News Archiv 2019

16.12.2019 ¦ HAP-Grieshaber-Preis an Susann Maria Hempel

In diesem Jahr wurde Susann Maria Hempel der mit 25.000 Euro versehene »HAP-Grieshaber-Preis der  Bild-Kunst für außerordentliche künstlerische Leistungen zugesprochen.

In ihren Experimentalfilmen, Hörstücken und Zeichnungen thematisiert Susann Maria Hempel einen Ort in der thüringischen Provinz, der durch Abwanderung, Abriss und Abwertung geprägt ist. Momente einer Geisterstadt werden evoziert, in der die ausgelöschten Zeugnisse einer ehemals lebendigen Kultur, wie das Stadttheater oder Spuren des dort geborenen und international gefeierten Musikpioniers Oskar Sala, noch einmal sicht- und hörbar werden. Dabei übertragen sich die gezeigten Zerstörungsprozesse auf das filmische Medium, sie schreiben sich in das Material selbst ein. Die Künstlerin visualisiert aber nicht allein das Verschwinden einer Kleinstadt. Überdies schürft sie in tiefergelegenen Regionen: In der dysfunktionalen Kulisse des Ortes wendet sie sich seinen Einwohner*innen zu, insbesondere den Außenseitern der Gesellschaft. In suggestiven und mitunter verstörenden Szenarien — genreübergreifenden Kombinationen aus Objekt-Tableaus, dialektgefärbter Sprache und Schrift sowie Gesang und Musik — spürt Susann Maria Hempel traumatisierenden Erfahrungen und menschlichem Leid nach. Gleich dem Titel ihres jüngsten Hörspiels, begibt sie sich auf die »Suche nach den verlorenen Seelenatomen«.

Susann Maria Hempel (*1983) lebt und arbeitet in Greiz (Thüringen). Sie studierte Mediengestaltung an der Bauhaus-Universität Weimar. Ihre Filme und Hörspiele wurden mit zahlreichen Preisen ausgezeichnet. Dazu zählen: Deutscher Kurzfilmpreis in Gold 2014, Preis für den besten Beitrag des Deutschen Wettbewerbs der Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen, Grand Prix Labo des Internationalen Short Film Festival Clermont-Ferrand, Preis der deutschen Filmkritik, Hörspiel des Jahres 2018 sowie Hörspielpreis der Kriegsblinden. Die Künstlerin erhielt mehrere Stipendien wie das Stipendium der Akademie Schloss Solitude, das Karl Schmidt-Rottluff-Stipendium und das Berlin-Stipendium der Akademie der Künste, Berlin.

Die Fördergelder des HAP-Grieshaber-Preises stellt die Stiftung Kulturwerk der Bild-Kunst zur Verfügung. Sie stammen aus den Erlösen, die die Bild-Kunst aus der Wahrnehmung von Urheberrechten Bildender Künstler*innen erzielt. Das Preisgeld ist eine Anerkennung von Künstler*innen für Künstler*innen.

16.12.2019 ¦ Bild-Kunst Symposium am 30. September in Berlin

Prof. Janine Meerapfel, Präsidentin der Akademie der Künste, thematisierte in ihrer Begrüßung die Digitalisierung der Bestände in ihrem Haus. Denn die Akademie der Künste verwaltet ca. 1.200 Künstlernachlässe, eine Kunstsammlung mit ca. 75.000 Werken und eine umfangreiche Bibliothek. Die Archivdatenbank soll noch in diesem Herbst in die Deutsche Digitale Bibliothek eingestellt werden.

Im ersten thematischen Block erfolgte eine Bestandsaufnahme der jetzigen Situation.

Prof. Dr. Bernhard Maaz beklagte, dass von Museen und anderen Gedächtnisinstitutionen zwar erwartete werde, dass sie ihre Sammlungen digitalisieren und der Öffentlichkeit zugänglich machen, es dafür aber weder eine gesicherte Finanzierung für diese Projekte gebe, noch eine Koordinierung zwischen den einzelnen Institutionen. Maaz forderte eine gesamtheitliche bundesweite digitale Strategie für das Kulturgut und ein Ende der Insellösungen.

Marie-Anne Ferry-Fall, Direktorin ADAGP, berichtete über die Erfahrungen, Probleme und Lösungen mit Museen in Frankreich, mit denen vertragliche Lösungen für umfangreiche digitale Nutzungen gefunden werden konnten.  Vincent van der Eijnde, Direktor Pictoright, trug über die Zusammenarbeit mit Archiven in den Niederlanden vor. Pictoright betrat mit der Lizenzierung von Archiven Neuland und musste zunächst das Vertrauen der Künstler*innen und der Institutionen gewinnen, um ein System zu erarbeiten, das die digital zugänglich gemachten Werke fair lizenziert.

Für die Bild-Kunst berichtete Anke Schierholz von den Problemen, die die Rechtsprechung des EuGH zum Framing für die Lizenzierung von Museen und Archiven bedeutet.  Weiterhin ging Schierholz auf den Prozess zwischen der Deutschen Digitalen Bibliothek und der VG Bild-Kunst ein, der derzeit dem EuGH zur Entscheidung vorliegt. Der EuGH muss entscheiden, ob es angemessen ist, wenn eine technische Sicherung gegen Framing Voraussetzung für die Erteilung einer Lizenz sein soll. Ziel dieses Musterverfahrens sei eine Korrektur der bisherigen Rechtsprechung: Wenn mit der Erteilung einer Lizenz im Internet nicht die Kontrolle über weitere Nutzungen verloren ginge, bräuchte es auch keine technischen Sicherungsmaßnahmen.

Der zweite thematische Block beleuchtete die Rolle der Plattformen beim Zugang zu digitalem Wissen. Für umfangreiche Diskussion sorgte der Vortrag von John Weitzman, Leiter „Politik und Recht“ von Wikimedia Deutschland. Weitzman schilderte, warum der Erwerb von Lizenzen an Abbildungen dem Leitgedanken von Wikipedia widerspreche. Da dieser auf Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit beruht, schlägt Weitzman den vor, dass die Verwertungsgesellschaften eine „Abbildungsspende“ der Künstler*innen an Wikimedia zulassen könnten.

Der letzte Themenblock analysierte die Lösungsmöglichkeiten, die die jüngste EU-Richtlinie bietet. Dr. Isabell Tillmann von der BKM fasste zusammen, welche Perspektiven sich speziell für Gedächtniseinrichtungen ergeben. Dabei lenkte Frau Tillmann den Blick auf das Zusammenspiel verschiedener Regelungen, wie der nun erweiterten Möglichkeit der Lizenzierung vergriffener Werken (auch Kunst, Fotografie und andere Bildwerke) und der Möglichkeit Lizenzen mit Wirkung für Außenseiter zu gewähren. Damit könne den Institutionen Rechtssicherheit gegeben und eine faire Vergütung der Urheber*innen gewährleitet werden.

Nach einer historisch beginnenden Darstellung der Mühen, eine angemessene Vergütung für die Urheber*innen durchzusetzen, zeigte Prof. Dr. Gerhard Pfennig, Sprecher der  Initiative Urheberrecht, auf, wie diese Gedanken auch in der dem Digitalen gewidmeten Richtlinie zum Tragen kommen. Wichtiger Bestandteil der Richtline ist die neue Haftung der Plattformen für die Inhalte, die der Nutzer hochgeladen hat. Dies sei ein Meilenstein, denn nicht das Verbot sei das Ziel des Gesetzgebers, sondern die Lizenzierung von Inhalten. Nun gelte es, technische Lösungen zur Identifizierung von Werken zu erarbeiten und die internationale Zusammenarbeit weiter zu vertiefen.

Abschließend stellte Dr. Urban Pappi, geschäftsführender Vorstand der Bild-Kunst, fest, dass das Symposium eine gute Plattform bot, die aktuelle und zukunftsgerichtete Thematik der Digitalisierung und Zugänglichmachung von kulturellem Erbe im Kreise von und mit Expert*innen, Betroffenen und Interessierten kontrovers zu diskutieren.

Während des anschließenden Empfangs im Club-Raum der Akademie trug Björn Melhus, Berliner Künstler, einen performativen Vortrag zu seinen künstlerischen Fragestellungen in Bezug auf die Digitalisierung vor.  

 

16.12.2019 ¦ Erlössituation der Bild-Kunst in 2019

Mit der Verabschiedung der EU-Urheberrechtsrichtlinie wird der deutsche Gesetzgeber in zwei Jahren unter anderem die Plattformhaftung einführen. Näheres dazu haben wir für Sie in einem eigenen Newsletter-Artikel zusammengefasst.

Bereits am 1. März 2018 Jahr ist das „Urheberrechts-Wissensgesellschaftsgesetz“ in Kraft getreten. Unter diesem sperrigen Namen hat der Deutsche Bundestag verschiedene Regelungen des Urheberrechtsgesetzes, die im Wesentlichen den Bildungs- und Wissenschaftsbereich betreffen, neu strukturiert und zum Teil auch modifiziert. Geändert wurde unter anderem die „Katalogbildfreiheit“: Bislang durften Museen Werke der Bildenden Kunst für die Dauer von Ausstellungen erlaubnis- und vergütungsfrei in nicht-kommerziellen Katalogen nutzen. Seit dem 1. März 2018 ist diese Privilegierung der Museen einerseits ausgedehnt worden, weil dies nun auch für Kataloge gilt, die nach Ende einer Ausstellung verbreitet werden. Andererseits gibt es nun aber einen Vergütungsanspruch für die Urheber*innen, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann. Um diesen Vergütungsanspruch auch Realität werden zu lassen, hat sich die VG Bild-Kunst mit dem Deutschen Museumsbund auf einen Tarif für nicht-kommerzielle Museumskataloge geeinigt, den sie in dem im Juni 2019 geschlossenen Gesamtvertrag vereinbart haben. Für die Museen bedeutet dies natürlich eine recht erhebliche Umstellung, die Mitarbeiter*innen der VG Bild-Kunst versuchen aber in der täglichen Arbeit, die Museen dabei so gut wie möglich zu begleiten.

Im Bereich der Privatkopie ist es VG Bild-Kunst gemeinsam mit der VG Wort und der ZPÜ im Jahr 2019 gelungen, zwei weitere Verträge mit der Industrie abzuschließen. Dies ist insofern von Bedeutung, da die VG Bild-Kunst hier sowohl für das stehende Bild als auch für die Filmurheber den Großteil ihrer Einnahmen erzielt. Mit den letzten Verträgen werden nunmehr sämtliche Geräte der Unterhaltungselektronik – insbesondere DVD-Recorder, Festplattenreceiver und TV-Geräte mit integrierten Speichern – rückwirkend ab dem Jahr 2008 sowie nach langen Jahren der Verhandlung auch USB-Sticks erfasst. Nach Vertragsabschlüssen über Festplatten, Brenner und CD-/DVD-Rohlinge im Jahr 2018 und den schon bestehenden Verträgen für PC, Tablets und Mobiltelefone sind nun erstmals seit über zehn Jahren alle für die Privatkopie relevanten Produkte im Markt im Einvernehmen mit den Geräteherstellern abgedeckt. Inkassoseitig sorgen diese letzten Vertragsabschlüsse aufgrund ihrer Rückwirkung nochmals für Sondererträge in 2019 und auch noch in 2020. Danach ist dann natürlich mit einem Rückgang der Einnahmen zu rechnen, jedoch kann dann, abgesehen von marktbedingten Risiken, weiterhin mit stabilen Erträgen gerechnet werden.

 

16.12.2019 ¦ Lizenzierung von Plattformen

Ein wichtiges Ergebnis der Konferenz bestand in der Herausarbeitung der Tatsache, dass sich die neue urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern unterschiedlich auf die einzelnen Werkrepertoires auswirken wird:

So geht es im Musikbereich traditioneller Weise darum, die verschiedenen Werknutzungen angemessen zu monetarisieren, da der Lizenzmarkt stark konzentriert ist und belastbare Werkdatenbanken und Abrechnungssystem existieren. Die Richtlinie verhilft den Komponist*innen, Textdichter*innen und Interpret*innen hier erstmalig, mit Google, YouTube und Facebook auf Augenhöhe zu verhandeln und angemessene Vergütungen zu erzielen.

Im kleinen Markt der Lizenzierung von Kunstrechten hat die Bild-Kunst gemeinsam mit ihren ausländischen Schwestergesellschaften ebenfalls – schon vor knapp 20 Jahren – geeignete Lizenzstrukturen geschaffen. Mit ersten Lizenzen, wahrscheinlich an kleinere Plattformen, ist also bald nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu rechnen. Freilich sollten die Erwartungen realistisch bleiben, denn das Lizenzvolumen dürfte sich in Grenzen halten.

Im Filmsektor sieht die Situation ganz anders aus: Hier hatten und haben die großen Filmstudios und TV-Sender kein Interesse daran, dass ihre Premium-Inhalte umsonst auf Videoplattformen wie YouTube zu sehen sind. Das Geschäftsmodell beruht auf Exklusivität: Spielfilme und Serien werden im Kino oder auf VOD-Plattformen wie Netflix und Amazon gegen Entgelt vertrieben. Filter sind hier bereits im Einsatz und werden es auch in Zukunft sein. Jedoch haben die Studios nicht alles Material filtern lassen: Filmausschnitte, Trailer und Fanmaterial wurden geduldet und monetarisiert – ein nicht unbeträchtlicher Markt, wie jeder bestätigen wird, der sich auf YouTube auskennt.

Damit dieser Teilbereich des Filmsektors in Zukunft auch zu Vergütungen für Filmurheber*innen und Schauspieler*innen führt, ist der deutsche Gesetzgeber aufgerufen, die bestehende, gesetzliche Monopolisierung der Rechteübertragung auf die Filmproduzent*innen zu beenden. Filmurheber*innen und Schauspieler*innen muss es möglich werden, bestimmte Exklusivrechte wahlweise an Verwertungsgesellschaften zu übertragen, so wie es auch Komponist*innen und Drehbuchautor*innen möglich ist. Denn diese garantieren, dass für die „long tail“-Nutzung auch noch nach Jahr-zehnten Vergütungen fließen und sie stehen den Filmproduzent*innen bei ihren Vermarktungsstrategien nicht im Wege. Letzteres ist gesetzlich abgesichert.

Am schwersten lässt sich die Auswirkung der neuen urheberrechtlichen Plattformverantwortlichkeit auf den Text- und Bildsektor abschätzen. Der Markt ist stark fragmentiert, so dass es den Plattformen schwerfallen wird, gebündelte Lizenzen zu erwerben. Verwertungsgesellschaften sind traditionell nur im Bereich der gesetzlichen Vergütungsansprüche tätig. Weil es den Plattformbetreibern nicht zuzumuten ist, für jedes einzelne Foto und für jeden einzelnen Text zu recherchieren, wer Urheber*in ist, könnten sie weiterhin nichts tun und einzelne Rechteinhaber*innen auf das notice-and-takedown-Verfahren verweisen. Niemandem wäre geholfen.

In dieser Situation kommen Lösungen über Kollektivlizenzen ins Spiel, die Verwertungsgesellschaften wie die Bild-Kunst anbieten könnten. Über die Erweiterung ihrer Wahrnehmungsverträge würden sie dann über ein repräsentatives Repertoire verfügen. Dieses wiederum könnte der deutsche Gesetzgeber über das neue Instrument der „erweiterten Kollektivlizenz“, das auch in der Richtlinie verankert ist, komplettieren. (Einzelne*n Urheber*innen bleibt es überlassen, ein opt out zu erklären.)

Ein nahezu vollständiges Repertoire wiederum bietet Verwertungsgesellschaften die Möglichkeit, die Vergütung für eine Lizenzierung auf der Basis einer Umsatzbeteiligung zu berechnen. Das ist das Ziel, welches erreicht werden sollte. Eine Umsatzbeteiligung von den Plattformen, bei denen das stehende Bild mehr als eine nur untergeordnete Rolle spielt, würde eine neue, nicht zu unterschätzende Einnahmequelle für Bildautor*innen aufmachen.

Bis es dazu kommt, sind noch viele Fragen zu klären und viele Hürden zu überwinden. Auf der 7. Urheberkonferenz der Initiative Urheberrecht wurde deutlich, dass diese Fragen aber zum Nutzen sowohl der Urheber*innen, als auch der Plattformnutzer*innen zu bewältigen sind, also letztlich zum Nutzen aller.

 

16.12.2019 ¦ Meldeschluss 2020

Ausschüttungen in den Kollektivverteilungssparten der Bild-Kunst setzen zum großen Teil voraus, dass die Mitglieder bestimmte Meldungen einreichen. Ohne diese Mitwirkung geht es nicht, da die Geschäftsstelle nicht wissen kann, wer wann welche Werke geschaffen hat. Wer also eine Ausschüttung u.a. in den Sparten der Privatkopievergütung, der Bibliothekstantieme oder der Kabelweitersendung erhalten will, kommt nicht umhin, sich mit den Meldeverfahren der Bild-Kunst zu beschäftigen.

Dabei kommt es jedes Jahr zum selben Phänomen: Der Großteil der Mitglieder reicht die Meldungen erst wenige Tage vor Meldeschluss ein, viele sogar erst am letzten Tag! Dieses Handeln ‚auf den letzten Drücker‘ mag menschlich verständlich sein – wir alle haben Besseres zu tun, als lästigen Papierkram zu erledigen – es führt allerdings auf allen Seiten zu viel unnötigem Ärger und Frust.

Was bleibt ist der Appell an alle Mitglieder:

  • Machen Sie sich frühzeitig schlau, was sie wie melden können. Lesen Sie die Informationen auf der Webseite der Bild-Kunst.
  • Wenn Sie Fragen haben, stellen Sie diese bitte möglichst in der Zeit von Januar bis einschließlich April. In dieser langen Zeit haben wir Zeit für Sie!
  • Wenn Sie neu sind oder unsicher: Reichen Sie Ihre Meldungen für ein Nutzungsjahr zwischen Januar und März des Folgejahres ein. Dann können wir Ihnen den freiwilligen Service einer Kontrolle bieten.
  • Nutzen Sie die Möglichkeit, elektronisch über unser Online-Meldeportal zu melden. Meiden Sie Papiermeldungen!
  • Falls Nachweise erforderlich sind, denken Sie daran, diese rechtzeitig einzureichen!
  • Reichen Sie niemals Ihre Meldungen am allerletzten Tag der Frist ein!
  • Wenn Sie die Frist, also den Meldeschluss am 30. Juni eines Jahres, verpasst haben, verzichten Sie bitte auf Eingaben, in denen Sie um eine Ausnahmebehandlung bitten. Wir sind gesetzlich zur Gleichbehandlung verpflichtet und müssen diese Bitte ablehnen.

Die Bild-Kunst hat mittlerweile 63.000 Mitglieder. Diesen stehen in den Geschäftsstellen ca. 50 Mitarbeiter*innen gegenüber. Davon sind in etwa 15 direkt und indirekt mit der Bearbeitung der Meldungen betraut. Da der Kostensatz wegen Erlösrückgängen und Investitionen in eine neue IT unter Druck steht, kann die Bild-Kunst nicht beliebig Personal einstellen, um das Verhältnis zu verbessern. In Deutschland ist Personal die teuerste Ressource.

Viele Mitglieder erwarten eine persönliche Beratung, wenn sie ihre Meldeformulare (schriftlich oder elektronisch) ausfüllen. Kurz vor Meldeschluss sind jedoch die Telefone überlastet – es ist ständig besetzt. E-Mails können auch nicht mehr zeitnah beantwortet werden. Im letzten Jahr gab es alleine bei der Berufsgruppe II einen Rückstau von 1.500 E-Mails! Wer kurz vor Meldeschluss eine Beratung erwartet, wird enttäuscht werden und ist frustriert.

Viele Mitglieder reichen unvollständige oder falsch ausgefüllte Meldungen ein. Normalerweise gibt es dann eine Rückmeldung der Geschäftsstelle, damit das betroffene Mitglied eine Korrektur vornehmen kann. Kurz vor Meldeschluss können wir diesen Service nicht bieten! Die Mitglieder sind dann enttäuscht und frustriert, wenn ihre Meldungen bei der Ausschüttung nicht berücksichtigt werden konnten.

Jedes Jahr muss sich die Geschäftsstelle mit sehr vielen Eingaben von Mitgliedern auseinandersetzen, die die Meldefrist knapp verpasst haben. Die E-Mail ist erst eine Stunde nach Mitternacht eingegangen. Der Brief wurde doch noch rechtzeitig in den Briefkasten geworfen. Man war kurzfristig nachweisbar erkrankt und konnte den Meldeschluss deshalb nicht einreichen. Klipp und klar: Die Prüfung aller dieser Eingaben, die vermeidbar sind, kostet viel Zeit und führt nur ganz selten zu einem positiven Bescheid.

In den sechs Wochen vor dem Meldeschluss und auch in den zwei Wochen danach ist der Arbeitsanfall in der Geschäftsstelle so hoch, dass auch andere Serviceleistungen der Bild-Kunst darunter leiden. Wer seinen Mitgliedsantrag im Juni stellt, wird frustriert sein, wenn eine Bearbeitung erst im August erfolgt.

Die Bild-Kunst kann auch nur bedingt Aushilfen einstellen, um die Lage zu entschärfen. Die Beratung von Mitgliedern – sei es schriftlich oder am Telefon – bedarf kompetenter Mitarbeiter*innen mit hoher Sachkenntnis. Es geht ja gerade um die komplizierten Fallgestaltungen.

Die einzige Lösung besteht darin, das Meldeaufkommen gleichmäßiger zu verteilen. Leider hat ein Versuch mit unterschiedlichen Meldefristen für unterschiedliche Verteilungssparten gezeigt, dass dies zu erheblicher Verwirrung führt. Die Erfahrung zeigt, dass alle Regeln so einfach wie möglich ausgestaltet werden müssen.

 

16.12.2019 ¦ Verteilungsprojekt Kunst und Bild im Jahr 2020

Natürlich sollen im April, wenn möglich, auch bereits Lösungen vorgeschlagen werden, an denen derzeit gearbeitet wird. Doch worum geht es im Einzelnen?

Nach dem derzeitigen Regelwerk hängt das Verteilungsprozedere für die wichtige Privatkopievergütung, aber auch für alle anderen Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen davon ab, welcher Berufsgruppe ein Mitglied angehört. Während sich das Verteilungsschema für den Filmbereich vom Grundsatz her bewährt hat, sind die Unterschiede in der Verteilung für Mitglieder der BG I und der BG II zu hinterfragen.

Für sich genommen verfügen beide Schemata über eine innere Logik und führen auch zu sachgerechten Ergebnissen, jedoch entfaltet sich ihre Logik nur dann, wenn ein betroffenes Mitglied entweder ausschließlich im Bereich der bildenden Kunst oder ausschließlich im Bereich Fotografie, Illustration oder Design tätig ist. Allein, die künstlerische Realität sieht im Jahr 2019 anders aus: Viele Urheber*innen schaffen gleichzeitig Werke in mehreren urheberrechtlichen Werkgattungen. So kann eine Videokünstlerin gleichzeitig als Fotografin tätig sein oder ein Graffiti-Künstler im Bereich klassischer Illustration.

Der Verteilungsplan der Bild-Kunst für die Mitglieder der BG I und BG II muss diesem Befund Rechnung tragen: Jedes Mitglied sollte unabhängig vom „Hauptberuf“ für alle geschaffenen Werke die gleichen Meldemöglichkeiten haben. Es hat sich herausgestellt, dass das aktuell von der Bild-Kunst praktizierte System der „Doppelmitgliedschaften“ keine wirkliche Abhilfe schafft und darüber hinaus in der Anwendung zu kompliziert ist.

Die letzten Monate haben gezeigt, dass die Bild-Kunst um eine nochmalige Verteilungsplanänderung nicht umhinkommt, wenn sie bei ihren Reformbemühungen nicht 100 Meter vor der Ziellinie aufgeben will. Allerdings ist auch klar, dass eine weitere Verteilungsplanänderung im Kern nur eine Vereinfachung des jetzigen Regelwerks darstellen kann.

Dies ist gleich aus mehreren Gründen notwendig:

  • Es hat sich gezeigt, dass komplizierte Regelwerke die Mitglieder eher von der Abgabe von Meldungen abhalten. Je einfacher das Regelwerk, desto besser lässt es sich zudem vermitteln.
  • Außerdem führt die Bild-Kunst derzeit ein umfangreiches Projekt zur Modernisierung ihrer IT-Systeme durch. Die Umstellung vom alten auf das neue System würde von einer Vereinfachung des Regelwerks profitieren.
  • Drittens sind die Erträge aus den bisherigen gesetzlichen Vergütungsansprüchen – Privatkopie, Bibliothekstantieme – rückläufig. Die Komplexität eines Verteilungsplans steht aber im Verhältnis zum Ausschüttungsvolumen. Je höher der zu verteilende Geldbetrag, desto höher die Anforderung an die Verteilungsgerechtigkeit und desto mehr Detailregelungen sind um-setzbar. Umgekehrt gilt das auch: je weniger Geld zu verteilen ist, desto einfacher sollte der Verteilungsplan sein, damit sich die Verwaltungskosten möglichst in Grenzen halten.

Das Jahr 2020 wird somit eventuell noch einmal eine größere Verteilungsplanreform bereithalten – mit dem Ziel, für die BG I und II den letzten noch fehlenden Schritt hin zu einem einfachen und gerechten System zu gehen.

 

01.08.2019 ¦ Bildende Kunst: Neuer Vertrag für Museen

Im Juni 2019 haben sich die Bild-Kunst und der Deutsche Museumsbund auf einen neuen Museumsvertrag geeinigt. Mit diesem Vertrag werden die bislang geltenden Regelungen zur Bewerbung von Ausstellungen weiterentwickelt.

Dabei haben beide Seiten berücksichtigt, dass nach dem Urheberrechtsgesetz die Nutzungen zur Bewerbung von Ausstellungen dann vergütungsfrei sein müssen, wenn sie zur Ausstellungsbewerbung notwendig sind und in einem zeitlichen Zusammenhang zur Ausstellung stehen. Vereinbart ist, dass Museen Abbildungen von Ausstellungs-Exponaten grundsätzlich sechs Monate vor Beginn der Ausstellung vergütungsfrei auf Ausstellungsplakaten, Fassadenbannern und sonstigen Werbemitteln der Museen verwenden können. Bei sogenannten „Keyvisuals“ dürfen sie bis zu drei Werkabbildungen von Ausstellungs-Exponaten in der Regel bereits zwölf Monate vor Beginn nutzen.

Da die Museen mittlerweile einen längeren Bewerbungsvorlauf von Ausstellungen einplanen, waren die Anpassungen notwendig geworden. Hiermit wird dazu beigetragen, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für diese Ausstellungen zu steigern. Vertritt die Bild-Kunst die Rechte der betroffenen Künstler*innen, so sind die Museen verpflichtet, Werkveränderungen vorab über die Bild-Kunst zu klären.

Daneben haben sich Bild-Kunst und Museumsbund auf einen neuen Tarif geeinigt, der für nicht-kommerzielle Museumskataloge gilt. Denn seit der Änderung des Urheberrechtsgesetzes zum 1. März 2018 ist es den Museen nun erlaubt, Abbildungen von ausgestellten oder in ihrem Bestand befindlichen Werken in nicht-kommerziellen Katalogen ohne zeitliche Beschränkung zu reproduzieren und diese zu vertreiben. Jetzt muss dafür eine angemessene Vergütung geleistet werden. Dieser Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Die Bild-Kunst vereinnahmt daher auch die Vergütungen für Künstler*innen, die nicht bei ihr oder eine Schwestergesellschaft Mitglied sind. Die Weitergabe an die Urheber*innen erfolgt nach dem Verteilungsplan der Bild-Kunst. Eine Ausnahme sind die sogenannten Vergleichsabbildungen sowie Buchhandelsausgaben, bei denen die Bild-Kunst wie bisher nur die Rechte der von ihr vertretenen Künstler*innen lizenziert.

01.08.2019 ¦ Änderungen des Verteilungsplans

Neben einer Reihe von Klarstellungen wurden die folgenden Änderungen beschlossen:

Alle Berufsgruppen

  • Die Mindestgutschrift pro Ausschüttung wurde von EUR 5,- auf EUR 1,- herabgesetzt. Es hatte sich herausgestellt, dass sich die 2018 beschlossene Anhebung von EUR 1,- auf EUR 5,- negativ auf die Urheber*innen der BG I ausgewirkt hatte. Die Mitglieder der anderen Berufsgruppen zeigten sich solidarisch und stimmten ebenfalls für die Rückkehr zur alten Regelung.
  • Der einheitliche Meldeschluss bei der Bild-Kunst ist für alle Berufsgruppen der 30. Juni eines jeden Jahres. Bis dahin können Meldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr eingereicht werden. Beschlossen wurde jetzt, dass erforderliche Nachweise noch innerhalb zweier Wochen nach dem Meldeschluss nachgereicht werden können.
  • Dem Verwaltungsrat wurde eine Not-Kompetenz zur Anpassung des Verteilungsplans an eine geänderte Rechtslage zugeschrieben. So kann die Bild-Kunst jetzt zum Beispiel schnell auf ein Gerichtsurteil reagieren. Die Mitgliederversammlung muss aber zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Notmaßnahmen bestätigen oder eine anderweitige Regelung treffen.

Berufsgruppe I

  • In allen Verteilungssparten wurde der Abzugssatz für das Sozialwerk auf 6% angehoben. Dieser Schritt ist erforderlich, weil die Ausgaben des Sozialwerks in 2019 die Einnahmen auf der Basis der alten Sätze überstiegen hätten. Diese lagen in den großen Verteilungssparten bislang bei 4%.
  • Rückwirkend ab 2018 wird berücksichtigt, ob Kataloge begleitend zu Kunstpräsentationen erstellt wurden oder nicht. (Auf den Meldebögen war die Frage nach Katalogen bereits enthalten.) Kunstpräsentationen mit Katalogen erhalten einen um 25% erhöhten Punktwert.
  • Künstler*innen können ab 2019 melden, ob sie eine eigene Webpräsenz haben, auf der einige ihrer Werke gezeigt werden. Hierfür gibt es eine pauschale Ausschüttung, die sich zwischen EUR 10,- und EUR 15,- pro Jahr belaufen dürfte. Auf die Anzahl der Abbildungen kommt es ebenso wenig an, wie auf die Anzahl der Webseiten bzw. Social Media-Auftritte (Facebook, Instagram etc.)

Berufsgruppe II

  • Fotohonorare in der Sparte „Privatkopie Digital“ erhalten jetzt Kulturfaktoren. Je nachdem, in welcher Auftraggeberkategorie sie gemeldet werden, betragen diese 0,8 oder 1,0 oder 1,2.
  • Die Gehälter angestellter Fotograf*innen von Presseunternehmen, Nachrichtenagenturen und Pressebildagenturen werden ab 2018 unter bestimmten Bedingungen als Honorarmeldung anerkannt. Das Mitglied muss einmalig den Arbeitsvertrag und jedes Jahr eine Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen, zu welchem Anteil ihre bzw. seine Arbeit aus der Erstellung von Fotos bestand.
  • Die Meldung von Abbildungen in selbstverlegten Büchern wird an die gleiche Bedingung geknüpft wie die Meldung von Abbildungen in Büchern, die im print-on-demand Verfahren hergestellt werden: Es muss eine verkaufte Auflage von 200 Büchern nachgewiesen werden.

Berufsgruppe III

  • Die Anzahl der abrechnungsfähigen Sender, die jedes Jahr zwischen 40 und 42 schwankt, wird moderat reduziert. Drei bis vier Sender der untersten Kategorie werden in Zukunft entfallen. Die Bild-Kunst reagiert damit auf die sinkenden Erlöse aus der Privatkopievergütung im Filmbereich.

01.08.2019 ¦ Kollektive Rechtevergabe an Social Media-Plattformen

Für Mitglieder der Berufsgruppe I – Bildende Kunst – nimmt die Bild-Kunst schon seit Jahr und Tag die Onlinerechte wahr. Im internationalen Verbund mit anderen Kunst-Verwertungsgesellschaften können wir den Internet-Plattformen das „Weltrepertoire der Bildenden Kunst“ anbieten. Anders sieht es für die Filmurheber*innen in der Berufsgruppe III aus: Diese räumen ihre Onlinerechte im Regelfall den Filmproduzent*innen ein. Aufgrund einer speziellen Regelung im deutschen Urheberrechtsgesetz geht diese Rechteübertragung stets allen anderen Rechteübertragungen vor, auch wenn diese schon früher stattgefunden haben. Die Bild-Kunst setzt sich dafür ein, diese gesetzliche Regelung zu kippen, damit sie ihren Filmurheber*innen mit der Plattformlizensierung einen neuen Service anbieten kann.

Für die Mitglieder der Berufsgruppe II – Fotografie, Illustration, Design – hat die Mitgliederversammlung eine Änderung des Wahrnehmungsvertrags beschlossen. Für das eng umrissene Feld der Plattformlizensierung sollen der Bild-Kunst in Zukunft die Onlinerechte zur treuhänderischen Wahrnehmung eingeräumt werden. Dies stellt einen bemerkenswerten Schritt nach vorne dar, weil die Bild-Kunst für die Mitglieder der BG II bislang keine Erstrechte, sondern nur gesetzliche Vergütungsansprüche wahrgenommen hat.

Für den einzelnen Fotograf*in, Illustrator*in und Designer*in stellt sich die Frage, ob diese Rechteübertragung an die Bild-Kunst sinnvoll ist und ob man ihr zustimmen sollte. Wir befürworten das aus den folgenden Gründen:

  • Die Rechteübertragung an die Bild-Kunst betrifft nur die Werke, die von Usern auf die Plattformen, wie z.B. Facebook, hochgeladen werden. Wenn die Plattform selber Werke nutzen will, muss sie diese nach wie vor individuell mit Ihnen klären.
  • Zwar erstreckt sich die Rechteeinräumung auch auf Privatpersonen, die geschützte Werke auf Plattform hochladen. Nicht umfasst die Erstreckung aber kommerziell handelnde Personen, die Werke beauftragen und dann auf Social Media-Plattformen nutzen. Mit diesen hat die Rechteklärung nach wie vor individuell zu erfolgen. Die Richtlinie sieht nämlich in diesem Fall vor, dass sowohl die Plattform, als auch der kommerzielle Nutzer eine Lizenz benötigen.
  • Die Rechteübertragung auf die Bild-Kunst ist so ausgestaltet, dass das Mitglied ihre bzw. seine eigenen Werke selber auf Plattformen hochladen kann.

Letztendlich umfasst die Rechteeinräumung nur die Sachverhalte, in denen eine kollektive Rechtewahrnehmung sinnvoll ist. Wer vollständig auf Exklusivitätsbasis arbeitet und nicht zulassen kann oder will, dass eigene Werke irgendwo im Netz auftauchen, der kann der Rechteübertragung auf die Bild-Kunst widersprechen.

Da die europäische Urheberrechtsrichtlinie zunächst noch in deutsches Recht umgesetzt werden muss, kann in Kürze nicht mit Ausschüttungen in diesem Bereich rechnen. Dann folgen die Verhandlungen mit den Plattformbetreibern, verlängert ggf. durch Gerichtsverfahren. Es bleibt genügend Zeit, für die Ausschüttung der neuen Gelder einen Verteilungsplan zu entwerfen.

Die Ergänzung des Wahrnehmungsvertrags zum jetzigen Zeitpunkt ist notwendig, um die Rechteübertragung zu sichern und um ein politisches Signal zu setzen, dass die Bild-Kunst den Willen des Gesetzgeber, Upload-Filter zu vermeiden, sehr ernst nimmt.

 

01.08.2019 ¦ Geschäftszahlen 2018

Von den EUR 243 Mio. konnten EUR 196 Mio. an die Berechtigten der Bild-Kunst ausgeschüttet werden, der Rest wurde an andere Verwertungsgesellschaften überwiesen. Die Ausschüttungen an Berechtigte setzten sich wie folgt zusammen:

  • Folgerechte Kunst: EUR 6,5 Mio.
  • Erstrechte Kunst: EUR 3,1 Mio.
  • Kollektivrechte Kunst/Bild: EUR 131,4 Mio.
  • Kollektivrechte Film: EUR 55,0 Mio.

Erlösseitig konnten im Geschäftsjahr 2018 insgesamt EUR 56,3 Mio. für die Berechtigten der Bild-Kunst erwirtschaftet werden. Das Ergebnis lässt sich zwar nicht mit dem Rekordjahr 2017 vergleichen (Erlöse von EUR 129,2 Mio.), es stellt aber für sich betrachtet ein ordentliches Ergebnis dar. In den nächsten Jahren rechnet die Bild-Kunst mit Erlösen von jährlich zwischen EUR 45 und 55 Mio..

Die Kosten stiegen von EUR 4,3 Mio. auf EUR 4,7 Mio. an. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Bild-Kunst erstmalig bedeutende Negativzinsen auf ihre Einlagen entrichten musste in Höhe von EUR 459.000,-. Die Höhe der Negativzinsen basiert wiederum auf dem außerordentlich hohen Kassenbestand, der zum Beginn des Jahres 2018 EUR 282 Mio. betrug und erst nach und nach durch die Ausschüttungen abgebaut werden konnte, so dass er zum Jahresende nur noch EUR 86,5 Mio. betrug.

Der durchschnittliche Verwaltungskostensatz stieg von 3,31% im Jahr 2017 auf 8,38% im Jahr 2018. Auch dies ist nicht verwunderlich, haben sich doch die Erlöse – auf deren Basis die Kostensätze berechnet werden – im Jahr 2018 deutlich normalisiert.

Am 31.12.2018 hatte die Bild-Kunst 61.577 Mitglieder, davon 23,01% in der Berufsgruppe I, 57,70% in der BG II und 19,29% in der BG III.

Für 2019 erwartet die Bild-Kunst Erlöse auf dem gleichen Niveau wie 2018. Die Kosten dürften sich indessen steigern, da aktuell in eine neue Software inklusive einer neuen Finanzbuchhaltung investiert werden muss.

 

01.08.2019 ¦ Entscheidungen der Mitgliederversammlung

Als ehrenamtliche Vorstandsmitglieder wählte die Mitgliederversammlung erneut Werner Schaub (BG I), Frauke Ancker (BG II) und Jobst Christian Oetzmann (BG III). Den Vorsitz der Berufsgruppen und damit auch des Verwaltungsrats werden Frank Zeidler (BG I), Lutz Fischmann (BG II) und Cay Wesnigk (BG III) innehaben.

Die Mitgliederversammlung wählte darüber hinaus insgesamt 18 Verwaltungsräte sowie 18 Stellvertreter*innen. Pro Berufsgruppe wurden jeweils sieben Mitglieder der Vergabebeiräte Kulturwerk und Sozialwerk sowie fünf Mitglieder der Bewertungskommission BG III und ihre fünf Stellvertreter*innen gewählt. Die Zusammensetzung der Gremien können auf der Webseite der Bild-Kunst eingesehen werden.

Neben den Wahlen fasste die Mitgliederversammlung Beschlüsse zu den folgenden Anträgen:

  • Eine Klarstellung der Satzung,
  • eine Klarstellung der Grundsätze der Geldanlagepolitik,
  • vier Anträge zur Erweiterung der Wahrnehmungsverträge und
  • insgesamt 13 Anträge zur Änderung des Verteilungsplans.

Alle Anträge wurden angenommen mit Ausnahme des Antrags 18. Dieser betraf die BG II und sollte es im Rahmen der Einzelbildmeldungen ermöglichen, in Zukunft auch Abbildungen auf journalistischen Webseiten hinter Bezahlschranken zu melden.

Die Präsenzversammlung fand am Samstag, dem 27. Juli 2019, im Hotel Hilton Bonn statt. Ungefähr 100 Mitglieder nahmen persönlich an der Mitgliederversammlung teil.

Von ihrem Stimmübertragungsrecht machten 10.717 Mitglieder Gebrauch. Abzüglich der 138 ungültigen Übertragungen verblieben 10.579 Stimmen, die im Saal vertreten waren. Die Stimmen wurden auf 21 Organisationen und 19 einzelne Personen übertragen. Die meisten Stimmen, nämlich 1.599, konnte FREELENS auf sich vereinigen, gefolgt vom Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler mit 1.487 Stimmen. Durchschnittlich wurden 501 Stimmen auf jede Organisation übertragen.

Die Bild-Kunst wurde wie alle deutschen Verwertungsgesellschaften verpflichtet, ab 2017 eine elektronische Abstimmungsmöglichkeit einzuführen. Von den 61.577 Mitgliedern machten dieses Jahr nur 151 von diesem Recht Gebrauch – das entspricht einer Quote von 0,25%. Die Kosten belaufen sich in der Summe auf ca. EUR 120.000,-, woraus sich ableiten lässt, dass die Gemeinschaft der Berechtigten für jedes einzelne Mitglied, das elektronisch abgestimmt hat, EUR 795,- ausgegeben hat!

Der Verwaltungsrat der Bild-Kunst fordert den deutschen Gesetzgeber dringend dazu auf, dieses teure Experiment zu beenden! Es sollte den Verwertungsgesellschaften freigestellt sein, entweder ein System der Stimmübertragung oder ein System der elektronischen Abstimmung anzubieten. Der Zwang, beides anbieten zu müssen, greift unverhältnismäßig in die Privatautonomie der Gesellschaften ein.

Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 17,4%, was für Verwertungsgesellschaften einen guten Wert darstellt. Differenziert betrachtet kam die BG I auf 17,8%, die BG II auf 16,3% und die BG III auf 18,9%.

Die Auszählung der Stimmen im Saal stellte eine Herausforderung für die Geschäftsstelle dar. Weil mit Papier-Wahlbögen gearbeitet wurde und insgesamt 113 Anträge auszuwerten waren, mussten 16 Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle Bonn die Mitgliederversammlung tatkräftig unterstützen. Das ist im Übrigen der Grund, warum die Versammlungen in letzter Zeit regelmäßig in Bonn stattfinden. Sollte der Verwaltungsrat in der Zukunft einer Saalabstimmung per Tablet zustimmen, könnten die Mitgliederversammlungen auch in anderen Städten tagen. Derzeit überwiegen jedoch die Bedenken im Hinblick auf die Sicherheit einer elektronischen Abstimmung im Saal.

04.06.2019 ¦ Meisterprüfung für Fotografen?

Die Befürworter der Meisterpflicht wollen diese wieder einführen, um die Anzahl der Berufsfotografen im gewerblichen Bereich zu beschränken. Seit dem Wegfall der Meisterpflicht sind sehr viele Selbständige in den Markt gedrängt, die laut Auffassung des Handwerksverbandes ZDH teilweise unter der Umsatzschwelle für die Mehrwertsteuerpflicht wirtschaften und die auch selten für Alter und Krankheit vorsorgten. Deshalb erhielten sie gegenüber Fotostudios einen unberechtigten Wettbewerbsvorteil, was die Preisgestaltung angehe.

Die Wiedereinführung der Meisterpflicht würde auf der anderen Seite viele Bildjournalisten und künstlerisch tätige Fotografen negativ treffen, die auch im Bereich der gewerblichen Fotografie tätig sind und sich auf diese Weise etwas dazu verdienen. Für sich genommen spricht auch nichts dagegen: denn warum sollen Porträt- oder Hochzeitsfotos von künstlerischen Fotografen schlechter sein als die von Fotografen mit Meisterbrief?

Eine Meisterpflicht im Handwerk ist nur dort berechtigt, wo Sicherheitsaspekte eine Rolle spielen. Hier helfen Standards der Berufsausübung das notwendige Qualitätsniveau zu gewährleisten, um Personen und Sachwerte zu schützen. Dagegen haben Berufseintrittshürden im erweiterten Bereich der künstlerischen Betätigung nichts zu suchen, denn hier geht es nicht um Sicherheit. Die künstlerische Freiheit muss in jedem Fall gewährleistet sein.

Und übrigens: Gibt es für Musiker, Textdichter, Autoren und Filmurheber einen Meisterzwang? Nein. Warum soll also ausgerechnet für Urheber*innen aus dem Bereich Fotografie eine Mauer errichtet werden? Das erschließt sich nicht.

Gegen den erneuten Meisterzwang für Fotograf*innen läuft derzeit eine Online-Petition, die Sie hier unterstützen können.

04.06.2019 ¦ Mitgliederversammlung 2019

Die Geschäftsstelle in Bonn hat Ende vergangener Woche die diesjährigen Einladungen zur Mitgliederversammlung per Post versendet. Neben der Einladung mit Tagesordnung und deren Erläuterung finden Mitglieder dort weitere Unterlagen:

  • den Geschäftsbericht 2018,
  • den Transparenzbericht 2018,
  • ein Formular zur Stimmrechtsübertragung,
  • Ihre Zugangsdaten für das Registrierungsportal.

Alle Unterlagen mit Ausnahme der personalisierten Zugangsdaten werden auch auf der Webseite der Bild-Kunst zum Download angeboten. Sollten Sie als Mitglied bis zum 7. Juni 2019 keine postalische Einladung erhalten haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an info@bildkunst.de.

Schwerpunkt der Mitgliederversammlung werden die Gremienwahlen sein: Insgesamt 91 Positionen in allen drei Berufsgruppen werden für die kommenden drei Jahre (2019 – 2022) neu besetzt. Zusätzlich wird sich die Mitgliederversammlung mit einer Reihe kleinerer, wenn auch wichtiger Änderungen in den Wahrnehmungsverträgen und im Verteilungsplan befassen. Die politische Debatte wird sich natürlich um die neue EU-Urheberrechtsrichtlinie drehen: Hier steht die Plattformverantwortlichkeit des Art. 17 im Mittelpunkt, die in der gesellschaftlichen Debatte in Deutschland höchst kontrovers diskutiert wurde.

Aufgrund der vorgelagerten Möglichkeit zur elektronischen Abstimmung sind Änderungsanträge in der Versammlung nicht zugelassen. Ansonsten würden die elektronischen Stimmen entwertet. Die eigentliche Arbeit an den verschiedenen Anträgen findet stets in den Berufsgruppenversammlungen statt, die dieses Jahr am 25. April getagt haben. Die Mitgliederversammlung ist dazu aufgerufen, die Anträge final zu beschließen oder sie abzulehnen.

Wer an der Mitgliederversammlung nicht persönlich teilnimmt, kann das der Einladung beigefügte Stimmübertragungsformular nutzen und die Stimme auf eine*n Vertreter*in übertragen.

Weiterhin werden elektronische Teilnahmerechte angeboten, für die das Registrierungsportal der Bild-Kunst den zentralen Anlaufpunkt darstellt. Die Zugangsdaten wurden mit der Einladung zur Versammlung per Post versendet.

Wer elektronisch abstimmen will, muss sich hierfür im Registrierungsportal anmelden und zwar im Zeitraum vom 4. Juni 2019 bis zum 18. Juni 2019. Voraussichtlich ab dem 4. Juli 2019 versendet die Bild-Kunst dann die persönlichen Zugangsdaten für die eigentliche elektronische Abstimmung per Post. Es handelt sich somit um ein zweistufiges Verfahren.

Das Registrierungsportal kann auch genutzt werden, um sich für die elektronische Live-Übertragung der Mitgliederversammlung anzumelden. Die Live-Übertragung wird nämlich nicht öffentlich ausgestrahlt, sondern nur registrierten Mitgliedern zugänglich gemacht. Die Registrierung für die Live-Übertragung ist möglich bis zum 23. Juli 2019. Last but not least kann das Registrierungsportal auch dafür genutzt werden, die Stimme elektronisch auf eine*n Vertreter*in zu übertragen.

Die Bild-Kunst hat derzeit ca. 62.000 Mitglieder. Je mehr Mitglieder von ihrem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Gebrauch machen, desto stärker wird die Arbeit der Bild-Kunst legitimiert. Wenn Sie Mitglied sind: nutzen Sie Ihr Stimmrecht!

 

04.06.2019 ¦ Nachlese Berufsgruppenversammlungen 2019

Berufsgruppe I

  1. Für die Werke ihre bildenden Künstler*innen erteilt die Bild-Kunst Lizenzen an Verlage, Museen, Galerien, Auktionshäuser und andere Nutzer*innen. Dabei holt die Bild-Kunst vor der Lizenzerteilung die Zustimmung des Mitglieds ein, außer es handelt sich um Veröffentlichung in Zeitungen, Zeitschriften und Sammelwerken. Diese Ausnahme soll nun erweitert werden auf die Verwendung von Werken durch Kultureinrichtungen (Museen, Bildungsstätten, Galerien, Auktionshäuser), sofern die Werke unverändert genutzt werden. Eine Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten wird hier nicht gesehen. Durch den Wegfall der Korrespondenz wird die Verwaltungstätigkeit erheblich entlastet.
     
  2. Die Mindestgutschrift beträgt pro Ausschüttung derzeit fünf Euro. Geringere Beträge werden nicht ausgeschüttet, sondern zur Senkung der Verwaltungskosten verwendet. Diese Vorgehensweise wurde insbesondere von der BG I kritisch gesehen. Für Mitglieder haben auch geringe Ausschüttungen einen Wert, nicht nur finanziell, sondern auch ideell. Deshalb soll die Mindestgutschrift in allen Verteilungssparten (auch in denen der BG II und III) auf einen Euro abgesenkt werden.'
     
  3. Innerhalb der Kopiervergütung Kunstpräsentationen soll ab dem Nutzungsjahr 2018 der Ausstellungskatalog als Parameter eingeführt werden, dessen Vorliegen den Punktwert um 25% erhöht. In den derzeit verwendeten Meldeformularen werden Kataloge schon abgefragt, so dass die Umsetzung im Falle der Zustimmung der Mitgliederversammlung gewährleistet ist.
     
  4. Bislang werden Webseiten von bildenden Künstler*innen in der Verteilungssparte „Privatkopie digital“ nicht gesondert als Parameter für die Ausschüttung herangezogen. Das soll sich nun ändern: Die Versammlung der Berufsgruppe I stellt den Antrag an die Mitgliederversammlung, künftig das Vorhandensein einer Webpräsenz abzufragen und im Rahmen einer eigenen Ausschüttungssparte zu vergüten.

Berufsgruppe II

  1. Die neue EU-Urheberrechtsrichtlinie führt eine Haftung für Betreiber von größeren Plattformen ein, deren Geschäftsmodell darin besteht, dass die Inhalte von usern hochgeladen werden. (z.B. pinterest, tumblr, facebook). Die Berufsgruppenversammlung hält es für sinnvoll, dass die Bild-Kunst die entsprechenden Exklusivrechte der Fotograf*innen, Illustrator*innen und Designer*innen wahrnimmt, weil eine Individuallizensierung von Plattformen durch ein einzelnes Mitglied im Regelfall schwierig bis unmöglich ist. Der Wahrnehmungsvertrag soll entsprechend angepasst werden. Nähere Details finden sich unter Antrag 7 in der Erläuterung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
     
  2. Auch die VG Wort nimmt Bildrechte wahr und zwar für Urheber*innen, die mit eigenen Bildern ihre eigenen Texte illustrieren. Diese „Selbstillustrator*innen“ sind zuletzt häufig zwischen die Stühle geraten, weil ihre Bilder sowohl von der VG Wort, als auch von der VG Bild-Kunst abgelehnt worden sind. Um dieses Problem zu lösen, werden beide Gesellschaften in Kürze eine Abgrenzungsvereinbarung verhandeln.
     
  3. Die Berufsgruppenversammlung hält es für sinnvoll, im Honorarmeldesystem die Möglichkeit zu schaffen, für einzelne Auftraggeberkategorien Kulturfaktoren einzuführen. Für die Verteilungssparte des analogen Kopierens soll es bei den derzeit gültigen Faktoren bleiben. Für die Verteilungssparte des digitalen Kopierens hingegen schlägt die Berufsgruppe der Mitgliederversammlung für die Fotografen jetzt neue, konkrete Faktoren vor. Im Bereich Illustration und Design soll dagegen noch weiter recherchiert werden, bevor konkrete Faktoren eingeführt werden.
     
  4. in Zukunft sollen Mitglieder der BG II Einzelbilder auf journalistischen Webseiten hinter Bezahlschranken melden können. Immer mehr Verlage beenden die „Kostenlos-Kultur“ und verlangen für das Lesen ihrer Artikel Geld, meistens über Abo-Modelle. Trotzdem finden die journalistischen Inhalte ein breites Publikum, was zur begrüßen ist, was andererseits aber auch dazu führt, dass in nennens-werter Zahl Privatkopien angefertigt werden. Deshalb ist die Erweiterung der Meldemöglichkeit notwendig.

Berufsgruppen I und II
Zunehmend verschwimmen die Berufsbilder von Bildenden Künstler*innen, Fotograf*innen, Illustrator*innen und Designer*innen: Verschiedene Berufe werden gleichzeitig, teilweise mit wechselnden Schwerpunkten oder in kürzeren Abständen hintereinander ausgeübt. Diese Lebensrealität wird derzeit vom Regelwerk der Bild-Kunst nur unzureichend berücksichtigt. Es geht vom veralteten Regelfall aus, dass ein Mitglied sein Leben lang den gleichen Beruf ausübt. Auch die seit einiger Zeit angebotenen Möglichkeiten der „Doppelmitgliedschaft“ können das Problem nicht lösen, da es struktureller Natur ist. Die Berufsgruppen I und II haben am 25. April 2019 das Ziel formuliert, die Statuten der Bild-Kunst im Jahr 2020 zeitgemäß weiterzuentwickeln.

Berufsgruppe III

  1. Für Miturheber*innen an Filmwerken, die im Einzelfall von der Bewertungskommission anerkannt werden, soll auf Anraten der Aufsichtsbehörde ein fester Beteiligungssatz eingeführt werden. Die Versammlung der Berufsgruppe III schlägt der Mitgliederversammlung eine Beteiligung von 2% vor. Bezahlt wird diese aus einer gesonderten Rückstellung.
     
  2. Vor dem Hintergrund sinkender Einnahmen aus der Privatkopievergütung und der Kabelweitersendung hat die Versammlung der Berufsgruppe III beschlossen, die Anzahl der abrechnungsfähigen Sender moderat und damit den Verwaltungsaufwand spürbar zu senken. In Zukunft soll ein Sender nicht nur einen durchschnittlichen jährlichen Marktanteil von 0,3% aufweisen, sondern auch einen modifizierten Senderwert von „fünf“. Damit verringert sich die Anzahl der abrechnungsfähigen Sender von ca. 41 auf ca. 36-37.
     
  3. Die Versammlung der BG III hat begrüßt, dass die Bild-Kunst ein Gutachten bei zwei namhaften deutschen Rechtsprofessoren in Auftrag gegeben hat. Es untersucht die Möglichkeit, dass in Zukunft Verwertungsgesellschaften Exklusivrechte für Filmurheber*innen wahrnehmen können. Dies ist notwendig, damit die Filmurheber*innen (und Schauspieler*innen) nicht von der Entwicklung der Geschäftsmodelle in der Filmbranche abgehängt werden. Verwertungsgesellschaften wie die Bild-Kunst würden natürlich nur dort tätig, wo dies auch sinnvoll ist, z.B. bei massenhaften Werknutzungen oder Werknutzungen im long tail Bereich.

 

04.06.2019 ¦ Meldungen – Aktuelles

  1. Freiwillige Abtretung von Vergütungen von Urheber-Mitgliedern an Verlage (BG I und II)
    Der Gesetzgeber hat Urheberinnen und Urhebern der BG I und der BG II die Möglichkeit eingeräumt, Verlage an ihren Ausschüttungen für gesetzliche Vergütungsansprüche zu beteiligen und zwar auf freiwilliger Basis. Die von der Mitgliederversammlung 2018 festgelegten einheitlichen Quoten betragen 25% für Mitglieder der BG I und 20% für Mitglieder der BG II. Wer einem Verlag diese Quote seiner Auszahlungsansprüche 2018 zukommen lassen will, nutzt hierfür das nachfolgende Formular. Es ist auch möglich, die Quote auf mehrere Verlage aufzuteilen. In diesem Fall sind einfach mehrere Formulare einzureichen. Mitglieder der BG II können auch Bildagenturen, die wie Verlage arbeiten, in die Formulare eintragen und ihnen somit die Quote zukommen lassen.
    Formular Abtretung Verlage 2018
     
  2. Berücksichtigung von Gehältern festangestellter Fotografen ab der Honorarmeldung 2018 (BG II)
    Vorbehaltlich der Entscheidung der kommenden Mitgliederversammlung am 27.07.2019 können angestellte Fotograf*innen von Presseunternehmen, Nachrichtenagenturen und Pressebildagenturen unter bestimmten Bedingungen ihre Gehälter als Honorarmeldungen einreichen. Die Regelung soll rückwirkend bereits für das Nutzungsjahr 2018 gelten. Betroffene angestellte Fotograf*innen sollten deshalb entsprechende Meldungen für 2018 bis zum Meldeschluss am 30.06.2019 einreichen.

    Die Regelung betrifft einerseits die Fotograf*innen, die bei einem deutschen Presseunternehmen, z.B. einem Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag, angestellt sind, andererseits diejenigen, die bei einer deutschen Nachrichten- oder Pressebildagentur angestellt sind, also z.B.  bei der dpa Deutschen Presse-Agentur, der deutschen Niederlassung der Agence France-Presse, des Evangelischen Pressedienstes, der Katholischen Nachrichten-Agentur, Reuters oder des sid Sport-Informations-Dienstes. Da die Bild-Kunst noch keine entsprechenden Meldeformulare vorbereitet hat, sollte die Meldung formlos per E-Mail an die folgende Adresse erfolgen: info@bildkunst.de. Bitte geben Sie im Betreff an „Honorarmeldung Bild – Gehaltsmeldung 2018“.

    Angestellte Fotograf*innen geben in dieser E-Mail bitte neben ihrem Namen und ihrer Urhebernummer Ihr Jahresbruttogehalt im Kalenderjahr 2018 in Euro an. Zusätzlich benötigt die Bild-Kunst einen Scan des Arbeitsvertrags und eine Bestätigung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, welchen Anteil der Arbeitszeit das meldende Mitglied mit der Erstellung von Werken der Fotografie beschäftigt war. Hierzu genügt die Angabe „bis 25%“, „bis 50%“, bis 75%“ oder bis „100%“. Sollte der Arbeitgeber keine Bestätigung erteilen, sollte die Meldung trotzdem abgegeben werden unter Vermerk dieses Umstands. Nähere Informationen zu dieser geplanten Verteilungsplanänderung sind zu finden in der Erläuterung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung unter Antrag 16.
     
  3. Informationen für Werbefilmurheber (BG III)
    Im Bereich Werbefilm werden die Ansprüche der Filmurheber der Bild-Kunst von der TWF vertreten. Nähere Informationen finden sich hier .

    Nachdem der Meldeschluss für die Ausstrahlungsjahre 2012-2017 bereits am 31.03.2019 war, beginnt die TWF nun mit der Ausschüttung. Filmurheber der Bild-Kunst erhalten ihre Ausschüttung wie gehabt von der Bild-Kunst, voraussichtlich im Juni oder Juli 2019.

    Ab dem 1.06.2019 wird das Meldeportal der TWF bereitstehen, damit Filmurheber von Werbespots ihre Meldungen für das Nutzungsjahr 2018 vornehmen können. Sobald uns ein Meldeschluss mitgeteilt wird, werden wir diesen auf der Webseite bekannt geben.

04.06.2019 ¦ Meldeschluss 2019

Auf der Webseite der Bild-Kunst finden Mitglieder alle relevanten Informationen für die einzelnen Meldeverfahren und zwar in der Rubrik VG Bild-Kunst / Meldungen. Die Infos sind gegliedert nach Berufsgruppen:

  • Mitglieder der Berufsgruppe I (Kunst) melden bis zum 30.06.2019 ihre Kunstpräsentationen des Jahres 2018.
  • Mitglieder der Berufsgruppe II (Bild) melden bis zum 30.06.2019 die Abbildung ihrer Werke in Büchern und ihre 2018 erwirtschafteten Honorare für die Rechteeinräumung Ihrer Werke an Dritte. Anstelle der Honorarmeldungen können auch Einzelbilder in Zeitungen und Zeitschriften, auf Webseiten sowie stehende Bilder im Fernsehen gemeldet werden.
  • Mitglieder der Berufsgruppe III (Film) melden Filme, die unter ihrer Beteiligung produziert wurden und die im Jahr 2018 im deutschen Fernsehen ausgestrahlt worden sind.

Auf der Webseite finden Mitglieder zunächst die Basisinformationen für ihre Berufsgruppe, für die BG I hier, für die BG II hier und für die BG III hier. Mitglieder der BG III erhalten noch Zusatzinformationen zur Meldung von Werbespots hier.

Am Ende der einzelnen Artikel finden Sie die einschlägigen Meldeformulare zum Download. Auch entsprechende Merkblätter zum Ausfüllen jedes einzelnen Formulars finden Sie dort.

Weil der Teufel im Detail liegt, haben wir vor kurzem für jede Berufsgruppe die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt, unsere FAQs finden Sie hier. Bitte schauen Sie dort als erstes hin-ein, sollten Ihnen beim Ausfüllen der Meldeformulare Fragen kommen.

Für die Meldungen, die das Jahr 2018 betreffen, ist Meldeschluss der 30. Juni 2019.

Das heißt, dass Meldungen, die per Post oder E-Mail an die Bild-Kunst versendet werden, spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2019 bei uns eingegangen sein müssen. Bitte versuchen Sie, uns die Meldungen nicht erst am letzten Tag der Frist zuzusenden. Kommt es zu Übermittlungsproblemen, so gehen diese zu Ihren Lasten! Aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips können verspätet eingegangene Meldungen nicht berücksichtigt werden.

Ab heute steht Urheber*innen der BG I und II, die ihre Meldung Bild/Kunst abgeben wollen, unser neues Meldeportal zur Verfügung. Hier erreichen Sie unser neues Meldeportal.

Urheber*innen der BG III (Film) melden nach wie vor über unser altes Meldeportal, welches Sie hier aufrufen können.

Bitte beachten Sie, dass Urheber*innen der BG I und II ihre Meldung über ein anderes Meldeportal abgeben, als es die Urheber*innen der BG III machen. Sollten Sie also Mitglied in der BG I und/oder II sein sowie in der BG III, müssen Sie sich um Ihre Meldung einzureichen, bitte an beiden Portalen anmelden. Die Zugangsdaten sind jedoch identisch.

 

11.03.2019 ¦ Pressemitteilung der Initiative Urheberrecht zur EU-Urheberrechtsrichtlinie: Wir stehen für Kunst- und Meinungsfreiheit! Kreativverbände wehren sich gegen falsche Kampfbegriffe in der Debatte zum Urheberrecht

Die von den Europaabgeordneten, Regierungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission erarbeitete Urheberrechtsrichtlinie führt anders als nun teilweise behauptet, nicht zu einer Einschränkung des Internets und schon gar nicht der Meinungs- und Kunstfreiheit. „Andernfalls würden unsere Mitglieder, die für mehr als hunderttausend Medien- und Kreativschaffende stehen, die neuen Regelungen mit Nachdruck ablehnen“, führten die Verbände aus.

Das Gegenteil ist der Fall. Daher haben sich die Organisationen der Kreativ- und Kulturschaffenden Anfang dieser Woche in einem bisher einmaligen gemeinsamen Appell mit den Verbänden von im Kreativsektor tätigen Unternehmen und Verwertern wie auch Verwertungsgesellschaften - aus allen Bereichen wie Musik, Journalismus, Kunst, Film und Fernsehen, Literatur u.a.m. - für die schnelle Verabschiedung der EU-Urheberrechtsrichtlinie ausgesprochen (Appell siehe unten).

„Es besteht zurzeit eher die Gefahr, dass einige große Plattformen das Internet dominieren und zensieren, die Verteilung von Inhalten nach intrasparenten Kriterien steuern und auf Kosten der Medien- und Kreativschaffenden ihre Marktdominanz ausbauen können“, so Prof. Dr. Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht und führt weiter aus: „Wir brauchen daher Regeln, die die Rechte von Kreativen und Nutzer*innen gegenüber diesen Plattformen definieren und stärken. Genau das wird mit der Richtlinie im Bereich des Urheberrechtes erreicht.“

Von Beginn ist das Vorhaben von einer kritisch-interessierten Öffentlichkeit begleitet worden. Keiner der beteiligten Akteure hat sich diese Aufgabe leicht gemacht. Konstruktive Kritik ist in den vorliegenden Kompromisstext eingeflossen. Die Verbände sagten dazu: „Die Parlamentarier wissen, dass nun so kurz vor der letzten Abstimmung jede Änderung des mühsam und mit Augenmaß ausgehandelten Kompromisses auf Jahre das Ende dieses wichtigen Regelungsvorhabens bedeuten würde. Eine Entscheidung gegen die Richtlinie wäre daher auch eine Entscheidung gegen die vitale und vielfältige Kultur- und Medienlandschaft in Europa.“

In der Initiative Urheberrecht arbeiten mehr als 35 Mitgliedsorganisationen zusammen, die rund 140.000 Urheber*innen und Künstler*innen in Deutschland vertreten.

Zum Download

Lizenzen vs. Uploadfilter
JA zur EU-Urheberrechtsrichtlinie

Rückfragen und Kontakt:
Katharina Uppenbrink | Geschäftsführung | Taubenstraße 1 | D-10117 Berlin

07.03.2019 ¦ HAP Grieshaber-Preis der VG Bild-Kunst

Susann Maria Hempel erhält den diesjährigen mit 25.000 € dotierten HAP Grieshaber-Preis der VG Bild-Kunst – wir gratulieren ganz herzlich!

Nach dem Abschluss ihres Studiums der Mediengestaltung an der Bauhaus-Universität Weimar, kehrt die Filmemacherin Hempel zurück in ihre Heimatstadt Greiz, eine Kleinstadt im thüringischen Vogtland. Greiz wird nicht nur wieder zur Hempels Wohnsitz sondern gleichfalls der Ort über den und aus dem heraus sie arbeitet. Hier entstehen wichtige Arbeiten wie Die Fliegen (The Birds II), 2011, Der große Gammel, 2013 und Sieben Mal am Tag beklagen wir unser Los und nachts stehen wir auf, um nicht zu träumen aus dem Jahr 2014. Zu diesen Werken hat Hempel zahlreiche renommierte Preise der Kurzfilmszene im In- und Ausland erhalten.

Auf bedrückende und gleichzeitig experimentelle Art und Weise dokumentiert Hempel destruktive Eigenschaften von Gebäuden und Menschen in Greiz. Verfall, soziale Isolation und Monotonie sind wiederkehrende Themen in ihren Arbeiten. Hempel filmt und fotografiert in den Räumen leerstehender Gebäude, beispielsweise im Greizer Theater oder baut in Miniaturmodell eine Gründerzeitvilla nach, die längst sich selbst und damit ihrem Verfall überlassen wurde. Alle Orte haben für die Künstlerin einen biografisch, emotionalen Bezug, sei es, dass sie als Kind selbst im Greizer Theater auf der Bühne stand oder das Untergeschoss der Villa bewohnte. Diese aufgegebenen Orte dokumentiert Hempel und lässt sie mit ihrem bis ins kleinste Detail arrangierten Requisitenfundus auf skurrile Weise wieder zum Leben erwecken. Die Handlungen der Menschen in den Kurzfilmen  verstärken den Eindruck von Monotonie, wenn sie einfach nur da sitzen und Nüsse knacken, Dias schieben oder Türen auf einem langen Flur öffnen und schließen. Zwischenmenschliche Kommunikation findet kaum statt und die Szenen wirken seltsam inszeniert und haben choreografische Momente.

Zu den visuellen Aneinanderreihungen von einsamen und gesellschaftlich benachteiligten Menschen, hineingesetzt in zurückgelassene und in sich zerfallende Bauwerke, untermauert die von Hempel eingesetzte Musik die beklemmende Atmosphäre. Manchmal steht sie aber auch im krassen Gegensatz zu den Bildern, wenn beispielsweise mehrere Mädchen, sich an den Händen haltend, durch die Räume laufen und „[…] ein Heimatort ein schöner Ort, alle machen mit […]“ im Chor singen.

Die Dokumentation der Verwahrlosung und die daraus resultierende Grundstimmung einer Stadt und deren Bewohner, übertragen in das künstlerische Medium des Kurzfilms, sind ein wichtiges Zeitdokument unserer jüngsten Geschichte.

Abbildung: Susann Maria Hempel, Skizze zu „Vater siehst Du nicht, dass ich verbrenne", 2019

 

 

07.03.2019 ¦ Meldungen 2019

Soweit die Bild-Kunst Tantiemen für konkrete Werknutzungen erwirtschaftet, erfolgt die Ausschüttung an die Berechtigten automatisch. Die Ausschüttung pauschaler Erlöse (z.B. die Privatkopievergütung oder die Bibliothekstantieme) erfolgt dagegen meistens auf der Grundlage von Meldungen der Berechtigten.

Übersicht über die wichtigsten Meldemöglichkeiten:

  • Mitglieder der Berufsgruppe I (Kunst) melden bis zum 30.06.2019 ihre Kunstpräsentationen des Jahres 2018.
  • Mitglieder der Berufsgruppe II (Bild) melden bis zum 30.06.2019 die Abbildung ihrer Werke in Büchern und ihre 2018 erwirtschafteten Honorare für die Rechteeinräumung Ihrer Werke an Dritte. Anstelle der Honorarmeldungen können auch Einzelbilder in Zeitungen und Zeitschriften sowie auf Webseiten gemeldet werden.
  • Mitglieder der Berufsgruppe III (Film) melden Filme, die unter ihrer Beteiligung produziert wurden und die im Jahr 2018 im deutschen Fernsehen ausgestrahlt worden sind.

Die Regeln des Meldeverfahrens findet man im 3. Kapitel des Besonderen Teils des Verteilungsplans. Formulare und Merkblätter zu den einzelnen Meldearten sind auf der Webseite der Bild-Kunst zu finden und zwar hier.

Wichtig:

Für die Meldungen, die das Jahr 2018 betreffen, ist Meldeschluss der 30. Juni 2019. Das heißt, dass Meldungen, die per Post oder E-Mail an die Bild-Kunst versendet werden, spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2019 bei uns eingegangen sein müssen.

Bitte versuchen Sie, uns die Meldungen nicht erst am letzten Tag der Frist zuzusenden. Kommt es zu Übermittlungsproblemen, so gehen diese zu Ihren Lasten! Aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips können verspätet eingegangene Meldungen nicht berücksichtigt werden.

Die Verteilungsplanreform der letzten beiden Jahre brachte viele Änderungen der Meldemöglichkeiten mit sich. Die Bild-Kunst arbeitet derzeit an einem modernisierten Meldeportal und wird bald  ihren Mitgliedern wieder für alle Meldearten elektronische Meldemöglichkeiten anbieten können. In der ersten Stufe wird die neue elektronische Meldemöglichkeit für die Mitglieder der Berufsgruppen I (Kunst) und II (Bild) angeboten werden. In dieser Zeit melden die Mitglieder der Berufsgruppe III (Film) noch über das herkömmliche elektronische Portal. Nach einer Optimierungsphase werden dann auch die Filmmeldungen über das neue Portal ermöglicht. Das Meldeportal wird über die Webseite der Bild-Kunst (www.bildkunst.de) zugänglich gemacht. Wir werden auf der Startseite darauf hinweisen, wenn das Portal scharf geschaltet ist. Informationen zur Bedienung des Portals werden dann im Portal selbst angeboten.

 

07.03.2019 ¦ Berufsgruppenversammlungen 2019

Die Mitgliedschaft der Bild-Kunst ist in drei Berufsgruppen organisiert (Kunst, Bild, Film), die jedes Frühjahr zusammenkommen, um die Mitgliederversammlung vorzubereiten. In den Berufsgruppenversammlungen finden die inhaltlichen Debatten über die Vereinsthemen statt. Hier kann sich jeder einzelne einbringen und Einfluss nehmen. In der Mitgliederversammlung, die dieses Jahr am 27. Juli stattfinden wird, erfolgen dann die finalen Abstimmungen.

2019 ist ein Wahljahr. Das heißt, dass in den Berufsgruppenversammlungen die Kandidatinnen und Kandidaten für die ehrenamtlichen Gremienpositionen der nächsten drei Jahre aufgestellt werden. Jede Berufsgruppe stellt ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied, sechs Verwaltungsräte und deren Stellvertreter sowie je sieben Mitglieder der Vergabebeiräte von Kultur- und Sozialwerk. Die Berufsgruppe III wählt darüber hinaus fünf Mitglieder ihrer Bewertungskommission. Im Verein Bild-Kunst kommen den Gremien wichtige Entscheidungsbefugnisse zu.

Nur die Berufsgruppenversammlungen können Anträge zur Änderung des Verteilungsplans in die Mitgliederversammlung einbringen. Nach den größeren Reformen der letzten Jahre stehen 2019 nur kleinere Anpassungen zur Debatte. Neben den Vorschlägen für die Kultur- und Sozialabzüge sowie für die Besetzung von Förderbeiräten, die alle Berufsgruppen beraten, stehen die folgenden wesentlichen Themen auf der Tagesordnung:

Berufsgruppe I

  • Kataloge als Parameter bei der Meldung von Kunstpräsentationen
  • Neueinführung der Meldemöglichkeit von eigenen Webseiten
  • Lizensierung von Artotheken

Berufsgruppe II

  • Einführung von Kulturfaktoren bei den Honorarmeldungen
  • Überprüfung der Grenze von 200 Abbildungen bei Einzelbildmeldungen

Berufsgruppe III

  • Verringerung der Anzahl abrechnungsfähiger Sender

Der erste Versammlungstag – Donnerstag, der 25. April – startet um 11.00 Uhr mit einer gemeinsamen Sitzung aller drei Berufsgruppen, in der die Geschäftsleitung einen Überblick über das Ergebnis des Geschäftsjahrs 2018 präsentieren wird.

Danach wird die Berufsgruppe III mit ihrer eigenen Versammlung fortfahren, die am gleichen Tag endet. Die Berufsgruppe I und II fahren mit einer gemeinsamen Versammlung fort und trennen sich erst nach der Diskussion gemeinsamer Themen. Ob die Versammlungen am Freitag, dem 26. April, fortgesetzt werden, entscheiden die jeweiligen Versammlungsleiter am Ende des ersten Tages.

Die Bild-Kunst wird die Einladungen für die Berufsgruppenversammlungen in der letzten Märzwoche an ihre Mitglieder versenden und zwar per Briefpost. Neben der Tagesordnung und ihrer ausführlichen Erläuterung fügen wir der Einladung auch ein Formular bei, mit dem die Stimme auf eine Vertreterin oder einen Vertreter übertragen werden kann. In Frage kommen auf der einen Seite Mitglieder der gleichen Berufsgruppe und auf der anderen Seite Berufsverbände und Gewerkschaften, die im Formular aufgeführt sind. Mitglieder, die in zwei oder drei Berufsgruppen gemeldet sind, haben trotzdem nur eine Stimme und müssen sich entscheiden, für welche Berufsgruppenversammlung Sie ihre Stimme übertragen wollen.

07.03.2019 ¦ Neues Newsletter Konzept

Mit dem neuen Newsletter-Konzept erhalten die Mitglieder eine Wahlmöglichkeit. Wer an Einzelheiten des Urheberrechts nicht interessiert ist, abonniert nur den regulären Newsletter. Dieser informiert über Bild-Kunst eigene Themen, also über Meldefristen, Ausschüttungstermine, Berufs- und Mitgliederversammlungen sowie über die Stiftung Kulturwerk, um einige Beispiele zu nennen. Der reguläre Newsletter wird einmal im Quartal erscheinen und stellt einen unverzichtbaren Informationskanal für alle Mitglieder dar, die auf dem Laufenden bleiben wollen.

Wer bislang den Newsletter der Bild-Kunst abonniert hatte, wird in Zukunft den regulären Newsletter erhalten. Neuanmeldungen sind über die Website möglich. Abmeldungen erfolgen über einen Link am Ende eines jeden Newsletters.

Der neue politische Newsletter der Bild-Kunst wird über aktuelle Themen des Urheberrechts berichten. Er richtet sich an Mitglieder, die sich eine Meinung bilden und an der Debatte teilnehmen wollen, sei es öffentlich oder im privaten Kreis. Wir haben den Anspruch, auch komplizierte rechtliche Themen einfach und verständlich darzustellen. Dabei werden wir natürlich eine urheberrechtsfreundliche Position einnehmen, denn die Bild-Kunst setzt sich gemäß ihrer Satzung für eine Stärkung des Urheberrechts ein. Der politische Newsletter wird immer dann erscheinen, wenn es etwas zu berichten gibt.

Wer an dem neuen politischen Newsletter interessiert ist, muss diesen gesondert abonnieren. Die Anmeldung ist über die Website der Bild-Kunst möglich und über den Link am Ende jeden regulären Newsletters.