FAQ Stiftung Kulturwerk BG III

Häufig gestellte Fragen zur Antragstellung und Bewilligung für Projekte in der Berufsgruppe III (Film/Fernsehen/Audiovision) der Stiftung Kulturwerk

Wer ist antragsberechtigt?

Die Frage der Antragsberechtigung ist Gegenstand eines Verfahrens eines Textautors gegen die VG Wort, in dem zuletzt ein Urteil des Oberlandesgerichts München ergangen ist (27.08.2023). Die VG Bild-Kunst und die Stiftung Kulturwerk analysieren derzeit die Urteilsgründe und werden dann entscheiden, wie weiter zu verfahren ist, insbesondere welcher Personenkreis in Zukunft antragsberechtigt sein kann.

Kann institutionell gefördert werden?

Nein. Eine Finanzierung der Infrastruktur oder der laufenden Tätigkeit eines Hauses / einer Einrichtung ist nicht möglich. Ob die Stiftung Kulturwerk überhaupt Institutionen, Verbände und Organisationen fördern kann, ist nach dem Urteil des OLG München vom Sommer 2023 fraglich.

Was versteht man unter "Projekt"?

Als "Projekt" gilt ein zeitlich und inhaltlich abgrenzbares Vorhaben im Bereich Film, Fernsehen und Audiovision (z.B. Publikationen, Ausstellungen, Symposien etc).

Sind die zu fördernden Projekte themen- oder standortgebunden?

Nein. Thematische Vorgaben seitens des Kulturwerks gibt es keine. Projekte können sowohl im Inland als auch im Ausland stattfinden.

Was muss der Kostenplan enthalten?

Im Kostenplan sind alle im Zusammenhang mit dem zu fördernden Projekt anfallenden Kosten aufzuführen, gegliedert nach einzelnen Kostenpositionen (z.B. Reise- und Aufenthaltskosten, Veranstaltungs- und Produktionskosten, Druckkosten, Honorare etc.). Nicht aufgeführt werden können laufende Kosten (z.B. Miete, Gas, Strom, Wasser) sowie investive Kosten.

Was muss der Finanzierungsplan enthalten?

Im Finanzierungsplan sind alle zur Verfügung stehenden, anrechenbaren Eigen- und Drittmittel (mit schriftlicher Bestätigung), zu erwartende Einnahmen (Erlöse z.B. aus Eintrittskarten und Verkäufen) sowie die bei der Stiftung Kulturwerk beantragte Fördersumme anzugeben.

Weitere, bei anderen Stellen/Institutionen beantragte, aber noch nicht bewilligte Förderungen sind gesondert aufzuführen.

Können Sachleistungen geltend gemacht werden?

Ja. Sachleistungen Dritter und Eigenleistungen können eingerechnet werden.

Welche Förderungen schließen einander aus?

Eine Förderung durch die Stiftung Kulturwerk ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller für dieses Projekt bzw. diese Projektreihe bereits Fördermittel von der Stiftung Kunstfonds erhält oder erhalten hat.

Wie können die Fördergelder abgerufen werden?

Grundsätzlich stehen die Fördergelder ab Vertragsschluss zum Abruf bereit. Eine Auszahlung der Fördergelder kann jedoch erst dann erfolgen, wenn die Finanzierung des Projekts in dem im Antrag beschriebenen Umfang gesichert und der Anteil weiterer möglicher Förderer nachgewiesen ist.

Wie lange stehen die Fördergelder zur Verfügung?

Der Förderzeitraum umfasst das Jahr, in dem die Förderung ausgesprochen wurde sowie die beiden folgenden Kalenderjahre; also längstens drei Jahre. Gelder, die bis dahin nicht abgerufen worden sind verfallen, sofern keine anderweitige Vereinbarung mit dem Kulturwerk getroffen wird.

Was muss der Verwendungsnachweis enthalten?

Spätestens drei Monate nach Abschluss des geförderten Projekts ist der Stiftung  Kulturwerk ein Verwendungsnachweis einzureichen. Dieser enthält einen Sachbericht (ca. eine DIN A-4 Seite), in dem die Entwicklung des Projekts geschildert wird sowie einen zahlenmäßigen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben des Projektes.