Update aus Berlin

Im Februar 2014 wurde die EU-Richtlinie über Verwertungsgesellschaften verabschiedet. Mit ihr soll erstmalig ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen für Bild-Kunst, GEMA, VG Wort & Co. geschaffen werden, wobei die Regelungen bis April 2016 in die nationalen Gesetze gegossen werden müssen. Die Bundeskabinett hat am 11. November den Regierungsentwurf veröffentlicht und dem Parlament vorgestellt. Die meisten Bugs der Beta-Version, also des Referentenentwurfs vom letzten Juni, konnten in diesem Update gefixt werden. Trotzdem enthält die jetzige Version noch fehlerhaften Code, der bis zum geplanten Release am 10. April 2016 gepatched werden sollte.

Einige Bestimmungen der Richtlinie werden in der Praxis nur schwer umzusetzen sein, allein, der nationale Gesetzgeber kann hier keine Abhilfe mehr schaffen. Zu nennen ist hier beispielsweise die Konzeption der Aufsicht: zuständig für die Kontrolle ist stets die Heimatbehörde einer Gesellschaft, unabhängig davon, wo die Gesellschaft in Europa tätig wird. Das erinnert an die vielen Unternehmen, die in Irland heimisch sind, um von den dort geltenden laxen Vorschriften zu profitieren, zum Beispiel im Bereich des Steuerrechts oder des Datenschutzrechts. Das deutsche Patent- und Markenamt kann in diesen Fällen nicht selber tätig werden, sondern ist gehalten, Missstände an die Schwesterbehörde im Ausland zu melden.

Beispiel kulturelle und soziale Leistungen: Nach deutschem Recht sollen Verwertungsgesellschaften einen Teil ihrer Einnahmen für diese Leistungen verwenden. Das entspricht der bisherigen Gesetzeslage und wurde auch von deutschen Institutionen wie dem Kulturrat oder der Initiative Urheberrecht begrüßt. Andere Länder sehen eine solche Verpflichtung nicht vor. Deshalb könnte es für Rechteinhaber mit einem starken Repertoire attraktiv sein, zu einer ausländischen Gesellschaft zu wechseln, wenn diese keine Abzüge für kulturelle und soziale Leistungen vornimmt. Hoffen wir, dass es nicht so kommt.

Im Regierungsentwurf wurde eine Reihe von problematischen Regelungen des Referentenentwurfs entschärft, so dass wir das deutsche VGG insgesamt für gelungen halten:

  • Im Referentenentwurf war noch eine umfassende elektronische Teilnahme der Mitglieder an den Mitgliederversammlungen vorgesehen, inklusive elektronischem Rederecht. Das hat sogar bei der Piratenpartei nicht funktioniert. Deshalb ist zu begrüßen, dass es nun bei der elektronischen Abstimmungsmöglichkeit bleiben soll, die auch die Richtlinie vorsieht.
  • Was nach wie vor zu fordern bleibt, ist eine Regelung, die eine Anfechtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung wegen technischer Probleme bei der elektronischen Abstimmung ausschließt. Ansonsten droht eine Blockade der Entscheidungsfindung. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann selber die Mitgliederversammlung besuchen oder einen Vertreter schicken.
  • Zu begrüßen ist, dass außerdeutsche Verwertungsgesellschaften, die in Deutschland direkt an den Ausschüttungen der gesetzliche Vergütungsansprüche teilhaben wollen, also insbesondere an der Privatkopievergütung, unter Durchbrechung des Sitzlandprinzips eine Zulassung durch das deutsche Patent- und Markenamt benötigen. Damit wird möglicher Missbrauch eingeschränkt.
  • Der Referentenentwurf sah vor, dass ehrenamtliche Gremienmitglieder einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Tantiemen offen legen müssen, welche sie von der Verwertungsgesellschaft erhalten haben. Dies haben wir kritisiert, weil es die Bereitschaft der Mitglieder, ein Ehrenamt zu übernehmen, beeinträchtigen könnte. Der Regierungsentwurf hat die Regelung nun entschärft, es reicht die Angabe von Einnahmekategorien.
  • Im Regierungsentwurf wurden zudem die Ausschüttungsfristen glattgebügelt. Das System läuft für gesetzliche Vergütungsansprüche darauf hinaus, dass die entsprechenden Tantiemen spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Einnahme verteilt werden müssen.
  • Nach wie vor zu kritisieren sind die Vorschriften zur Geldanlage: zugelassen sein sollen nur mündelsichere Anlageformen. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Niedrigzinsphase (teilweise mit Negativzinsen) halten wir diese Sicherungsmaßnahme für zu weitgehend, zumal das Portfolio laut Richtlinie insgesamt so anzulegen ist, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios gleichermaßen sicher zu stellen ist.
  • Die neu eingeführte Sicherungsleistung, welche die Vergütungsschuldner der Privatkopievergütung entrichten müssen, wenn keine Einigung zustande kommt, wurde im Regierungsentwurf verwässert, indem jetzt in der Gesetzesbegründung aufgeführt ist, dass sie erst dann angeordnet werden soll, wenn ein besonderes Risiko für die Zahlung des Vergütungsschuldners vorliegt. Wir befürchten, dass der Regelung deshalb in der Praxis keine Bedeutung zukommen wird, weil dies praktisch nicht nachweisbar ist.
  • Der Gesetzesentwurf verpflichtet die Verwertungsgesellschaften nach wie vor, auf Verlangen einer Nutzungsvereinigung gemeinsame Gesamtverträge abzuschließen. Diese Verpflichtung könnte dazu führen, dass der Abschluss von Gesamtverträgen erschwert wird. Wir fordern daher nach wie vor, die Ausnahme eines sachlichen Grundes vorzusehen.
  • Die Umsetzungsfrist für die Änderung der Statuten wurde verlängert vom 9.10.16 auf den 31.12.2016. Die Bild-Kunst wird aller Voraussicht nach eine außerordentliche Mitgliederversammlung im Herbst 2016 benötigen, um alle Vorschriften umzusetzen.