Die Urheberrechtspolitik der EU

Die EU-Kommission legte Mitte September 2016 ihre Vorschläge für eine Reform des EU-Urheberrechts vor. Weil das Urheberrecht auf europäischer Ebene weitgehend harmonisiert ist, haben diese Vorschläge auch für das Urheberrecht in Deutschland eine große Relevanz. Im folgenden Gastbeitrag gibt Prof. Dr. Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht, einen Überblick über die von der Generaldirektion Binnenmarkt vorgeschlagene Reform.

Die Basis der aktuellen Urheberpolitik der EU ist die <link http: eur-lex.europa.eu legal-content de txt _blank external-link-new-window externen link in neuem>„Digitale Marketing Strategie“ der jetzigen EU-Kommission.

Ihr Ziel ist, nationale Unterschiede im Urheberrecht zu reduzieren und breiteren online-Zugang zu geschützten Werken zu ermöglichen. Deshalb sollen einige als wichtig betrachtete Ausnahmevorschriften zur freien Nutzung von Werken für Wissenschaft und Erziehung weiter harmonisiert werden. Schließlich sollen die Lizensierungsmöglichkeiten zwischen Rechtsinhabern und online-Diensten verbessert werden. Erstmals in der Urheberpolitik der EU werden auch Verbesserungen des Urhebervertragsrechts vorgeschlagen, um die Beteiligung insbesondere der Kreativen an den Erlösen aus der Verwertung ihrer Werke zu verbessern. Auch die Beteiligung von Verlegern an Vergütungen aus der Reprografievergütung soll legalisiert werden.

Die Vorschläge werden im Einzelnen aus einer <link https: ec.europa.eu digital-single-market en news impact-assessment-modernisation-eu-copyright-rules _blank external-link-new-window externen link in neuem>„Folgenabschätzung“ abgeleitet, einer Faktensammlung mit Problemanalysen, die auf verschiedene breit angelegte Umfragen der letzten Jahre zurückgeht.

Vorgelegt werden im Einzelnen:

  • Der Entwurf einer <link https: ec.europa.eu transparency regdoc rep en _blank external-link-new-window externen link in neuem>Richtlinie zum Urheberrecht im Binnenmarkt und
  • der Vorschlag einer <link https: ec.europa.eu transparency regdoc rep en _blank external-link-new-window externen link in neuem>Regulierung betreffend online-Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und deren Weiterleitung.

Zugleich werden Regulierungsvorschläge in Umsetzung einer internationalen Konvention („Marrakesch Vertrag von 2013“) zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs behinderter Personen zu Büchern und Drucksachen vorgelegt.

Das EU-Parlament hat zu den aus seiner Sicht erforderlichen Anpassungen des Urheberrechts bereits im Jahr 2015 eine <link http: www.europarl.europa.eu sides _blank external-link-new-window externen link in neuem>Entschließung verabschiedet (fälschlich „Reda-Bericht“ genannt, weil sie zwar auf einen Entwurf der Piratin Julia Reda zurückgeht; dieser wurde jedoch in den Beratungen erheblich modifiziert.)

Die vorgelegten Richtlinien und Regulierungen können erst in Kraft treten, wenn sie im trilateralen Verfahren mit Parlament und Rat (der Mitgliedsstaaten) abgestimmt worden sind; vor 2018 ist deshalb mit Entscheidungen nicht zu rechnen.

Die im folgenden zitierten Vorschläge sind den genannten Arbeitspapieren entnommen:

1. Anpassung von Schrankenregelungen an digitale und grenzüberschreitende Nutzungen (RL, Titel II):

Die Erweiterung bestehender Schrankenregelungen – Freistellung bestimmter Nutzungen von der Pflicht zur Einholung von Zustimmungen der Autoren oder Verwertungsgesellschaften und teilweise auch Vergütungsfreiheit – sollen sich beschränken auf drei Gebiete: Erziehung, Forschung und Kulturelles Erbe.
Mitgliedsstaaten sollen in einigen Fällen die Möglichkeit erhalten, die freie Nutzung davon abhängig zu machen, dass die genutzten Werke nicht von den Rechtsinhabern durch Lizenzangebote verfügbar gemacht werden.

a. Text- und Data-Mining (RL, II., Art. 3):

Die Kommission strebt an, die technisch mögliche automatisierte, aber rechtlich bisher nicht eindeutig geklärte Durchsuchung von Datenbanken (z.B. digitaler Bibliotheken) nach bestimmten Suchbegriffen zu legalisieren.
Sie schlägt vor, zu Gunsten von Forschungseinrichtungen, die im öffentlichen Interesse arbeiten, eine Schranke einzuführen, um ihnen für nicht-kommerzielle und kommerzielle Zwecke Text- und Datamining zu gestatten. Außerdem will sie mit der Einbeziehung der „kommerziellen“ Zwecke Partnerschaften zwischen öffentlichen Instituten und Privatfirmen unterstützen.

b. Werknutzung für digitale und grenzüberschreitende Lehrzwecke (teaching activities) (RL, II., Art. 4)

Die Kommission schlägt hier eine Schrankenregelung vor, die die grenzüberschreitende Verwendung von Werken für Lehrzwecke ermöglicht.
Mitgliedsstaaten sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, die Nutzung der Schranke an die Voraussetzung zu knüpfen, dass keine Lizenzangebote für die gewünschten Materialien zur Verfügung stehen. Sie können ferner Vergütungssysteme einführen.

c. Erhaltung des kulturellen Erbes (RL, II., Art. 5)

Bibliotheken, Museen, Archive und andere Erbe-Einrichtungen sollen in den Stand gesetzt werden, ihre Bestände und Sammlungsgegenstände zu digitalisieren und damit dauerhaft zu konservieren, ohne besondere Lizenzen erwerben zu müssen.
In einigen Mitgliedsstaaten bestehen derartige „Archivschranken“ schon heute, z.B. in Deutschland.

2. Erleichterung des Lizenzerwerbs in bestimmten Fällen (RL, Titel III)

a. Zugang zu vergriffenen Werken in Sammlungen, die das kulturelle Erbe verwalten (RL, III., Art. 7 - 9):

Sammlungen soll die Digitalisierung von geschützten Werken ermöglicht werden, die vergriffen sind.

Die Kommission schlägt vor, die kollektive Lizensierung vergriffener Werke in Sammlungen mit grenzüberschreitender Wirkung zu ermöglichen. Umfasst sein sollen Digitalisierung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung über das Internet. Vereinbarungen von Verwertungsgesellschaften, die nicht-exklusive Lizenzen für nicht-kommerzielle Nutzungen erteilen, sollen zukünftig als Musterverträge auf alle Nutzungen ausgedehnt werden können, wenn sie von repräsentativen Organisationen abgeschlossen worden sind.

b. Zugang zu und Verfügbarkeit von Werken auf online – Plattformen (RL, III., Art. 10):

Hintergrund von Überlegungen zum Tätigwerden ist die aus Sicht der Kommission bestehende Schwierigkeit, on-demand-Dienste zu etablieren, weil große Schwierigkeiten beim Erwerb der für die Verbreitung von Werken benötigten Rechte bestehen. Dies hängt in der Praxis oft damit zusammen, dass die Dienstbetreiber nicht bereit sind, angemessene Vergütungen zu zahlen.

Die Kommission schlägt vor, in den Mitgliedsstaaten Institutionen zu errichten, die die Kommunikation zwischen Nutzern und Rechteinhabern zu verbessern und als Schlichtungsinstrument dienen können, um die Verfügbarkeit von Werken zu verbessern (RL. Kap. II, Art. 10).
Der Vorschlag der Verwertungsgesellschaften aus dem AV-Bereich und für ausübende Künstler, die Rechte für die gewünschten Nutzungen durch Verwertungsgesellschaften lizensieren zu lassen, wird in diesem Stadium der Überlegungen nicht aufgegriffen.

3. Errichtung eines gut funktionierenden Marktes für Urheberrechte (RL, IV, Art. 11 - 15):

a. Rechte an Publikationen (RL, IV., Art. 11 und 12):

Presseleistungsschutzrecht

Um einen gut funktionierenden Pressemarkt zu erreichen, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden. Presseverlage und Autoren, deren Werke bisher von Nachrichtenaggregatoren (z.B. Google) ohne Genehmigung verwendet werden, verlangen hierfür seit langem mindestens eine Vergütung. Dieses Problem sollte bereits durch Einführung eines Presseleistungsschutzrechts in Deutschland und Spanien gelöst werden, diese Gesetzgebung stieß jedoch auf Widerstand großer Aggregatoren (z.B. der Firma Google) und blieb bisher wirkungslos.

Die Kommission schlägt deshalb die Einführung eines europaweiten Schutzrechts vor, um die bisherigen Erpressungstaktiken der Plattformbetreiber gegenüber Presseverlagen zu unterbinden. Dieses Recht soll die bestehende Rechtsposition der Autoren nicht berühren, wird im Gegenteil, so meint die Kommission, ihre Stellung stärken. Ob dies funktionieren wird, ist allerdings höchst fraglich, denn derzeit bleiben die Urheber meist ohne jede zusätzliche Vergütung.

Verlegerbeteiligung

In jüngster Zeit wurde die Verlegerbeteiligung an Vergütungsansprüchen, z.B. aus Reprografievergütungen, von Obergerichten (EuGH und BGH) für gesetzeswidrig erklärt. Wie die Bundesregierung, die sich bemüht, die bestehende Gesetzeslücke zu schließen, will auch die Kommission die Stellung der Verleger gesetzlich stärken.

Sie will den Mitgliedsstaaten ermöglichen, in ihren Gesetzen solchen Verlegern, die Rechte von Autoren erworben haben, zu erlauben, an der Vergütung aus Schrankenregelungen –  wie der Reprografievergütung – teilzunehmen. Dies soll unter der Voraussetzung möglich sein, dass der Verleger sicherstellt, dass der Urheber angemessen beteiligt wird.

Die Verwertungsgesellschaftspflicht bzw. die Verpflichtung zur gemeinsamen Einbringung der Ansprüche in eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft wird nicht ausdrücklich erwähnt. Der Vorschlag ist deshalb vor dem Hintergrund der deutschen Rechtsprechung fragwürdig und bedarf der Klarstellung.

b. Rechtliche Einordnung der Aneignung fremder Inhalte im Netz durch Nutzer („user uploaded content“ RL, IV., Art. 13):

Plattformen verbreiten Werke, ohne dass die Rechtsinhaber an diesen Werken in einer Vielzahl von Fällen davon Kenntnis erhalten bzw. Lizenzen erteilt haben. Sie können dies nicht verhindern und geraten dadurch in eine schwache Verhandlungsposition gegenüber den Nutzern und den Plattformbetreibern.

Die Kommission schlägt eine Verpflichtung für Dienstbetreiber vor, auf deren Plattformen von Endnutzern hochgeladene Inhalte verbreitet werden, mit den Rechteinhabern in Gutem Glauben (in good faith) Verträge zu schließen und zusätzlich angemessene und proportionale Identifizierungstechniken einzuführen. Von Vergütungen bzw. Vergütungspflichten oder kollektiver Verwaltung spricht die Kommission allerdings nicht.

c. Angemessene Vergütung in Verträgen von Urhebern und ausübenden Künstlern (RL, IV., Art. 14):

Die Kommission hat erkannt, dass sie die Verhandlungsposition der Kreativen verbessern muss, wenn die Kulturwirtschaft sich auch in deren Interesse entwickeln soll. Sie will deshalb einen Markt (marketplace) für Urheberrechte und Schutzrechte eröffnen, der für alle gleiche Chancen bietet. Dazu muss die Erlöskette (value chain) für alle Marktteilnehmer effizient funktionieren und Anreize für die Investition in und die Verbreitung von Inhalten schaffen.
Andernfalls bleibt der „value gap“ bestehen. Dieser Begriff bezeichnet die große Lücke zwischen den Internetunternehmen, die Milliardengewinne erlösen, während die Akteure der Kreativwirtschaft, erst recht Urheber und ausübende Künstler, nur minimal an den Gewinnen beteiligt werden.

Sie schlägt zur Verbesserung der Situation einige Schritte vor, die allerdings hinter den Zielen der gegenwärtig in Deutschland diskutierten Reform des Urhebervertragsrechts weit zurückbleiben.

Sie möchte den Urhebern folgende Rechte einräumen:

  • Anspruch auf Informationen über nach einem abgeschlossenen Vertrag möglichen Umfang und Ausmaß der Nutzung
  • Anspruch auf Informationen über die tatsächliche Nutzung und den erzielten Ertrag und
  • Anspruch auf Zahlung der für diese Nutzung angemessenen Vergütung

Um dies umzusetzen, sollen den Vertragspartnern der Urheber und ausübenden Künstler gerade im Hinblick auf zunehmende grenzüberschreitende Online-Verbreitungen Transparenzverpflichtungen auferlegt werden und unterstützend ein Recht auf Anpassung der Verträge für die Urheber und Künstler sowie einen Streitschlichtungsmechanismus eingeführt werden.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht
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