. Mangels Konformität mit EU-Recht müsse Amazon keine Abgaben bezahlen. Nach einer weiteren Abfuhr vor dem OLG Wien im Dezember 2015 musste sich erneut der Österreichische Oberste Gerichtshof mit dem Fall befassen.

Dieser urteilte nun – und damit sind wir in der Gegenwart angekommen – in allen Punkten zu Gunsten der Austro

  • Eine Rückvergütung an private Endnutzer ist nicht notwendig, da von einer unwiderlegbaren Vermutung auszugehen ist, dass diese ihre Geräte auch für Privatkopien verwenden. Es sei schlicht nicht praktikabel, einen Gegenbeweis im Einzelfall zuzulassen. (Das gilt z.B. auch in Deutschland bei der Rundfunkgebühr: ein Nachweis, man konsumiere nur privaten Rundfunk, ist nicht zugelassen.)
  • Das System der Vergabe von sozialen und kulturellen Mitteln ist nicht diskriminierend und deshalb unionsrechtskonform, auch wenn in der Praxis die meisten Förderanträge von Mitgliedern der österreichischen Gesellschaften gestellt werden.

Das letzte Thema wird noch interessant: die Bild-Kunst hat mit ihrem neuen Verteilungsplan vom Dezember 2016 die Regel eingeführt: wer zahlt, ist förderberechtigt, wer nicht zahlt, ist nicht förderberechtigt. Wenn unseren Mitgliedern in Österreich automatisch 50% abgezogen werden, ist es nur folgerichtig, sich einmal näher mit den praktischen Voraussetzungen der dortigen Förderung auseinander zu setzen.

Insgesamt freuen wir uns für den Erfolg der Kreativen in Österreich in (aller)letzter Instanz, der das System der Privatkopievergütung in Europa weiter stabilisiert!

01.03.2017 ¦ Meldefristen Film 2017

Ein wichtiges Ziel der Richtlinie und des VGG ist die Beschleunigung der Ausschüttung. Rechteinhaber sollen schneller zu ihrem Geld kommen – Verwertungsgesellschaften müssen ihre Abläufe entsprechend anpassen. Für den Filmbereich der Bild-Kunst heißt das ganz konkret, dass für die Ausstrahlungsjahre 2014, 2015 und 2016 nicht mehr die gewohnte Schlussabrechnung nach drei Jahren vorgenommen werden kann. Vielmehr müssen die entsprechenden Erträge so schnell wie möglich ausgeschüttet werden.

Schnellere Ausschüttungen haben aber auch eine Kehrseite: die Bild-Kunst benötigt für die Vergangenheit die Meldung ihrer Mitglieder schneller als gewohnt. Eine Abwägung zwischen der gesetzlichen Pflicht, die Erlöse möglichst sofort auszuschütten und dem Vertrauen der Mitglieder in die alten Meldefristen ergab den folgenden Kompromiss:

Alle Meldungen für die Ausstrahlungsjahre 2014, 2015 und 2016 müssen spätestens bis zum

31.07.2017

erfolgen. Für schriftliche Meldungen mit dem Erhebungsbogen gilt das Datum des Post-eingangs bei der Bild-Kunst, das Datum des Poststempels genügt nicht. Bitte machen Sie verstärkt von der Möglichkeit einer Online-Meldung Gebrauch, vor allem wenn Sie viele Werke anmelden wollen!

Die Ausschüttungen der Erlöse werden voraussichtlich im 4. Quartal 2017 und im 1. Quartal 2018 erfolgen.

Ab dem Ausstrahlungsjahr 2017 soll dann der neue Verteilungsplan gelten, der noch verabschiedet werden muss. Nach der neuen Struktur wird die Bild-Kunst alle Erlöse, die auf bekannte oder frühzeitig gemeldete Filmwerke entfallen, im September des auf das Ausstrahlungsjahr folgenden Jahres verteilen. Das Geld für diejenigen Filmwerke, die zu diesem Zeitpunkt nicht zugeordnet werden können, wird reserviert. Mitglieder, aber auch Schwestergesellschaften werden dann die Möglichkeit haben, vier Jahre lang das Geld abzurufen.

Die verkürzten Meldefristen für die Ausstrahlungsjahre 2014 bis 2016 sind somit eine Ausnahme, die der Anpassung an die neuen gesetzlichen Regeln geschuldet sind.

01.03.2017 ¦ Meldefristen Bild 2017

Das VGG gewährte den deutschen Verwertungsgesellschaften eine Frist zur Umsetzung der neuen Bestimmungen bis zum Jahresende 2016. Die Bild-Kunst hatte sich frühzeitig im Jahr 2014 für einen gestuften Anpassungsprozess entschieden, dessen Schlussstein der neue Verteilungsplan darstellt, den die außerordentliche Mitgliederversammlung am 17. Dezember 2016 verabschiedet hat.

In den Werkkategorien Kunst und Bild werden in Zukunft alle Ausschüttungen, bei denen der Empfänger von Anfang an feststeht, spätestens sechs Monate nach Geldeingang verteilt. Das ist zum Beispiel der Fall bei den Lizenzvergütungen für die Nutzung von Abbildungen von Kunst in Zeitschriften und Büchern. Hier muss das Mitglied nichts veranlassen – die Verteilung erfolgt ohne Weiteres durch die Bild-Kunst.

Die pauschale Verteilung der gesetzlichen Vergütungen, z.B. aus Privatkopie, benötigt etwas mehr Zeit. Hier ist die Bild-Kunst auf die Meldungen ihrer Mitglieder angewiesen. Die Meldungen werden in Zukunft bis zum 30. Juni des Folgejahres entgegen genommen und die Ausschüttung erfolgt dann im darauf folgenden September.

Achtung: Eine Nachausschüttung findet aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr statt! Wer bis zum 30. Juni keine Meldungen eingereicht hat, erhält keine Ausschüttung für das vorangegangene Jahr. Ausnahmen gelten nur für Neumitglieder, da diese bei Eintritt in die Bild-Kunst drei Jahre rückwirkend Vergütungen verlangen können. Für diese Ansprüche wird eine Rückstellung gebildet.

Betroffen sind die Verteilungssparten:

  • Bibliothekstantieme,
  • Kopiervergütung analoge Quellen Kunst / Bild,
  • Pressespiegelvergütung Kunst / Bild,
  • Kabelweitersendung Bild

Mitglieder der Berufsgruppe I (Kunst) haben es insofern etwas leichter, weil die Bild-Kunst Abbildungen ihrer Werke in Büchern automatisch berücksichtigt, wenn sie die Lizenzen für deren Verwendung selber vergeben hat. Meldungen sind nur ergänzend erforderlich in Fällen, in denen die Bild-Kunst nicht tätig geworden ist, z.B. weil der Künstler einer vergütungsfreien nicht-kommerziellen Nutzung zugestimmt hatte.

Das Jahr 2017 stellt ein Übergangsjahr dar. Hier gilt folgendes:
Meldungen auf Papier für das Nutzungsjahr 2016 können vorgenommen werden bis zum

30. Juni 2017.

Wegen der Verkürzung der Meldefristen akzeptiert die Bild-Kunst einmalig für das Nutzungsjahr 2016 Onlinemeldungen bis zum

31. Juli 2017.

Bei Papiermeldungen ist maßgeblich der Posteingang in der Geschäftsstelle, der Poststempel ist nicht fristwahrend.

Bitte beachten Sie auch:

Der ehemalige Verteilungsplan 7 – Meldungen von Webseiten – ist rückwirkend für 2016 außer Kraft gesetzt worden. Ein neuer Verteilungsplan für Privatkopien aus digitalen Quellen (Bild/ Kunst) wird derzeit erarbeitet.

Sie können deshalb momentan keine Website-Nutzungen melden!

Sobald ein neuer Verteilungsplan und die entsprechenden Meldeverfahren in Kraft gesetzt sind, erhalten Sie die Gelegenheit, auch das Nutzungsjahr 2016 nach diesen neuen Regelungen zu melden.

01.03.2017 ¦ CISAC University

Wer des Englischen mächtig ist und Interesse an E-Learning hat, kann sich für einen Online-Kurs über das Urheberrecht einschreiben und zwar <link https: www.futurelearn.com courses exploring-copyright _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier. Der Kurs beginnt am 20. März 2017 und trägt den Titel: „Exploring Copyright: History, Culture, Industry“.

Die in Paris ansässige CISAC startet mit dem Kurs eine Initiative zur Förderung des Verständnisses für das Urheberrecht. Weitere Kurse werden folgen. Sie richten sich an alle Personen mit Interesse an dem Thema, die nicht vom Fach sind.

CISAC arbeitet für diese Initiative mit FutureLearn zusammen, einem Ableger der englischen „Open University UK“, der sich auf Online-Bildungsangebote spezialisiert hat. Die Bild-Kunst hat keine geschäftlichen Verbindungen zu diesem Anbieter.

01.03.2017 ¦ HAP-Grieshaber Preis der VG Bild-Kunst 2017

Günyol & Kunt untersuchen mit kritischer Distanz die Bedeutung von Sprache, von Symbolen und medialen Äußerungen vor unterschiedlichen kulturellen Hintergründen. Sie fragen nach Identitäten, interessieren sich für Chiffren, die Macht und Autoritäten repräsentieren, und berühren aktuelle gesellschaftspolitische Themen. Mittels gängiger Zeichen und Codes decken sie unsere Wahrnehmungsschemata auf und entlarven diese mitunter als fragwürdig. Ihre Ausdrucksformen – Print, Video, Skulptur/Installation – sind dabei immer einer künstlerisch-ästhetischen Form verpflichtet. So gewinnt beispielsweise die makellos glänzende, regelmäßig gewundene Form einer gezackten Metallspirale oberflächliche Brisanz durch die Assoziation als Stacheldraht, gleichzeitig verweigert die erkennbar künstlerische individuelle Fertigung diese offensichtliche Interpretation jedoch und verweist auf tiefere Bedeutungsebenen, denn die rasiermesserscharfen Zacken des Stahlbandes entsprechen exakt einem anonym aufgezeichneten Schallwellendiagramm einer Demo im Gezi-Park. Allein diese Drahtskulptur belegt eindrucksvoll die aufreibende und doch austarierte Ambivalenz von künstlerischer Form und politischem Inhalt, die das Werk von Günyol & Kunt auszeichnet.

Im September 2017 werden Özlem Günyol & Mustafa Kunt anlässlich des HAP Grieshaber Preises ihre Arbeiten im Projektraum des Deutschen Künstlerbundes in Berlin ausstellen.

Mit der Vergabe des nach dem Maler und Holzschneider HAP Grieshaber benannten Preises ehrt die VG Bild-Kunst einen Künstler, der maßgeblich an der Initiative zum Aufbau der VG Bild-Kunst beteiligt war. Grieshaber hatte sich seit den siebziger Jahren außerordentlich für die Urheberrechte seiner Künstlerkollegen eingesetzt und ebenso vehement für den Ausbau der sozialen Sicherung von Künstlerinnen und Künstlern ausgesprochen.

Die Fördergelder des HAP-Grieshaber-Preises stellt die Stiftung Kulturwerk der VG Bild-Kunst zur Verfügung. Sie stammen aus den Einnahmen für Rechte der Künstler, die in der VG Bild-Kunst in der Berufsgruppe I (Kunst) zusammengeschlossen sind. Das Preisgeld ist eine Anerkennung von Künstlern für Künstler.

01.03.2017 ¦ Ausstellungsvergütung

Die<link http: initiativeausstellungsverguetung.de _blank external-link-new-window externen link in neuem> Initiative Ausstellungsvergütung wird getragen vom BBK, dem Deutschen Künstlerbund, der GEDOK, der ver.di Fachgruppe Bildende Kunst und der VG Bild-Kunst. Sie fordert die Einführung einer Vergütung für die Ausstellung von Kunstwerken. Damit soll einerseits die finanzielle Situation der Urheberinnen und Urheber verbessert werden, aber nicht nur: es geht auch um die Schließung einer Gerechtigkeitslücke und damit um die Anerkennung der künstlerischen Leistung.

Urheberrechtlich geschützte Werke werden vergütet, indem die Werkmittler Lizenzen erwerben und die Vergütung wiederum auf die Konsumenten abwälzen: Wer Musik hört, der zahlt dafür durch den Kauf eines Downloads, durch sein Streaming-Abo oder durch das Ticket eines Konzerts. Wer sich einen Film ansieht, der zahlt an der Kinokasse, für eine DVD, für ein Streaming-Abo oder durch Entrichtung der Rundfunkgebühr. Wer ein Buch lesen will, muss es kaufen, egal ob physisch oder als E-Book oder als Hörbuch. Einen Teil des Preises wird an die Schöpfer der Musik, des Films, des Buches weitergegeben. (Branchenverbände, Gewerkschaften und Verwertungsgesellschaften kämpfen darum, dass dieser Anteil angemessen ist.)

Im Bereich der Bildenden Kunst zahlt der Kunstinteressierte ebenfalls Eintritt für den Besuch eines Museums oder einer Ausstellung. Anders als in den oben genannten Beispielen wird den Künstlern in diesen Fällen aber nichts weiter gereicht. Denn die Zurschaustellung von Bildender Kunst stellt nach geltendem Recht keine urheberrechtliche Nutzung dar.

Das ist ungerecht und sollte geändert werden. Neu ist die Forderung nicht: eine entsprechende Gesetzesvorlage war bereits im Jahr 2005 vorbereitet – sie scheiterte daran, dass Bundeskanzler Schröder damals vorzeitige Neuwahlen ansetzte und die Vorlage so nicht mehr vom Bundestag beschlossen werden konnte. Unter den späteren CDU-geführten Bundesregierungen fehlte der politische Wille zur Umsetzung. Wir finden, es ist Zeit, das Thema wieder auf die Agenda zu setzen.

Am 7. März 2017 findet in Berlin eine <link http: initiativeausstellungsverguetung.de category veranstaltungen _blank external-link-new-window externen link in neuem>Veranstaltung der Initiative Ausstellungsvergütung statt, um 19.30 Uhr im Gebäude des ver.di-Bundesvorstandes (Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin).

27.01.2017 ¦ Filmurheber: Abrechnungsfähige Sender 2016

Das Verteilreglement der Bild-Kunst im Filmbereich betrifft die Erlöse aus den Sparten Kabelweitersendung und Privatkopievergütung. In beiden Fällen bildet die Ausstrahlung von Filmwerken im Fernsehen die Grundlage für die Verteilung. Nach einer Reform im Jahr 2014 wurde die Anzahl der abrechnungsfähigen Sender verdoppelt: berücksichtigt werden seitdem – erstmals für das Ausstrahlungsjahr 2013 – alle Sender mit einem durchschnittlichen jährlichen Marktanteil von 0,3%.

Für jedes Werk wird eine Punktzahl errechnet, die sich aus der Multiplikation des Senderwertes (weiter unten), des Kulturfaktors (weiter unten), des Zeitfaktors (Länge des Werkes in Minuten) und des Werkfaktors berechnet. Für jede Ausstrahlung in einem abrechnungsfähigen Sender wird diese Rechnung separat vorgenommen, wobei Höchstgrenzen für Wiederholungen zu beachten sind.

Das System der Werkfaktoren wird derzeit überarbeitet. Ein erster Reformvorschlag lag der außerordentlichen Mitgliederversammlung im Dezember 2016 vor, fand aber keine Mehrheit. Es werden in den kommenden Wochen weitere Fachsitzungen stattfinden mit dem Ziel, eine Einigung auf der kommenden Berufsgruppenversammlung am 5. Mai 2017 zu erzielen. Die neuen Regeln würden aber erst für das Ausstrahlungsjahr 2017 gelten.

Für das Jahr 2016, für das der bisherige Verteilungsplan Anwendung findet, ergibt sich das folgende Tableau abrechnungsfähiger Sender und Senderwerten. Die Kulturfaktoren sind dabei in die Senderwerte bereits eingerechnet:

ARD121ZDF130RTL97SAT.173
Pro750VOX52RTL235Kabel138
NDR48WDR42MDR38SUPER RTL18
SWR36BR32HR24KiKa33
3sat48Phönix33RBB22ZDFneo

63

N2412n-tv11Sport19Tele 59
ARTE40Dmax10Nickelodeon7RTL Nitro13
ZDFinfo36Sixx8SAT.1 Gold14Pro7 Maxx6
Eurosport6Disney Channel9Comedy3RTL Plus7
Eins.Plus12One (Eins-festival)18Tageschau.246ARD alpha18
ZDFkultur6ORF 2 Europe6TLC3

 

Im <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst newsletter newsletterarchiv-2016.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>Newsletter vom Januar 2016 war das Berechnungssystem erläutert worden.

2016 gelangen insgesamt 43 Sender in die Abrechnung, einer mehr als 2015. Dabei ist ein Sender – 13th Street – aus der Abrechnung gefallen, weil sein Marktanteil unter 0,3% gesunken ist. Neu dabei sind die Sender RTL Plus und TLC. Der Sendebetrieb von Eins.Plus wurde zum 30.09.2016 eingestellt.

27.01.2017 ¦ Neue Möglichkeiten der Mitbestimmung

Elektronische Systeme für Wahlen und Abstimmungen werden momentan in der allgemeinen Diskussion eher kritisch gesehen: immer wieder berichtet die Presse von Manipulationsversuchen, Hacker-Angriffen und technischen Pannen; sie fokussiert dabei allerdings auf die großen Bühnen, etwa die jüngsten US-Wahlen. Man darf sich daher nicht täuschen lassen und aus den Augen verlieren, dass es schon gute Systeme gibt, die auch vielfältig zum Einsatz kommen, beispielsweise in der Hochschul-Verwaltung oder bei Betriebsratswahlen.

Die Bild-Kunst konnte sich nicht wirklich dafür oder dagegen entscheiden – das neue Verwertungsgesellschaftsgesetz zwingt uns zur Einführung einer elektronischen Abstimmungsmöglichkeit. Vor dem Hintergrund der Sicherheitsfrage haben sich die Mitglieder für ein System der „elektronischen Briefwahl“ im Vorfeld der Mitgliederversammlung entschieden. Die Einführung einer elektronische Abstimmungsmöglichkeit simultan zur laufenden Mitgliederversammlung wurde als technisch zu riskant eingestuft.

Die „elektronische Briefwahl“ ist sicherlich auch komfortabler für die Mitglieder: Mit Erhalt der Einladung zur Mitgliederversammlung wird künftig die Möglichkeit angeboten, sich für die elektronische Abstimmung anzumelden. Die Bild-Kunst versendet dann die Zugangsdaten, die es dem Mitglied ermöglichen, in einem bestimmten, mindestens einwöchigen Zeitraum vor der Versammlung die elektronische Abstimmung von zu Hause oder von unterwegs aus vorzunehmen.

Natürlich arbeitet die Bild-Kunst für dieses Angebot mit einem professionellem Dienstleister zusammen, dessen Software vom Bundesamt für Informationssicherheit zertifiziert worden ist. Momentan befinden sich die einzelnen Arbeitsschritte in der Abstimmung. Der Verwaltungsrat der Bild-Kunst wird in seiner nächsten Sitzung am 4. Mai 2017 eine „Richtlinie elektronische Abstimmung und Live-Übertragung“ erlassen, in der alle Details geregelt sein werden. Erst dann werden wir in der Lage sein, genaue Informationen – Was muss ich wie wann machen, um elektronisch abzustimmen? – über die Website der Bild-Kunst verbindlich zu kommunizieren.

Das große Problem jeder elektronischen Abstimmung im Vorfeld einer Versammlung liegt darin, dass während der Versammlung Änderungsanträge nicht mehr möglich sind. Denn dann würden die vorher elektronisch abgegebenen Stimmen ja wertlos werden. Die Bild-Kunst hat sich deshalb für ein gestuftes System entschieden, in dessen Zentrum eine Aufwertung der Berufsgruppenversammlungen liegt: diese werden ab jetzt nicht mehr am gleichen Tag wie die Mitgliederversammlung stattfinden, sondern einige Monate vorher. Die Berufsgruppenversammlungen bleiben Präsenzversammlungen ohne die Möglichkeit einer elektronischen Abstimmung. Hier können Anträge diskutiert und je nach Ergebnis der Diskussion geändert werden. Hier kann sich jedes Mitglied inhaltlich einbringen. Das Ergebnis jeder Beratung und Abstimmung mündet dann in eine Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung.

Im laufenden Jahr 2017 werden die Berufsgruppenversammlungen am 5. Mai in Bonn stattfinden. Merken Sie sich als Mitglied diesen Termin vor, wenn Sie inhaltlich mitarbeiten wollen.

Die Mitgliederversammlung folgt viel später, am 29. Juli 2017, ebenfalls in Bonn. Hier geht es dann um die eigentliche Abstimmung, die Beschlussvorlagen werden entweder angenommen oder abgelehnt. Mitglieder haben jetzt drei Möglichkeiten, ihre Stimme in die Waagschale zu werfen:

  1. Jedes Mitglied kann persönlich am 29. Juli nach Bonn reisen und wie gehabt in der Versammlung abstimmen.
  2. Jedes Mitglied kann einen beliebigen Vertreter bestimmen und diese oder dieser reist am 29. Juli nach Bonn und übt auf der Versammlung alle Rechte des Mitglieds aus.
  3. Jedes Mitglied kann nach vorheriger Anmeldung die Möglichkeit der elektronischen Abstimmung im Vorfeld der Versammlung ausüben.

Mitglieder, die nicht persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben dar-über hinaus die Möglichkeit, der Versammlung am 29. Juli 2017 per Live-Stream im Internet zu verfolgen.

Sobald wir die näheren Details erarbeitet haben, werden wir Sie informieren.

27.01.2017 ¦ Reform des Urheberrechts im Bereich Bildung und Wissenschaft

Der Entwurf will vor allen Dingen die im Urheberrechtsgesetz verstreuten Regelungen zum Gebrauch geschützter Werke im Bildungs- und Wissenschaftsbereich systematisieren und vereinfachen. So weit wie möglich sollen unbestimmte Rechtsbegriffe durch klare Tatbestände ersetzt werden. Die Bemühung um Transparenz hat zu einem guten Ergebnis geführt: die verstreuten einzelnen Vorschriften werden nun in einem eigenen Unterabschnitt 4 („Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“) zusammengefasst und nach den einzelnen begünstigten Nutzern „sortiert“. Damit wird es für den juristischen Laien deutlich einfacher, durch einen „Blick in das Gesetz“ zu sehen, welche Nutzungen erlaubt sind – und welche nicht.

Der Entwurf setzt auf starke Verwertungsgesellschaften. Die Schranken sind vergütungspflichtig und die Vergütungsansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Vergütungen werden kollektiv verhandelt. Dabei wird vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnehmen – nicht nur die ihrer Mitglieder. Das ist einerseits für die begünstigten Institutionen - Schulen, Universitäten, Bibliotheken und Archive - wichtig, weil damit Rechtssicherheit gegeben wird. Es schützt andererseits auch die Urheber davor, dazu „überredet“ zu werden, die Nutzung einzelner Werke unvergütet zu lassen. Und es reduziert den Verwaltungsaufwand aller Beteiligten.

Wichtig ist auch: Der Entwurf geht davon aus, dass die Verwertungsgesellschaften auch künftig die Verlage an den Erlösen beteiligen können. Damit knüpft er an die gesetzliche Korrektur der jüngsten BGH-Rechtsprechung an, die im Dezember 2016 an das Gesetz zur Reform des Urhebervertragsrechts angeknüpft worden war.

Jedoch sieht der Entwurf auch Wermutstropfen für Verlage vor: Bei den 2002 eingeführten Schranken zugunsten von Lehre, Unterricht und Forschung war es den Verlagen gelungen, die Gesamtverträge, die die Verwertungsgesellschaften mit den Bundesländern geschlossen haben, einzuschränken auf solche Publikationen, für die kein angemessenes Lizenzangebot bestand. Diese Konstruktion, die für die Verlage wirtschaftlich sinnvoll, aber rechtsdogmatisch schon immer schwer zu begründen war, soll nach dem Referentenentwurf nicht mehr möglich sein. Jetzt soll gelten: Wo eine gesetzliche Schranke greift, ist kein Raum für abweichende vertragliche Vereinbarungen.

Und auch einem weiteren Verlangen der Verlage erteilt der Entwurf eine Absage: Bei Pauschalvergütungen soll es ausreichend sein, die Nutzungen über Stichproben zu er-fassen; die Verwertungsgesellschaften sollen keine Einzelwerk-Meldungen verlangen können. Diese Position hat die VG Bild-Kunst gerade im Hinblick auf § 52a UrhG („Intranetze an Hochschulen“) immer vertreten, denn die Kernkompetenz der Verwertungsgesellschaften ist ja gerade die Verteilung von Pauschalvergütungen.

Auch die sogenannte Bereichsausnahme für Schulbücher soll entfallen. Schulbücher sind bislang aus der generellen gesetzlichen Erlaubnis des Kopierens an Schulen ausgenommen und die Verlage können in Ausübung ausschließlicher Nutzungsrechte lizenzieren. Doch es gibt auch deutliche Erleichterungen für Verlage in diesem Bereich: der Erwerb von Lizenzen für Schul- und Lehrbücher wurde deutlich erleichtert, auch wenn der Umfang der Übernahme mit 25% sicher etwas zu hoch gegriffen ist.

Für den Bildbereich gibt es zwei Besonderheiten, um die es sicherlich Diskussionen geben wird:

So sieht es aus, als habe man einerseits  das bisherige Katalogbildprivileg abgeschafft – und andererseits die Verbreitungsrechte zu weit ausgedehnt: zulässig soll jetzt  die uneingeschränkte Verbreitung von Vervielfältigungen „im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausstellung eines Werkes“ sein– das können dann auch lustige Kühlschrank-Magneten oder Kaffeetassen mit Werk-Reproduktionen sein, was nur schwer gewollt sein kann. Eine (eigene) Vervielfältigung durch Museen, Bibliotheken, Archive ist allerdings nur in den engen Grenzen des geplanten § 60e Abs. 1 zulässig, nämlich zur Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung – also zunächst nur für rein interne Nutzungen.

Wenn allerdings mit dem Begriff der „Katalogisierung“ in § 60a des Entwurfes das Her-stellen von Katalogen gemeint sein soll, dann ist das im Entwurf gewählte Verweissystem unglücklich, denn zur Frage, „Was ist ein Katalog?“ gibt es umfangreiche Rechtsprechungen und der Begriff des „eigenständigen Erwerbszwecks“ in § 58 Abs. 2 UrhG liegt gerade den Gerichten zur Klärung vor. Wenn also eine Beibehaltung der Katalogbildfreiheit angestrebt ist, dann sollte der jetzige § 58 Abs. 2  UrhG unverändert als eigener Absatz in § 60f aufgenommen werden – gegebenenfalls erweitert um die Archive als (weitere) Berechtigte.

Problematisch ist auch, dass im Rahmen des Zitatrechts nicht nur das zitierte Werk genehmigungsfrei genutzt werden können soll, sondern auch die Abbildung des Werkes. Diese Forderung wird seit Langem von Seiten der Wissenschaft erhoben. Der Gedanke mag einleuchten bei einfacher Repro-Fotografie, die ohnehin nur als einfaches Lichtbild geschützt ist. Bei solchen Abbildungen wird in der Regel der Fotograf nicht genannt – und damit entfällt de facto die Möglichkeit ihn zu ermitteln. Allerdings ist das Fotografieren von Skulpturen – und erst recht von Performances – durchaus mehr als nur reine Handwerksarbeit, denn es ist regelmäßig von der eigenen Handschrift des Fotografen geprägt. Bei solchen Aufnahmen hat das Foto Werkqualität. Und da ist es nicht gerechtfertigt, den Fotografen, der ja häufig die einzige Abbildung eines Werkes geschaffen hat, „kalt“ zu enteignen.

Fazit: Der Entwurf ist insgesamt gelungen, aber beim Zitatrecht (Erstreckung auf Werkabbildungen) und der Frage der Katalogbilder sind Korrekturen erforderlich. In beiden Bereichen soll der Umfang der unvergütet zulässigen Nutzung erweitert werden, was die Bildurheber besonders trifft, denn für die Nutzung ihrer Werke gibt es besonders viele unvergütete Schrankenregelungen: aktuelle Berichterstattung bei Ausstellungen, die vollständige (und nicht nur ausschnittsweise) Wiedergabe des Werkes im Rahmen des Zitatrechts, Katalogbildfreiheit und Panoramafreiheit für Werke im öffentlichen Raum.

27.01.2017 ¦ Update Folgerecht

Die Bild-Kunst setzt sich im Verbund mit ihren <link http: www.bildkunst.de urheberrecht unsere-dachverbaende.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>Dachverbänden EVA und CISAC im Interesse ihrer Mitglieder für eine weltweite Anerkennung des Folgerechts ein. Denn es gilt das Recht des Handlungsorts: wird ein Kunstwerk eines unserer Mitglieder in New York verkauft, fällt kein Folgerecht an, da es die USA derzeit nicht flächendeckend anerkennen.

Bleiben wir zunächst bei den USA: Im dortigen Kongress wurde der American Royalties Too (ART) Act, der ein Folgerecht einführen würde, im letzten Jahr ebenso wenig behandelt wie andere urheberrechtliche Themen, denn es war bekanntlich ein Wahljahr. Die Unterstützer des ART Acts werden diesen Entwurf neu in den 115ten Kongress einbringen, der im Januar zusammengetreten ist. Da nun sowohl Repräsentantenhaus, als auch Senat von den Republikanern beherrscht werden, wird allgemein erwartet, dass die bisherige Lähmung der US-Gesetzgebung ein Ende haben wird. Das kann einerseits dazu führen, dass ein ganzes copyright package durchgewunken wird mit dem ART Act als ein Bestandteil. Sollte es wegen kontroverser Positionen nicht dazu kommen, setzt man darauf, dass der Vorsitzende des Rechtsausschusses des Repräsentantenhauses, Robert Goodlatte, am Ende seiner dreijährigen Amtszeit zumindest den bislang weitgehend unkontroversen ART Act voranbringen wird, um sich nicht mit leeren Händen zu verabschieden. Von Donald Trump als künftigem Präsidenten wird keine Opposition erwartet, aber diese Einschätzung mag trügen.

Momentan kann auch nicht abgesehen werden, wie sich der Brexit auf das Folgerecht in Großbritannien auswirken wird. Nachdem Premierministerin Theresa May Mitte Januar einen harten Brexit, also einen Ausstieg aus dem Binnenmarkt und die Kappung aller Bindungen an Brüssel angekündigt hat, ist sehr gut möglich, dass die Insel das Folgerecht wieder abschaffen wird, um dem Kunst-Standort London einen Bonus zu verschaffen. Wir erinnern uns: In Großbritannien war das Folgerecht erst aufgrund einer EU-Richtlinie im Jahr 2006 eingeführt worden. Man kann nur hoffen, dass die Bemühungen, das Folgerecht in den USA einzuführen, vor dem Austritt Großbritanniens aus der EU erfolgreich sein werden. Würde das Folgerecht in Großbritannien vorher abgeschafft, könnte dies auch zu einer Neupositionierung in den USA führen.

Überall wird taktiert. So auch in der Schweiz. Dort gibt es aufgrund der Stärke des Kunstmarktes eine erhebliche Opposition gegen die Einführung des Folgerechts. Zuletzt legte dort der Bundesrat am 11. Mai 2016 einen <link http: www.ejpd.admin.ch ejpd de home aktuell news _blank external-link-new-window externen link in neuem>Bericht vor, der eine Einführung nicht komplett ablehnt, aber eher kritisch bewertet. Mit den üblichen Kritikpunkten setzen wir uns <link http: www.ejpd.admin.ch ejpd de home aktuell news _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier auseinander und zeigen, dass sie unbegründet sind.

Momentan setzen die Urhebervertreter in ihren Bemühungen zur Einführung des Folgerechts vor allem auf die WIPO, die Welt-Urheberorganisation. Das Thema konnte dort auf die Tagesordnung des Ständigen Urheberrechtsausschusses gesetzt werden. Im November 2016 wurde Professor Sam Ricketson <link http: www.ip-watch.org resale-royalty-right-way-redress-imbalance-copyright-revenue-wipo-told _blank external-link-new-window externen link in neuem>gehört, der dort ein Rechtsgutachten pro Folgerecht präsentierte. Professor Ricketson lehrt an der Universität Melbourne (Australien) und ist Verfasser eines Standardwerks über die Berner Konvention, also das internationale Urheberrecht.

Das Thema Folgerecht hat mittlerweile bei den Abgeordneten des Ständigen Urheber-rechtsausschusses so viel Interesse geweckt, dass diesem Thema ein ganzer Tag gewidmet werden soll, voraussichtlich am 28. April 2017. Das Interesse gründet sich auch darauf, dass viele urheberrechtliche Reformideen innerhalb der WIPO seit Jahren nicht voran kommen: gerade im digitalen Bereich scheinen sich die Positionen der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer unversöhnlich gegenüber zu stehen. Das Folgerecht könnte seit langem einmal wieder ein positives Zeichen der Aktivität für die WIPO setzen.