Update Folgerecht

In unregelmäßigen Abständen berichten wir an dieser Stelle über die Bemühungen der Verwertungsgesellschaften aus dem Kunstbereich, das Folgerecht in den wichtigsten Kunstmärkten einzuführen. Das Folgerecht löst immer dann eine kleine Vergütung für eine Künstlerin aus, wenn eines ihrer Werke über eine Galerie oder ein Auktionshaus verkauft wird. Das gilt natürlich auch für Künstler. Das Folgerecht ist allerdings nicht in allen Ländern der Welt anerkannt, in wichtigen Märkten, wie in China, den USA und der Schweiz fehlt es im jeweiligen Urheberrechtsgesetz.

Die Bild-Kunst setzt sich im Verbund mit ihren <link http: www.bildkunst.de urheberrecht unsere-dachverbaende.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>Dachverbänden EVA und CISAC im Interesse ihrer Mitglieder für eine weltweite Anerkennung des Folgerechts ein. Denn es gilt das Recht des Handlungsorts: wird ein Kunstwerk eines unserer Mitglieder in New York verkauft, fällt kein Folgerecht an, da es die USA derzeit nicht flächendeckend anerkennen.

Bleiben wir zunächst bei den USA: Im dortigen Kongress wurde der American Royalties Too (ART) Act, der ein Folgerecht einführen würde, im letzten Jahr ebenso wenig behandelt wie andere urheberrechtliche Themen, denn es war bekanntlich ein Wahljahr. Die Unterstützer des ART Acts werden diesen Entwurf neu in den 115ten Kongress einbringen, der im Januar zusammengetreten ist. Da nun sowohl Repräsentantenhaus, als auch Senat von den Republikanern beherrscht werden, wird allgemein erwartet, dass die bisherige Lähmung der US-Gesetzgebung ein Ende haben wird. Das kann einerseits dazu führen, dass ein ganzes copyright package durchgewunken wird mit dem ART Act als ein Bestandteil. Sollte es wegen kontroverser Positionen nicht dazu kommen, setzt man darauf, dass der Vorsitzende des Rechtsausschusses des Repräsentantenhauses, Robert Goodlatte, am Ende seiner dreijährigen Amtszeit zumindest den bislang weitgehend unkontroversen ART Act voranbringen wird, um sich nicht mit leeren Händen zu verabschieden. Von Donald Trump als künftigem Präsidenten wird keine Opposition erwartet, aber diese Einschätzung mag trügen.

Momentan kann auch nicht abgesehen werden, wie sich der Brexit auf das Folgerecht in Großbritannien auswirken wird. Nachdem Premierministerin Theresa May Mitte Januar einen harten Brexit, also einen Ausstieg aus dem Binnenmarkt und die Kappung aller Bindungen an Brüssel angekündigt hat, ist sehr gut möglich, dass die Insel das Folgerecht wieder abschaffen wird, um dem Kunst-Standort London einen Bonus zu verschaffen. Wir erinnern uns: In Großbritannien war das Folgerecht erst aufgrund einer EU-Richtlinie im Jahr 2006 eingeführt worden. Man kann nur hoffen, dass die Bemühungen, das Folgerecht in den USA einzuführen, vor dem Austritt Großbritanniens aus der EU erfolgreich sein werden. Würde das Folgerecht in Großbritannien vorher abgeschafft, könnte dies auch zu einer Neupositionierung in den USA führen.

Überall wird taktiert. So auch in der Schweiz. Dort gibt es aufgrund der Stärke des Kunstmarktes eine erhebliche Opposition gegen die Einführung des Folgerechts. Zuletzt legte dort der Bundesrat am 11. Mai 2016 einen <link http: www.ejpd.admin.ch ejpd de home aktuell news _blank external-link-new-window externen link in neuem>Bericht vor, der eine Einführung nicht komplett ablehnt, aber eher kritisch bewertet. Mit den üblichen Kritikpunkten setzen wir uns <link http: www.ejpd.admin.ch ejpd de home aktuell news _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier auseinander und zeigen, dass sie unbegründet sind.

Momentan setzen die Urhebervertreter in ihren Bemühungen zur Einführung des Folgerechts vor allem auf die WIPO, die Welt-Urheberorganisation. Das Thema konnte dort auf die Tagesordnung des Ständigen Urheberrechtsausschusses gesetzt werden. Im November 2016 wurde Professor Sam Ricketson <link http: www.ip-watch.org resale-royalty-right-way-redress-imbalance-copyright-revenue-wipo-told _blank external-link-new-window externen link in neuem>gehört, der dort ein Rechtsgutachten pro Folgerecht präsentierte. Professor Ricketson lehrt an der Universität Melbourne (Australien) und ist Verfasser eines Standardwerks über die Berner Konvention, also das internationale Urheberrecht.

Das Thema Folgerecht hat mittlerweile bei den Abgeordneten des Ständigen Urheber-rechtsausschusses so viel Interesse geweckt, dass diesem Thema ein ganzer Tag gewidmet werden soll, voraussichtlich am 28. April 2017. Das Interesse gründet sich auch darauf, dass viele urheberrechtliche Reformideen innerhalb der WIPO seit Jahren nicht voran kommen: gerade im digitalen Bereich scheinen sich die Positionen der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer unversöhnlich gegenüber zu stehen. Das Folgerecht könnte seit langem einmal wieder ein positives Zeichen der Aktivität für die WIPO setzen.