Reform, Reförmchen, Mogelpackung? - Deutsche Urhebervertragsrecht-Novelle und Richtlinienentwurf der EU-Kommission

Trotz der letzten Novelle 2002 ist die Auseinandersetzung um das Urhebervertragsrecht in Deutschland nie verstummt. Zu unscharf waren zentrale Bestimmungen, etwa zur Aufstellung Gemeinsamer Vergütungsregeln, die den gesetzlichen Vertragsanpassungsanspruch auf angemessene Vergütung vom Kopf auf die Füße stellen sollten. Im folgenden Beitrag beleuchtet Dr. Jürgen Kasten, Geschäftsführer des Bundesverbandes Regie (BVR), die derzeitigem Reformvorschläge aus Berlin und Brüssel.

Schon 2007 stellte der Deutsche Bundestag im Enquetebericht „Kultur in Deutschland“ fest, dass die 2002 beabsichtigte Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern nicht einge-treten ist. 2013 forderte der Enquetebericht „Internet und digitale Gesellschaft“: „der An-spruch auf angemessene Vergütung (muss) durchsetzungsstark ausgestaltet werden“ und die dafür notwendigen „Schlichtungsverfahren sollen innerhalb klar definierter Zeiträume greifen“. Ende 2013 vereinbarten CDU/CSU und SPD im noch gültigen Koalitionsvertrag: „die Position des Urhebers zu verbessern und Kreativen eine angemessene Vergütung zu ermög-lichen, (dazu) bedarf es … Verhandlungs- bzw. Konfliktlösungsmechanismen, (die) effizient genug ausgestaltet sind“. Außerdem ist „die Verbindlichkeit des Schlichtungsverfahrens zu verbessern“. Die Befunde offenbaren eindeutig Defizite.

Vergütungsregeln, die nicht binden, und symbolische Instrumente

Ein großer Fehler der Urhebervertragsrechts-Novelle von 2002 war, dass ein Schlichterspruch zur Aufstellung von Vergütungsregeln unverbindlich bleibt, weil er ohne Begründung abgelehnt werden kann. Wohl auch deshalb gab es kaum Schlichtungsverfahren nach § 36a UrhG. Die Verbindlichkeit eines Schlichterspruchs und die Überprüfung der dort fixierten Angemessenheit durch ein Oberlandesgericht könnten den Fehler fair beheben. Zurecht hat der Arbeitskreis Urheberrecht der SPD-Bundestagsfraktion jüngst festgestellt, dass „Schlichtersprüche, an die sich keiner halten muss, in der Breite wirkungslos sind“. Vergütungsregeln sind das Fundament des Urhebervertragsrechts. Insofern bilden die Verbindlichkeit von Schlichtungsergebnissen und ein auf Vergütungsregeln basierendes Verbandsklagerecht eine unauflösbare Einheit.

Das derzeit geplante Verbandsklagerecht in § 36 b/c UrhG könnte sich aber als Muster ohne Wert herausstellen. Denn darf ein Verwerter einen Schlichterspruch auch weiterhin ohne Begründung ablehnen, gibt es keine Vergütungsregel und folglich auch kein Verbandsklage-recht. Begrüßenswert ist zwar, dass der einzelne Urheber nicht Partei einer Verbandsklage ist. Allerdings sind die konkreten Fallumstände bei der Unterlassungsklage zu benennen. Spätestens hier müsste der klagende Verband die Identität des Urhebers offengelegen. Doch damit liefe der Schutz vor dem gefürchteten Blacklisting ins Leere. Deshalb muss die Ver-bandklage auch ohne namentliche Nennung des betroffenen Urhebers möglich sein.

Ein beträchtlicher Rückschritt hinter die bestehende langjährige Rechtsprechung des BGH betrifft die Mehrfachnutzung. Die ist bei Filmen und Fernsehwerken die Regel. Ursprünglich war den Urhebern im Referentenentwurf des BMJV (Ref-E) ein Anspruch auf Vergütung für jede Werknutzung in Aussicht gestellt, was die Standardformel des BGH, Urheber sind tun-lichst an Erträgen und Vorteilen jeglicher Nutzung zu beteiligen, endlich gesetzlich verankert hätte. Daraus ist ein unscharfer, weil weitgehend abstrakter Verweis in § 32 Abs. 2 Satz 2 des vom Kanzleramt gestutzten Regierungsentwurfs (Reg-E) geworden, bei der Vergütungszumessung die „Häufigkeit“ von Nutzungen zu berücksichtigen. Das Leitbild der Honorierung für jede Nutzung, die entsprechend aufzuschlüsseln wäre, hätte nach dem Ref-E auch für Buyout-Verträge gegolten. Die sind auch weiterhin möglich, wenn sie transparent und angemessen sind. Die Honoraraufschlüsselung wie auch die neu vorgesehenen Auskunftsansprüche über den Verwertungserfolg sind ohnehin dispositiv gehalten und damit in Vergütungsregeln abdingbar. Die meisten von Verwerterseite vorgebrachten Probleme dürften in Verhandlungen auf Augenhöhe sehr wohl lösbar sein. Im Urhebervertragsrecht geht es nämlich gar nicht um immer wieder an die Wand gemalten Zwangsmaßnahmen, sondern um verantwortungsbereite Selbstregulierung.

Der Ref-E sah als wichtige Neuerung in § 32d einen Auskunftsanspruch über Verwertungser-löse vor und adressierte ihn konsequent an jeden Werknutzer. Der Reg-E verengt ihn hinge-gen auf den Vertragspartner. In der Fernsehwirtschaft, wo die Auftragsproduktion üblich ist, erzielt der Vertragspartner (der Auftragsproduzent) keine oder nur geringe Erträge, denn er ist nicht primärer Werknutzer. Der Sender, der überwiegend das Werk nutzt, wäre als Dritter aber nicht mehr auskunftspflichtig. Damit läuft der neue Auskunftsanspruch für den Regelfall der Filmwirtschaft völlig ins Leere. Er bleibt sogar hinter der gefestigten Rechtsprechung zurück. Die Verwerterkritik mutmaßt eine Flut von Marginalanfragen, unterschlägt dabei aber, dass sie ohne weiteres abzuwehren sind, wenn der Verwaltungsaufwand im Vergleich zur Erlösbeteiligung unverhältnismäßig ist. Zudem können in Gemeinsamen Vergütungsregeln abweichende Auskunfts-Regelungen vereinbart werden. Dies wird die Regel, nicht die Ausnahme sein, würden Vergütungsregelungsverhandlungen ernsthaft betrieben. Dass im Übrigen Verwertungsgesellschaften bereit stehen, Auskunfts- und Abrechnungssysteme anzubieten, sollte die Schimäre von nicht zu bewältigenden Verwaltungs- und Exkassokosten endgültig als Scheinproblem entlarven.

Begriffs- und Verfahrens-Probleme

Leider verkennt der Reg-E der Bundesregierung wie auch der jüngst von der EU-Kommission veröffentlichte Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt die Vertragsbeziehungen in der postmodernen Auftragsproduktion, die etwa die Medienbranche dominiert. Hier bedient sich ein Sender oder Großkonzern eines Auftragsproduzenten, der die Produktion durchführt und die Individualverträge mit Urhebern und ausübenden Künstlern abschließt. Primärer Werknutzer ist also nicht der Vertragspartner des Urhebers. Mehr als drei Jahre musste der BUNDESVERBAND REGIE auf mehreren Klagewegen prozessieren, um das ZDF davon zu überzeugen, dass der Schimmel weiß ist: es TV-Werke nutzt und deshalb verpflichtet ist, Vergütungsregeln zu verhandeln. Die ARD droht noch immer damit, die Sackgasse der Verhandlungsumgehung durch negative Feststellungklagen zu beschreiten. Dringend notwendig wäre deshalb eine Ergänzung im deutschen Urheberrecht wie in der EU-Richtlinie (EU-RL) zur Passivlegitimation von zentralen Auftraggebern, etwa: „Werknutzer ist auch ein Dritter, für den der primäre Vertragspartner des Urhebers das Werk herstellt, der Einfluss auf dessen Vertragsbeziehung zum Urheber nimmt und der das Werk maßgeblich nutzt“.

Im Kapitel 3 des EU-RL-Vorschlag, das den Titel „Faire Verträge mit Urhebern über die Vergütung“ trägt, wird zwar in Artikel 14 eine Transparenzpflicht über die Verwertungssituation begründet. Doch die gilt wiederum nur für den, an welchen der Urheber unmittelbar Rechte eingeräumt hat. Das ist bei Filmen und Fernsehwerken, wie oben ausgeführt, der Produzent, der aber keine Auskünfte etwa zu Sendungen, zum Online-Abruf oder zum Weltvertrieb geben kann. Zudem muss der Auskunftswunsch des Urhebers verhältnismäßig sein zu den Erlösen (die er in der Regel noch gar nicht kennt). Der Auskunftsanspruch gilt nur für Filmurheber mit einem erheblichen Werkbeitrag. Erkennbar hat in diesen Einschränkungen die derzeitige deutsche Diskussion ums Urhebervertragsrecht bereits ausgestrahlt. Gleiches gilt für den Artikel 15 des Richtlinienentwurfs, der Vertragsanpassungsmechanismen verbrieft, wenn eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung unangemessen ist. Doch wann ist sie das? Die EU meint: wenn sie im Vergleich zu den „einschlägigen Einnahmen und Gewinnen … unverhältnismäßig niedrig ist“. Diese holprige Übersetzung entspricht vor allem in dem unrichtigen Begriff „Gewinnen“ nicht ganz dem englischen Originaltext, der lautet: „disproportionately low compared to the subsequent relevant revenues and benefits“.

Etwas weitergehender ist das deutsche Gesetz, das neben der Vertragsanpassung bei unan-gemessener Vergütung (§ 32 UrhG) dem Urheber weitere Beteiligungen bei einem auffälli-gen Missverhältnis zu Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes in § 32a UrhG gewährt. Der EU-RL-Vorschlag fasst diese beiden Aspekte quasi zusammen, lässt dabei aber völlig offen, was Kriterien für die Disproportion (unverhältnismäßig bzw. unangemessen) sind. Das deutsche Gesetz, das mittlerweile immer häufiger Leitbild für europäische Rege-lungsvorschläge zu werden scheint, ist da etwas genauer. Die Vergütung muss einerseits üblich und redlich sein, und sie ist angemessen, wenn sie in einem Tarifvertrag oder einer Vergütungsregel bestimmt ist. Letztere ist das Leitbild des deutschen Urhebervertrags: die Branchenteilnehmer selbst sollen in spezifischen Vergütungsregeln die Wertigkeiten ge-meinsam und auf Augenhöhe bestimmen. Leider ist der Weg dorthin beschwerlich, da auch nach 15 Jahren Urhebervertragsrecht noch immer nur eine handvoll Vergütungsregeln exis-tieren. Der Vorschlag der EU, freiwillige und alternative Verfahren zur Streitbeilegung zu implementieren, blendet diese Erfahrung aus. Deshalb ringen die deutschen Parlamentarier gerade darum, Verhandlungen zur Aufstellung Gemeinsamer Vergütungsregeln zu straffen, Anreize zum Abschluss zu setzen und – falls die CDU hier mitmacht – mit einem verbindli-chen Schlichterspruch ergebnisorientiert zu beenden. Angesichts der zentralen Bedeutung des Begriffs „angemessen“ sind verbindliche Verfahren zu dessen Definition unvermeidlich, auch wenn interessierte Verwerterkreise dies partout als Zwangsschlichtung brandmarken und verfassungsrechtliches Sperrfeuer entfachen.

Dr. Jürgen Kasten
Geschäftsführer BUNDESVERBAND REGIE e.V. (BVR)

Anmerkung:

Eine grafische Übersicht über die Vergütungen für Filmurheber auf europäischer Ebene hat die SAA veröffentlicht, zu finden <link https: saabrussels.wordpress.com vergutung-von-filmurhebern _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier.