Berufsgruppe I
- Für die Werke ihre bildenden Künstler*innen erteilt die Bild-Kunst Lizenzen an Verlage, Museen, Galerien, Auktionshäuser und andere Nutzer*innen. Dabei holt die Bild-Kunst vor der Lizenzerteilung die Zustimmung des Mitglieds ein, außer es handelt sich um Veröffentlichung in Zeitungen, Zeitschriften und Sammelwerken. Diese Ausnahme soll nun erweitert werden auf die Verwendung von Werken durch Kultureinrichtungen (Museen, Bildungsstätten, Galerien, Auktionshäuser), sofern die Werke unverändert genutzt werden. Eine Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten wird hier nicht gesehen. Durch den Wegfall der Korrespondenz wird die Verwaltungstätigkeit erheblich entlastet.
- Die Mindestgutschrift beträgt pro Ausschüttung derzeit fünf Euro. Geringere Beträge werden nicht ausgeschüttet, sondern zur Senkung der Verwaltungskosten verwendet. Diese Vorgehensweise wurde insbesondere von der BG I kritisch gesehen. Für Mitglieder haben auch geringe Ausschüttungen einen Wert, nicht nur finanziell, sondern auch ideell. Deshalb soll die Mindestgutschrift in allen Verteilungssparten (auch in denen der BG II und III) auf einen Euro abgesenkt werden.'
- Innerhalb der Kopiervergütung Kunstpräsentationen soll ab dem Nutzungsjahr 2018 der Ausstellungskatalog als Parameter eingeführt werden, dessen Vorliegen den Punktwert um 25% erhöht. In den derzeit verwendeten Meldeformularen werden Kataloge schon abgefragt, so dass die Umsetzung im Falle der Zustimmung der Mitgliederversammlung gewährleistet ist.
- Bislang werden Webseiten von bildenden Künstler*innen in der Verteilungssparte „Privatkopie digital“ nicht gesondert als Parameter für die Ausschüttung herangezogen. Das soll sich nun ändern: Die Versammlung der Berufsgruppe I stellt den Antrag an die Mitgliederversammlung, künftig das Vorhandensein einer Webpräsenz abzufragen und im Rahmen einer eigenen Ausschüttungssparte zu vergüten.
Berufsgruppe II
- Die neue EU-Urheberrechtsrichtlinie führt eine Haftung für Betreiber von größeren Plattformen ein, deren Geschäftsmodell darin besteht, dass die Inhalte von usern hochgeladen werden. (z.B. pinterest, tumblr, facebook). Die Berufsgruppenversammlung hält es für sinnvoll, dass die Bild-Kunst die entsprechenden Exklusivrechte der Fotograf*innen, Illustrator*innen und Designer*innen wahrnimmt, weil eine Individuallizensierung von Plattformen durch ein einzelnes Mitglied im Regelfall schwierig bis unmöglich ist. Der Wahrnehmungsvertrag soll entsprechend angepasst werden. Nähere Details finden sich unter Antrag 7 in der Erläuterung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
- Auch die VG Wort nimmt Bildrechte wahr und zwar für Urheber*innen, die mit eigenen Bildern ihre eigenen Texte illustrieren. Diese „Selbstillustrator*innen“ sind zuletzt häufig zwischen die Stühle geraten, weil ihre Bilder sowohl von der VG Wort, als auch von der VG Bild-Kunst abgelehnt worden sind. Um dieses Problem zu lösen, werden beide Gesellschaften in Kürze eine Abgrenzungsvereinbarung verhandeln.
- Die Berufsgruppenversammlung hält es für sinnvoll, im Honorarmeldesystem die Möglichkeit zu schaffen, für einzelne Auftraggeberkategorien Kulturfaktoren einzuführen. Für die Verteilungssparte des analogen Kopierens soll es bei den derzeit gültigen Faktoren bleiben. Für die Verteilungssparte des digitalen Kopierens hingegen schlägt die Berufsgruppe der Mitgliederversammlung für die Fotografen jetzt neue, konkrete Faktoren vor. Im Bereich Illustration und Design soll dagegen noch weiter recherchiert werden, bevor konkrete Faktoren eingeführt werden.
- in Zukunft sollen Mitglieder der BG II Einzelbilder auf journalistischen Webseiten hinter Bezahlschranken melden können. Immer mehr Verlage beenden die „Kostenlos-Kultur“ und verlangen für das Lesen ihrer Artikel Geld, meistens über Abo-Modelle. Trotzdem finden die journalistischen Inhalte ein breites Publikum, was zur begrüßen ist, was andererseits aber auch dazu führt, dass in nennens-werter Zahl Privatkopien angefertigt werden. Deshalb ist die Erweiterung der Meldemöglichkeit notwendig.
Berufsgruppen I und II
Zunehmend verschwimmen die Berufsbilder von Bildenden Künstler*innen, Fotograf*innen, Illustrator*innen und Designer*innen: Verschiedene Berufe werden gleichzeitig, teilweise mit wechselnden Schwerpunkten oder in kürzeren Abständen hintereinander ausgeübt. Diese Lebensrealität wird derzeit vom Regelwerk der Bild-Kunst nur unzureichend berücksichtigt. Es geht vom veralteten Regelfall aus, dass ein Mitglied sein Leben lang den gleichen Beruf ausübt. Auch die seit einiger Zeit angebotenen Möglichkeiten der „Doppelmitgliedschaft“ können das Problem nicht lösen, da es struktureller Natur ist. Die Berufsgruppen I und II haben am 25. April 2019 das Ziel formuliert, die Statuten der Bild-Kunst im Jahr 2020 zeitgemäß weiterzuentwickeln.
Berufsgruppe III
- Für Miturheber*innen an Filmwerken, die im Einzelfall von der Bewertungskommission anerkannt werden, soll auf Anraten der Aufsichtsbehörde ein fester Beteiligungssatz eingeführt werden. Die Versammlung der Berufsgruppe III schlägt der Mitgliederversammlung eine Beteiligung von 2% vor. Bezahlt wird diese aus einer gesonderten Rückstellung.
- Vor dem Hintergrund sinkender Einnahmen aus der Privatkopievergütung und der Kabelweitersendung hat die Versammlung der Berufsgruppe III beschlossen, die Anzahl der abrechnungsfähigen Sender moderat und damit den Verwaltungsaufwand spürbar zu senken. In Zukunft soll ein Sender nicht nur einen durchschnittlichen jährlichen Marktanteil von 0,3% aufweisen, sondern auch einen modifizierten Senderwert von „fünf“. Damit verringert sich die Anzahl der abrechnungsfähigen Sender von ca. 41 auf ca. 36-37.
- Die Versammlung der BG III hat begrüßt, dass die Bild-Kunst ein Gutachten bei zwei namhaften deutschen Rechtsprofessoren in Auftrag gegeben hat. Es untersucht die Möglichkeit, dass in Zukunft Verwertungsgesellschaften Exklusivrechte für Filmurheber*innen wahrnehmen können. Dies ist notwendig, damit die Filmurheber*innen (und Schauspieler*innen) nicht von der Entwicklung der Geschäftsmodelle in der Filmbranche abgehängt werden. Verwertungsgesellschaften wie die Bild-Kunst würden natürlich nur dort tätig, wo dies auch sinnvoll ist, z.B. bei massenhaften Werknutzungen oder Werknutzungen im long tail Bereich.