Meldeschluss 2022 II

Meldeschluss für die Meldungen des Jahres 2021 ist der 30. Juni 2022. Bitte melden Sie in Ihrem eigenen Interesse rechtzeitig, um Ihre Ansprüche zu sichern. Verspätete Meldungen führen ohne Ausnahme zum Verlust Ihrer Ansprüche. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Ihre Meldungen abzugeben!

Nach der jüngsten Reform des Verteilungsplans stehen den Mitgliedern der Berufsgruppe II zwar die gleichen Meldemöglichkeiten offen, diese haben sich aber teils geändert. Es lohnt sich also, sich mit den neuen Meldeformaten zu beschäftigen; weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Wir informieren in diesem Newsletter erneut, denn der Meldeschluss für das Jahr 2021 rückt näher: Meldeschluss ist am 30. Juni 2022. Nur wer meldet, erhält eine Ausschüttung aus der Kollektivverteilung.

Was hat sich für mich geändert und was kann ich melden?

  • Buchmeldungen: Fremdsprachige Schulbücher sind nun meldefähig. Neuauflagen von Büchern mit ISBN können nur noch gemeldet werden, wenn sie eine neue ISBN haben.
  • Honorarmeldungen: Es gibt nur noch vier Auftraggeberkategorien.
    Achtung: Bereits ab einer Honorarsumme von EUR 24.000 (bisher EUR 30.000) muss die Gesamtsumme entweder durch eine*n Steuerberater*in bestätigt werden oder Sie reichen digitale Kopien aller Honorarrechnungen ein!
  • Einzelbildmeldung: Für die Einzelbildmeldung gibt es nun vier Kategorien:
    1. Webseiten - maximal 200 Abbildungen auf allen Webseiten insgesamt!
    2. Telemedien (digitale Verlagsprodukte) - maximal 200 Abbildungen
    3. Zeitungen und Zeitschriften (Print)
    4. Fernsehen
    Achtung: Bislang wurden Abbildungen auf Webseiten und auch die in digitalen Verlagsprodukten über das Meldeformular „Webseiten“ gemeldet. Ab dem Nutzungsjahr 2021 müssen Abbildungen in digitalen Presseverlagsprodukten über das Meldeformular „Telemedien (digitale Verlagsprodukte)“ gemeldet werden. Weitere Abbildungen, die Sie von sich auf deutschen Webseiten oder Webseiten mit Deutschlandbezug finden, werden weiterhin über das Meldeformular „Webseiten“ gemeldet.
  • Honorare oder Einzelbilder? Es können gleichzeitig Honorare und Einzelbilder gemeldet werden. Bislang konnte man nur entweder Honorare oder Einzelbilder melden. Jedoch können Einzelbilder nicht gemeldet werden, wenn Sie bereits Honorare für diese Einzelbilder gemeldet haben.
  • NEU: Werkpräsentationen (ehemals Kunstpräsentationen): Sie können nun pro Jahr bis zu 12 Werkpräsentationen (Ausstellungen) melden. Allerdings können Sie keine Werkpräsentationen im Ausland melden; hierfür steht die Einzelbildmeldung „Webseite“ oder die Einzelbildmeldung „Telemedien (Digitale Verlagsprodukte)“ / „Zeitungen und Zeitschriften (Print)“ zur Verfügung. Informationen finden Sie hier.
  • Kunst am Bau: Neu ist die Möglichkeit, Kunst am Bau zu melden. Die Kunstwerke müssen 2021 fertig gestellt worden sein, damit Sie sie jetzt melden können. Beachten Sie hierfür unser Merkblatt „Meldeformular Kunst am Bau“.

Wie kann ich melden?

Die Meldungen können Sie bequem über das elektronische Meldeportal der Bild-Kunst einreichen. Wenn es nur um wenige Meldungen geht, können Sie sich auch von der Webseite der Bild-Kunst die Formulare herunterladen, ausdrucken, ausfüllen, scannen und per E-Mail an die Geschäftsstelle schicken oder per Post schicken.
Die Nutzung des Meldeportals vereinfacht der Geschäftsstelle die Arbeit sehr.

Bis wann kann ich melden?

Nutzungssachverhalte, die 2021 betreffen, müssen die Geschäftsstelle bis zum 30. Juni 2022 erreicht haben.

Wie jedes Jahr erreichen uns auch diesmal ab spätestens Mitte Mai eine Vielzahl von Mitgliederanfragen. Bitte sehen Sie von telefonischen Anfragen ab, damit sich die Kolleg*innen in den Geschäftsstellen nun vollkommen auf die Bearbeitung der eingegangenen Unterlagen konzentrieren können.

Wir bemühen uns, schriftliche Anfragen zu beantworten, können dies aber aufgrund der Vielzahl der täglich eingehenden E-Mails nicht mehr garantieren.

Danke für Ihr Verständnis!