Bildende Kunst: Neuer Vertrag für Museen

Bild-Kunst und Deutscher Museumsbund vereinbaren neue Rahmenbedingungen zur Bewerbung von Ausstellungen und zur Abgeltung von Museumskatalogen

Im Juni 2019 haben sich die Bild-Kunst und der Deutsche Museumsbund auf einen neuen Museumsvertrag geeinigt. Mit diesem Vertrag werden die bislang geltenden Regelungen zur Bewerbung von Ausstellungen weiterentwickelt.

Dabei haben beide Seiten berücksichtigt, dass nach dem Urheberrechtsgesetz die Nutzungen zur Bewerbung von Ausstellungen dann vergütungsfrei sein müssen, wenn sie zur Ausstellungsbewerbung notwendig sind und in einem zeitlichen Zusammenhang zur Ausstellung stehen. Vereinbart ist, dass Museen Abbildungen von Ausstellungs-Exponaten grundsätzlich sechs Monate vor Beginn der Ausstellung vergütungsfrei auf Ausstellungsplakaten, Fassadenbannern und sonstigen Werbemitteln der Museen verwenden können. Bei sogenannten „Keyvisuals“ dürfen sie bis zu drei Werkabbildungen von Ausstellungs-Exponaten in der Regel bereits zwölf Monate vor Beginn nutzen.

Da die Museen mittlerweile einen längeren Bewerbungsvorlauf von Ausstellungen einplanen, waren die Anpassungen notwendig geworden. Hiermit wird dazu beigetragen, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für diese Ausstellungen zu steigern. Vertritt die Bild-Kunst die Rechte der betroffenen Künstler*innen, so sind die Museen verpflichtet, Werkveränderungen vorab über die Bild-Kunst zu klären.

Daneben haben sich Bild-Kunst und Museumsbund auf einen neuen Tarif geeinigt, der für nicht-kommerzielle Museumskataloge gilt. Denn seit der Änderung des Urheberrechtsgesetzes zum 1. März 2018 ist es den Museen nun erlaubt, Abbildungen von ausgestellten oder in ihrem Bestand befindlichen Werken in nicht-kommerziellen Katalogen ohne zeitliche Beschränkung zu reproduzieren und diese zu vertreiben. Jetzt muss dafür eine angemessene Vergütung geleistet werden. Dieser Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Die Bild-Kunst vereinnahmt daher auch die Vergütungen für Künstler*innen, die nicht bei ihr oder eine Schwestergesellschaft Mitglied sind. Die Weitergabe an die Urheber*innen erfolgt nach dem Verteilungsplan der Bild-Kunst. Eine Ausnahme sind die sogenannten Vergleichsabbildungen sowie Buchhandelsausgaben, bei denen die Bild-Kunst wie bisher nur die Rechte der von ihr vertretenen Künstler*innen lizenziert.