Umsatzsteuer – Änderungen der Abrechnungen

Die Bild-Kunst erwirtschaftet urheberrechtliche Vergütungen für ihre Mitglieder im In- und Ausland sowie für Berechtigte der Schwestergesellschaften. Weil das Geschäft international ist, sind dabei zahlreiche steuerrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt in einer neueren Entscheidung zur Umsatzsteuer dafür gesorgt, dass die Bild-Kunst ihr Abrechnungssystem in weiten Bereichen anpassen muss. Wir wollen Sie informieren, worum es geht und inwieweit Sie als Mitglied der Bild-Kunst von Änderungen betroffen sind.

Worum geht es?
Lizenznehmer und Vergütungsschuldner der Bild-Kunst haben bisher ihre Vergütungen brutto entrichten müssen, also zusätzlich der anfallenden Umsatzsteuer. Auf urheberrechtliche Vergütungen fällt der ermäßigte Satz von 7% an, nicht der normale Satz von 19%.

Der EuGH hat jetzt in seiner Entscheidung SAWP vom 18.01.2017 (Rs C-37/16) entschieden, dass die Privatkopievergütung als Schadenersatz einzustufen ist. Auf Schadenersatz wird keine Umsatzsteuer fällig. Die Bild-Kunst erhält die Privatkopievergütung nunmehr netto von der Geräteindustrie bzw. den vorgelagerten Inkassostellen ZPÜ und VG Wort.

Der deutsche Gesetzgeber hat das entsprechende Steuergesetz mit Wirkung zum 1.01.2019 angepasst. Neben der Privatkopievergütung ist auch die Bibliothekstantieme von der neuen Einstufung als Schadenersatz betroffen. Ob weitere gesetzliche Vergütungsansprüche betroffen sind, wird derzeit noch vom Bundesfinanzministerium geprüft. Exklusivrechte (Sende-, Online- und Vervielfältigungsrecht, aber auch das Kabelweitersenderecht) sind dagegen nicht betroffen.

Was geht mich das an?
Grundsätzlich kann es den Mitgliedern der Bild-Kunst egal sein, ob die Vergütungen brutto oder netto ausgezahlt werden. Umsatzsteuerberechtigte Mitglieder mussten die Umsatzsteuer abführen, konnten diese aber bei der Vorsteueranmeldung erstattet erhalten. Nicht-umsatzsteuerberechtigte Mitglieder haben die Ausschüttung von der Bild-Kunst sowieso netto erhalten.

Als Problem erweist sich der Umgang mit der Verwaltungsleistung der Bild-Kunst. Bisher konnte auch die Dienstleistung der Bild-Kunst mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% abgerechnet werden. Im Hinblick auf die Ausschüttung der Privatkopievergütung und der Bibliothekstantieme ist das in Zukunft nicht mehr möglich. Weil die Dienstleistung keine steuerbare Hauptleistung mehr betrifft, wird sie nunmehr mit dem normalen Umsatzsteuersatz von 19% besteuert.

Die Verwaltungskosten der Bild-Kunst werden daher für das Mitglied steigen, wenn es nicht umsatzsteuerberechtigt ist. Der Anstieg der Umsatzsteuer von 7% auf 19% bedeutet für sie eine Erhöhung der Verwaltungskosten um 11,2%, die dem Staat zugutekommen. Umsatzsteuerberechtigte Mitglieder können dagegen die Erstattung der erhöhten Umsatzsteuer über die Vorsteuer erwirken.

Wie wurde bisher verfahren?
Die Ausschüttungen der Bild-Kunst erfolgen im Gutschriftverfahren. Die Gutschrift, die bei einer Ausschüttung an das Mitglied versendet wird, stellt das Rechnungsdokument dar. Bisher wur-den Verwaltungskosten im Wege der steuerlichen Leistungsverrechnung von den Ausschüttungsbeträgen abgezogen. Dem Empfänger wurde der Differenzbetrag ausgezahlt.

Wie wird künftig verfahren?
Künftig wird die Bild-Kunst zweigleisig fahren: die Erlöse für urheberrechtliche Exklusivrechte (hauptsächlich BG I) und für Kabelweitersendung (alle Berufsgruppen) werden nach dem alten Schema verteilt, die Erlöse für Privatkopievergütungen und Bibliothekstantieme nach einem neuen Schema. Dieses sieht zwei und nicht mehr ein Rechnungsdokument vor:

  1. Die Gutschrift Ausschüttung (nicht steuerbar – Schadensersatz)
  2. Die Rechnung Verwaltungskosten (steuerpflichtige Dienstleistung 19 %)

    Da eine Leistungsverrechnung nun nicht mehr möglich ist, sind die Vorgänge zu separieren, wodurch Gutschrift und Rechnung umsatzsteuerrechtlich separat behandelt werden müssen.

Ab wann gilt das Ganze?
Das neue System kommt vollständig zur Anwendung für die Abrechnung des Nutzungsjahres 2019, die im Herbst 2020 erfolgen soll. Aber auch für das Nutzungsjahr 2018 wurden der Bild-Kunst ca. 1/3 der betroffenen Erlösquellen bereits ohne Umsatzsteuer überwiesen. Die Ausschüttung für 2018 muss deshalb in zwei Tranchen durchgeführt werden, da es sich um das Übergangsjahr handelt.

Gibt es sonstige negative Auswirkungen?
Die Bild-Kunst liegt derzeit in der Kollektivverteilung hinter ihrem Ausschüttungsplan zurück. Leider führt die notwendige Anpassung der Systeme zu erneuten Verzögerungen, da die Abrechnungssysteme, die Kontenführung und die Bilanzierung an die neuen steuerrechtlichen Bedingungen angepasst werden müssen. Diese Arbeiten laufen parallel zum derzeitigen Projekt zur Erneuerung der gesamten IT-Infrastruktur. Was kann ich tun? Mitglieder der Bild-Kunst und Urheber*innen mit Steuerland innerhalb der EU, sollten der Bild-Kunst umgehend ihre Umsatzsteuerident-Nr. (VAT-Number) mitteilen. Urheber*innen mit Steuerland außerhalb der EU, sollten uns eine so genannte Unternehmensbescheinigung einreichen. Liegen diese Unterlagen vor, kann die Bild-Kunst ggf. die Rechnung für ihre Verwaltungsleistung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

Wird es weitere Informationen geben?
Ja. Sobald die neuen Abläufe stehen, werden wir auf unserer Webseite nähere Informationen bereit stellen. Hierauf werden wir in weiteren Newslettern verweisen.