Presseverlage
Die VG Bild-Kunst erhält pauschale gesetzliche Vergütungen für gesetzlich erlaubte Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Abbildungen in Presseerzeugnissen. Mit den Vergütungen werden entsprechende Ansprüche von Urheberinnen und Urhebern im Bildbereich abgegolten. Ihre Verlegerinnen und Verleger sind an diesen Ansprüchen angemessen zu beteiligen.
Der Verlagsanteil dieser Vergütungen für Periodika wird als Kollektivausschüttung verteilt, da es sich um pauschale Zahlungen handelt, die keinem Urheber und keiner Urheberin und somit auch keinem Verlag zugeordnet sind. Der Verlagsanteil für Bücher wird in der Verteilungssparte „Buch Verleger“ ausgeschüttet.
Alle wichtigen Informationen zum Meldeverfahren finden Sie in § 29 und § 38 des Verteilungsplans.
Meldeverfahren
Den Start des Meldeverfahrens mussten wir zeitlich nach hinten schieben, da wir aktuell erst relativ wenige Wahrnehmungsverträge mit Verlagshäusern abschließen konnten. Ausschüttungen in meldebasierten Verfahren können erst ab einem gewissen Vertragsbestand durchgeführt werden, weil wir ansonsten die notwendigen Rückstellungen für Nachzügler nicht adäquat berechnen können. Die Alternative wären sehr hohe Rückstellungen, die bei dem hier vorliegenden Gesamtvolumen jedoch eine Durchführung der Ausschüttung als nicht lohnend erscheinen ließen. Derzeit werben wir um Vertragsabschlüsse bei den berechtigten Presseverlagen.
Sobald der Vertragsstand ein ausreichendes Niveau erreicht hat, werden wir an dieser Stelle und per Newsletter über Beginn und Inhalt des Meldeverfahrens informieren.
Vorgesehen sind zunächst Meldungen mit genormten Exceltabellen. Zu einem späteren Zeitpunkt werden Meldungen über das Meldeportal der VG Bild-Kunst möglich sein. Meldungen können dann rückwirkend für das Jahr 2021 und folgende abgegeben werden.
Was kann gemeldet werden?
Die Verteilungssparte „Periodika Verleger“ erfasst gedruckte Zeitungen und Zeitschriften inklusive der entsprechenden E-Paper sowie ebenfalls digitale Verlagsprodukte. Letztere aber nur, wenn für sie eine „IVW-Gesamtzahl – Publishing Digital/Print“ vorliegt.
Die Meldung eines Titels setzt weiterhin voraus, dass er über eine ISSN oder eine ZDB-ID des Zeitschriftenkataloges der Deutschen Nationalbibliothek verfügt und eine Mindestauflage von 10.000 Exemplaren erreicht. Verfügt die Publikation über eine ISBN, ist ausschließlich eine Meldung in der Sparte „Buch Verleger“ möglich.
In diesen Fällen handelt es sich um sogenannte Selbstillustrator*innen, deren Rechte von der VG Wort verwaltet werden. Die Vergütungen für diese Abbildungen ist in den Abrechnungen der VG Wort enthalten.
Für die Meldung eines Titels erforderliche Angaben:
- Bildintensität
- Verbreitung
- Erscheinungsintervall
Für jeden Faktor werden bis zu 10 Punkte vergeben, so dass ein Titel maximal 1.000 Punkte erreicht.
Beispiele für Punktwerte zur Orientierung:
- überregionale Tageszeitung (werktäglich): 106,25 Punkte
- monatlich erscheinender Titel aus dem Genre „Wohnen & Garten“: 160 Punkte
- Wochenzeitung „Politik & Gesellschaft“: 210 Punkte
Presseverlage, die mehrere Titel herausgeben, erhalten eine Gesamtpunktzahl, die der Summe der einzelnen Titel entspricht. Dabei gelten Regionalausgaben einer Zeitung nicht als eigene Titel; vielmehr werden unter dem Stamm-Titel die Auflagen aller Ausgaben addiert.
Faktor Bildintensität
Die vier Stufen der Bildintensität (2,5 – 5,0 – 7,5 – 10 Punkte) ergeben sich aus der Genre-Kategorie des Titels. Diese können dem § 38 Abs. 2 des Verteilungsplans entnommen werden. Das Verfahren ist bewusst pauschal gehalten, um den Presseverlegern die Arbeit des Zählens von Bildern abzunehmen. Um Ausreißer einzufangen, können Verlage die Bildintensität von Titeln aber auch individuell bestimmen.
Für Titel, die über eine gedruckte Auflage und ein komplementäres digitales Verlagsprodukt verfügen, werden die Faktoren anhand der Kategorie der Printausgabe bestimmt. Für reine digitale Verlagsprodukte (Voraussetzung: IVW-Gesamtzahl!) wird die Bildintensität ebenfalls nach dem Genre bestimmt.
Faktor Verbreitung
Die Verbreitung bemisst sich nach der „IVW-Gesamtzahl – Publishing Digital/Print“ für das abzurechnende Kalenderjahr. Alternativ kann die verkaufte Auflage (Print) des Titels gemeldet werden. Ab einer IVW-Gesamtzahl von 1 Mio. wird die Höchstpunktzahl (8 Punkte) vergeben.
Faktor Erscheinungsintervall
Die höchste Punktzahl (8 Punkte) erreichen täglich erscheinende Titel, die Mindestpunktzahl (1 Punkt) setzt ein halbjähriges Erscheinen voraus. Seltener erscheinende Titel können nicht berücksichtigt werden.
Reine digitale Verlagsprodukte wählen die Periode als Erscheinungsintervall, in der die Bilder des Angebots im Wesentlichen einmal ausgetauscht wurden.