Landgericht überprüft AGB Klausel der VG Bild-Kunst

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bild-Kunst ist ein sogenannter Medienkontrollzuschlag in Höhe von 100% für nichtgenehmigte Nachauflagen vorgesehen. Diese Klausel ist nun vom Landgericht Köln überprüft und für wirksam befunden worden. Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2013 gut begründet fest, warum diese Klausel keine Benachteiligung von Verlagen darstellt, die es versäumt haben, Nachauflagen rechtzeitig bei der Bild-Kunst zu melden.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bild-Kunst ist ein sogenannter Medienkontrollzuschlag in Höhe von 100% für nichtgenehmigte Nachauflagen vorgesehen. Diese Klausel ist nun vom Landgericht Köln überprüft und für wirksam befunden worden. Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2013 gut begründet fest, warum diese Klausel keine Benachteiligung von Verlagen darstellt, die es versäumt haben, Nachauflagen rechtzeitig bei der Bild-Kunst zu melden.

Der Zuschlag stelle laut Gericht eine zulässige Vertragsstrafenvereinbarung dar. An einer solchen Vertragsstrafe bzw. an der Erhebung eines Tarifzuschlags hat die Bild-Kunst ein berechtigtes Interesse, denn die Abrechnungen für Lizenzen an Verlage erfolgen nach der von den Verlagen gemeldeten Druck- bzw. Auflagenhöhe. Weil die Nutzer, also die Verlage selbst durch die Meldung der Auflagenhöhe eigens den Umfang der Lizenz bestimmen und daher wissen, wann die genehmigte Auflagenhöhe überschritten werden würde, ist eine solche Vertragsstrafenvereinbarung angemessen. Die Bild-Kunst könne die Auflagenhöhe nicht selber überprüfen, so das Gerichtsurteil.

Auch zur Höhe des Zuschlages äußert sich das Gericht: Der Betrag, der zur Herstellung des gewünschten Anreizes zu vertragsgemäßem Verhalten maximal erforderlich ist, ist –unter Berücksichtigung der Interessen der Verlage- bei einem Zuschlag von 100% nicht überschritten. Selbst wenn der Anspruch bereits bei einer geringfügigen Rechtsverletzung entsteht -und sowohl vom Umfang als auch vom Ausmaß der Rechtsverletzung sowie vom Verschulden des Verlages unabhängig ist-, werden berechtigte Interessen der Verlage nicht beeinträchtigt, da die absolute Höhe des Zuschlages von der Schwere der Rechtsverletzung bestimmt wird. Der Zuschlag erfolgt immer zu 100% des Tarifs für die ungenehmigten Nutzungen. Dieser "Normaltarif" bestimmt sich in Abhängigkeit zu Nutzungsumfang und Auflagenhöhe. Die absolute Höhe des Zuschlages ist also davon abhängig, in welchem Umfang die genehmigte Auflagenhöhe überschritten wurde – je höher die Abweichung von der genehmigten Auflagenhöhe ist, umso höher fällt die Vertragsstrafe aus.

Unsere dringende Bitte an die Verlage: Bitte denken Sie daran, Nachauflagen stets rechtzeitig genehmigen zu lassen!