Meldungen Kunstpräsentationen 2020

Im Corona-Jahr 2020 mussten viele Kunstpräsentationen abgesagt werden. Einige jedoch wurden in den virtuellen Raum verlegt. Im Folgenden wird dargelegt, welche virtuellen Kunstpräsentationen 2020 meldefähig sind und welche nicht.

Im Jahr 2020 sind wegen der Corona-Pandemie vor allem während des ersten Lockdowns viele Kunstpräsentationen ausgefallen oder wurden in den virtuellen Raum verlegt. Gleichzeitig sind den Künstler*innen zum Teil Einnahmen im erheblichen Ausmaß weggebrochen. Nicht immer konnten staatliche Hilfsmaßnahmen die Verluste kompensieren.

Nachdem viele physische Kunstausstellungen abgesagt werden mussten, haben Kuratoren, Künstler*innen und Journalisten über abgesagte Ausstellungen berichtet. Teilweise wurde sogar jedes einzelne Kunstwerk der geschlossenen Ausstellung abfotografiert und mit dem entsprechenden Begleittext ins Netz gestellt. Die Mitglieder der Bild-Kunst fragen sich nun, inwieweit sie diese Ersatzmaßnahmen melden können. Hierzu ist es nützlich, sich den Sinn und Zweck der Meldung von Kunstpräsentationen ins Gedächtnis zu rufen.

Hintergrund

Das deutsche Urheberrecht kennt keine Ausstellungsvergütungen, auch wenn wir für eine solche eintreten. Noch gibt es kein „Recht zur Darbietung von Kunstwerken“. Die Bild-Kunst erhält deshalb auch keine Erlöse von Museen, Kunstvereinen etc. für die Ausstellung von Werken, die sie an ihre Mitglieder weiterreichen könnte.

Über das Meldesystem „Kunstpräsentationen“ werden vielmehr Gelder aus der Privatkopievergütung ausgeschüttet. Es wird vermutet, dass über eine Kunstausstellung sowohl digital als auch in den Printmedien berichtet wird und dass dabei Fotos von Werken verwendet werden, die dann als Kopiervorlage dienen. 

Wir sprechen von „Kunstpräsentationen“ und nicht von „Ausstellungen“, weil es auch moderne Kunstformen gibt, die ihr Publikum nicht auf dem klassischen Weg erreichen (z.B. Performances).

Die Präsentation/Ausstellung muss groß genug sein, dass eine analoge und digitale Berichterstattung zu erwarten ist. Denn die Privatkopien werden von der Berichterstattung angefertigt, nicht von den Kunstwerken selbst. Aus diesem Grund sind deshalb so genannte „Atelierausstellungen“ nicht meldefähig, da diese in der Regel zu klein sind, um eine Berichterstattung nach sich zu ziehen.

Das spezielle Problem der „virtuellen“ Kunstpräsentationen

Im Regelfall findet eine Kunstausstellung, eine Performance, eine Videoinstallation usw. physisch/ortsgebunden statt. Ist sie groß genug (s.o.), wird über sie in den analogen und digitalen Medien berichtet.

Das Problem der „virtuellen“ Kunstpräsentation ist, dass jeglicher Bericht im Internet über Kunst, der auch Abbildungen enthält, im Wortsinn Kunst „präsentiert“. Ein Künstlerporträt in einem Blog, dass die Meisterin in ihrem Atelier zeigt umrahmt von ihren Werken – eine Präsentation ihrer Kunst. Das Interview mit einer Sammlerin auf der Webseite eines Auktionshauses – man sieht ein Foto von ihr in ihrem Wohnzimmer und an der Wand hängt ein Kunstwerk – eine Präsentation von Kunst.

Das Problem der „virtuellen“ Kunstpräsentation besteht also darin, dass es sich hierbei häufig nur über eine Berichterstattung über Kunst handelt, nicht jedoch um eine „Ausstellung/Kunstpräsentation“ im weiteren Sinne, die wiederum eigenständige Berichterstattung nach sich zieht.

Die Diskussion in den Gremien

In der Versammlung der Berufsgruppe I am 3. September 2020 war über den Vorschlag der Einführung eines Regelbeispiels für virtuelle Kunstpräsentationen in den Verteilungsplan diskutiert worden. Der Formulierungsvorschlag lautete wie folgt:

Virtuelle Kunstpräsentationen können gewertet werden, wenn ein Museum, ein Kunstverein, eine Galerie oder ein entsprechender Veranstalter Kunstwerke im freien virtuellen Raum zeitlich begrenzt und unter Anwendung eines Ausstellungskonzepts der Öffentlichkeit präsentiert und diese Präsentation in ausreichendem Umfang öffentlich beworben wird.“

Die Abgrenzung zur reinen Berichterstattung sollte hier insbesondere dadurch erfolgen, dass ein Ausstellungskonzept für die digitale Darbietung gefordert wird. Da in der Diskussion zahlreiche Bedenken geäußert werden, dass diese Definition zu unscharf sei, fand der Änderungsvorschlag allerdings keine Mehrheit.

Meldungen von virtuellen Kunstpräsentationen 2020

Auch wenn die Versammlung der Berufsgruppe I die Einführung eines entsprechenden Regelbeispiels abgelehnt hat, kann eine virtuelle Kunstpräsentation im Einzelfall meldefähig sein. Dies liegt daran, dass der Verteilungsplan eine offene Definition der „Kunstpräsentation“ enthält.

Bei der Frage, ob virtuelle Kunstpräsentationen meldefähig sind, können sich die Mitglieder der BG I an den folgenden Fallgruppen orientieren:


Fall 1: Kunstpräsentation kam nicht über Planungsstadium hinaus

Kunstpräsentationen, die sich noch im Planungsstadium befunden hatten, als die Pandemie ausbrach, und die dann in 2020 nicht verwirklicht wurden, können nicht gemeldet werden. Dies gilt erst recht, wenn eine Kunstpräsentation dauerhaft abgesagt oder auf eine Zeit nach der Pandemie verschoben werden musste.

Fall 2: Kunstpräsentation stand kurz vor Eröffnung und musste dann abgesagt werden

Kunstpräsentationen, die für die Zeit des ersten oder zweiten Lockdowns 2020 geplant waren und dann ausfallen mussten, können anerkannt werden, wenn:

  • die Einladungen und Hinweise in den Medien auf die (konventionelle) Ausstellung bereits verbreitet worden waren (Nachweise sind vorzulegen) und
  • die Ausstellung bereits vorbereitet war und dann nach Absage im Web eine virtuelle Präsentation der Kunstwerke stattfand.

In diesen Fällen wird vermutet, dass die Kopierquellen (Berichterstattung) in gleichem Maße vorhanden waren, wie wenn die Ausstellung/Präsentation wie geplant stattgefunden hätte.

Fall 3: Virtuelle Kunstpräsentation

Einige Ausstellungen vor allem in der Zeit von ca. Mai bis Dezember 2020 wurden aufgrund der Pandemie ohnehin als virtuelle Ausstellungen geplant und dann so durchgeführt.

Aufgrund der offenen Regelungssystematik des Verteilungsplans zum Thema Kunstpräsentationen können virtuelle Kunstpräsentationen in bestimmten Ausnahmefällen meldefähig sein. 

Bei der Auslegung des Verteilungsplans gilt es, die Entscheidung der Berufsgruppenversammlung zu akzeptieren, die der Anerkennung virtueller Kunstpräsentationen skeptisch gegenübersteht und die Einführung eines neuen Regelbeispiels abgelehnt hatte.

Deshalb kann die Bild-Kunst nur besonders prominente virtuelle Kunstpräsentationen anerkennen. Konkret wird zu fordern sein, dass die Ausstellung von einem mindestens regional (Bundeslandweit) bekannten Museum, Ausstellungshaus oder einer ähnlichen Einrichtung konzipiert und umgesetzt worden ist. Zusätzlich muss gefordert werden, dass die virtuelle Ausstellung im Netz frei zugänglich war. Schließlich müssen Nachweise vorgelegt werden, dass die virtuelle Kunstpräsentation ausreichend beworben worden ist. Nur bei virtuellen Kunstpräsentationen von sehr bekannten Häusern kann letzteres unterstellt werden.

Fazit

Als Treuhänderin der Rechte ihrer Mitglieder bewegt sich die Bild-Kunst in einem engen Korsett von gesetzlichen Regelungen und eigenen Statuten, aus dem sie leider – auch in Notsituationen – nicht ausbrechen darf. Deshalb ist es ihr auch für das Krisenjahr 2020 nicht gestattet, ihren Verteilungsplan großzügig auszulegen. Denn das zu verteilende Geld gehört ihr nicht. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass sich die Geschäftsstelle an das Regelwerk halten muss, auch wenn das im Einzelfall zu Härten bei einzelnen Mitgliedern führen kann.