FAQ Meldung Werkpräsentation

Wer kann was melden?

Mitglieder der Berufsgruppen I und II können öffentliche Präsentationen ihrer Werke unabhängig von der Werkart (Bildende Kunst, Fotografie, Illustration etc.) über das Meldeformular „Werkpräsentationen“ melden. Hierzu zählen zum Beispiel Ausstellungen in Museen, Kunstvereinen, kommunalen Einrichtungen oder Präsentationen im öffentlichen Raum (Streetart, künstlerische Spaziergänge, Einweihung Kunstwerk am Bau). Pro Jahr können maximal 12 Werkpräsentationen gemeldet werden.

Was versteht man unter Werkpräsentationen?

Eine Werkpräsentation ist vor allem eine öffentliche Zurschaustellung Ihrer Werke, wobei auch die Zurschaustellung selbst das Werk sein kann. Der Kunstbegriff ist offen, deshalb gilt das auch für den Begriff der Werkpräsentation.

Werkpräsentationen können auf einem öffentlichen Platz geschehen, in einem Museum, einer Institution o.ä. Damit Sie Ihre Werkpräsentation melden können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • die Veranstaltung wurde durch einen Dritten organisiert, der dies regelmäßig macht;
  • die Veranstaltung ist öffentlich zugänglich, die Werke werden also nicht nur einem bestimmten Fachpublikum oder geladenen Gästen gezeigt und
  • die Veranstaltung wurde öffentlich beworben, so dass Flyer, Plakate, Pressetexte oder Werbung im Netz (und ähnliches) als Nachweis eingereicht werden können.

Alle drei Kriterien können in unterschiedlicher Intensität erfüllt werden. Wichtig ist, dass die gemeldete Werkpräsentation in ihrer Gesamtschau geeignet erscheint, Anlass für Privatkopien zu geben. Denn hier werden keine Gelder einer „Ausstellungsvergütung“ verteilt, so schön das wäre. Vielmehr vermutet die Bild-Kunst, dass über eine Werkpräsentation mehr oder weniger offline und online berichtet wird und dass Dritte Kopien von dieser Berichterstattung anfertigen. 

Warum melde ich Werkpräsentationen?

Die Bild-Kunst verteilt über die Meldungen der Werkpräsentationen einen Teil der Privatkopievergütung. Die Privatkopievergütung entschädigt Sie dafür, dass Dritte Abbildungen Ihrer Werke aus frei zugänglichen Quellen vervielfältigen, also zum Beispiel aus Print-Publikationen oder aus dem Internet.

Ein Beispiel: Ihre Werke werden im lokalen Museum gezeigt. Im Museumsflyer für den Ausstellungsmonat wird eines Ihrer bekannten Werke abgedruckt; das Museum bewirbt die Ausstellung zudem mit einem Plakat. Kurz vor und nach der Ausstellungseröffnung wird in den Lokalzeitungen darüber berichtet. In einem digitalen Kunst-Blog wird eine Kritik veröffentlicht mit einem Foto von Ihnen vor einem Ihrer Werke. Auf der Website des Museums wird zudem eine Slideshow eingerichtet, die einen Eindruck von Ihren Werken in der Ausstellung geben soll.
Alle diese Abbildungen Ihrer Werke stehen nun auch vielen Privatpersonen zur Verfügung und dürfen von diesen für private Zwecke kopiert werden (Privatkopie). Beispielsweise kauft sich ein Museumsbesucher den Katalog und kopiert daraus eine Seite, auf der zwei Abbildungen Ihrer Werke sind, weil er diese mit den Werken anderer Künstler vergleichen will. Ein anderer Museumsbesucher kopiert den Bericht über ihre Ausstellung in besagtem Kunst-Blog, um ihn später zu lesen.

Für dieses erlaubte private Kopieren von analogen sowie digitalen Bildquellen werden Sie durch die Ausschüttung der Bild-Kunst entschädigt.

Kann ich Werkpräsentationen melden, die im Ausland stattgefunden haben?

Die Meldung für Werkpräsentationen dient dazu, Ihnen eine pauschale Entschädigung auszuschütten für das private Kopieren von Abbildungen Ihrer Werke, die im Zusammenhang mit der Werkpräsentation veröffentlicht werden. Die Bild-Kunst verwaltet nur die Vergütungen für Privatkopien, die in Deutschland angefertigt werden! 

Aus diesem Grund können Sie Werkpräsentationen grundsätzlich nur melden, wenn diese in Deutschland stattgefunden haben. Dabei sind Werkpräsentationen in deutschen Botschaften im Ausland meldefähig. Auch werden Werkpräsentationen im Ausland anerkannt, die durch das Goethe-Institut oder das Institut für Auslandsbeziehungen (ifa) veranstaltet wurden. 

Wenn Sie eine sonstige Werkpräsentation im Ausland durchgeführt haben und in Deutschland darüber berichtet wurde, können Sie Einzelbildmeldungen einreichen und zwar für (1) Zeitungen und Zeitschriften (Print), (2) Telemedien (digitale Verlagsprodukte) oder (3) Webseiten. Wenn darüber im Fernsehen berichtet wurde, können Sie auch eine Einzelbildmeldung für (4) „Fernsehen (stehendes Bild)“ einreichen.

Wie viele Werkpräsentationen kann ich pro Jahr melden?

Pro Jahr kann jedes Mitglied 12 Werkpräsentationen melden.

Wie kann ich meine Meldung einreichen?

Sie können Ihre Meldung entweder online über unser Meldeportal abgeben, oder Sie melden schriftlich mit unserem "Meldeformular Werkpräsentation". Informationen zum Ausfüllen des Meldeformulars finden Sie in unserem Merkblatt zum "Meldeformular Werkpräsentationen".

Meine Kunstwerke sind in Sammlungen vertreten und/oder stehen auf öffentlichen Plätzen. Muss ich jedes Jahr meine Werke erneut melden?

Nein. Ihre Werke in Dauerausstellungen und Sammlungen sowie im öffentlichen Raum können Sie nur im ersten Jahr ihrer Präsentation melden.

Erklärung: Da Sie mit der Meldung von Werkpräsentationen hauptsächlich Gelder aus der Privatkopievergütung erhalten, geht es nicht darum, wie lange Ihre Werke präsent sind, sondern wann die Öffentlichkeit in Deutschland in Form von analogen und digitalen Berichterstattungen von der Präsentation erfährt. Da direkt nach der Eröffnung einer Ausstellung oder nach der Enthüllung eines Werkes auf einem öffentlichen Platz die mediale Aufmerksamkeit und Berichterstattung am größten ist, haben zu diesem Zeitpunkt am meisten Privatpersonen Zugang zu Berichterstattungen, Katalogen, Flyern und Informationen auf Webseiten, so dass man davon ausgehen kann, dass diese privat kopiert werden.

 

Meine Werke sind in einer Wanderausstellung vertreten – was bedeutet das für meine Meldung?

Grundsätzlich sind Präsentationen, die an mehreren Tagen an verschiedenen Orten zu demselben Thema als Teil eines Programms erfolgen, nur eine Werkpräsentation im Sinne des Verteilungsplans. Dabei wird davon ausgegangen, dass nur bei erstmaliger Eröffnung der Präsentation die Berichterstattung und die mediale Aufmerksamkeit hoch sind.

Ausnahme: Sind Ihre Werke in einer Wanderausstellung vertreten und zwischen den Eröffnungen in den verschiedenen Präsentationsstätten liegen mindestens zwei Monate, dann können Sie jede dieser Präsentationen als einzelne Werkpräsentation melden.

Sind Kunstmessen meldefähig?

Ja, Kunstmessen sind meldefähig, wenn

  • die Veranstaltung durch einen Dritten organisiert wurde, der dies regelmäßig macht;
  • die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist, die Werke also nicht nur für ein bestimmtes Fachpublikum oder geladene Gäste zu sehen sind und
  • die Veranstaltung öffentlich beworben wurde, sodass Flyer, Plakate, Pressetexte u.v.m. als Nachweis eingereicht werden können.

Ich bin Performance-Videokünstler*in bzw. nehme an partizipatorischen Projekten Teil – was kann ich melden?

Performances, partizipatorische Projekte und Videokunst werden als Werkpräsentationen gewertet, wenn ein Dritter die Veranstaltungsstätte zur Verfügung stellt und die Präsentation öffentlich beworben wird.

Künstlerische Interventionen und Spaziergänge, Street Art und spontane Darbietungen können als Werkpräsentationen gemeldet werden, wenn sie vor einer außergewöhnlich großen Öffentlichkeit stattfinden. Das Kriterium der Veranstaltung durch einen Dritten tritt hier zurück, muss aber durch eine besonders große Öffentlichkeit kompensiert werden. Wenn Sie mit drei Personen einen künstlerischen Spaziergang machen, wird darüber wohl nicht berichtet, so dass auch kein Anlass für Privatkopien gegeben ist. Im Zweifel entscheidet die Bewertungskommission der BG I und II über Ihren Fall.

 

Was bedeutet Netzkunst und was ist hier meldefähig?

Kunstwerke, die ausschließlich im Internet bzw. digital – also rein virtuell bestehen (also nicht physisch!), bilden die Rubrik „Netzkunst“. Da diese Werke nicht im klassischen Sinne ausgestellt werden, benötigen wir hier zwingend einen Nachweis für die öffentliche Bewerbung, den Sie Ihrer Meldung beifügen müssen.

Es geht darum, dass die Öffentlichkeit von Ihrer Netzkunst über eine entsprechende Berichterstattung erfährt, die dann wiederum Anlass für Privatkopien bietet. Nicht die Netzkunst selbst muss privat kopiert werden können (wobei das auch nicht schadet), sondern die Berichterstattung. Insofern nützt es nichts, wenn Sie Netzkunst schaffen und keiner davon erfährt.

Achtung: Abbildungen Ihrer Werke im Netz zu zeigen, stellt keine Netzkunst im Sinne des Verteilungsplans dar. Immer wenn es um verkörperte Werke geht, die im Internet gezeigt werden – auf Ihrer Künstlerwebseite oder in Form von virtuellen Ausstellungen – können Sie eine entsprechende Einzelbildmeldung (Webseiten) einreichen, nicht jedoch eine Meldung Werkpräsentation. Das „Präsentieren“ von Werken im Internet stellt somit keine Werkpräsentation im Sinne des Verteilungsplans dar.

 

Was heißt öffentliches Bewerben meiner Ausstellung? Muss ich Ihnen Belegexemplare zukommen lassen?

Ihre Ausstellung wurde öffentlich beworben, wenn zum Beispiel Plakate geklebt, Flyer verteilt und/oder ein Veranstaltungshinweis veröffentlicht wurde. Im Regelfall müssen Sie Nachweise nur auf Nachfrage von uns zur Verfügung stellen.

Die folgenden Nachweise müssen Sie aber in jedem Fall einreichen:

  • Nachweis der Eröffnungs- oder Übergabeveranstaltung bei der Meldung von Kunstwerken im öffentlichen Raum oder von Kunst am Bau;
  • Nachweis einer außergewöhnlich großen Öffentlichkeit bei künstlerischen Interventionen, künstlerischen Spaziergängen, Street Art und spontanen Darbietungen;
  • Nachweis einer ausreichenden öffentlichen Bewerbung in Deutschland bei Netzkunst.

Ich nehme an einer Gruppenausstellung teil. Mein Name wird allerdings nicht im Flyer aufgeführt. Wie kann ich Ihnen dennoch nachweisen, dass meine Werke Teil der Ausstellung sind?

In diesem Fall schicken Sie uns bitte eine Bestätigung, die von der Veranstaltungsstätte ausgestellt wurde und die besagt, dass Sie Teilnehmer*in der Ausstellung sind/waren.

 

Kann ich auch virtuelle Ausstellungen melden?

In den Monaten der Pandemie 2020 und 2021 mussten viele Werkpräsentationen abgesagt werden. Einige jedoch wurden in den virtuellen Raum verlegt. Im Folgenden wird dargelegt, welche virtuellen Werkpräsentationen 2021 meldefähig sind und welche nicht:
 
Fall 1: Werkpräsentation kam nicht über Planungsstadium hinaus
Werkpräsentationen, die sich noch im Planungsstadium befunden hatten, bevor ein Lockdown verhängt wurde, können nicht gemeldet werden. Dies gilt erst recht, wenn eine Werkpräsentation dauerhaft abgesagt oder auf eine Zeit nach der Pandemie verschoben werden musste.
 
Fall 2: Werkpräsentation stand kurz vor Eröffnung und musste dann abgesagt werden
Werkpräsentationen, die für die Zeit eines Lockdowns geplant waren und dann ausfallen mussten, können anerkannt werden, wenn:

  • die Einladungen und Hinweise in den Medien auf die (konventionelle) Ausstellung bereits verbreitet worden waren (Nachweise sind vorzulegen) und
  • die Ausstellung bereits vorbereitet war und dann nach Absage im Web eine virtuelle Präsentation der Kunstwerke stattfand.

In diesen Fällen wird vermutet, dass die Kopierquellen (Berichterstattung) in gleichem Maße vorhanden waren, wie wenn die Ausstellung/Präsentation wie geplant stattgefunden hätte.
 
Fall 3: Virtuelle Werkpräsentation
Einige Ausstellungen vor allem im Winter 2020/2021 wurden aufgrund der Pandemie ohnehin als virtuelle Ausstellungen geplant und dann so durchgeführt. Virtuelle Ausstellungen können nicht als Werkpräsentation gemeldet werden. Sie können aber Einzelbildmeldungen für Webseiten einreichen.

Sie haben noch weitere Fragen?

Bitte kontaktieren Sie die zuständigen Mitarbeiter*innen per E-Mail unter auswertung-bild@bildkunst.de.