Mit der Verabschiedung der EU-Urheberrechtsrichtlinie wird der deutsche Gesetzgeber in zwei Jahren unter anderem die Plattformhaftung einführen. Näheres dazu haben wir für Sie in einem eigenen Newsletter-Artikel zusammengefasst.
Bereits am 1. März 2018 Jahr ist das „Urheberrechts-Wissensgesellschaftsgesetz“ in Kraft getreten. Unter diesem sperrigen Namen hat der Deutsche Bundestag verschiedene Regelungen des Urheberrechtsgesetzes, die im Wesentlichen den Bildungs- und Wissenschaftsbereich betreffen, neu strukturiert und zum Teil auch modifiziert. Geändert wurde unter anderem die „Katalogbildfreiheit“: Bislang durften Museen Werke der Bildenden Kunst für die Dauer von Ausstellungen erlaubnis- und vergütungsfrei in nicht-kommerziellen Katalogen nutzen. Seit dem 1. März 2018 ist diese Privilegierung der Museen einerseits ausgedehnt worden, weil dies nun auch für Kataloge gilt, die nach Ende einer Ausstellung verbreitet werden. Andererseits gibt es nun aber einen Vergütungsanspruch für die Urheber*innen, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann. Um diesen Vergütungsanspruch auch Realität werden zu lassen, hat sich die VG Bild-Kunst mit dem Deutschen Museumsbund auf einen Tarif für nicht-kommerzielle Museumskataloge geeinigt, den sie in dem im Juni 2019 geschlossenen Gesamtvertrag vereinbart haben. Für die Museen bedeutet dies natürlich eine recht erhebliche Umstellung, die Mitarbeiter*innen der VG Bild-Kunst versuchen aber in der täglichen Arbeit, die Museen dabei so gut wie möglich zu begleiten.
Im Bereich der Privatkopie ist es VG Bild-Kunst gemeinsam mit der VG Wort und der ZPÜ im Jahr 2019 gelungen, zwei weitere Verträge mit der Industrie abzuschließen. Dies ist insofern von Bedeutung, da die VG Bild-Kunst hier sowohl für das stehende Bild als auch für die Filmurheber den Großteil ihrer Einnahmen erzielt. Mit den letzten Verträgen werden nunmehr sämtliche Geräte der Unterhaltungselektronik – insbesondere DVD-Recorder, Festplattenreceiver und TV-Geräte mit integrierten Speichern – rückwirkend ab dem Jahr 2008 sowie nach langen Jahren der Verhandlung auch USB-Sticks erfasst. Nach Vertragsabschlüssen über Festplatten, Brenner und CD-/DVD-Rohlinge im Jahr 2018 und den schon bestehenden Verträgen für PC, Tablets und Mobiltelefone sind nun erstmals seit über zehn Jahren alle für die Privatkopie relevanten Produkte im Markt im Einvernehmen mit den Geräteherstellern abgedeckt. Inkassoseitig sorgen diese letzten Vertragsabschlüsse aufgrund ihrer Rückwirkung nochmals für Sondererträge in 2019 und auch noch in 2020. Danach ist dann natürlich mit einem Rückgang der Einnahmen zu rechnen, jedoch kann dann, abgesehen von marktbedingten Risiken, weiterhin mit stabilen Erträgen gerechnet werden.