GÄSTE:
Prof. Dr. Axel Metzger | Humboldt Universität zu Berlin |
Tabea Rößner | MdB, Sprecherin f. Netzpolitik und Verbraucherschutz, Grüne |
Ansgar Heveling (angefragt) | MdB, Berichterstatter Urheberrecht, CDU |
Martin Rabanus | MdB, Sprecher für Kultur und Medien, SPD |
Dr. Michael Kühn | Justiziar NDR |
Dr. Urban Pappi | Gf. Vorstand VG Bild-Kunst |
Niki Stein | Autor und Regisseur |
Jobst Christian Oetzmann | Regisseur, BVR, Vorstand VG Bild-Kunst |
Moderation durch Jobst Christian Oetzmann, Regisseur, Autor, BVR / Vorstand VG Bild-Kunst
INHALT:
Vor weniger als einem Jahr hat das Europäische Parlament die „Digital Single Market“ - Richtlinie verabschiedet. Die Umsetzung in deutsches Recht muss innerhalb der nächsten 14 Monate erfolgen.
Erfreulich ist, dass für Urheber*innen in Europa nun bald Maßstäbe gelten, die ihnen eine Reihe von Rechten garantieren, die in vielen Ländern ihren Status verbessern. Vor allem aber harmonisiert das europäische Recht wesentliche Maßstäbe der Betrachtung von Vergütungen. Bedeutend hierbei ist die Festlegung auf den Grundsatz „fair and proportionate“.
Die Rechte europäischer Filmurheber*innen sind sehr unterschiedlich in ihrer Schutzqualität und in ihrer Souveränität der Verfügung geregelt.
Deutsche Filmurheber*innen unterliegen – als Schlusslicht in Europa – einer Beschränkung ihrer Verfügungsfreiheit über ihre Verwertungsrechte ohne dass dies durch Direktvergütungsansprüche ausgeglichen wird.
Hier wird ein Mechanismus erzwungen, nach dem die angemessene Vergütung für jegliche Verwertung von den Produzenten zu entrichten ist, die selber nicht mehr an den Erlösquellen sitzen. Die Bild-Kunst als Verwertungsgesellschaft kann zurzeit nur „Auslaufmodelle“ wie die Privatkopievergütung für ihre Filmurheber*innen wahrnehmen. Das kann geändert werden, wenn die Filmurheber*innen der Bild-Kunst mehr Rechte anvertrauen könnten. Stellvertretend könnte die Bild-Kunst dann die Rechte der Filmurheber*innen gegenüber den eigentlichen Gewinnern der Digitalisierung, den Plattformbetreibern, geltend machen. Dieses Verfahren ist bereits in vielen Nachbarländern möglich.
Wir fordern deshalb die Absetzung des bisherigen deutschen Sonderwegs und stattdessen eine Erweiterung der Rechteverfügung für Filmurheber*innen.
Vor diesem Hintergrund hat die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst die renommierten Urheberrechtsexperten Prof. Dr. Axel Metzger und Prof. Dr. Matthias Leistner gebeten zu überprüfen, inwieweit die bestehende Regelung des § 89 Abs. 2 UrhG Möglichkeiten zu einer Änderung aufweisen.
In Zeiten des digitalen Wandels, der vor keiner der bestehenden Einrichtung haltmacht, ob nun öffentlich-rechtliche Sender, Verleiher oder Kino-Abspielstätten, stellt sich die Frage: Kann die Streichung des § 89 Abs. 2 UrhG den Filmurheber*innen Freiheiten nach europäischem Vergleich ermöglichen und gleichzeitig neue Wege des Miteinander für alle Beteiligten – also Urheber*innen, Produzent*innen, Verwerter*innen und Sendern – schaffen?
Das Gutachten von Prof. Dr. Axel Metzger und Prof. Dr. Matthias Leistner weist zwei grundsätzliche Varianten auf, die jede für sich neue Spielräume eröffnet.
Wir freuen uns auf eine angeregte Diskussion!
Gutachten von Prof. Dr. Axel Metzger und Prof. Dr. Matthias Leistner