Ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken vom April diesen Jahres stellt klar, dass deren Kund*innen allen wesentlichen Änderungen aktiv zustimmen müssen, damit die Änderungen in Kraft treten können. Das Urteil ist wahrscheinlich auch auf das Verhältnis der Bild-Kunst zu ihren Mitgliedern anwendbar, denn auch Wahrnehmungsverträge sind rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen. Handlungsbedarf besteht, weil die Bild-Kunst bislang – wie die Banken – ihre Mitglieder über Änderungen bloß informiert hatte und ihnen eine Widerspruchsfrist gewährte. Der BGH hat nun entschieden, dass dieses Verfahren bei wesentlichen Vertragsänderungen nicht mehr anwendbar ist: Schweigen sei nicht als Zustimmung zu werten.
Das BGH-Urteil, wenn es auch zunächst einleuchtet, reiht sich ein in eine bedenkliche Entwicklung, die seit einigen Jahren in Deutschland zu beobachten ist: die Bürokratiekosten steigen ungebremst. Man kann bereits darüber streiten, ob das Urteil wirklich eine Verbesserung für Verbraucher*innen darstellt: Lesen Sie neue Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil Sie diesen nun aktiv zustimmen müssen? Lesen Sie die Datenschutzhinweise auf den Webseiten, die Sie besuchen? Freut es Sie, dass Sie vor dem Lesen einer Webseite seit geraumer Zeit erst einmal eine Cookie-Zustimmung erteilen sollen? Ein wenig Sarkasmus sei erlaubt, wenn man an die Kosten denkt, die auf die Bild-Kunst nun zukommen. Das Projekt der Neuunterzeichnung aller Wahrnehmungsverträge wird nicht billig werden. Gestemmt werden muss es trotzdem. Denn es erscheint problematisch, darauf zu vertrauen, dass das BGH-Urteil nicht auf Verwertungsgesellschaften anwendbar ist.
Inhaltlich werden die neuen Wahrnehmungsverträge ebenfalls überarbeitet: in der Sektion zur Rechteeinräumung finden sich nun die neuen Rechte und Ansprüche für die Lizenzierung von Social Media Plattformen in einem eigenen Abschnitt. Außerdem sind die Vorschriften zur Übertragung von Rechten für Nutzungen im Ausland erstmals ausführlich dargestellt. Im Gegenzug zur Rechteeinräumung verpflichtet sich die Bild-Kunst zur treuhänderischen Wahrnehmung derselben. Diese Pflicht wird erstmals in ihren Einzelheiten beschrieben. Der Abzug für soziale und kulturelle Zwecke wird vertraglich auf maximal 10% begrenzt (er beträgt in der Regel weniger).
Ganz neue Wahrnehmungsverträge wurden für die Gruppen der Verleger*innen, Bildagenturen und Filmproduzent*innen entworfen.
Die Neufassung und Neuunterzeichnung der Wahrnehmungsverträge schafft für die Bild-Kunst und ihre Berechtigten Rechtssicherheit. Zusätzlich bietet dieses Projekt die Chance, den Rechtebestand der Bild-Kunst neu zu kartographieren und zu dokumentieren.