Kollektivausschüttungen: Quo vadis?

Die Kollektivausschüttungen der Bild-Kunst sollen eigentlich pünktlich und planbar zu festen Terminen erfolgen. Die Realität ist leider eine andere – und das schon seit einigen Jahren. Welche Weichen sind gestellt, um die Situation zu verbessern?

Seit Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2017 gibt es Vorgaben für die Ausschüttungstermine der Verwertungsgesellschaften: Gemäß § 28 müssen Einnahmen spätestens neun Monate nach Ende des Jahres, in dem sie erzielt wurden, ausgeschüttet werden. Einnahmen für das Nutzungsjahr 2022 hätten somit bereits am 30. September 2023 auf die Konten der Mitglieder gebucht werden müssen. Die Wirklichkeit sieht anders aus.

Der Befund lautet: Die großen Individualausschüttungen werden regelmäßig und mehrmals im Jahr getätigt – hier geht es um die Lizenzeinnahmen für Kunstwerke sowie um das Folgerecht. Bei diesen Einnahmen weiß die Bild-Kunst naturgemäß, welches Geld sie welchem Berechtigten auszahlen muss.

Es hapert bei den komplexeren Kollektivausschüttungen: Für Angehörige der Berufsgruppen I und II fallen darunter die Verteilungssparten Buch, Periodika, Webseiten und Weitersendung; für Angehörige der Berufsgruppe III dreht es sich um die Ausschüttungen Kabelweitersendung und Privatkopie in der Sparte Film (TV).

Die Verzögerungen betrugen zuletzt bei den Geldern für 2021

  • im Bereich Kunst/Bild zwischen 10 und 13 Monaten und
  • beim Film zwischen 8 und 10 Monaten.

Eine Liste der Ausschüttungen seit 2020 findet sich hier.

Als Hauptgrund für die Verzögerungen ist nach wie vor die Neuprogrammierung der Systemsoftware der Bild-Kunst zu nennen. Die entsprechenden Arbeiten hatten im Herbst 2019 begonnen und sich dann stark verzögert. Wir rechnen mit einem Abschluss im Jahr 2024. Dabei stellt der Parallelbetrieb von alter und neuer IT sowie von Projekt- und Tagesgeschäft die Geschäftsstelle der Bild-Kunst vor große Herausforderungen.

Für die Kollektivausschüttungen 2022 wurde der folgende Plan aufgestellt:

  • Kunst/Bild: erstes Quartal 2024 (Verzögerung 4 bis 6 Monate)
  • Film: Endausschüttung 2019 bis Februar 2024 und Regelausschüttung bis Mai 2024 (Verzögerung 5 bis 8 Monate)

Im Jahr 2024 wird die neue Systemsoftware für den Filmbereich programmiert werden. Die Ausschüttung für das Ausstrahlungsjahr 2023 soll dann erstmalig über das neue System laufen. Derzeit gehen wir davon aus, dass sich die o.g. Verzögerungen dadurch nicht verlängern, aufholen werden wir aber wohl auch nicht.

Die Kollektivausschüttungen Kunst/Bild dagegen werden für das Nutzungsjahr 2023 zum dritten Mal über die neue IT erfolgen. Kinderkrankheiten sollten zu diesem Zeitpunkt kein Thema mehr sein. Offen ist, ob wir dann alle Ausschüttungen bis zum 30. September 2024 durchführen können.

Zweifel sind angebracht: denn momentan liegt der Meldeschluss am 30. Juni eines Jahres. Das heißt, dass die Berechtigten bis zum 30. Juni ihre Meldedaten einreichen, die das Vorjahr betreffen. Der Geschäftsstelle bleiben dann nur drei Monate für die Bearbeitung der Meldungen und die Durchführung der Ausschüttung. Das kann funktionieren, wenn wir maximal auf digitale Datenerfassung und -prüfung setzen:

  • Alle Mitglieder nutzen das elektronische Meldeportal.
  • Das elektronische Meldeportal erkennt falsche Eingaben und weist sie sofort zurück.
  • Darüber hinaus müsste das elektronische Meldeportal mittels künstlicher Intelligenz Plausibilitätskontrollen durchführen.
  • Alle Nachweise werden elektronisch eingereicht und ebenfalls so weit wie möglich elektronisch überprüft.
  • Zweifelhafte Meldungen werden zurückgestellt und erst nach dem Ausschüttungstermin bearbeitet.
  • Optional: Der Verteilungsplan wird vereinfacht, vor allem im Filmbereich, und die Mitgliederversammlung hält sich mit solchen Neuregelungen zurück, die nicht digital abzubilden sind.

Die Bild-Kunst wird alle Möglichkeiten der Beschleunigung prüfen und diese mit Priorität umsetzen – hier besteht schließlich ein gesetzlicher Auftrag. Einige Maßnahmen sind nicht nur technischer Natur, zum Beispiel die Abschaffung der Möglichkeit, Meldungen außerhalb des Meldeportals einzureichen. Hier muss eine rechtliche Prüfung grünes Licht geben. Und es muss der politische Wille formuliert werden, den Schritt zu gehen und dadurch ggf. die Barrierefreiheit der Meldungen einzuschränken.

Als letzte Möglichkeit verbleibt die Vorverlegung des Meldeschlusses, zum Beispiel auf den 31. März eines Jahres. Andere Verwertungsgesellschaften sind diesen Schritt bereits gegangen als Reaktion auf die Einführung der eingangs genannten gesetzlichen Regeln zur Beschleunigung der Ausschüttungen.

Wir werden Sie über dieses Thema kontinuierlich auf dem Laufenden halten.