Ebenso wie die GEMA und die VG Wort ist die VG Bild-Kunst ein Verein und hat als solcher derzeit knapp 55.000 Mitglieder. Der Vereinssatzung kann man entnehmen, wer unter welchen Bedingungen Mitglied werden kann und welche Rechte die Mitglieder haben. Darüber hinaus konstituiert die Satzung die Gremien, bestimmt deren Verantwortungsbereiche und regelt ihr Zusammenwirken.
Damit die Vorgaben der VG-Richtlinie so schnell wie möglich umgesetzt werden können, sollen deren wesentliche Vorschriften bereits jetzt in die Satzung der Bild Kunst übernommen werden. Dabei geht es vor allem um die Befugnisse der Gremien: Die Rechte der Mitgliederversammlung werden gestärkt. Die wesentliche Änderung für die Bild Kunst wird darin bestehen, dass Änderungen der Wahrnehmungsverträge in der Zukunft nicht mehr vom Verwaltungsrat, sondern von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Wahrnehmungsverträge regeln, welche Rechte und Vergütungsansprüche die Mitglieder der Bild Kunst der Gesellschaft zur treuhänderischen Verwaltung übertragen.
Die Satzungsreform nimmt allerdings auch Änderungen in Angriff, die nicht auf die VG-Richtlinie zurückzuführen sind. Vor allem die Wahlordnung ist hier betroffen: Sie wird einerseits vereinfacht und andererseits präzisiert. Das Gleiche gilt für eine Reihe weiterer Vorschriften. Juristisch nicht eindeutige Formulierungen werden durch präzise Vorschriften ersetzt, um dadurch mögliche Streitfälle zu vermeiden. Betroffen sind zum Beispiel die Regelungen der Vertretung der Bild Kunst nach außen, die Regeln zur Änderung der Wahrnehmungsverträge und die Regelungen der Sitzungsgelder für Gremienmitglieder.
Im nächsten oder übernächsten Jahr wird eine weitere Satzungsänderung notwendig werden, wenn diejenigen Bestimmungen der Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden sind, bei denen der nationale Gesetzgeber einen Entscheidungsspielraum behält. Das Bundesministerium der Justiz will die Beratungen zur Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in diesem Herbst beginnen.