Neues Tarifwerk Kunst

Die Bild-Kunst lizensiert für ihre Mitglieder der Berufsgruppe I (Kunst) Nutzungen von Abbildungen von Kunstwerken. Lizenznehmer sind hauptsächlich Verlage, aber auch Sendeunternehmen und andere Medienhäuser. Das zugrundeliegende Tarifwerk wurde nun überarbeitet. Im Folgenden geben wir eine Übersicht über die Anpassungen.

Das Tarifwerk Kunst war zuletzt Anfang 2012 überarbeitet worden. Eigentlich erfolgt alle drei Jahre eine Anpassung in Form eines Inflationsausgleichs. Darauf hatte die Bild-Kunst in den Jahren 2015 und 2016 vor dem Hintergrund des <link http: www.bildkunst.de urheberrecht beteiligung-verlage-und-bildagenturen aktuell.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>Verfahrens „Verlegerbeteiligung“ allerdings verzichtet.

Mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels wurde im Sommer 2017 eine neue Fassung des <link http: www.bildkunst.de fileadmin user_upload downloads rahmenvertraege gesamtvertrag-komplett_bdb_0917.pdf external-link-new-window externen link in neuem>Gesamtvertrags von 1979 verhandelt und in diesem Zusammenhang auch die Tarifsätze diskutiert. Mitgliedsunternehmen des Börsenvereins erhalten einen Gesamtvertragsrabatt von 10%.

Die jetzige Modernisierung des<link http: www.bildkunst.de uploads media tarife_2017-2019_a4_02.pdf _blank external-link-new-window externen link in neuem> Tarifwerks bezweckt hauptsächlich eine Verschlankung, wodurch die Vergütungssätze übersichtlicher gestaltet werden. Wegen der schwierigen Situation der Verlage, insbesondere der Kunstbuch-Verlage, wurden die Tarife für die Nutzung von Abbildungen von Kunst in Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Broschüren und Kalendern nicht erhöht. In den übrigen Bereichen wurden die Tarife um ca. 10% angehoben.

Im Einzelnen:

  • Tarif Bücher/ Broschüren: Der Kleinauflagentarif wird in den Haupttarif integriert, die bisherige Mindestabrechnung von 10 Abbildungen entfällt. Damit wird nur noch eine Preistabelle angewendet und es fallen niedrigere Vergütungen für Klein- und Kleinstlizenzen an. Weiterhin wurde die Deckelungsgrenze von 15% des Netto-Ladenpreises für Buchhandelsausgaben von Katalogen auf 10% abgesenkt. Dadurch wird die Kostenkalkulation der Verlage erleichtert. Weiterhin bleiben in Zukunft Abbildungen in Verlagsbroschüren unberechnet, wenn die Werke für die beworbenen Publikationen lizensiert wurden und vollständig und unverändert im Innenteil der Broschüre gezeigt werden. Damit wird die Werbung für Verlagsprodukte gefördert.
  • Der Tarif für Plakate, Poster und Kunstdrucke wird in einem Tarif zusammengefasst. Für Werbeplakate wird ein Zuschlag erhoben.
  • Die Tarifgruppe CD ROM/DVD entfällt. Die Produkte werden über den Tarif Bü-cher /Broschüren (digitale Produkte) oder – bei bewegten Bildern – über den Filmtarif abgerechnet.
  • Der Tarif CD-Cover entfällt. Diese werden wie Buchcover behandelt.
  • Im Tarif Zeitungen und Zeitschriften werden zwei neue Tarifschritte eingescho-ben für Auflagen bis 375.000 und bis 625.000. Die niedrigen Auflagenstaffeln bei Zeitungen entfallen, weil sie in der Praxis nicht vorkommen. 
  • Die Tarife Postkarten, Werbebroschüren, Verpackungen und Etiketten sowie Bildschirmwiedergabe werden um 10% erhöht.
  • Der Tarif für Kundenkarten/Geldkarten wird von 0,6 auf 0,75 Euro angehoben. 
  • Der Mindesttarif je Publikation wird von EUR 30,- auf EUR 50,- angehoben.

Neu ist auch eine Klarstellung zum wissenschaftlichen Zitat in Punkt 15 der Allgemeinen Konditionen der Rechtevergabe, der vor allem Kleinauflagen bis zu einer Auflage von 500 Stück zugutekommen soll:

„Abbildungen in wissenschaftlichen Werken mit überwiegendem Textanteil und einer Druckauflagenhöhe von maximal 500 Exemplaren bleiben dann unberechnet, wenn die Werke im Text ausführlich beschrieben und analysiert werden und nicht größer als für das Textverständnis notwendig abgedruckt werden. Die Rechte an der Bildvorlage bleiben davon unberührt.“