Geplante Änderungen des Verteilungsplans

Die Versammlungen der Berufsgruppen der Bild-Kunst haben auch dieses Jahr verschiedene mögliche Änderungen des Verteilungsplans beraten und einige als Anträge zur Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung gestellt. Wir berichten vorab über die wichtigsten Anträge. Die Einladungen zur MV werden voraussichtlich am 2. Juni der Post übergeben.

Die Berufsgruppenversammlungen fanden dieses Jahr am 20. April in Leipzig statt. Die Mitgliederversammlung wird am 22. Juli in München einberufen werden. Diese entscheidet über die Anträge zur Änderung des Verteilungsplans, die satzungsgemäß nur von den Berufsgruppen gestellt werden können. Damit wird eine sinnvolle Vorauswahl gewährleistet.

In diesem Jahr werden folgende wichtige Änderungsvorschläge zur Abstimmung gestellt:

1) Neue Verteilungssparte „Social Media Bildagenturen“
Die VG Bild-Kunst wird in absehbarer Zeit erste Lizenzen an Social-Media-Dienstleister vergeben (Social-Media-Bildlizenz). Die daraus resultierenden Vergütungen werden in einem ersten Schritt aufgeteilt in zwei Töpfe: einen für Urheber*innen und einen für Bildagenturen. Die entsprechende Aufteilung war von der Mitgliederversammlung bereits im letzten Jahr für die Nutzungsjahre 2021 bis 2024 beschlossen worden.

Die Mitgliederversammlung 2023 sollte in einem nächsten Schritt die Binnenverteilung des Agenturanteils beschließen. Es ist geplant, dass die Mitgliederversammlung im kommenden Jahr 2024 dann die Arbeit mit einer Entscheidung über die Binnenverteilung des Anteils der Urheber*innen abschließt.

Die Verteilungslogik für die Agenturen ist meldebasiert und beruht auf einem Vergleich der Jahresumsätze mit deutschen Kund*innen. Diese werden definiert als Rechnungsempfänger*innen mit Anschrift in Deutschland. Dabei ist es unerheblich, ob eigenes Repertoire oder Repertoire von Partneragenturen lizenziert wird. Nicht meldefähig sind Umsätze, die nicht auf Lizenzerteilungen an stehendem Bildmaterial beruhen, wie z. B. Umsätze für Bildbearbeitungen, Rechteklärungen oder Umsätze mit Bewegtbildern. Die gemeldeten Umsätze sind auf jeden Fall durch eine*n Wirtschaftsprüfer*in oder Steuerberater*in zu bestätigen. Deshalb ist der Meldeschluss für die Umsätze eines Kalenderjahres auch auf den 31. August des Folgejahres verschoben.

2) Neue Meldemöglichkeit für Werke in englischsprachigen wissenschaftlichen Zeitschriften und Fachzeitschriften ab 2024
Derzeit können Abbildungen in wissenschaftlichen Büchern, die auf Englisch erschienen sind, gemeldet werden, Abbildungen in englischen wissenschaftlichen Zeitschriften und Fachzeitschriften jedoch nicht.

Diese Diskrepanz soll ab dem Nutzungsjahr 2024 beseitigt werden durch eine Regelung, die sich an den Verteilungsplan der VG Wort anlehnt. Es geht darum, nur solche englischsprachigen Periodika zu berücksichtigen, die in Deutschland verbreitet sind. Denn ansonsten wäre nicht zu erwarten, dass Kopien in nennenswerter Zahl anfallen.

Die VG Wort berücksichtigt Beiträge in gedruckten wissenschaftlichen Zeitschriften und Fachzeitschriften, die in wissenschaftlichen Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland in angemessenem Umfang ausgeliehen werden. Berücksichtigt werden nur Zeitschriften, die mit mindestens zwei Standorten mit der Möglichkeit der Fernleihe in der Zeitschriftendatenbank nachgewiesen sind. Pflichtexemplare und Schenkungen werden nicht berücksichtigt.

Im ZDB-Katalog (Zeitschriftendatenbank) werden neben den deutschsprachigen Zeitschriften zusätzlich alle internationalen Bestände der deutschen Bibliotheken erfasst. In der ZDB wird Auskunft über alle Standorte gegeben, die eine Zeitschrift im Bestand und abonniert haben, und ob die Zeitschrift in der Fernleihe angeboten wird. Eine Abfrage wäre auch über den Karlsruher Virtuellen Katalog möglich, der auf zahlreiche Kataloge anderer Bibliotheken und regionaler Verbundsysteme zugreift. Da jedoch auch bei den Einzelbildmeldungen der deutschen Periodika auf die ZDB-ID abgestellt wird, empfiehlt es sich, auch bei den englischsprachigen die ZDB-ID zur Voraussetzung für die Meldung zu machen.

3) Vereinfachung Buchmeldung
In der Praxis erzeugt die Beratung der Mitglieder zu den Themen, welche Nachweise bei Buchmeldungen einzureichen und welche Belegexemplare vorzuhalten sind, regelmäßig hohen Aufwand.

Die gemeinsame Versammlung der Berufsgruppe I und II hat die Einzelregelungen geprüft und sich nach eingehender Diskussion dafür entschieden, der Mitgliederversammlung eine deutliche Vereinfachung der Regularien vorzuschlagen:

  • Bei physisch verkörperten Büchern sollen Nachweise nur noch dann erbracht werden müssen, wenn das Buch keine ISBN aufweist. In diesem Fall muss stets eine Mindestauflage von 250 Exemplaren nachgewiesen werden. (Der Nachweis einer verkauften Auflage für Bücher im Selbstverlag oder im Print-on-Demand-Verfahren entfällt hingegen.) Zusätzlich muss (wie bereits vorher geregelt) ein Belegexemplar eingereicht werden.
  • Es wird klargestellt, dass bei Ausstellungs- und Museumskatalogen ohne ISBN anstatt eines Belegexemplars auch die Kopie von Deckblatt und Impressum eingereicht werden kann – neben dem Nachweis der Auflagenhöhe.
  • Bei (reinen) E-Books ist dagegen stets eine verkaufte Auflage von mindestens 200 Exemplaren nachzuweisen – das war schon im Sommer 2022 beschlossen worden.

4) Absenkung Abzüge Sozialwerk BG III
Die Kasse des Sozialwerks der Bild-Kunst für die Berufsgruppe III ist gut gefüllt. Deshalb sollen die Abzugssätze in den entsprechenden Verteilungssparten von 3 % auf 1 % abgesenkt werden.