Privatkopie in Österreich

Längstjährige Gerichtsverfahren haben im Bereich der Privatkopievergütung Tradition. So hatte die Bild-Kunst erst kürzlich Abgaben für das Kopieren von Bildern auf PCs für die Jahre 2001 bis 2007 erhalten.

Auch in Österreich wurden Urheberinnen und Urheber zehn Jahre lang geprüft – von Amazon, dem Versandhändler. Mit einem rechtskräftigen, erfreulichen Urteil des Österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 15. März 2017 ging diese Trockenphase nun zu Ende, Amazon muss zahlen. Auch andere, wegen des Verfahrens zurückbehaltene Gelder können nun an die Berechtigten ausgezahlt werden.

 

Im Jahr 2007 verklagte die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana Amazon, weil der Konzern sich weigerte, die damalige Leerkassettenvergütung und heutige Festplattenvergütung zu bezahlen. Es ging zunächst um Verwaltungsfragen, genauer: um ein von Amazon ins Feld geführtes Problem der Doppelzahlung der Abgabe in Deutschland und Österreich. Vor dem Obersten Gerichtshof kritisiert Amazon dann 2011 zusätzlich das österreichische Rückvergütungssystem für gewerbliche Nutzer und die Tatsache, dass nach österreichischem Recht 50% der Vergütung für soziale und kulturelle Zwecke eingesetzt werden müssen. Dies sei mit europäischem Recht unvereinbar.

Der EuGH entschied im Juli 2013 in seinem „Amazon“-Urteil grundsätzlich positiv für die Berechtigten: Eine Abgabe kann pauschal auf alle Produkte einer Kategorie erhoben werden, wenn gleichzeitig ein wirksames Erstattungssystem existiert für die Fälle, in denen offenkundig keine Privatkopien angefertigt werden. Weiterhin kann (widerleglich) vermutet werden, dass Privatpersonen auch private Kopien anfertigen. Der EuGH hatte auch zu dem österreichischen System der sozialen und kulturellen Abgaben Stellung genommen und geurteilt, dass dieses unionsrechtlich unbedenklich sei, allerdings nur, wenn es nicht diskriminierend ausgestaltet ist.

Die vielen Bedingungen, die der EuGH gestellt hatte, mussten in der Folge wieder von den Instanzgerichten geprüft werden beginnend mit dem Handelsgericht Wien. Dieses urteilte im August 2015 gegen die Austro-Mechana, vor allem aus zwei Gründen: (1.) Privatpersonen hätten nach dem bestehenden System keine Rückvergütung verlangen können und (2.) das System der sozialen und kulturellen Förderung führe zu einer mittelbaren Diskriminierung von ausländischen Berechtigten. Mangels Konformität mit EU-Recht müsse Amazon keine Abgaben bezahlen. Nach einer weiteren Abfuhr vor dem OLG Wien im Dezember 2015 musste sich erneut der Österreichische Oberste Gerichtshof mit dem Fall befassen.

Dieser urteilte nun – und damit sind wir in der Gegenwart angekommen – in allen Punkten zu Gunsten der Austro

  • Eine Rückvergütung an private Endnutzer ist nicht notwendig, da von einer unwiderlegbaren Vermutung auszugehen ist, dass diese ihre Geräte auch für Privatkopien verwenden. Es sei schlicht nicht praktikabel, einen Gegenbeweis im Einzelfall zuzulassen. (Das gilt z.B. auch in Deutschland bei der Rundfunkgebühr: ein Nachweis, man konsumiere nur privaten Rundfunk, ist nicht zugelassen.)
  • Das System der Vergabe von sozialen und kulturellen Mitteln ist nicht diskriminierend und deshalb unionsrechtskonform, auch wenn in der Praxis die meisten Förderanträge von Mitgliedern der österreichischen Gesellschaften gestellt werden.

Das letzte Thema wird noch interessant: die Bild-Kunst hat mit ihrem neuen Verteilungsplan vom Dezember 2016 die Regel eingeführt: wer zahlt, ist förderberechtigt, wer nicht zahlt, ist nicht förderberechtigt. Wenn unseren Mitgliedern in Österreich automatisch 50% abgezogen werden, ist es nur folgerichtig, sich einmal näher mit den praktischen Voraussetzungen der dortigen Förderung auseinander zu setzen.

Insgesamt freuen wir uns für den Erfolg der Kreativen in Österreich in (aller)letzter Instanz, der das System der Privatkopievergütung in Europa weiter stabilisiert!