Bild-Kunst beantwortet EU-Fragebogen

Die Bild-Kunst hat ihre Antworten zur öffentlichen Konsultation zum Urheberrecht eingereicht. Diese startete Anfang Dezember 2013 –initiiert von der EU-Kommission- und läuft bis zum 5. März 2014. An der Konsultation kann sich jeder Interessierte beteiligen. Die im Anschluss zusammengetragenen Ergebnisse sollen nach den Europa-Parlamentswahlen im Mai 2014 als eine Art Wegweiser für das künftige europäische Urheberrecht dienen. Wohin die Reise geht, bleibt noch abzuwarten.

Die Bild-Kunst hat ihre Antworten zur öffentlichen Konsultation zum Urheberrecht eingereicht. Diese startete Anfang Dezember 2013 –initiiert von der EU-Kommission- und läuft bis zum 5. März 2014. An der Konsultation kann sich jeder Interessierte beteiligen. Die im Anschluss zusammengetragenen Ergebnisse sollen nach den Europa-Parlamentswahlen im Mai 2014 als eine Art Wegweiser für das künftige europäische Urheberrecht dienen. Wohin die Reise geht, bleibt noch abzuwarten.

Standpunkt der Bild-Kunst – die wichtigsten Auszüge im Überblick

Wir setzen unseren Fokus auf spezielle, unsere Mitglieder betreffende Fragen und sind unter anderem der Meinung, dass auf EU-Ebene einige Maßnahmen notwendig sind, um eine grenzüberschreitende Zugänglichkeit zu Content-Diensten im Binnenmarkt und zugleich einen angemessenen Schutz für die Rechteinhaber zu gewährleisten.

Zum Thema Hyperlinks zu urheberrechtlich geschützten Werken halten wir die Auffassung des EuGH für sachgerecht: Hyperlinking bedarf demnach keiner Zustimmung der Rechteinhaber, wenn der Inhalt auch auf der Originalseite für jeden legal und ohne weiteres zugänglich ist. Ist der Zugang zur Originalseite jedoch beschränkt – z.B. weil es sich um einen Bezahldienst handelt -, dann darf nur mit Zustimmung der Rechteinhaber verlinkt werden.

Beim Framing ist aus Sicht der Bild-Kunst eine differenzierte Lösung sinnvoll. Hier bindet ein Website-Betreiber technisch die auf einer fremden Website gehosteten Inhalte auf seiner eigenen Website ein. Wenn er sie sich so zu Eigen macht, dass der Endkonsument die Einbindung nicht erkennt, dann ist auch ein Lizenzerwerb erforderlich. Nicht erforderlich ist dagegen ein Lizenzerwerb, wenn für den Endkonsumenten erkennbar ist, dass der Website-Betreiber fremde Inhalte einbindet. Dann stellt die Einbindung nur eine bequemere Art der klassischen Verlinkung dar.

Eine kritische Frage befasst sich mit dem Weiterverkauf von erworbenen digitalen Inhalten. Hier lehnt die Bild-Kunst einen gesetzlichen Rahmen für den Weiterverkauf von digitalen Werkexemplaren durch Endkonsumenten ab, da wir negative Konsequenzen für die Rechteinhaber befürchten. 

Bei der Frage zur Schaffung eines Registrierungssystems auf EU-Ebene für die Identifizierung und Lizenzierung von Werken nennen wir klare Bedenken, denn nicht jedes schutzfähige Werk eignet sich für eine Registrierung. Insbesondere im Bildbereich würde ein Registrierungserfordernis die Rechteinhaber vor enorme Probleme stellen - schlicht wegen der Vielzahl der geschützten Werke, die z.B. ein Fotograf, ein Grafiker oder bildender Künstler schafft. 

Eine Werkregistrierung hat aus unserer Sicht auch nur dann Erfolg, wenn diese weltweit verpflichtend eingeführt wird; natürlich vollständig. Bei dieser Idee stünde man vor enormen Investitionen und laufenden Kosten, die keine greifbaren Vorteile für Rechteinhaber bieten.

Die Konsultation wirft auch die Frage nach dem Umgang mit so genannten Remixes und Mashups auf – also der Verwendung vorbestehender Werke für neue Inhalte. Wir halten die deutsche Regel in § 24 UrhG für sachgerecht: Wer sich fremder Werke bedient, muss sich hierfür die Rechte beschaffen, es sei denn, das neue Werk ist so eigenständig, dass das vorbestehende Werk dahinter zurücktritt. Bei der Suche nach einer Lösung für die massenhafte Verwendung vorbestehender Werke z.B. auf YouTube erscheint es uns sachgerecht, in erster Linie die Plattformbetreiber zu verpflichten, eine entsprechende Vergütung an die Schöpfer vorbestehender Werke über Verwertungsgesellschaften zu entrichten. Dafür könnte die nicht-kommerzielle Verbreitung der Inhalte über die genannten Plattformen frei gegeben werden. Ein solcher Kompromiss würde Endkonsumenten und Kreative gleichermaßen zugute kommen.

Zum Thema digitale Privatkopien haben wir ebenfalls Stellung bezogen. Die Abschaffung der Privatkopieschranke und ein Verweis auf Lizenzlösungen ist aus Sicht der Bild-Kunst keine Option für Urheber, ausübende Künstler und Verbraucher. Letztere würden ihre Freiheit verlieren, legal erworbene Werkexemplare zu privaten Zwecken zu kopieren. Urheber und ausübende Künstler würden eine Einnahmequelle verlieren, die ihnen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH nicht entzogen werden kann. Daher sollte man aus Sicht der Bild-Kunst das System der Privatkopie nicht abschaffen, sondern an die Erfordernisse der digitalen Zeit anpassen. 

Handlungsbedarf bei Vergütungsregelungen

Gesucht wird auf EU-Ebene der beste Mechanismus, um sicherzustellen, dass Urheber eine hinreichende Vergütung für die Verwertung Werke und Leistungen erhalten. Die Bild-Kunst sieht vor allem für ihre Filmurheber und Bildjournalisten Handlungsbedarf im Hinblick auf die Sicherstellung einer angemessenen Vergütung für Online-Nutzungen. Hier verhindert die derzeitig weit verbreitete Praxis der Buy-Out-Verträge eine Anpassung der Vergütung in Abhängigkeit vom Erfolg, den ein Filmwerk am Markt erzielt. Die Sicherstellung einer kontinuierlichen Beteiligung der Filmurheber am kommerziellen Erfolg ihrer Werke würde für viele Betroffenen eine Grundsicherung darstellen, mit deren Hilfe Zeiten überbrückt werden könnten, in denen man keine Aufträge erhält.

Die VG Bild-Kunst befürwortet die Einführung eines unverzichtbaren Vergütungsanspruches für Filmurheber, der von der Abtretung der Onlinerechte unberührt und beim Filmurheber verbleibt. Damit die Vergütung angemessen ausgestaltet werden kann, müsste sich der Anspruch nicht gegen die Filmproduzenten richten, sondern gegen die Werkmittler, die über die Endkundenbeziehung verfügen (Fernsehsender, Online-Plattformen).

Buy-Out-Verträge ohne zeitliche Befristung der Rechteübertragung und damit ohne die Möglichkeit der Nachverhandlung verhindern, dass Urheber am späteren Erfolg ihrer Werke finanziell teilhaben. Der Gesetzgeber sollte diese Praxis auf EU-Ebene beenden.

Die vollständigen Antworten zum EU-Fragebogen können Sie hier einsehen.