Meldeschluss 2026
Meldungen für das Abrechnungsjahr 2025 sind nur noch bis zum 31. März 2026 möglich. Nutzungen aus dem ersten Quartal 2026 können erst ab dem 1. April 2026 gemeldet werden!
Für Bildagenturen gilt der Meldeschluss nicht, da das Meldeverfahren für diese Gruppe derzeit erst neu aufgesetzt wird. Die Meldefrist für Meldungen eines Nutzungsjahres wird zukünftig jeweils bis zum 31. August des Folgejahres laufen.
Warum haben Mitglieder Vorteile, wenn sie frühzeitig melden?
Wenn Meldungen frühzeitig eingehen, haben die Mitarbeitenden in der Geschäftsstelle die Möglichkeit, auf Fehler oder Unstimmigkeiten in den Meldungen hinzuweisen, so dass diese noch rechtzeitig vor dem 31. März korrigiert werden können. Wer dagegen erst kurz vor Meldeschluss eine fehlerhafte Meldung einreicht, erhält meist keine Hinweise, da die Geschäftsstelle voll ausgelastet ist. Nach dem Meldeschluss können Fehler nicht mehr korrigiert werden. Einen Rechtsanspruch auf Hinweise der Geschäftsstelle gibt es nicht!
Passwort Meldeportal
Neue Passwörter für das Meldeverfahren werden aus Sicherheitsgründen per Post versendet. Letzter Tag für einen Antrag auf Erteilung eines neuen Passworts ist deshalb der 20. März 2026.
Was kann gemeldet werden?
Mitglieder der Berufsgruppen I und II
- Abbildungen in Büchern (Erst- oder Neuauflage 2021 oder später)
- Abbildungen in Periodika 2025 (Zeitungen, Zeitschriften, digitale Verlagsprodukte)
- Abbildungen im TV 2025 (siehe Abrechnungsfähige TV-Sender BG I u. II 2025)
- Abbildungen auf Websites 2025
- Honorare (Datum der Rechnung in 2025)
- Werkpräsentationen im Jahr 2025 (vor allem Ausstellungen der eigenen Werke)
- Kunst am Bau (Fertigstellung 2025)
Mitglieder der Berufsgruppe III
Mitglieder der Berufsgruppe III melden ihre Beteiligung an Filmwerken, die im deutschen TV ausgestrahlt worden sind (siehe Abrechnungsfähige TV-Sender BG III 2025).
Wer noch unsicher ist, wie und was genau gemeldet werden kann, findet ausführliche Informationen in der Rubrik Meldung.
Weitere Hinweise BG I und II
- Mitglieder der Berufsgruppe I, die Kunst am Bau melden möchten, berücksichtigen bitte, dass das betreffende Kunstwerk für seine Platzierung in einer bestimmten Örtlichkeit (1) zum dauerhaften Verbleib (2) in Auftrag gegeben werden musste. Das Aufstellen von vorbestehenden Werken an bestimmten Orten zählt nicht als Kunst am Bau im Sinne des Verteilungsplans. Weder darf der Auftrag von einer Person kommen, die in einer persönlichen Beziehung zum Mitglied steht. Noch darf das Kunstwerk auf dem eigenen Grundstück des Mitglieds oder auf dem Grundstück einer Person stehen, mit der das Mitglied in persönlichen Beziehungen steht.
Kunst am Bau kann doppelt gewertet werden: einmal für das Kunstwerk an sich und einmal – falls erfolgt – für die Eröffnungspräsentation. - Mitglieder der Berufsgruppe II, insbesondere Illustrator*innen, Comiczeichner*innen und Designer*innen, denken bitte daran, wenn möglich (außerhalb von Büchern) Honorare zu melden und nicht ausschließlich Einzelbilder. Das gilt insbesondere für Einzelbilder auf Websites, die einerseits zahlenmäßig auf 200 pro Jahr (insgesamt) gedeckelt sind und andererseits mit 20 Punkten pro Bild gewertet werden. Maximal erhält ein Mitglied somit 200 x 20 = 4.000 Punkte für die Meldung von Einzelbildern auf Websites angerechnet. Durch Honorarmeldungen kann man viel mehr Punkte erhalten.
Welche Nachweise müssen erbracht werden?
Probleme bereiten unseren Mitgliedern der Berufsgruppen I und II immer wieder die teilweise erforderlichen Nachweise. Denn einige Meldungen werden nur dann aufgenommen, wenn entsprechende Nachweise beigefügt werden. Ohne diese können die Meldungen leider nicht akzeptiert werden.
Auswahl der wichtigsten Nachweise
| Meldeart | Sachverhalt | Nachweis |
|---|---|---|
Buch Urheber*in | Buch ohne ISBN | Auflagenhöhe mindestens 250 Exemplare; Belegexemplar (bei Ausstellungskatalogen: Kopie Deckblatt + Impressum) |
| Buch ohne Text | verkaufte Auflage von 1.000 Exemplaren in Deutschland | |
| reines E-Book | verkaufte Auflage von 200 Exemplaren | |
| Honorar Urheber*in | Summe Honorare ab 24.000 Euro | Bestätigung Steuerberater*in / Wirtschaftsprüfer*in (alternativ: Einreichung aller digitalisierten Honorarbelege) |
| Einzelbild Periodika Urheber*in | bei jeder Einzelbildmeldung | Angabe ISSN oder ZDB-ID |
| Werkpräsentationen Urheber*in | Kunstwerke im öffentlichen Raum oder Kunst am Bau | Nachweis der Veranstaltung, in der das Kunstwerk erstmalig der Öffentlichkeit vorgestellt wurde |
| künstlerische Interventionen, Spaziergänge, Street Art, spontane Darbietungen | Nachweis eines außergewöhnlich großen Publikums | |
| Netzkunst – Kunst im Internet | Nachweis der ausreichenden öffentlichen Bewerbung in Deutschland | |
| Kunst am Bau Urheber*in | Kunst am Bau | Kopie des Vertrags über Kunst am Bau; evt. weitere Nachweise der Erstellung, wie z. B. der Übergabebeleg und Fotos des Werks |
