News Archiv 2021

30.09.2021 ¦ Auslandsmeldungen

Die Maßnahmen zielen auf eine Unterstützung der Mitglieder der Berufsgruppe II (Bild). Denn sowohl im Kunst- als auch im Filmbereich existiert bereits ein guter Datenaustausch mit den ausländischen Schwestergesellschaften. Im Filmbereich unterhalten die Verwertungsgesellschaften sogar eine gemeinsame Datenbank für Filmwerke, aus der sich die Berechtigten der dort eingetragen Filmwerke zu Verteilungszwecken auslesen lassen.

Für ihre Mitglieder der Berufsgruppe II (Bild) nimmt die Bild-Kunst hauptsächlich gesetzliche Vergütungsansprüche wahr. Beispiele sind die Privatkopievergütung, die Bibliothekstantieme und der neue Vergütungsanspruch für Nutzungen von Werken im Bildungsbereich. All diesen Sachverhalten liegen gesetzliche Schranken zugrunde, also Einschränkungen des Urheberrechts, die durch die Vergütungsansprüche kompensiert werden. Weil letztere nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können, kann der oder die Einzelne sie nicht selbst monetarisieren.

Ein Werkverzeichnis für Fotografien, Illustrationen und Werke des Designs führt die Bild-Kunst nicht. Für die Administration der gesetzlichen Vergütungsansprüche ist das nicht nötig, denn diese werden durch Pauschalsummen abgegolten. Die Vergütungsschuldner*innen wissen häufig selbst nicht, welche Werknutzungen damit abgegolten werden. Der oder die Hersteller*in eines PC weiß nicht, welche urheberrechtlich geschützten Werke ein oder eine Käufer*in darauf speichern wird.

Nicht alle Länder haben in ihrem Urheberrecht gesetzliche Vergütungsansprüche als Kompensation für Schranken eingeführt. Hier sind z.B. die USA zu nennen. Aus diesem Grund existiert auch kein dichtes Netzwerk an Verwertungsgesellschaften, die den Bildbereich abdecken. Wenn es Ansprüche und Verwertungsgesellschaften in einem Land gibt, dann werden die entsprechenden Tantiemen häufig pauschal an die Bild-Kunst überwiesen. Die Summe steht fest und Meldungen unserer Mitglieder sind nicht vorgesehen.

Bislang hat die Bild-Kunst ihre Mitglieder der Berufsgruppe II auf Anfrage aufgeklärt, welche Meldemöglichkeiten es im Ausland gibt. Die entsprechenden Informationen werden in Kürze zentral auf der Webseite bereitgehalten werden. Es geht zunächst um Meldemöglichkeiten für Frankreich, Großbritannien, Spanien, Österreich und die Schweiz. Meldefähig sind vor allem Abbildungen eigener Werke in Büchern, Zeitungen und Zeitschriften des jeweiligen Landes.

30.09.2021 ¦ Reform des Verteilungsplans

Einige Mitglieder werden es bereits gemerkt haben: derzeit sind die Meldemöglichkeiten für Mitglieder der Berufsgruppen I und II gesperrt. Dies soll den Mitgliedern Arbeit ersparen, müssten sie doch ihre Meldungen für 2021 nach Inkraftsetzung der Reform erneut unter Verwendung der neuen Formulare abgeben.

Die geplante Reform der Kollektivverteilung stehendes Bild soll vieles einfacher machen. Die letzte Reform 2016 war mit heißer Nadel gestrickt, musste sie doch kurzfristig die Neuerungen des im April 2016 in Kraft gesetzten Gesetzes über Verwertungsgesellschaften umsetzen. Das Resultat führte damals zu einem hohen Beratungsbedarf bei den Mitgliedern. Aus Fehlern lernend wird die jetzige Reform die Komplexität deutlich reduzieren:

  • Es wird kein Unterschied mehr gemacht zwischen Mitgliedern der Berufsgruppen I und II. Alle Berechtigten können alle Meldeformulare in allen Verteilungssparten nutzen. Die bisherigen Regeln der „Doppelmitgliedschaft“ entfallen ersatzlos.
  • Die Verteilungssparten der Kollektivverteilung werden reduziert auf vier: Buch, Periodika, Webseiten und Fernsehen. Die Erlöse werden auf Basis einer neuen empirischen Studie gleichmäßiger auf die Sparten verteilt.
  • Es wird das Prinzip eingeführt: ein Werk ist ein Werk. Wertungsfaktoren werden abgeschafft. Alle Werke werden gleichbehandelt. Bei der Abbildung eines Werkes der bildenden Kunst können allerdings sowohl das Kunstwerk als auch die Fotografie des Kunstwerks separat gemeldet werden.

Die Reform wurde zum Anlass genommen, Anpassungen im Detail vorzunehmen:

  • Bei der Buchmeldung können Neuauflagen von Büchern mit ISBN nur gemeldet werden, wenn die Neuauflage ebenfalls eine neue ISBN trägt.
  • Honorare werden in Zukunft nur noch in vier Auftraggeber-Kategorien gemeldet, nicht mehr in 23.
  • Einzelbilder in digitalen Verlagsprodukten werden in der Verteilungssparte Periodika angerechnet, nicht mehr in der Verteilungssparte Webseiten. Für Einzelbilder Periodika ist in Zukunft die ISSN der Publikation anzugeben. Abbildungen in Periodika ohne ISSN werden in der Sparte Webseiten gemeldet.
  • Werkpräsentationen können nur noch im Inland gemeldet werden oder – im Ausland –, wenn sie in einer deutschen Botschaft stattfinden oder von einem ifa- oder Goethe-Institut veranstaltet werden. Die „Liste ausländischer Ausstellungsstätten“ entfällt ersatzlos.

Im Filmbereich ist es derzeit unklar, welche oder welcher Berechtigte neben dem oder der Regisseur*in Meldungen abgeben dürfen. Der Verteilungsplan nennt nur einen „grafischen Gestalter“ und überlässt den Meldenden die Entscheidung, ob ihr Filmbeitrag die vom Urheberrecht geforderte Schöpfungshöhe erreicht. Dieses Vorgehen ist rechtlich fraglich. Deshalb hat die Bild-Kunst gemeinsam mit der AG Animationsfilm eine Gruppe von Mitwirkenden am Animationsfilm definiert, die regelmäßig und mit festen Beteiligungssätzen an den Ausschüttungen partizipieren können.

Nach abschließender Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 4. Dezember 2021 wird die Bild-Kunst ihre Mitglieder ausführlich über die Neuerungen informieren, die in vielen Fällen zu einer Vereinfachung führen. Dann wird das elektronische Meldeportal für die Mitglieder der Berufsgruppen I und II auch wieder frei geschaltet.

30.09.2021 ¦ Stipendienprogramm NEUSTART KULTUR

Die Corona-Pandemie trifft selbständig Tätige am härtesten. Von dieser Gruppe sind wiederum diejenigen, die im Kultursektor arbeiten, am stärksten betroffen. Bund und Länder haben deshalb eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen beschlossen, allen voran vielfältige Stipendienprogramme. Diese sollen es den Künstler*innen ermöglichen, sich in der Krise über Wasser zu halten und ihre für die Gesellschaft wertvolle Arbeit nicht aufzugeben.

Das NEUSTART-Programm der Beauftragten des Bundes für Kultur und Medien hat ein Volumen von zwei Milliarden Euro. Knapp 5% hiervon wird über die Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL, VG Wort und VG Bild-Kunst administriert. Letzterer wurden EUR 15 Mio. für ein Stipendienprogramm für den visuellen Werkbereich zur Verfügung gestellt. Die Bild-Kunst stellt sich dieser Aufgabe über ihre Stiftung Kulturwerk.

Nach einer Informationsphase im Juli startete die Antragsphase am 2. August 2021 und wurde in der letzten Augustwoche abgeschlossen. Im Anschluss wurden die Anträge von sieben unabhängigen Jurys begutachtet. Die positiv Beschiedenen erhalten seit Anfang September das Angebot zum Abschluss eines Fördervertrags.

Insgesamt sind 4.850 Anträge auf ein NEUSTART-Stipendium bei der Stiftung Kulturwerk eingegangen, 2.912 Stipendien können vergeben werden. Damit beträgt die Chance auf ein Stipendium rechnerisch ca. 60%.

Die Stipendien wurden in drei Förderlinien ausgeschrieben – Kunst, Bild und Film. Wer in mehr als einem Bereich beruflich tätig ist, musste sich für eine Linie entscheiden. Die einzelnen Förderlinien wurden unterschiedlich intensiv nachgefragt: Während im Kunstbereich 1.776 Anträge auf 728 Stipendien entfielen (41% Fördermöglichkeiten), kamen im Bildbereich 2.073 Anträge auf 1.456 Stipendien (Quote: 70%) und im Filmbereich 1.001 Anträge auf 728 Stipendien (Quote: 73%).

Im Durchschnitt erfüllten 86% der Anträge die formalen Voraussetzungen für ein Stipendium. Von den restlichen Anträgen wurden wiederum 88% von den Jurys positiv beschieden. Damit haben von den ursprünglich eingereichten 4.850 Anträgen insgesamt 3.645 eine grundsätzliche Förderberechtigung erhalten. Das sind 75%.

Da die Stiftung Kulturwerk nur Mittel für 2.912 Stipendien zur Verfügung stehen, also 60% der ursprünglichen Anträge, werden nun den positiv beschiedenen Antragssteller*innen in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Anträge Förderverträge angeboten. Es kommt durchaus vor, dass Antragssteller*innen in dieser Phase von einem Stipendium der Stiftung Kulturwerk Abstand nehmen. Hauptgrund hierfür ist die Annahme eines anderen Stipendiums, das besser dotiert ist und bei dem sich der Förderzeitraum mit demjenigen des Kulturwerk-Stipendiums überschneidet. Die öffentliche Hand achtet nämlich bei der Mittelvergabe streng auf das Verbot der Doppelförderung. Bereits eine Überschneidung von Förderzeiträumen unterschiedlicher Programme von wenigen Tagen ist hier schädlich.

Jedenfalls hat eine nicht unwesentliche Anzahl der 753 Antragsteller*innen, die die Voraussetzungen zwar erfüllen, aber aufgrund ihres Ranges noch kein Vertragsangebot erhalten haben, immer noch Chancen, zum Zuge zu kommen.

Hinsichtlich der Aufteilung der positiv beschiedenen Anträge auf die Geschlechter ergibt sich in den einzelnen Förderlinien die folgende Verteilung (Stand Prognose Ende August):

 MännlichWeiblichDivers
Förderlinie I (Kunst)42,9%55,8%1,3%
Förderlinie II (Bild)51,6%47,8%0,5%
Förderlinie III (Film)54,4%45,2%0,4%


Hinsichtlich des Wohnortes der positiv beschiedenen Antragssteller*innen liegt das Bundesland Berlin auf Platz 1, gefolgt von NRW, Bayern und Sachsen. Im Mittelfeld bewegen sich Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg. Auf die restlichen Bundesländer fallen nur vereinzelte Bewerbungen.

 

30.09.2021 ¦ Neue Wahrnehmungsverträge

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken vom April diesen Jahres stellt klar, dass deren Kund*innen allen wesentlichen Änderungen aktiv zustimmen müssen, damit die Änderungen in Kraft treten können. Das Urteil ist wahrscheinlich auch auf das Verhältnis der Bild-Kunst zu ihren Mitgliedern anwendbar, denn auch Wahrnehmungsverträge sind rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen. Handlungsbedarf besteht, weil die Bild-Kunst bislang – wie die Banken – ihre Mitglieder über Änderungen bloß informiert hatte und ihnen eine Widerspruchsfrist gewährte. Der BGH hat nun entschieden, dass dieses Verfahren bei wesentlichen Vertragsänderungen nicht mehr anwendbar ist: Schweigen sei nicht als Zustimmung zu werten.

Das BGH-Urteil, wenn es auch zunächst einleuchtet, reiht sich ein in eine bedenkliche Entwicklung, die seit einigen Jahren in Deutschland zu beobachten ist: die Bürokratiekosten steigen ungebremst. Man kann bereits darüber streiten, ob das Urteil wirklich eine Verbesserung für Verbraucher*innen darstellt: Lesen Sie neue Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil Sie diesen nun aktiv zustimmen müssen? Lesen Sie die Datenschutzhinweise auf den Webseiten, die Sie besuchen? Freut es Sie, dass Sie vor dem Lesen einer Webseite seit geraumer Zeit erst einmal eine Cookie-Zustimmung erteilen sollen? Ein wenig Sarkasmus sei erlaubt, wenn man an die Kosten denkt, die auf die Bild-Kunst nun zukommen. Das Projekt der Neuunterzeichnung aller Wahrnehmungsverträge wird nicht billig werden. Gestemmt werden muss es trotzdem. Denn es erscheint problematisch, darauf zu vertrauen, dass das BGH-Urteil nicht auf Verwertungsgesellschaften anwendbar ist.

Inhaltlich werden die neuen Wahrnehmungsverträge ebenfalls überarbeitet: in der Sektion zur Rechteeinräumung finden sich nun die neuen Rechte und Ansprüche für die Lizenzierung von Social Media Plattformen in einem eigenen Abschnitt. Außerdem sind die Vorschriften zur Übertragung von Rechten für Nutzungen im Ausland erstmals ausführlich dargestellt. Im Gegenzug zur Rechteeinräumung verpflichtet sich die Bild-Kunst zur treuhänderischen Wahrnehmung derselben. Diese Pflicht wird erstmals in ihren Einzelheiten beschrieben. Der Abzug für soziale und kulturelle Zwecke wird vertraglich auf maximal 10% begrenzt (er beträgt in der Regel weniger).

Ganz neue Wahrnehmungsverträge wurden für die Gruppen der Verleger*innen, Bildagenturen und Filmproduzent*innen entworfen.

Die Neufassung und Neuunterzeichnung der Wahrnehmungsverträge schafft für die Bild-Kunst und ihre Berechtigten Rechtssicherheit. Zusätzlich bietet dieses Projekt die Chance, den Rechtebestand der Bild-Kunst neu zu kartographieren und zu dokumentieren.

30.09.2021 ¦ Neue Social Media Bildlizenz

Sie kommt: Die neue Social Media Bildlizenz für Nutzungen in Deutschland. Mit dieser Lizenz können die Diensteanbieter*innen hierzulande ihrer neuen urheberrechtlichen Verantwortung mit einer Unterschrift nachkommen. User*innen der Dienste werden gleichzeitig aus der Haftung entlassen, wenn sie fremde Bilder hochladen. Bislang stellte dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Uploadfilter im Bildbereich werden weitgehend vermieden, wie es der Gesetzgeber intendiert hat. Und die Urheber*innen werden endlich eine angemessene Vergütung für die milliardenfache Nutzung ihrer Werke erhalten. Kurzum: die künftige Social Media Bildlizenz kommt zur rechten Zeit.

Anfang Dezember 2021 wird die Bild-Kunst ihren Tarif veröffentlichen, der derzeit in den Gremien abgestimmt wird. Bildintensive Social Media Dienste werden für die Lizenz einen Teil ihres Umsatzes als Vergütung an die Rechteinhaber*innen bezahlen müssen. So sieht es das Gesetz vor und so wird es auch im Musikbereich seit Jahren vorgelebt. Die Bild-Kunst wird den Diensteanbieter*innen demnächst Verhandlungen anbieten.

Welche Nutzungen werden von der Social Media Bildlizenz abgedeckt?

Es geht nicht darum, alle Bilder zu lizenzieren, die auf die Plattformen hochgeladen werden. Insbesondere die vielen Fotos von Privatpersonen bleiben außen vor. Denn hierfür erhalten die Diensteanbieter*innen die notwendigen Rechte direkt – über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Es geht auch nicht um den Upload von Bildern durch kommerziell tätige Personen und Unternehmen. Denn diese müssen sich nach wie vor selbst um die Rechteklärung kümmern und Lizenzen für benötigte Bildwerke bei den Rechteinhaber*innen direkt erwerben. Diese Lizenzen wirken dann auch zugunsten der Dienstebetreiber*innen.

Worum es geht, sind die vielen fremden Bildwerke, die von Privatpersonen auf die Social Media Plattformen hochgeladen und dort der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Für diese Werke besteht eine Lizenzierungslücke, für die die Diensteanbieter*innen seit dem 1. August einzustehen haben. Empirische Studien der Bild-Kunst zeigen, dass diese Lücke durchaus groß ist: je nach Anbieter*in sprechen wir von 20% bis über 50% des gesamten Bildmaterials.

Dieses Bildmaterial umfasst Bildwerke aller Arten und Genres: grundsätzlich geht es um Werke der bildenden Kunst, der Fotografie, der Illustration und des Designs. Die Bild-Kunst betätigt sich hier als Rechte-Aggregator. Sie lässt sich die Rechte von ihren eigenen Berechtigten und von den Berechtigten ihrer ausländischen Schwestergesellschaften einräumen. Zusätzlich besteht eine umfangreiche Kooperation mit den in Deutschland tätigen Bildagenturen, die wiederum über eigene Rechte-Netzwerke verfügen. Insgesamt vertritt die Bild-Kunst damit ein repräsentatives Repertoire, das sie den Diensteanbieter*innen über ihre neue Social Media Bildlizenz anbieten kann.

Diese deckt natürlich auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche ab, die das Urheber-Diensteanbieter-Gesetz für die wichtigen gesetzlich erlaubten Nutzungen eingeführt hat. Die Lizenz soll so umfassend wie möglich und damit auch so einfach wie möglich ausgestaltet sein. Die Welt ist schon kompliziert genug.

One more thing:

Die neue Social Media Bildlizenz für Nutzungen in Deutschland wird auch das Repertoire von Außenseiter*innen umfassen, deren Rechte nicht im Paket enthalten sind. Wie kann das sein? Die Bild-Kunst wird hier Gebrauch machen von der ebenfalls vor Kurzem eingeführten „erweiterten Kollektivlizenz“. Im Kern geht es um eine gesetzliche Rechteübertragung, der man aktiv widersprechen muss, wenn sie nicht gewünscht sein sollte.

Natürlich wäre es ein Ding der Unmöglichkeit, alle Rechte für alle Bildwerke einzeln zu klären, die auf Social Media Plattformen hochgeladen werden. In der Debatte um die Urheberrechtsreform haben die Kritiker*innen darauf immer wieder hingewiesen und die Angst vor Uploadfiltern geschürt. Nun kommt es anders: im Bildbereich wird es eine Lizenz für das Weltrepertoire des stehenden Bildes geben, das exakt die Lizenzlücke der Diensteanbieter*innen schließen wird – natürlich zu einem angemessenen Preis: die neue Social Media Bild-Lizenz für Deutschland.

06.07.2021 ¦ Meldungen für das Jahr 2021 ausgesetzt

In den Gremien der Bild-Kunst wird seit 1 ½ Jahren über eine Reform der Kollektivverteilung für die Berufsgruppen I und II beraten. Das Ziel ist eine wesentliche Vereinfachung des Systems, die durch eine Zusammenlegung der Ausschüttungen für die BG I und die BG II erreicht werden soll. Alle Mitglieder der BG I hätten dann den gleichen Zugang zu allen Meldeformaten und es käme nicht mehr darauf an, welches Bildwerk gemeldet wird (Kunstwerk, Fotografie, Illustration etc.). Das neue Prinzip würde heißen: ein Werk ist ein Werk.

Die Mitglieder werden die Reform in den Berufsgruppenversammlungen am 2. September 2021 in Bonn diskutieren und dann der Mitgliederversammlung vorlegen, die abschließend am 4. Dezember 2021 über das Paket entscheiden soll. In den nächsten Wochen werden wir Sie ausführlich über das Projekt informieren. Wichtig: Die Reform soll bereits für das Nutzungsjahr 2021 Anwendung finden.

Weil die Reform auf Vereinfachung zielt, sollen die bisherigen Meldemöglichkeiten erhalten bleiben:

  • Buch
  • Honorar
  • Einzelbild
  • Werkpräsentation

Nur die Meldemöglichkeit für die eigene Webpräsenz würde entfallen. Entsprechende Werke könnten als Einzelbild gemeldet werden. Mitglieder der BG I erhalten mit der Reform zusätzlich Zugang zu den Meldemöglichkeiten Buch, Honorar und Einzelbild, Mitglieder der BG II zusätzlich zu der Meldung Werkpräsentationen (bislang: Kunstpräsentationen). Wie gesagt: alle Mitglieder werden alle Meldeformate nutzen können.

Weil in den einzelnen Meldeformaten trotz des Ziels der Vereinfachung kleine Änderungen unumgänglich sind, setzen wir die Meldemöglichkeit nach dem derzeitigen System für das Jahr 2021 nunmehr aus und bitten Sie um Geduld bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bitte sehen Sie auch davon ab, uns Meldungen für 2021 mittels E-Mail oder per Post zu übersenden.

Ansonsten bestünde die Gefahr, dass Sie Ihre Meldungen für 2021 umsonst abgeben und später nach dem neuen System wiederholen müssten. Nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung am 4. Dezember 2021 schalten wir die Formulare in ihrer dann gültigen Form frei. Sie haben dann immer noch mehr als ein halbes Jahr Zeit – bis zum 30. Juni 2022 –, um Ihre Meldungen für 2021 bei uns einzureichen.

06.07.2021 ¦ BGH-Urteil zum Framing

Beim Framing werden Bilder auf fremden Webseiten in die eigene Webseite eingebunden, ohne dass man hierfür erneut eine Lizenz erwerben muss. Die Person, die diese Technik anwendet, schlüpft sozusagen unter die Lizenz der Person, die das Werk für die Internetnutzung zuerst lizenziert hat.

Nach alter deutscher Rechtsprechung war dies nur möglich, wenn der oder die Einbindende den eingebetteten Inhalt eindeutig als solchen kenntlich machte. Ein Framen ohne Hinweis hingegen machte den Abschluss einer neuen Lizenz erforderlich. Der Europäische Gerichtshof hatte diese differenzierende Betrachtungsweise gekippt und rein auf technische Aspekte abgestellt: der einzige Schutz gegen Framing ist nun der Einbau von technischen Schutzmaßnahmen. Diese stellen quasi einen Warnhinweis für Internetnutzer*innen dar: „Achtung: dieser Inhalt darf nicht auf fremde Webseiten eingebettet werden!“

Die Technik des Framing schadet den Urheber*innen besonders in den Fällen, in denen es um schnelllebige Inhalte geht – beispielsweise Fotos aus der Sportberichterstattung – oder in denen Bildwerke auf Webseiten von Museen und Archiven quasi „für die Ewigkeit“ gezeigt werden. Das ist grundsätzlich erwünscht, sollen diese Institutionen doch das Kulturerbe im Internet sichtbar machen, hat jedoch den Nachteil, dass sich die so gezeigten Exponate besonders leicht framen lassen. Denn sie sind dauerhaft auf ein und derselben Webseite abrufbar.

Die Bild-Kunst unterliegt als Verwertungsgesellschaft dem so genannten Wahrnehmungszwang. Dieser zwingt sie, jedem und jeder zu angemessenen Konditionen die Rechte des eigenen Repertoires einzuräumen. Wenn sie nun Bildwerke an Museen und Archive für die Einstellung auf deren Webseiten lizenziert, kommt es zu dem paradoxen Ergebnis, dass sie damit ihren Urheber*innen schadet. Denn die betreffenden Werke werden durch die leichte Möglichkeit des Framens wertlos. Ein oder eine Dritte*r muss, wenn er sie verwenden will, hierfür keine Lizenz erwerben, sondern bindet einfach das auf der Webseite der Kulturorganisation gezeigte Werk auf der eigenen Seite ein.

Um dies zu verhindern, verlangt die Bild-Kunst von der ursprünglich lizenzierten Kulturorganisation neben der Vergütung auch technische Schutzmaßnahmen gegen das Framen. Im vorliegenden Rechtsstreit soll geklärt werden, ob ein solches Verlangen vor dem Hintergrund des Wahrnehmungszwangs möglich ist.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 (I ZR 113/18) nun im Sinne der Bild-Kunst entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Der Rechtsstreit als solcher ist jedoch noch nicht entschieden, das Verfahren wurde zunächst an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen. Ein anderer als ein positiver Ausgang würde allerdings sehr überraschen.

29.04.2021 ¦ Meldeschluss 2021

In den vergangenen Newslettern wurde mehrfach darauf hingewiesen, die Meldungen fristgerecht und vollständig einzureichen, denn die Masse der Meldungen sowie deren Bearbeitung stellt die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle stets vor große Herausforderungen. Durch die aktuelle Situation sind die Mitarbeiter*innen nun noch größeren Belastungen ausgesetzt.

Gleichfalls sollte es in Ihrem Interesse sein, die Gelder aus dem letzten Nutzungsjahr für Ihre Arbeit zu erhalten.

Bedenken Sie bitte auch, dass die Bild-Kunst gesetzlich zur Gleichbehandlung und zur Beachtung des Verteilungsplans verpflichtet ist. Deshalb können verspätet oder unvollständig eingereichte Meldungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden – unabhängig von den persönlichen Gründen. Glauben Sie uns – die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstellen würden gerne kulant sein, gerade in der jetzigen Krisensituation, sie dürfen es aber nicht.
Deshalb: werden Sie jetzt aktiv – informieren Sie sich und reichen Sie in nächster Zeit Ihre Meldungen ein.

  • Informationen finden Sie auf der Bild-Kunst Webseite.
  • Melden Sie online über das Online-Meldeportal.

Noch ein Wort zu persönlichen Beratungen, insbesondere zu telefonischen Auskünften:

Die Bild-Kunst ist Ihr Verein, sie verwaltet Ihr Geld. Es gilt deshalb das Gebot der Sparsamkeit. Deshalb stehen mehr als 63.000 Mitgliedern nur knapp 55 Mitarbeiter*innen in den Geschäfts-stellen gegenüber. Nur etwa 10 Kolleg*innen können Anfragen zu den Meldungen kompetent beantworten, einige davon arbeiten in Teilzeit. Wenn jedes Mitglied zum Telefonhörer greifen würde, anstatt sich auf der Webseite zu informieren, kann das nicht funktionieren.
Außerdem arbeiten dieselben Kolleg*innen derzeit rund um die Uhr daran, die sowieso schon verzögerten Ausschüttungen auf den Weg zu bringen. Jedes Telefonat verschiebt die Ausschüttungen weiter nach hinten!

Deshalb: Wenn Sie Fragen zu den Meldungen haben, informieren Sie sich bitte zuerst und vor allem auf unserer Webseite. Sollte Ihr Anliegen dann immer noch nicht geklärt sein, schreiben Sie bitte eine E-Mail und schildern Sie Ihr Anliegen knapp und präzise. Rufen Sie bitte nicht an.

Ankündigung:
Um den Geschäftsbetrieb in der Zeit unmittelbar vor dem Meldeschluss am 30. Juni 2021 auf-recht zu erhalten, hat der Vorstand beschlossen, dass ab dem 14. Juni nur noch ein eingeschränkter Telefondienst gewährt wird. Weiterhin kann nicht garantiert werden, dass schriftliche Anfragen noch rechtzeitig vor dem Meldeschluss beantwortet werden. Außerdem kann in diesem Zeitraum nicht garantiert werden, dass die Geschäftsstelle Rückmeldung bei fehlerhaft eingereichten Meldungen gibt.

Deshalb: Reizen Sie die Meldefrist in Ihrem eigenen Interesse bitte nicht aus!
 

29.04.2021 ¦ HAP Grieshaber-Preis der VG Bild-Kunst 2021 geht an Martin Schmidt

Martin Schmidt, 1963 in München geboren, machte zunächst eine Ausbildung als Holzbildhauer und Schnitzer in Oberammergau. Danach kehrte er in seine Geburtsstadt zurück und absolvierte dort von 1985 bis 1993 ein Studium der Bildhauerei an der Akademie der Bildenden Künste. Anschließend war er Meisterschüler und später Assistent bei Prof. Olaf Metzel. Schmidts Objekte, Installationen und Zeichnungen werden vielfach in Ausstellungen und Kunstprojekten präsentiert, 1997 erhielt er den Villa-Romana-Preis in Florenz und 2004 den Villa-Massimo-Preis in Rom. Er lebt und arbeitet in München.

Die Installationen von Martin Schmidt kommen aus dem gesellschaftlichen Kontext und sind meist als Kommentar auf die westliche Lebensart zu verstehen. Seine raumgreifenden Arbeiten spielen dabei mit unserer Betrachtungsweise und sorgen für Irritationsmomente: Ganz Alltägliches und Vertrautes scheint plötzlich in einem anderen Kontext verortet zu sein. Die Installationen stellen dabei meist reale Situationen dar, die begehbar und damit räumlich erfahrbar sind. 

Schon seit den frühen neunziger Jahren arbeitet Martin Schmidt situativ und ortsbezogen: im öffentlichen Raum, in Off-Spaces, aber auch in Theatern und Museen. Dabei dienen die jeweiligen Orte in ihrer Ästhetik, Funktion und Lage als Ausgangspunkt für seine künstlerischen Ideen.

Eng mit seinen Installationen verwoben ist Schmidts zeichnerisches Werk. Meist über Jahre hinweg entstehen in Kombination mit den skulpturalen Arbeiten ganze Bildzyklen. 

Mit der Vergabe des nach dem Maler und Holzschneider HAP Grieshaber benannten Preises ehrt die VG Bild-Kunst einen Künstler, der maßgeblich an der Initiative zum Aufbau der VG Bild-Kunst beteiligt war. Grieshaber hatte sich seit den siebziger Jahren außerordentlich für die Urheberrechte Bildender Künstler*innen eingesetzt und sich ebenso vehement für den Ausbau der sozialen Sicherung von Künstler*innen ausgesprochen.

Die Fördergelder des HAP Grieshaber-Preises stellt die Stiftung Kulturwerk der VG Bild-Kunst zur Verfügung. Sie stammen aus den Erlösen, die die VG Bild-Kunst aus der Wahrnehmung von Urheberrechten Bildender Künstler*innen erzielt. Das Preisgeld ist eine Anerkennung von Künstler*innen für Künstler*innen.

29.04.2021 ¦ Lizenzierung Plattformen

Seit mehr als einem Jahr wird über die Umsetzung der neuen EU-Gesetze zum Urheberrecht in Deutschland diskutiert. Während einige unserer Nachbarländer einfach den Wortlaut der Richtlinie in ihr nationales Urheberrecht übernehmen, versucht sich Deutschland in einem großen Wurf zugunsten der Nutzer*innen von Social-Media-Plattformen. Die Regierung und insbesondere das SPD-geführte Justizministerium sehen sich in der Pflicht, die von Google, YouTube und Julia Reda in Misskredit gebrachten Uploadfilter zu verhindern, die diese allerdings schon jahrelang einsetzen, um uns Hollywood-Spielfilme und nackte Haut vorzuenthalten. Also das Material, das die breite Masse wahrscheinlich mehr interessieren dürfte als hier und da einen geblockten Song, der ohne Rechteklärung als Hintergrund zu einem User-generated Content hochgeladen wurde.

Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Lösung sieht ein filigranes Verfahren vor, nach dem Rechteinhaber*innen und Nutzer*innen in Fällen von „geringfügiger Nutzung“ nicht lizenzierter Werke erst einmal ein Beschwerdeverfahren durchlaufen müssen, bevor ein nicht lizenzierter Inhalt vom Netz genommen wird. In diesem Verfahren soll geprüft werden, ob das Werk zulässigerweise auch ohne Lizenz hochgeladen werden durfte, was der Fall ist, wenn es sich bei dem Inhalt um eine Parodie, ein Zitat oder ein Pastiche handelt. Die Beschwerdekommissionen der Plattformen werden schon herausfinden, was ein Pastiche ist. Grundsätzlich soll also gelten: Die Interessen der Nutzer*innen gehen vor.

Dieses Prinzip kann man grundsätzlich kritisieren – die Franzosen lassen die Interessen der Urheber*innen vorgehen. Man kann zusätzlich kritisieren, dass Fotos und auch alle anderen Bildwerke (Illustrationen, Design, Karikaturen, Comiczeichnungen, bildende Kunst) den Stempel der Geringfügigkeit aufgedrückt bekommen, weil sich das Justizministerium nicht davon hat abbringen lassen, die Grenze der Geringfügigkeit eines Bildes in Kilobyte und nicht in Pixeln festzulegen. Was haben sie sich dabei gedacht? Nicht lizenzierte Filme und Songs bleiben künftig im Uploadfilter hängen, wenn sie die Mindestlänge von 15 Sekunden überschreiten – Bilder nur, wenn ihre Datei mehr als 125KB aufweisen sollte, was die Plattformbetreiber*innen hübsch zu verhindern wissen werden. In der Folge werden alle Bilder als „geringfügig“ zu klassifizieren sein und können deshalb so lange lizenzfrei gezeigt werden, bis sich jemand beschwert.

Hinter der Diskriminierung des Bildsektors steckt wohl die Legende der Plattformbetreiber*innen, dass der Bildsektor nicht zu lizenzieren sei, zu kleinteilig, zu fragmentiert. Aber das Justizministerium hätte es besser wissen müssen: denn die Urheberrechtsreform in Deutschland muss auch ein weiteres Instrument aus Brüssel einführen: die erweiterte Kollektivlizenz.

Von dieser neuen Möglichkeit wird die Bild-Kunst Gebrauch machen. Gemeinsam mit den Repertoires der in Deutschland tätigen Bildagenturen und der Repertoires ihrer Schwestergesellschaften im Ausland wird sie den Plattformen ein repräsentatives Bildrepertoire anbieten können. Dieses Repertoire wird dann über den Mechanismus der erweiterten Kollektivlizenz auf Außenseiter erstreckt. Damit wird die neue Plattformlizenz per Gesetz im Ausgangspunkt 100% des hochgeladenen Bildmaterials ausmachen.

Von einer Zwangslizenz kann man allerdings nicht sprechen. Denn allen Werkschöpfer*innen und Repertoirehalter*innen im Bildbereich steht es offen, den Weg des opt out zu gehen und ihre Werke aus der Kollektivlizenz auszunehmen. Dafür mag es Gründe geben, z. B. wenn man ein Bildwerk an jemanden exklusiv lizenzieren will. Die Kollektivlizenz dreht nur die Verfahrensweise um: nicht die Bild-Kunst muss aktiv werden, um alle Rechte einzusammeln, sondern die Außenseiter müssen aktiv werden, wenn sie ihre Werke ausschließen wollen. Bei der erweiterten Kollektivlizenz handelt es sich also um die perfekte Lösung für kleinteilige und fragmentierte Märkte.
Wenn den Plattformbetreiber*innen hiermit Rechtssicherheit verkauft werden kann, zählt deren Argument nicht mehr, dass der Bildsektor „nicht zu lizenzieren sei“. Das Gegenteil wird der Fall sein – mit nur einer Unterschrift wird der Bildsektor zu lizenzieren sein – jedenfalls mit weniger Aufwand als im Film- oder Musiksektor.

Warum war diese elegante Lösung in der bisherigen Debatte nicht präsent?

Dass die Plattformen daran kein Interesse haben, liegt auf der Hand: Nach ihrer Vorstellung sollen die milliardenfachen Bildnutzungen nichts kosten. Ohne die Bild-Kunst Lizenz müsste zwar ein Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, was aber getrost als Lästigkeitsprämie abgetan werden kann. Dagegen müssen nach dem Bild-Kunst Modell nun 100% der Bildnutzungen bezahlt werden (allerdings ohne die Masse der von Privaten hochgeladenen „Urlaubsfotos“ und ohne die von gewerblichen Nutzer*innen hochgeladenen Bildwerke). Das wird dann keine Bagatelle mehr sein, zumal wir von bildintensiven Plattformen eine prozentuale Beteiligung vom Umsatz verlangen werden.

Dass das Justizministerium und die Wissenschaft die Lösung bislang nicht auf dem Schirm haben, mag daran liegen, dass die Bild-Kunst bislang nur im Kunstbereich Erstrechte lizenziert hat. Im sonstigen Bildsektor werden momentan nur die gesetzlichen Vergütungsansprüche lizenziert.

Bald wird sich die Erkenntnis durchsetzen: Plattformnutzungen und Bildwerke bilden ein perfektes Beispiel für sinnvolle kollektive Rechteverwaltung: die Urheber*innen erhalten Geld, die Nutzer*innen können nahezu alle Werke verwenden und die Plattformbetreiber*innen erhalten Rechtssicherheit mit geringem Transaktionsaufwand.

29.04.2021 ¦ Geschäftszahlen 2020

Die Gesamterlöse der Bild-Kunst beliefen sich im Geschäftsjahr 2020 auf EUR 109,7 Mio. Zum Vergleich: 2019 wurden EUR 61,2 Mio. und 2018 EUR 56,3 Mio. erzielt. Das gute Ergebnis ist vor allem darauf zurückzuführen, dass es nunmehr gelungen ist, auch die Hersteller*innen und Importeur*innen von Unterhaltungselektronik zur Zahlung der Privatkopieabgabe zu bewegen, und zwar rückwirkend ab 2008. Dementsprechend basieren 80% der Erlöse 2020 auf der Privatkopieabgabe. Besonders profitierte dabei die Berufsgruppe III (Film): ungefähr die Hälfte der Erlöse sind ihr zuzurechnen, etwas über 30% der Berufsgruppe II (Foto, Illustration, Design) und etwas unter 20% der Berufsgruppe I (bildende Kunst). 

Im Einzelnen:

ErlössparteErgebnis 2020 in EURVergleich zum Vorjahr
FolgerechtEUR 5,3 Mio.- TEUR 32
ReproduktionsrechteEUR 4,9 Mio.+ TEUR 708
Pauschale SenderechteEUR 0,7 Mio.+ TEUR 60
BibliothekstantiemeEUR 1,0 Mio.- TEUR 62
Privatkopie Kunst/BildEUR 32,0 Mio.+ TEUR 11.795
Betreiber Kunst/BildEUR 1,9 Mio.- TEUR 801
Kabel Kunst/BildEUR 0,6 Mio.+ TEUR 38
Privatkopie FilmEUR 43,3 Mio.+ TEUR 30.138
Kabel FilmEUR 7,3 Mio.- TEUR 855
Film Ausland PauschalEUR 2,7 Mio.+ TEUR 848
Film Ausland SenderechteEUR 1,0 Mio.+ TEUR 178
Intranetze BildungEUR 2,2 Mio.+ TEUR 1.018
Sonstige ErlöseEUR 6,8 Mio. 

 

Die Zahlen stehen noch unter dem Vorbehalt der endgültigen Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer. Sie wurden dem Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 20. April 2021 präsentiert und erläutert. Sobald der Jahresabschluss und der Transparenzbericht fertiggestellt sein werden, können diese Dokumente über die Webseite der Bild-Kunst abgerufen werden. Endgültig beschließt die Mitgliederversammlung am 4. Dezember 2021 über den Jahresabschluss.

Die Gesamtkosten beliefen sich im Geschäftsjahr 2020 auf EUR 5,4 Mio. Aufgrund der hohen Erlöse konnte die Bild-Kunst einen vergleichsweise niedrigen Kostensatz von 4,88% aufweisen nach 8,06% in 2019 und 8,38% in 2018.

Den größten Anteil an den Kosten stellten mit 52% die Personalkosten dar (EUR 3,6 Mio.). Die Bild-Kunst beschäftigte 53 Mitarbeiter*innen – zwei mehr als im Jahr zuvor, davon übrigens 47 Frauen und 6 Männer.

Diese kümmerten sich um insgesamt 65.172 Mitglieder (Stichtag: 31.12.2020). Davon gehören 23% der Berufsgruppe I, 58% der Berufsgruppe II und 19% der Berufsgruppe III an.

Wie bereits erwähnt, konnten die Ausschüttungen an die Mitglieder und die Berechtigten der Schwestergesellschaften von EUR 57,3 Mio. 2019 auf EUR 67,5 Mio. in 2020 erhöht werden. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Erlöse zu einem großen Teil zeitversetzt ausgeschüttet werden, so dass nicht die gesamten Einnahmen des Jahres 2020 zur Ausschüttung kommen konnten.

In der Gesamtschau blickt die Bild-Kunst trotz der Pandemie auf ein äußerst erfolgreiches Geschäftsjahr 2020 zurück. Im laufenden Betrieb kam es zu keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Da sich die Sondererlöse 2021 nicht werden wiederholen lassen, ist allerdings in diesem Jahr mit einem Rückgang der Erlöse auf „Normalniveau“ zu rechnen.

 

 

29.04.2021 ¦ Baustelle 2021

Im Herbst 2019 startete die Bild-Kunst nach längeren Vorarbeiten ein umfangreiches Projekt zur Erneuerung ihrer gesamten IT-Infrastruktur. Unmittelbarer Auslöser war der angekündigte Rückzug des bisherigen Dienstleisters aus dem Geschäft. Dieser sorgte mehr als 25 Jahre lang mit einem flexiblen und über die Jahre immer stärker verfeinerten System für den reibungslosen laufenden Betrieb der Bild-Kunst. Nun muss der „Maschinenraum“ ausgetauscht und ein modernes System installiert werden.

Die Pandemie konnte den Projektfortschritt im Jahr 2020 glücklicherweise nicht aufhalten. So wurde als erster Meilenstein die Buchhaltung im letzten Winter auf das neue System umgestellt. Allerdings zeigte sich während der Arbeiten, dass etliche Routinen und Arbeitsabläufe deutlich komplexer sind als in der Planungsphase veranschlagt. Die Bild-Kunst ist kein freies Unternehmen, das selbständig sein Servicelevel bestimmen kann. Vielmehr muss sie als Treuhänderin ihrer Berechtigten auch kleinste Besonderheiten berücksichtigen und in den IT-Prozess integrieren: so genügt es zum Beispiel nicht, für eine*n Berechtigte*n ein Girokonto für die Ausschüttungen zu hinterlegen. Es muss auch an die Möglichkeit gedacht werden, Geld an Erb*innen auszuzahlen, an Kontobevollmächtigte, die Vormundschaft oder Pfandgläubiger*innen (häufig der Staat). Zu jeder Zeit muss es möglich sein, Kontosperren zu verfügen, z. B. weil ein Betrugsverdacht vorliegt. Die Beispiele ließen sich fortsetzen.

Nach dem derzeitigen Stand des Projektfortschrittes liegen mindestens noch weitere neun Monate Arbeit vor uns. Wobei in dieser Phase stufenweise immer mehr Module an das neue IT-System übergeben werden. Im kommenden Sommer soll die Verwaltung der Individualrechte nach der Buchhaltung den zweiten Schritt machen. Es geht dabei um die Administration der Exklusivrechte Kunst, des Folgerechts und aller individuell einzelnen Berechtigten zugeordneten Zahlungen. Im Kunstbereich muss das neue System die spezifische Arbeitsweise einer Verwertungsgesellschaft abbilden: wir verkaufen ja die Lizenzen nicht wie Konsumgüter, sondern wickeln den Prozess in einem längeren Ping-Pong-Spiel mit den Kund*innen, also den künftigen Nutzer*innen ab. Nach der Lizenzanfrage muss zunächst geprüft werden, ob wir das angefragte Werk vertreten. Bei vielen Nutzungen wird es erforderlich, den oder die Künstler*in um Erlaubnis zu fragen, so in allen Fällen, in denen das Urheberpersönlichkeitsrecht tangiert ist. Dann erhält der oder die Kund*in ein Lizenzangebot, das ggf. noch geschärft werden muss. Schließlich die Genehmigung – der oder die Kund*in darf nutzen. Sobald die Nutzung tatsächlich erfolgt ist, was auch erst viel später der Fall sein kann, müssen die Abrechnungsparameter erhoben werden, um die tarifliche Vergütung zu berechnen. Erst dann erfolgt die Rechnungsstellung. Aufgrund dieser und vieler weiterer Besonderheiten können wir keine Software von der Stange einsetzen. Die neue IT basiert zwar auf Standardsoftware, muss aber umfangreich auf unsere Bedürfnisse angepasst werden.

Im Herbst soll dann die Inbetriebnahme der IT-Module erfolgen, die der Bild-Kunst erlauben, Kollektivabrechnungen in den Bereichen Kunst und Bild vorzunehmen. Hier geht es um die volumenmäßig größten Ausschüttungen. Derzeit liegt die Bild-Kunst im Zeitplan der Ausschüttungen zurück – die Kollektivausschüttungen des Jahres 2019 werden erst in den nächsten Wochen erfolgen. Wenn alles gut geht, könnten die entsprechenden Ausschüttungen 2020 dann im vierten Quartal 2021 auf Basis der neuen Software erfolgen. Wobei die Filmausschüttungen aufgrund ihrer größeren Komplexität als drittes Modul definiert worden sind. Der Abschluss der Arbeiten hieran wird erst gegen Projektende im ersten Quartal 2022 erfolgen können.

Die Herausforderung der kommenden Monate liegt nicht nur in der Einhaltung des Zeitplans, sondern auch in der Gewährleistung des Parallelbetriebs von alter und neuer Software während der Übergangsphase. Zusätzlich wird das Tagesgeschäft in den kommenden Monaten durch Schulungen der Belegschaft und durch die Notwendigkeit beeinträchtigt werden, das neue System umfangreich zu testen. Zudem muss wie bei jeder größeren IT-Umstellung mit Kinderkrankheiten gerechnet werden.

Wenn alles gut geht, werden die Berechtigten der Bild-Kunst von den Arbeiten auf der Baustelle nichts mitbekommen. Wahrscheinlicher ist es jedoch, dass wir an der ein oder anderen Stelle in einen Engpass geraten werden. Hierüber werden wir zeitnah auf der Webseite informieren.

18.03.2021 ¦ Meldeschluss 2021

Nutzen Sie für Ihre Meldungen bequem und papierlos von Zuhause aus unser Online-Meldeportal – in fünf Schritten erreichen Sie Ihr Ziel:

1. Informationen zur Meldemöglichkeiten
Informieren Sie sich jetzt auf der Bild-Kunst Webseite, welche Meldungen für Sie relevant sind und welche Dokumente Sie für die Meldung benötigen. Lesen Sie bitte vorab auch die Merkblätter, in denen das Meldeverfahren und zum Teil anschauliche Beispielfälle aufgeführt sind.

2. Melden Sie online: Passwort jetzt beantragen!
Für die Anmeldung im Online-Meldeportal benötigen Sie ein Passwort. Dies haben Sie ggfs. bereits mit Zusendung Ihres unterschriebenen Wahrnehmungsvertrags erhalten. Kennen Sie Ihr Passwort nicht oder haben Sie keines erhalten, so können Sie es auf der Bild-Kunst Webseite beantragen. Die Zugangsdaten werden Ihnen dann postalisch zugeschickt.

3. Login Online-Meldeportal

Sie wissen nun, welche Meldungen Sie einreichen können und haben alle wichtigen Informationen beisammen, die Sie für die Meldung benötigen? Dann gehen Sie auf unser Online-Meldeportal​​​​​​​ und loggen sich ein.  Hier haben Sie nun unter der Rubrik „Meldungen erfassen“, die Auswahl, welche Meldung – z. B. Buchmeldung – Sie abgeben wollen.

4. Meldungen eintragen und absenden
Tragen Sie nun alle relevanten Daten (die mit einem * Sternchen markierten Feld sind Pflichtfelder) ein und vergessen Sie nicht, wenn Sie fertig sind, auf „Jetzt Melden“ zu drücken, denn nur dann wird Ihre Meldung an das System weitergeleitet.

Achtung: Das System kann die abgeschickten Meldungen erst nach 24 Stunden unter der Rubrik „Meldungen Anzeigen“ auflisten. Die Überprüfung Ihrer Eingaben ist also an ein Systemupdate gebunden, das von der Bild-Kunst nicht beeinflusst werden kann. Bitte sehen Sie zwischenzeitlich von Nachfragen in der Geschäftsstelle ab.

Bitte beachten Sie jedoch, dass Buchmeldungen, die eigene Webpräsenz und Honorarmeldungen über EUR 30.000,– leider nicht angezeigt werden.

Honorare über EUR 30.000,– werden erst angezeigt, nachdem alle erforderlichen Formulare bei uns eingegangen und bearbeitet sind. 
Die Anzeige für die „Eigene Webseite“ ist noch nicht programmiert. 
Die aktuellen Buchmeldungen werden nicht angezeigt, da dies momentan leider technisch nicht möglich ist, auch wenn uns die Meldung erreicht hat. Weil die Buchstammdaten mit Stand 30.06.2020 derzeit noch für Buchausschüttungen 2019 benötigt werden, speichert das System neue Meldungen für 2020 in einem gesonderten Bereich.

5. Nachweise postalisch verschicken
Manchen Meldungen müssen explizit Nachweise beigefügt werden, z. B. wenn Ihre gemeldeten Honorare EUR 30.000,– oder mehr betragen. Stellen Sie sicher, dass Sie diese Nachweise rechtzeitig postalisch auf den Weg geben, ein PDF Upload im Online-Meldeportal ist zurzeit noch nicht möglich.
 

10.03.2021 ¦ Urheberrecht: VG Bild-Kunst zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Der EuGH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Nutzung fremder Werke im Internet fortentwickelt. Ständige Rechtsprechung ist, dass Werke, die mit Zustimmung des oder der Rechteinhaber*in ohne Zugangsbeschränkung im Internet frei verfügbar sind und von jedem Dritten weitergenutzt werden können – jedenfalls solange ein*e Nutzer*in die Werke nicht herunterlädt, sondern sie durch einen Framing-Link in seine eigene Webseite einbindet. Heute hat der EuGH entschieden, dass die Rechteinhaber*innen eine technische Sicherung von ihrem oder ihrer Lizenzpartner*in gegen Framing verlangen dürfen – ja sogar müssen, wenn sie verhindern wollen, dass ihre Werke auch auf anderen Seiten als der lizenzierten genutzt werden können.

Dabei hat der EuGH klargestellt: bei der Öffnung von Sammlungen und Archiven im Internet müssen die gezeigten Werke gegen Missbrauch durch Dritte geschützt werden. Die Institutionen des kulturellen Erbes sind jetzt in der Pflicht, mit technischen Mitteln hierfür Sorge zu tragen.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) sieht die EuGH-Entscheidung zwiespältig. Justitiarin Dr. Anke Schierholz meint: „Einerseits hat der EuGH Künstler*innen die Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke im Internet zurückgegeben und seine Rechtsprechung geschärft. Andererseits sehen wir auch, dass es für die Lizenznehmer*innen eine Bürde ist, wenn immer eine technische Sicherung erfolgen muss. Wir hätten uns gewünscht, dass der EuGH weiter geht und auch für das Internet festhält, was in der analogen Welt Standard ist: dass eine Lizenz immer nur den oder die Lizenznehmer*in zur Nutzung berechtigt, nicht aber jede*n beliebige*n Dritte*n.“

Hintergrund
In dem Rechtsstreit zwischen der VG Bild-Kunst und der Deutschen Digitalen Bibliothek geht es um die Frage, ob eine Lizenz für die Nutzung von Werken im Internet davon abhängig gemacht werden kann, dass die Webseite mit einem technischen Schutz gegen Framing versehen wird. Bei dem sogenannten „Framing“ werden Bilder von fremden Internet-Servern in die eigene Webseite eingebunden, man bedient sich also der Lizenz, die ein*e Dritte*r für diese Bilder erworben hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung war dies zulässig; die Urheber*innen mussten nicht gefragt werden.
Die Frage hat eine kulturpolitische Bedeutung: von Museen und Archiven wird erwartet, dass sie das Kulturerbe im Internet sichtbar machen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB), die als zentrales nationales Portal diese Aufgabe für alle deutschen Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen wahrnimmt. Auch die Kreativen wollen, dass ihre Werke dort sichtbar sind. 

VG Bild-Kunst und DDB hatten bereits einen Lizenzvertrag über die Nutzung von Bildmaterial unterschriftsreif verhandelt, als mit der Rechtsprechung des EuGH plötzlich die Gefahr entstand, dass die Urheber*innen mit einer solchen Lizenz jede Kontrolle über die weiteren Nutzungen ihrer Werke verlieren würden. Die VG Bild-Kunst verlangte daher eine technische Sicherung gegen Framing, die die DDB aber nicht gewähren kann. Im Streitfall geht es um die Frage, ob eine solche technische Sicherung zur Bedingung für eine Lizenz gemacht werden kann. Sehr viel einfacher wäre es für den gesamten Kulturbetrieb, wenn technische Sicherungen gar nicht nötig wären, weil die Urheber*innen im Falle des Framing ihre Rechte gegenüber dem oder der dritten Nutzer*in behalten und gegebenenfalls durchsetzen könnten. Dann könnten einfache Lizenzlösungen gefunden werden, die den Kulturbetrieb nicht mit zusätzlichen technischen Fragen belasten.
 

10.03.2021 ¦ Abrechnungsfähige TV-Sender 2020

Jeder abrechnungsfähige Film, der in einem abrechnungsfähigen Sender ausgestrahlt worden ist, erhält einen Punktwert, vgl. die jeweiligen Absätze 5 der §§ 47, 48 des Verteilungsplans. Die Basis bildet der „Senderwert“, der für den ausstrahlenden Sender des Filmwerks vergeben wird (Absätze 5.b) und der teilweise durch einen „Kulturfaktor“ modifiziert wird (Absätze 5.c). Beide Werte – Senderwert und Kulturfaktor – werden von der Bewertungskommission für jeden einzelnen abrechnungsfähigen Sender festgesetzt.

Zusätzlich wurde mit dem Verteilungsplan vom 27. Juli 2019 in § 47 Absatz 2 und § 48 Absatz 2 festgelegt, dass ein Sender, der einen Marktanteil von mindestens 0,3 % erreichen konnte, durch seinen Kulturfaktor modifizierten Senderwert im Nutzungsjahr mindestens den Wert 5 erreichen muss.

Weitere Informationen finden Sie im Verteilungsplan unter den §§ 47 und 48.
Die Bewertungskommission der BG III hat nunmehr nach eingehender Prüfung die für das Nutzungsjahr 2020 abrechnungsfähigen TV-Sender in einer Liste zusammengefasst. Die Liste umfasst 37 Sender, die wir bei Ihrer Meldung berücksichtigen können. Die Liste finden Sie hier.

 

Bitte beachten Sie den Meldeschluss für das Nutzungsjahr 2020 am 30. Juni 2021!

22.01.2021 ¦ Vereinheitlichung Corporate Design

Von der Bild-Kunst wird ein aussagekräftiges Corporate Design erwartet. Denn sie vertritt die Urheber*innen, die visuelle Werke erstellen. Die Neugestaltung der Webseite im Jahr 2012 wurde unter diesem Gesichtspunkt als Erfolg gewertet. Auch die Publikation einer eigenen Broschüre im Jubiläumsjahr 2019 fand ein sehr positives Echo.

Im Gegensatz zu diesen positiven Beispielen mussten die Printprodukte der Bild-Kunst länger auf eine Überarbeitung warten. Natürlich verfügt die Bild-Kunst über eine aussagekräftige Bildmarke, die schon in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts von unserem Ehrenmitglied Lutz Hackenberg gestaltet worden war. Auf ihr beruht der hohe Wiedererkennungswert unserer Publikationen.

Hinsichtlich der sonstigen gestalterischen Merkmale, wie der Schrifttype, der Seitengestaltung und des verwendeten Farbraums hatte sich aber im Laufe der Zeit Wildwuchs eingestellt. Denn ein Style Guide gab es nur für die Briefvorlagen, das aber aus IT-technischen Gründen keine Anwendung fand auf die Erstellung der Abrechnungsunterlagen. Die Gestaltung wichtiger Dokumente, wie der Satzung oder des Verteilungsplans, nahm stillschweigend die Druckerei vor.

Kurzum – da drückte der Schuh.

Im letzten Jahr 2020 wurde das Projekt „Corporate Design – Print“ dann endlich in Angriff genommen. Als Partner konnten wir die Agentur Rosendahl-Borngräber aus Berlin gewinnen, die bereits für viele Unternehmen und Organisationen aus dem Kulturbereich tätig waren. Dabei bestand der Auftrag in einer behutsamen Modernisierung des Designs unter Verwendung der bekannten Bildmarke des Logos.

Die Schriftmarke des Logos dagegen sollte modernisiert werden. Sie hatte sich im Laufe der letzten Jahrzehnte stufenweise bis hin zu dem zuletzt bekannten Auftritt entwickelt.

Bei der Sichtung der Vorlagen aus den vorangegangenen Jahrzehnten war aufgefallen, dass sich die Farbe des Logos von seinem ursprünglichen Rot immer mehr zu einem Orangeton entwickelt hatte. Der zuletzt verwendete Farbton befand sich sogar außerhalb des vierfarbigen Druckbereichs. Zunächst wurde deshalb entschieden, dem Logo wieder seinen ursprünglichen kräftigen Rotton zurückzugeben.

Die Wortmarke wurde in der neuen Schrifttype ausgeführt, die für die Printprodukte ausgewählt wurde, der „Circular“. Es wurde zudem entschieden, sie rechts neben die Bildmarke zu platzieren, da die Einheit aus Wort- und Bildmarke damit mehr Gestaltungsmöglichkeiten für die einzelnen Printprodukte eröffnet. Das Ergebnis der behutsamen Anpassung des Logos sehen Sie auf der Startseite der Webseite, wie gewohnt oben links.

In den kommenden Tagen und Wochen werden alle Formulare und Dokumente der Bild-Kunst stufenweise in das neue Corporate Design überführt. Eine „big bang“-Umstellung war schon allein deshalb nicht möglich, weil die Abrechnungsunterlagen erst mit Einsatz der neuen Software der Bild-Kunst vollständig im neuen Design gestaltet werden können.

Das neue Corporate Design im Printbereich rundet den Außenauftritt der Bild-Kunst ab.

22.01.2021 ¦ Große Reform des Verteilungsplans 2021

Wesentliche Anteile der Ausschüttungen für Mitglieder der Berufsgruppe I (Kunst) und die gesamten Ausschüttungen für Mitglieder der Berufsgruppe II (Foto, Illustration, Design) speisen sich aus Erlösen der Bild-Kunst für gesetzliche Vergütungsansprüche. Beispiele sind die Privatkopievergütung, die Bibliothekstantieme oder die pauschalen Vergütungen für die Nutzung von Werken in Unterricht und Bildung.

Die Erlöse für gesetzliche Vergütungsansprüche kennzeichnet ihr pauschaler Charakter. Sie erreichen die Bild-Kunst ohne eine konkrete Zuordnung zu bestimmten Werken oder Berechtigten. Bei Lizenzerlösen ist dies anders: lizenziert die Bild-Kunst die Nutzung eines Kunstwerks, so versteht sich von selbst, dass der Erlös an dessen Schöpfer*in (oder den/die entsprechenden Erben) ausgezahlt wird.

Die notwendige Zuordnung pauschaler Erlöse aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu einzelnen Berechtigten geschieht durch den Verteilungsplan. Die Mitgliederversammlung der Bild-Kunst setzt hier die Regeln fest, nach denen die Privatkopievergütung und andere pauschale Erlöse auf die Mitglieder und die Berechtigten ausländischer Verwertungsgesellschaften aufgeteilt werden.

Die aktuellen Regeln der Kollektivverteilung für die Berufsgruppen I und II wurden von der Mitgliederversammlung zwischen Dezember 2016 und Juli 2018 in Kraft gesetzt. Diese erste große Reform seit mehr als einem Jahrzehnt war notwendig geworden durch das im Jahr 2016 neu geschaffene Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), das Anpassungen erforderlich machte. Dies wurde zum Anlass genommen, auch einige weitere Verbesserungen umzusetzen:

  • Die Regelung zur Verteilung der Privatkopiegelder für digitale Kopien wurde modernisiert;
  • In vielen Bereichen wurden Anteile und Parameter auf Ergebnisse von empirischen Untersuchungen gestützt, um sie besser begründen zu können;
  • Berechtigte ausländischer Schwestergesellschaften wurden angemessener an dem Aufkommen der Bild-Kunst beteiligt, was aufgrund der EU-Richtlinie zu Verwertungsgesellschaften aus dem Jahr 2014 dringlich geworden war;
  • Alle Verteilungsregeln sind in den Text des Verteilungsplans und seine Anlagen aufgenommen worden, um die Transparenz zu erhöhen.

Die Kollektiv-Ausschüttungen 2017 und 2018, die auf der Grundlage des aktuellen Verteilungsplans durchgeführt worden sind, haben jedoch auch eine bedeutende Schwachstelle des neuen Regelwerks aufgezeigt: sie betrifft die Trennung der Ausschüttungssumme in die Kategorien „Kunst“ und „Bild“. Mitglieder der BG I können nur Ausschüttungen der Kategorie „Kunst“ erhalten, Mitglieder der BG II nur Ausschüttungen aus der Kategorie „Bild“.

Die Trennung von BG I und BG II beruhte auf einer Prämisse, die in der Praxis immer seltener angetroffen wird, nämlich der Annahme, dass sich ein Mitglied entweder ausschließlich als bildende*r Künstler*in oder ausschließlich als Fotograf*in, Illustrator*in oder Designer*in betätigt.

Nach Einführung der neuen Verteilregeln wurde zunehmend deutlich, dass viele Mitglieder sowohl Werke der bildenden Kunst als auch Werke aus den Bereichen Fotografie, Illustration und Design schaffen. Durch die strenge Trennung der Verteilungssysteme kann ein Mitglied allerdings immer nur nach einem System Ausschüttungen erhalten. Die daraufhin eingeführte Systematik der „Doppelmitgliedschaft“ in der BG I und BG II konnte das Problem nur teilweise lösen und verursacht zudem einen hohen Verwaltungsaufwand.

Ein weiteres Problem des bestehenden Systems der Kollektivverteilung BG I / II besteht darin, die Anteile der Verteilungssparten Kunst und Bild einvernehmlich zu bestimmen. Die aktuellen Werte sind noch aus dem alten Verteilungsplan übernommen und müssen in absehbarer Zeit durch neue empirische Studien unterlegt werden. Eine bereits vor einiger Zeit zu diesem Thema geführte Diskussion zeigte aber, dass eine Abgrenzung mangels trennscharfer Definitionen des „Kunstwerks“ in der Praxis kaum mittels empirischer Untersuchungen durchführbar ist.

Seit dem Jahr 2019 fanden eine Reihe von gemeinsamen Fachsitzungen zwischen Vertretern der Berufsgruppen I und II statt mit dem Ziel, eine Lösung für das geschilderte Problem zu erarbeiten. Aus dieser Arbeit ist der Vorschlag für eine weitere Reform des Verteilungsplans erwachsen, die den Versammlungen der Berufsgruppen I und II in diesem Jahr präsentiert werden sollen. (Die Berufsgruppe III (Film) wäre von dieser Reform nur dahingehend betroffen, dass der Verteilungsplan eine neue Systematik erhält.)

Nach dem bislang erarbeiteten Vorschlag für einen Reformverteilungsplan würde die Kollektivverteilung BG I und II auf den folgenden Prinzipien aufbauen:

  • Aufhebung der Ausschüttungskategorien „Kunst“ und „Bild“ – jedes Mitglied muss alle eigenen Werke in allen Meldeformaten melden und Ausschüttungen aus allen Sparten erhalten können;
  • Wegfall der komplizierten „Doppelmitgliedschaften“;
  • unverteilbare Gelder werden gleichmäßig auf alle Angehörigen der Berufsgruppen I und II verteilt;
  • die Regeln des Verteilungsplans müssen eine kulturpolitische Logik aufweisen;
  • Vereinfachung des Regelwerks und weitere Verbesserung dessen Transparenz.

Die neue Kollektivverteilung BG I / II würde die folgenden Verteilungssparten umfassen, zu denen jedes Mitglied der Berufsgruppen I und II den gleichen Zugang hätte:

  • Buch
  • Periodika (Zeitungen und Zeitschriften)
  • Web
  • Kabelweitersendung (TV)

Für die Mitglieder der BG I bringt der Reformverteilungsplan eine Ausweitung der Meldemöglichkeiten mit sich:

  • Mitglieder der BG I können dann auch Werke der Fotografie, der Illustration und des Designs melden;
  • Mitglieder der BG I können – wie vor 2016 – Abbildung ihrer Werke in Büchern melden;
  • Mitglieder der BG I können wie bisher Kunstpräsentationen melden, um Ausschüttungen in den Sparten Periodika und Web zu erhalten;
  • Mitglieder der BG I können für die Sparten Periodika und Web auch Einzelbilder und ggf. Honorare melden;
  • Für die Sparte „Kabelweitersendung“ werden für Mitglieder der BG I die Honorarmeldungen automatisch generiert, da die Bild-Kunst selbst die Honorare erwirtschaftet.

Im Gegenzug entfällt die bisherige Zuschlagsverteilung, also die automatische Verteilung der Kollektiverlöse auf Grundlage der Erstrechte-Lizenzierung durch die Bild-Kunst (mit Ausnahme der Sparte Kabelweitersendung).

Auch für die Mitglieder der BG II bringt der Reformverteilungsplan Änderungen mit sich, obwohl er auf der bestehenden Systematik der Kollektivverteilung BG II beruht:

  • Mitglieder der BG II können dann auch Werke der bildenden Kunst melden;
  • Mitglieder der BG II können uneingeschränkt Präsentationen ihrer Werke melden und erhalten hierfür – wie aktuell für Einzelbildmeldungen – fiktive Honorare gutgeschrieben;
  • Die Trennung der Sparten „Foto“ und „Illustration / Design“ wird aufgehoben, wodurch sich die Verteilungssystematik vereinfacht.

Die Vorteile der neuen Kollektivverteilung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Gleichbehandlung aller Mitglieder der BG I und II;
  • Gleichbehandlung aller Werke aus den Bereichen Kunst, Foto, Illustration und Design;
  • die Notwendigkeit der Festlegung von Anteilen für die einzelnen Werkgattungen mittels regelmäßiger empirischer Untersuchungen entfällt – damit entfällt auch ein großes Konfliktpotential;
  • Reduzierung der jährlichen Ausschüttungen auf vier Verteilungssparten;
  • weitgehende Kontinuität der Meldemöglichkeiten für Mitglieder der BG II – das Rad wird nicht neu erfunden;
  • Mitglieder der BG I erhalten zusätzliche Meldemöglichkeiten, die aber gut erklärbar sind.

Darüber hinaus würde die Gelegenheit genutzt werden, die Systematik des Verteilungsplans deutlich zu verbessern. Der Text des Entwurfs hat nur 27 Seiten – gegenüber 36 Seiten des aktuellen Verteilungsplans.

Wie geht es weiter?

Der Entwurf befindet sich auf der Zielgeraden. In verschiedenen virtuellen Fachsitzungen werden derzeit noch offene Fragen diskutiert. Die Geschäftsstelle plant, den Mitgliedern den Entwurf ab ca. Ende Februar in offenen Videokonferenzen zu erläutern. Die eigentliche Beratung wird dann in den Versammlungen der Berufsgruppen I und II stattfinden, die derzeit für den 22. April 2021 geplant sind. Sollte sich die Pandemielage bis dahin nicht deutlich verbessert haben, würden die Versammlungen zeitlich nach hinten verlegt, so dass eine Präsenzversammlung möglich ist. Diese wird für die Diskussion einer wesentlichen Änderung des Verteilungsplans für erforderlich gehalten.

22.01.2021 ¦ Meldungen Film 2020

Die letzte Reform des Verteilungsplans für Filmurheber*innen der Berufsgruppe III im Jahr 2017 führte eine neue Unterscheidung der Filmwerke ein: für so genannte „nutzungsbasierte Werke“, auf die relativ hohe Ausschüttungsbeträge entfallen (z.B. Spielfilme), reserviert die Bild-Kunst vier Jahre lang die entsprechenden Auszahlungen. Auf der anderen Seite wurden „meldebasierte Werke“ eingeführt, auf die niedrige Ausschüttungsbeträge entfallen (z.B. Doku Soaps). Die auf diese Werke entfallenden Gelder werden alle in der ersten regulären Ausschüttung verteilt.

Für die Mitglieder der Bild-Kunst (Berufsgruppe III) hat diese Unterscheidung eine wichtige Auswirkung: Die eigene Beteiligung an einem meldebasierten Werk, das im Jahr 2020 im TV ausgestrahlt wurde, muss unbedingt bis zum 30. Juni 2021 (Meldeschluss) der Bild-Kunst gemeldet werden, damit eine Ausschüttung für 2020 erfolgen kann. Dagegen kann eine eigene Beteiligung an einem nutzungsbezogenen Werk auch noch später geltend gemacht werden. In diesen Fällen recherchiert die Bild-Kunst auch die Berechtigten im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren. Die Rückstellungen, die auf Berechtigte entfallen, die auch nach vier Jahren nicht identifiziert werden konnten, werden dann auf die Berechtigten verteilt, die für das betreffende Ausstrahlungsjahr eine Abrechnung erhalten hatten. Diese Nachausschüttungen erfolgen jeweils pro Berufssparte. Regisseur*innen erhalten die nicht verbrauchten Rückstellungen für Regie usw.

Wichtiger Hinweis: Filmproduzenten müssen ihre Filmwerke stets bis zum Meldeschluss melden, damit sie für das Vorjahr eine Ausschüttung erhalten können, es sei denn, die Bild-Kunst verfügt bereits über die entsprechenden Informationen in ihrer Filmdatenbank.

Ob ein Filmwerk für Filmurheber*innen melde- oder nutzungsbezogen abgerechnet wird, ergibt sich aus seiner Werkart:

Nutzungsbezogene AbrechnungMeldebezogene Abrechnung
Spielfilme, Fernsehfilme, TV-Movies, Mehrteiler, Kinokurzfilme (Werkart 1) 
Animations- und Zeichentrickfilme über 30 Minuten Länge (Werkart 2a)Animations- und Zeichentrickfilme unter 30 Minuten Länge (Werkart 2b)
Realtrickfilm (Werkart 3) 
 Verfilmte Inszenierung (Werkart 4)
 Musikalische Sendung (Werkart 5)
Mini-Serie (Werkart 6) 
Fiktionale Serie ab 40 Minuten Länge (Werkart 7a)Fiktionale Serie unter 40 Minuten Länge (Werkarten 7b und 7c)
 Soap Opera, Sitcom, Telenovela, (Daily, Weekly) – (Werkart 8)
Dokumentarfilm / Dokumentarfilm-Serie ab 50 Minuten Länge (Werkart 9a)Dokumentarfilm / Dokumentarfilm-Serie ab 50 Minuten Länge (Werkart 9b – 9e)
 Doku-Soap (Daily, Weekly) – (Werkart 10)
 TV-Aufzeichnung (nur Szenen- und Kostümbild auf Nachweis) – (Werkart 11)
 Live-Sendung (nur Szenen- und Kostümbild auf Nachweis) – (Werkart 12)

 

Ein Merkblatt, das über die Einzelheiten der verschiedenen Werkarten informiert, finden Sie hier.

Die Mitgliederversammlung fasste am 5. Dezember 2020 den Beschluss, die Menge der nutzungsbezogenen Werke einzugrenzen: so fallen ab sofort Dokumentarfilme nicht wie bislang ab 40 Minuten Länge, sondern erst ab 50 Minuten Länge in die nutzungsbezogene Kategorie. Bei fiktionalen Serien wurde diese Grenze ebenfalls angehoben, von 20 Minuten auf 40 Minuten Länge.

Achtung:

Die Mitgliederversammlung hat am 5. Dezember 2020 eine wichtige Änderung für die Szenen- und Kostümbildner getroffen: Für diese Berufsgruppe gelten nun alle Werke als meldebezogen. Dies hat zur Folge, dass Szenen- und Kostümbildner ihre Beteiligung an allen ihren Werken, die im Jahr 2020 ausgestrahlt worden sind und die sich noch nicht in der Filmdatenbank der Bild-Kunst befinden, bis zum 30. Juni 2021 melden müssen!

Die Änderung führt zu einer höheren regulären Ausschüttung für Szenen- und Kostümbildner ab dem Ausstrahlungsjahr 2020, da keine Rückstellungen mehr getätigt werden müssen. Die Rückstellungen betrugen zuletzt über 60%.

22.01.2021 ¦ Meldungen Kunstpräsentationen 2020

Im Jahr 2020 sind wegen der Corona-Pandemie vor allem während des ersten Lockdowns viele Kunstpräsentationen ausgefallen oder wurden in den virtuellen Raum verlegt. Gleichzeitig sind den Künstler*innen zum Teil Einnahmen im erheblichen Ausmaß weggebrochen. Nicht immer konnten staatliche Hilfsmaßnahmen die Verluste kompensieren.

Nachdem viele physische Kunstausstellungen abgesagt werden mussten, haben Kuratoren, Künstler*innen und Journalisten über abgesagte Ausstellungen berichtet. Teilweise wurde sogar jedes einzelne Kunstwerk der geschlossenen Ausstellung abfotografiert und mit dem entsprechenden Begleittext ins Netz gestellt. Die Mitglieder der Bild-Kunst fragen sich nun, inwieweit sie diese Ersatzmaßnahmen melden können. Hierzu ist es nützlich, sich den Sinn und Zweck der Meldung von Kunstpräsentationen ins Gedächtnis zu rufen.

Hintergrund

Das deutsche Urheberrecht kennt keine Ausstellungsvergütungen, auch wenn wir für eine solche eintreten. Noch gibt es kein „Recht zur Darbietung von Kunstwerken“. Die Bild-Kunst erhält deshalb auch keine Erlöse von Museen, Kunstvereinen etc. für die Ausstellung von Werken, die sie an ihre Mitglieder weiterreichen könnte.

Über das Meldesystem „Kunstpräsentationen“ werden vielmehr Gelder aus der Privatkopievergütung ausgeschüttet. Es wird vermutet, dass über eine Kunstausstellung sowohl digital als auch in den Printmedien berichtet wird und dass dabei Fotos von Werken verwendet werden, die dann als Kopiervorlage dienen. 

Wir sprechen von „Kunstpräsentationen“ und nicht von „Ausstellungen“, weil es auch moderne Kunstformen gibt, die ihr Publikum nicht auf dem klassischen Weg erreichen (z.B. Performances).

Die Präsentation/Ausstellung muss groß genug sein, dass eine analoge und digitale Berichterstattung zu erwarten ist. Denn die Privatkopien werden von der Berichterstattung angefertigt, nicht von den Kunstwerken selbst. Aus diesem Grund sind deshalb so genannte „Atelierausstellungen“ nicht meldefähig, da diese in der Regel zu klein sind, um eine Berichterstattung nach sich zu ziehen.

Das spezielle Problem der „virtuellen“ Kunstpräsentationen

Im Regelfall findet eine Kunstausstellung, eine Performance, eine Videoinstallation usw. physisch/ortsgebunden statt. Ist sie groß genug (s.o.), wird über sie in den analogen und digitalen Medien berichtet.

Das Problem der „virtuellen“ Kunstpräsentation ist, dass jeglicher Bericht im Internet über Kunst, der auch Abbildungen enthält, im Wortsinn Kunst „präsentiert“. Ein Künstlerporträt in einem Blog, dass die Meisterin in ihrem Atelier zeigt umrahmt von ihren Werken – eine Präsentation ihrer Kunst. Das Interview mit einer Sammlerin auf der Webseite eines Auktionshauses – man sieht ein Foto von ihr in ihrem Wohnzimmer und an der Wand hängt ein Kunstwerk – eine Präsentation von Kunst.

Das Problem der „virtuellen“ Kunstpräsentation besteht also darin, dass es sich hierbei häufig nur über eine Berichterstattung über Kunst handelt, nicht jedoch um eine „Ausstellung/Kunstpräsentation“ im weiteren Sinne, die wiederum eigenständige Berichterstattung nach sich zieht.

Die Diskussion in den Gremien

In der Versammlung der Berufsgruppe I am 3. September 2020 war über den Vorschlag der Einführung eines Regelbeispiels für virtuelle Kunstpräsentationen in den Verteilungsplan diskutiert worden. Der Formulierungsvorschlag lautete wie folgt:

Virtuelle Kunstpräsentationen können gewertet werden, wenn ein Museum, ein Kunstverein, eine Galerie oder ein entsprechender Veranstalter Kunstwerke im freien virtuellen Raum zeitlich begrenzt und unter Anwendung eines Ausstellungskonzepts der Öffentlichkeit präsentiert und diese Präsentation in ausreichendem Umfang öffentlich beworben wird.“

Die Abgrenzung zur reinen Berichterstattung sollte hier insbesondere dadurch erfolgen, dass ein Ausstellungskonzept für die digitale Darbietung gefordert wird. Da in der Diskussion zahlreiche Bedenken geäußert werden, dass diese Definition zu unscharf sei, fand der Änderungsvorschlag allerdings keine Mehrheit.

Meldungen von virtuellen Kunstpräsentationen 2020

Auch wenn die Versammlung der Berufsgruppe I die Einführung eines entsprechenden Regelbeispiels abgelehnt hat, kann eine virtuelle Kunstpräsentation im Einzelfall meldefähig sein. Dies liegt daran, dass der Verteilungsplan eine offene Definition der „Kunstpräsentation“ enthält.

Bei der Frage, ob virtuelle Kunstpräsentationen meldefähig sind, können sich die Mitglieder der BG I an den folgenden Fallgruppen orientieren:


Fall 1: Kunstpräsentation kam nicht über Planungsstadium hinaus

Kunstpräsentationen, die sich noch im Planungsstadium befunden hatten, als die Pandemie ausbrach, und die dann in 2020 nicht verwirklicht wurden, können nicht gemeldet werden. Dies gilt erst recht, wenn eine Kunstpräsentation dauerhaft abgesagt oder auf eine Zeit nach der Pandemie verschoben werden musste.

Fall 2: Kunstpräsentation stand kurz vor Eröffnung und musste dann abgesagt werden

Kunstpräsentationen, die für die Zeit des ersten oder zweiten Lockdowns 2020 geplant waren und dann ausfallen mussten, können anerkannt werden, wenn:

  • die Einladungen und Hinweise in den Medien auf die (konventionelle) Ausstellung bereits verbreitet worden waren (Nachweise sind vorzulegen) und
  • die Ausstellung bereits vorbereitet war und dann nach Absage im Web eine virtuelle Präsentation der Kunstwerke stattfand.

In diesen Fällen wird vermutet, dass die Kopierquellen (Berichterstattung) in gleichem Maße vorhanden waren, wie wenn die Ausstellung/Präsentation wie geplant stattgefunden hätte.

Fall 3: Virtuelle Kunstpräsentation

Einige Ausstellungen vor allem in der Zeit von ca. Mai bis Dezember 2020 wurden aufgrund der Pandemie ohnehin als virtuelle Ausstellungen geplant und dann so durchgeführt.

Aufgrund der offenen Regelungssystematik des Verteilungsplans zum Thema Kunstpräsentationen können virtuelle Kunstpräsentationen in bestimmten Ausnahmefällen meldefähig sein. 

Bei der Auslegung des Verteilungsplans gilt es, die Entscheidung der Berufsgruppenversammlung zu akzeptieren, die der Anerkennung virtueller Kunstpräsentationen skeptisch gegenübersteht und die Einführung eines neuen Regelbeispiels abgelehnt hatte.

Deshalb kann die Bild-Kunst nur besonders prominente virtuelle Kunstpräsentationen anerkennen. Konkret wird zu fordern sein, dass die Ausstellung von einem mindestens regional (Bundeslandweit) bekannten Museum, Ausstellungshaus oder einer ähnlichen Einrichtung konzipiert und umgesetzt worden ist. Zusätzlich muss gefordert werden, dass die virtuelle Ausstellung im Netz frei zugänglich war. Schließlich müssen Nachweise vorgelegt werden, dass die virtuelle Kunstpräsentation ausreichend beworben worden ist. Nur bei virtuellen Kunstpräsentationen von sehr bekannten Häusern kann letzteres unterstellt werden.

Fazit

Als Treuhänderin der Rechte ihrer Mitglieder bewegt sich die Bild-Kunst in einem engen Korsett von gesetzlichen Regelungen und eigenen Statuten, aus dem sie leider – auch in Notsituationen – nicht ausbrechen darf. Deshalb ist es ihr auch für das Krisenjahr 2020 nicht gestattet, ihren Verteilungsplan großzügig auszulegen. Denn das zu verteilende Geld gehört ihr nicht. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass sich die Geschäftsstelle an das Regelwerk halten muss, auch wenn das im Einzelfall zu Härten bei einzelnen Mitgliedern führen kann.

22.01.2021 ¦ Allgemeine Hinweise zum Meldeschluss 2021

Auch wenn der Juni noch in weiter Ferne scheint, ist unser dringender Appell: Warten Sie mit Ihrer Meldung nicht bis kurz vor dem Meldeschluss, sondern nutzen Sie die nächsten Wochen, Ihre Meldungen in Ruhe einzureichen und bei aufkommenden Fragen unsere Kolleg*innen zu kontaktieren.

Je früher Sie melden, desto entspannter können wir Ihre Daten entgegennehmen und prüfen. Eventuell kann Sie die Geschäftsstelle jetzt noch auf Fehler hinweisen, die Sie dann noch korrigieren können – kurz vor dem Meldeschluss ist dies definitiv nicht mehr möglich und es besteht die Gefahr, dass wir fehlerhafte oder unvollständige Meldungen nicht werten können.

Weiterhin spricht für die frühe Abgabe der Meldung das Vermeiden von Verzögerungen bei den Ausschüttungen.

Nutzen Sie für Ihre Meldungen bequem und papierlos von Zuhause aus unser Online-Meldeportal - in fünf Schritten erreichen Sie Ihr Ziel:

1. Informationen zur Meldemöglichkeiten
Informieren Sie sich jetzt auf der Bild-Kunst Webseite, welche Meldungen für Sie relevant sind und welche Dokumente Sie für die Meldung benötigen.

2. Melden Sie online: Passwort jetzt beantragen!
Für die Anmeldung im Online-Meldeportal benötigen Sie ein Passwort. Dies haben Sie ggfs. bereits mit Zusendung Ihres unterschriebenen Wahrnehmungsvertrags erhalten. Kennen Sie Ihr Passwort nicht oder haben Sie keines erhalten, so können Sie es auf der Bild-Kunst Webseite beantragen. Die Zugangsdaten werden Ihnen dann postalisch zugeschickt.

3. Login Online-Meldeportal
Sie wissen nun, welche Meldungen Sie einreichen können und haben alle wichtigen Informationen beisammen, die Sie für die Meldung benötigen? Dann gehen Sie auf unser Online-Meldeportal und loggen sich ein.

Hier haben Sie nun unter der Rubrik „Meldungen erfassen“, die Auswahl, welche Meldung – z.B. Buchmeldung – Sie abgeben wollen.

4. Meldungen eintragen und absenden
Tragen Sie nun alle relevanten Daten (die mit einem * Sternchen markierten Feld sind Pflichtfelder) ein und vergessen Sie nicht, wenn Sie fertig sind, auf „Jetzt Melden“ zu drücken, denn nur dann wird Ihre Meldung an das System weitergeleitet.

Achtung: Das System kann die abgeschickten Meldungen erst nach 24 Stunden unter der Rubrik „Meldungen Anzeigen“ auflisten. Die Überprüfung Ihrer Eingaben ist also an ein Systemupdate gebunden, das von der Bild-Kunst nicht beeinflusst werden kann. Bitte sehen Sie zwischenzeitlich von Nachfragen in der Geschäftsstelle ab.

5. Nachweise postalisch verschicken
Manchen Meldungen müssen explizit Nachweise beigefügt werden, z.B. wenn Ihre gemeldeten Honorare EUR 30.000,- p.a. oder mehr betragen. Stellen Sie sicher, dass Sie diese Nachweise rechtzeitig postalisch auf den Weg geben, ein PDF Upload im Online-Meldeportal ist zurzeit noch nicht möglich.

22.01.2021 ¦ Ausschüttung im Geschäftsjahr 2020

Im Corona-Jahr 2020 konnte die Bild-Kunst insgesamt 22 einzelne Ausschüttungen an ihre Berechtigten im In- und Ausland durchführen. Die Gesamthöhe betrug EUR 68,6 Mio. – über EUR 10 Mio. mehr als im vorangegangenen Jahr 2019.

Was unter normalen Umständen als Erfolg gewertet werden würde, erfährt jedoch trotzdem Kritik: Das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) aus dem Jahr 2016 schreibt nämlich vor, dass Erlöse spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Geldeingangs ausgeschüttet werden sollen. Dieser Pflicht gerecht zu werden, ist der Bild-Kunst im Jahr 2020 nicht gelungen. Es besteht ein Rückstau bei den Ausschüttungen.

Dieser Rückstau führt jedoch nicht zu einem rechtswidrigen Zustand. Denn in § 28 Absatz 3 des VGG ist geregelt:

„Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus sachlichen Gründen an der Durchführung der Verteilung gehindert ist.“

Von dieser Möglichkeit macht der Verteilungsplan der Bild-Kunst in § 17 Absatz 2 Gebrauch:

„Kann ein Auszahlungstermin aus sachlichen Gründen nicht eingehalten werden, so erfolgt die Auszahlung unmittelbar nach Wegfall des Grundes. Als sachliche Gründe gelten insbesondere technische oder administrative Probleme, die objektiv

  • die Vorbereitung oder Durchführung einer Ausschüttung als Ganzes behindern,
  • die Durchführung von Gutschriften verhindern, 
  • die Auszahlung verhindern.“

Es liegt derzeit ein sachlicher Grund vor, der die Durchführung von Ausschüttungen als Ganzes behindert:

Ausschüttungen werden derzeit in Zusammenarbeit mit einem Service-Dienstleister vorgenommen, der seine Tätigkeit für die Bild-Kunst im Jahr 2021 einstellen wird. Die Bild-Kunst bereitet sich auf dieses Ereignis seit Mitte 2019 vor, indem sie ein Großprojekt zur Erneuerung ihrer gesamten IT-Infrastruktur betreibt. Dieses Projekt bindet Ressourcen auch bei unserem Dienstleister, die für die Ausschüttung fehlen. Die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen auf Seiten des Dienstleisters ist nicht möglich.

Zusätzlich wurden im Jahr 2020 die vorhandenen Ressourcen weiter beansprucht, indem für die meisten Ausschüttungsprogramme aufgrund steuerrechtlicher Änderungen grundlegende Neuprogrammierungen vorgenommen werden mussten. Außerdem traten Verzögerungen auf, weil die Bild-Kunst aufgrund dieser Änderungen umfangreiche Abstimmungen mit Steuerberatern, Finanzbehörden und ausländischen Schwestergesellschaften vornehmen musste.

Eine „unbürokratische“ Beschleunigung der Ausschüttungen oder eine kurzfristige Ausschüttung von Abschlagszahlungen sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben und unseren eigenen Statuten nicht möglich. Als Treuhänder ist die Bild-Kunst leider nicht flexibel. Ausschüttungshindernisse müssen gewissenhaft beseitigt werden, bevor Geld an die Berechtigten angewiesen wird. Auch in einer Pandemie kann von den Vorgaben nicht abgewichen werden. Der Vorstand würde sich sonst möglicherweise strafbar machen.

Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der ausstehenden Ausschüttungen, geordnet nach Kategorien und Berufsgruppen. Die Reihenfolge der Durchführung der Ausschüttungen kann derzeit nicht im Vorhinein geplant werden. Hier spielen viele Faktoren hinein – u.a. die Pandemie und das Softwareprojekt, so dass die Geschäftsstelle stets nur die nächsten ein bis drei Ausschüttungen konkret ins Auge fassen kann. Diese werden auf der Webseite angekündigt.
 

Laufende Ausschüttungen 
BG I und BG IITantieme-Zahlungen Ausland
Ausschüttungen Nutzungsjahr 2018 
BG IZuschlagsverteilung Teil 2
BG IIAusschüttung Periodika Teil 2
BG IIIPrivatkopie Teil 2 und Schlusszahlung Kabelweitersendung
Sonderausschüttungen 
BG I und BG IISonderausschüttung Privatkopie 2008-2017
BG IMuseumskataloge 2019 und 2020
BG IIIFilm Sonderausschüttung 2017
Ausschüttungen Nutzungsjahr 2019 
BG IKunstpräsentationen 2019
BG IZuschlagsverteilung 2019
BG IIBuch
BG IIPeriodika
BG IIWebseiten
BG IIIPrivatkopie und Kabelweitersendung

 

22.01.2021 ¦ Mitgliederversammlung 2020

Die Mitgliederversammlung der Bild-Kunst sollte auch im Jahr 2020 wie üblich im Sommer stattfinden. Unter dem Eindruck der ersten Corona-Welle erschien ein Festhalten an diesem Termin jedoch als gewagt, so dass der Termin so weit wie möglich nach hinten verschoben wurde – auf den 5. Dezember. Eine Fehleinschätzung, wie sich bald herausstellte, sollten doch die Infektionszahlen im Sommer stark abflauen, während sich im Dezember bereits die 2. Welle bedrohlich aufbaute.

Hätte die Bild-Kunst eine rein virtuelle Versammlung organisieren sollen? Immerhin hatte die GEMA eine solche Ende September 2020 erfolgreich durchgeführt. Auch die VG Wort hatte sich kurzfristig für eine Absage ihrer MV Ende November 2020 entschlossen, die nun im ersten Halbjahr 2021 virtuell nachgeholt werden soll.

Die Kosten der Durchführung einer rein virtuellen Versammlung sind jedoch beträchtlich. In Abhängigkeit davon, wie professionell eine virtuelle Veranstaltung durchgeführt wird, können hier schnell mehrere hunderttausend Euro anfallen. Außerdem hätten wir aufgrund unserer satzungsmäßigen Besonderheiten keine Abstimmungssoftware von der Stange verwenden können. Und schließlich musste berücksichtigt werden, dass die Bild-Kunst eine kleine Verwertungsgesellschaft ist, die nur über begrenzte Ressourcen verfügt. Die Vorbereitung einer virtuellen Versammlung hätte uns bis weit in das Jahr 2021 hinein beschäftigt und uns wertvolle Zeit gekostet, die wir dringend in die Umsetzung unserer aktuellen Schlüsselprojekte investieren müssen: die Umstellung der Software und die Arbeit an einer Reform des Verteilungsplans.

Letztlich ist alles gut gegangen: Wir konnten unsere Mitgliederversammlung am Samstag, dem 5. Dezember 2020 als Präsenzversammlung in Bonn erfolgreich durchführen. Insgesamt 11.596 Mitglieder hatten im Vorfeld ihre Stimme auf einen Verband oder eine*n Vertreter*in übertragen und waren damit dem Aufruf gefolgt, nicht persönlich nach Bonn zu reisen. Im großen Saal des Hilton kamen deshalb wie erhofft weniger als 30 Personen zusammen. Ständige Maskenpflicht und ein auf ca. zwei Stunden reduziertes Programm zeigten dann den gewünschten Effekt: es ist uns kein Fall einer Corona-Ansteckung bekannt geworden.

Enttäuschend war dagegen der Anteil der Mitglieder, die im Vorfeld elektronisch abgestimmt hatten. Trotz einer Pandemie, die wir vor allem mit Hilfe digitaler Hilfsmittel bewältigen, hatten nur 134 Mitglieder für die Abstimmung zur Tastatur gegriffen. Ein Zeichen der Überalterung der Mitgliedschaft der Bild-Kunst? Wohl kaum – jedes Jahr begrüßen wir um die 2.000 neue Mitglieder, vor allem junge Künstler*innen, die kaum Berührungsängste mit digitalen Tools haben dürften. Die Zahlen sprechen eher dafür, dass das System der „repräsentativen Demokratie“ der Bild-Kunst auf breite Zustimmung stößt: der Wille der Mitglieder wird über Berufsverbände und Gewerkschaften kanalisiert. Diese formulieren politische Positionen, begleiten die Arbeit der Bild-Kunst kontinuierlich und sorgen für die Wahl engagierter ehrenamtlicher Mandatsträger aus dem Kreis der Mitgliedschaft.

Auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2020 waren bewusst keine großen Reformprojekte gesetzt worden. Es standen eine Reihe kleinerer Änderungen zur Abstimmung:

Alle Berufsgruppen

  • Die Abzugssätze für das Sozial- und das Kulturwerk wurden leicht geändert.
  • Allgemeine Bestimmungen des Verteilungsplans zur Systematik von Ausschüttungen wurden an neue gesetzliche Regelungen zur Umsatzsteuer angepasst.

Berufsgruppe I und II

  • Der Wahrnehmungsvertrag für die Berufsgruppen I und II wurde präzisiert. Es erfolgte insbesondere eine Klarstellung zum Umfang der Rechteeinräumung.

Berufsgruppe I

  • Die Regeln für die Verteilung der pauschalen Erlöse von ARD, ZDF und Deutschlandradio wurden modernisiert: Künftig erhöht die Einstellung von Programmbeiträgen mit Werken der bildenden Kunst in Mediatheken die Ausschüttung. Auch Beiträge, die ausschließlich online verbreitet werden, erhalten nun eine Ausschüttung.
  • Neue, seit 2019 erwirtschaftete Erlöse für Museumskataloge werden interimistisch auf Grundlage der Daten aus der Meldung Kunstpräsentationen verteilt. Dort kann angegeben werden, ob für die gemeldete Kunstpräsentation ein Katalog vorhanden ist.

Berufsgruppe II

  • Bei Büchern gilt nun eine Höchstzahl meldefähiger Abbildungen von 200 pro Person, nicht mehr für alle Meldungen. Durch diese Beseitigung von Querbezügen wird die Transparenz erhöht und die Anforderung an die Ausschüttungssoftware verringert.
  • Es wurde eine Kappungsgrenze für Periodika (Zeitungen und Zeitschriften) eingeführt, nachdem eine solche bei der letzten Reform des Verteilungsplans „vergessen“ worden war.
  • Bei Honorarmeldungen über EUR 30.000,- p.a. müssen Steuerberater ab jetzt nur noch die Gesamtsumme bestätigen, nicht mehr die Einteilung in Auftraggeber-Kategorien.
  • Es wurde klargestellt, dass Honorare von Buchverlagen akzeptiert werden, wenn sie für Nutzungsrechte bezahlt werden, die nicht die Bücher selbst betreffen. (Honorare für Bücher können nicht gemeldet werden, weil es hierfür das Buchmeldesystem gibt.)
  • Der pauschale Ausschluss der Meldemöglichkeit für Einzelbilder auf Webseiten von Bildagenturen wurde auf Wunsch der Aufsichtsbehörde aufgehoben. Meldungen sind jetzt möglich, soweit die betreffende Webseite der Bildagentur frei zugänglich ist.
  • Der Antrag auf Einführung einer Meldemöglichkeit für Abbildungen in englischsprachigen Fachzeitschriften wurde abgelehnt. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung soll zunächst geprüft werden, wie die Geschäftsstelle prüfen kann, ob ein Vertrieb solcher Fachzeitschriften in Deutschland (was Bedingung ist) erfolgt.
  • Die Kappungsgrenze für Kabelweitersendung wurde auf 5% angehoben.

Berufsgruppe III:

  • Im Wahrnehmungsvertrag wurde eine Ergänzung der Rechteeinräumung für Werbefilm-Regisseure vorgenommen: Für Kabelweitersendung und Privatkopie räumen diese ab jetzt auch ihre Rechte an vorbestehenden Werken ein (Animatic, Moods, Treatments, Shootingboards etc.). Natürlich gibt es hierfür auch eine Ausschüttung.
  • In der Liste der Werkarten für Filme erfolgte ein Lückenschluss durch Einführung einer neuen Werkart für fiktionale Serien bis 20 Minuten.
  • Die Erlöszuordnung auf die Verteilungssparten „Kabelweitersendung“ und „Privatkopie“ wurde an neue umsatzsteuerrechtliche Regelungen angepasst.
  • Es erfolgte eine Einschränkung der nutzungsbezogenen Werkarten: Ab jetzt müssen fiktionale Serien bis 40 Minuten und Dokumentarfilme bis 50 Minuten innerhalb der Meldefrist bis zum 30. Juni des Jahres nach dem Ausstrahlungsjahr gemeldet werden, um berücksichtigt zu werden.
  • In der Ausschüttungssparte der Szenen- und Kostümbildner sind ab jetzt alle Werke zu melden. Die nutzungsbezogenen Werkarten wurden abgeschafft, damit die Erlöse schneller ausgeschüttet werden können.

Die nächsten Berufsgruppenversammlungen sind derzeit am 21. April 2021 geplant. Die nächste Mitgliederversammlung soll am 24. Juli 2021 stattfinden.

Aufgrund der Pandemielage wurden Vorstand und Berufsgruppenvorsitzende der Bild-Kunst jedoch ermächtigt, die Termine nach hinten zu verschieben, sollte dies erforderlich sein. Die Bild-Kunst wird etwaige Änderungen der Termine auf ihrer Webseite bekannt geben.