Presseverlage

Als Presseverlag und Mitglied der Berufsgruppe I oder II können Sie an der Kollektivausschüttung „Periodika Verleger“ beteiligt werden. Verteilt werden Gelder, die das Gesetz als Ausgleich für Einschränkungen des Urheberrechts vorsieht und an denen Verlage zu beteiligen sind. Für eine Beteiligung müssen Sie jährlich Meldungen abgeben. Informationen über die Kollektivausschüttung und die hierfür erforderlichen Meldungen bei der VG Bild-Kunst haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.


​​​​​​​Die VG Bild-Kunst erhält pauschale gesetzliche Vergütungen für gesetzlich erlaubte Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Abbildungen in Presseerzeugnissen. Mit den Vergütungen werden entsprechende Ansprüche von Urheberinnen und Urhebern im Bildbereich abgegolten. Ihre Verlegerinnen und Verleger sind an diesen Ansprüchen angemessen zu beteiligen.

Der Verlagsanteil dieser Vergütungen für Periodika wird als Kollektivausschüttung verteilt, da es sich um pauschale Zahlungen handelt, die keinem Urheber und keiner Urheberin und somit auch keinem Verlag zugeordnet sind. Der Verlagsanteil für Bücher wird in der Verteilungssparte „Buch Verleger“ ausgeschüttet.

Ein Presseverlag, der an den Kollektivausschüttungen beteiligt werden will, muss zunächst einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst abschließen. Dies lohnt sich vor allem für Verlage, die bildintensive Titel oder Titel mit hohem Erscheinungsintervall im Angebot haben.


Alle wichtigen Informationen zum Meldeverfahren finden Sie in § 29 und § 38 des Verteilungsplans.

Meldeverfahren

Meldungen für das Nutzungsjahr (Kalenderjahr) 2025 sind bis zum 31. März 2026 einzureichen.


Meldungen erfolgen aktuell mit Hilfe genormter Exceltabellen. Die Melderegeln finden Sie in § 38 des Verteilungsplans.

Bitte beachten Sie die unten aufgeführten Anpassungen zum Faktor Verbreitung. Diese Änderungen stehen unter der Prämisse, dass sie von der Mitgliederversammlung der VG Bild-Kunst im Sommer 2026 bestätigt werden.


Voraussetzung ist, dass ein Wahrnehmungsvertrag für Presseverlage abgeschlossen wurde.

In den nächsten Jahren werden Meldungen voraussichtlich über das Meldeportal der VG Bild-Kunst möglich sein.

Was kann gemeldet werden?

Die Verteilungssparte „Periodika Verleger“ erfasst gedruckte Zeitungen und Zeitschriften inklusive der entsprechenden E-Paper sowie printnahe digitale Verlagsprodukte (Paid Content sowie extended E-Paper).

Die Meldung eines Titels setzt weiterhin voraus, dass er über eine ISSN oder eine ZDB-ID des Zeitschriftenkataloges der Deutschen Nationalbibliothek verfügt und eine durchschnittliche jährliche Mindestauflage von 10.000 Exemplaren je Ausgabe erreicht. Verfügt die Publikation über eine ISBN, ist ausschließlich eine Meldung in der Sparte „Buch Verleger“ möglich.

Bitte beachten Sie, dass wissenschaftliche Periodika und Fachperiodika nicht bei der VG Bild-Kunst gemeldet werden können, sofern die darin enthaltenen Abbildungen überwiegend von den Textautor*innen stammen. 


In diesen Fällen handelt es sich um sogenannte Selbstillustrator*innen, deren Rechte von der VG Wort verwaltet werden. Die Vergütungen für diese Abbildungen ist in den Abrechnungen der VG Wort enthalten.

Für die Meldung eines Titels erforderliche Angaben:

  • Bildintensität
  • Verbreitung
  • Erscheinungsintervall


Für jeden Faktor werden bis zu 10 Punkte vergeben, so dass ein Titel maximal 1.000 Punkte erreicht.

Beispiele für Punktwerte zur Orientierung:

  • überregionale Tageszeitung (werktäglich): 106,25 Punkte
  • monatlich erscheinender Titel aus dem Genre „Wohnen & Garten“: 160 Punkte
  • Wochenzeitung „Politik & Gesellschaft“: 210 Punkte

Presseverlage, die mehrere Titel herausgeben, erhalten eine Gesamtpunktzahl, die der Summe der einzelnen Titel entspricht. Dabei gelten Regionalausgaben einer Zeitung nicht als eigene Titel; vielmehr werden unter dem Stamm-Titel die Auflagen aller Ausgaben addiert.

Faktor Bildintensität

Die vier Stufen der Bildintensität (2,5 – 5,0 – 7,5 – 10 Punkte) ergeben sich aus der Genre-Kategorie des Titels. Diese können dem § 38 Abs. 2 des Verteilungsplans entnommen werden. Das Verfahren ist bewusst pauschal gehalten, um den Presseverlegern die Arbeit des Zählens von Bildern abzunehmen. Um Ausreißer einzufangen, können Verlage die Bildintensität von Titeln aber auch individuell bestimmen.

Für Titel, die über eine gedruckte Auflage und ein printnahes digitales Verlagsprodukt verfügen, werden die Faktoren anhand der Kategorie der Printausgabe bestimmt.

Faktor Verbreitung

Die Verbreitung bemisst sich durch Addition der folgenden Größen:

  • durchschnittliche verbreitete Auflage Print inklusive identischer E-Paper pro Ausgabe
  • durchschnittliche Anzahl der Paid-Content-Kunden pro Monat
  • durchschnittliche verbreitete Auflagen von Extended E-Paper pro Ausgabe


Bezugspunkt der Kennzahlen ist jeweils die Verbreitung in Deutschland. Unter der verbreiteten Auflage Print wird die verkaufte Auflage zuzüglich Bordexemplare, Lesezirkel, sonstiger Verkauf und Freistücke verstanden. Um berücksichtigt werden zu können, müssen Paid-Content-Angebote sowie Extended E-Paper die gleiche Marke wie das Printprodukt aufweisen, wobei Markenzusätze unschädlich sind.

Die Meldung der Verbreitung erfolgt entweder über die IVW-Gesamtzahl oder über vergleichbare marktübliche interne Kennzahlen der oben genannten drei Kennzahlen. Die Meldung von internen Kennzahlen erfolgt vertraulich nur an die VG Bild-Kunst, eine Veröffentlichung oder Verbreitung ist nicht zulässig. Bezugspunkt der Kennzahlen ist jeweils die Verbreitung in Deutschland.

Faktor Erscheinungsintervall

Die höchste Punktzahl (8 Punkte) erreichen täglich erscheinende Titel, die Mindestpunktzahl (1 Punkt) setzt ein halbjähriges Erscheinen voraus. Seltener erscheinende Titel können nicht berücksichtigt werden.

Reine digitale Verlagsprodukte wählen die Periode als Erscheinungsintervall, in der die Bilder des Angebots im Wesentlichen einmal ausgetauscht wurden.