Update EU-Urheberrechtsrichtlinie

Die EU-Kommission legte im September 2016 ihren Entwurf für eine neue Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt vor. Da die EU-Gesetzgebung verschiedene Akteure einbezieht – neben der Kommission sind dies das EU-Parlament und der Ministerrat, eine Art Länderkammer –, zieht sich der Gesetzgebungsprozess in die Länge. Wir berichten über den bislang erreichten Zwischenstand.

Die Kommission verfolgt mit ihrem Richtlinienentwurf eine Politik der kleinen Schritte. Das bestehende Urheberrechts-Regularium soll an verschiedenen Stellen an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article die-urheberrechtspolitik-der-eu.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>angepasst werden. Die Netzpolitiker, die sich vor einem Jahr den großen Wurf erhofft hatten, waren enttäuscht worden. Für die Urheber ist der Ansatz dagegen tendenziell positiv zu bewerten, weil der Entwurf das hohe Schutzniveau des analogen Zeitalters nur partiell absenkt.

Im Europäischen Parlament befassen sich die Ausschüsse Kultur, Handel und Recht mit dem Richtlinienentwurf, wobei der Rechtsausschuss federführend ist. Bislang liegen Empfehlungen vor vom Kulturausschuss und dem Handelsausschuss. Nachdem im Rechtsausschuss der Vorsitz gewechselt hat (Vorsitzender ist jetzt der deutsche CDU-Abgeordnete Axel Voss) sind die Empfehlungen des Rechtsausschusses nicht vor Oktober 2017 zu erwarten. Die bereits vorliegenden Empfehlungen schärfen und präzisieren den Entwurf der Kommission. Erfreulicherweise liegt der Schwerpunkt auf einer Stärkung der Rechte der Kreativen und dem Willen, Internetplattformen stärker in die Verantwortung zu nehmen.

Auch im Rat haben die Konsultationen begonnen. Die Verwertungsgesellschaften haben bereits mit den Verhandlungsführern der Delegationen der Länder Kontakt aufgenommen: mit der Estnischen Delegationsleitung bereits im Mai, ein weiteres mit der ungarischen Delegationsleitung ist geplant.

Wo stehen die inhaltlichen Diskussionen zu den für die Bild-Kunst wichtigen Themen?

Plattformregulierung

Das für die Urheber wichtigste Einzelthema des Richtlinienentwurfs ist die Plattformregulierung: Es geht um die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern für Inhalte, die von Usern hochgeladen werden (z.B. auf youtube, tumblr und flickr). Momentan werden die Plattformen von einer zwanzig Jahre alten, überholten „safe harbour“-Regelung geschützt. Danach sind die Privatleute haftbar, die geschützte Werke hochladen, nicht die Plattformbetreiber, die Milliardengewinne einfahren. (Trump müsste an dieser Stelle seiner Agenda bereits einen grünen Haken gesetzt haben.)

Vor diesem Hintergrund muss man neidlos anerkennen, wie gut die Lobbyarbeit der Internetriesen mittlerweile <link http: plus.faz.net geisteswissenschaften googles-geschaeft-mit-der-wissenschaft _blank external-link-new-window externen link in neuem>funktioniert. Der Lösungsvorschlag der Kommission im Richtlinienentwurf überzeugt jedenfalls <link _blank internal-link-new-window internen link in neuem>weder inhaltlich noch handwerklich.

Dabei gibt es durchaus seriöse <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article bewegung-in-der-frage-der-providerhaftung.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>Lösungsansätze: Die Bild-Kunst unterstützt einen Ansatz ähnlich wie bei der Privatkopie: Das Hochladen wäre für die Privatleute in einem bestimmten Rahmen lizenzfrei; die Plattformen würden eine Vergütung an Verwertungsgesellschaften zahlen, die sicherstellen, dass das Geld auch bei den Urhebern ankommt.

Es zeichnet sich allerdings ab, dass die Politik mit den großen Rechteinhabern koaliert, also Musiklabels und Filmproduzenten: Die Plattformen sollen gezwungen werden, Lizenzen zu erwerben. Die Politik legt den Schwerpunkt ihrer Betrachtungsweise auf die Wettbewerbsstörung zwischen Plattformen, die momentan geschützt sind, und solchen, die momentan Lizenzen erwerben müssen. Das ist zwar richtig, nützt aber den Urheberinnen und Urhebern nichts, wenn sie nicht durch große Verwerter vertreten werden.

Die Bild-Kunst wird prüfen, ob sie die Rechte ihrer Künstler, Fotografen, Illustratoren und Designer zum Zwecke der Plattformlizenzierung bündeln kann. Dann würde sie gemeinsam mit ihren Schwestergesellschaften ebenfalls Akteur.

Unverzichtbarer Vergütungsanspruch im Filmbereich

Filmurheber räumen ihre Urheberrechte in Deutschland regelmäßig vollständig den Filmproduzenten ein. Anders als Filmkomponisten und Drehbuchautoren – diese zählen rechtlich als Urheber „vorbestehender Werke“ – können Filmurheber ihre Rechte nicht vorab an eine Verwertungsgesellschaft abtreten und damit ein anderes Bezahlmodell wählen. Dies verhindert § 89 UrhG. Urheberrechte sollen beim Produzenten gebündelt werden, damit dieser alleine über die Auswertung des von ihm finanzierten Films entscheiden kann.

Dass es auch anders geht, zeigt die Praxis in unseren Nachbarländern, z.B. in Italien, Frankreich oder Spanien. Dort nehmen Verwertungsgesellschaften in verschiedenem Umfang Rechte der Filmurheber wahr, die damit vergleichbare Vorteile erhalten wie die Filmkomponisten, die schon immer von GEMA & Co. vertreten wurden.

Die Bild-Kunst kann für ihre Filmurheber nach deutscher Rechtslage nur gesetzliche Vergütungsansprüche wahrnehmen. Das tut sie im Bereich der Privatkopievergütung und Kabelweitersendung. Bei der Kabelweitersendung hatte sich der Gesetzgeber vor 20 Jahren einen Trick einfallen lassen: die Rechte fließen nach wie vor an die Produzenten und Sender, die diese den Kabelnetzbetreibern einräumen. Die Vergütung für Filmurheber müssen die Kabelnetzbetreiber aber direkt an die Verwertungsgesellschaften zahlen. Auf diese Weise wurde für den Spezialfall der Kabelweitersendung sicher gestellt, dass die Filmurheber an den entsprechenden Erlösen – hier der Kabelnetzbetreiber – beteiligt werden.

Die europäischen Filmurheber-Gesellschaften setzen sich auf europäischer Ebene dafür ein, dass ein solches Modell auch für die On-demand-Auswertung von Filmen eingeführt wird. Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments haben sich dieser Forderung nun in unterschiedlicher Ausprägung angeschlossen. Immerhin scheint das Thema nun gesetzt zu sein. Ob die Forderung aber am Ende wirklich Eingang in die Richtlinie findet, ist aber nach wie vor ungewiss.

Verlinkung und Lizenzierungspflicht

Der EuGH hatte in jüngster Zeit durch eine Reihe unsystematischer <link _blank internal-link-new-window internen link in neuem>Einzelfall-Urteile ein großes Tor aufgestoßen dahingehend, dass frei im Netz zugängliche Inhalte von jedermann lizenzfrei im eigenen Angebot eingebettet werden können. Man nennt dies „framing“.

Der Kommissions-Entwurf der geplanten Richtlinie hatte zu diesem Themenkomplex noch geschwiegen. Wegen des Initiativrechts der Kommission war das heikel, denn kurz gesagt: die Kommission setzt die Themen. Mittlerweile besteht aber Hoffnung, dass das Europäische Parlament das Thema in Sinne der Rechteinhaber aufgreift.

Die Bild-Kunst hatte hierzu ein Rechtsgutachten eines renommierten Urheberrechtsexperten eingeholt. Ebenso waren die Franzosen verfahren, so dass dem Gesetzgeber in Brüssel zwei Varianten vorgeschlagen werden konnten, wie die vom EuGH unnötig aufgerissene Schutzlücke geschlossen werden kann.