Urteil des EuGH EGEDA

Die Privatkopievergütung – erfunden vor mehr als 50 Jahren in Deutschland – wird in Europa unterschiedlich administriert. Üblich ist eine Abgabe auf Geräte und Speichermedien, mit denen der Verbraucher Kopien anfertigen kann. Nach einem anderen Ansatz, der in Spanien, Finnland, Estland und Norwegen umgesetzt wurde, werden die Vergütungen aus dem Staatshaushalt bezahlt. Der Europäische Gerichtshof hat mit einem Urteil vom 9. Juni 2016 nun die Anforderungen an ein solches staatliches Finanzierungsmodell spezifiziert.

Grundlage der Entscheidung des EuGH im Fall EGEDA (C-470/14) ist wieder einmal die Info-Soc Richtlinie der EU aus dem Jahr 2001. Dort wird festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten der Union in ihren Urheberrechtsgesetzen das Vervielfältigungsrecht vorsehen müssen. Werden urheberrechtliche Schranken eingeführt, wie zum Beispiel durch die Freiheit zur Privatkopie, so werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Rechteinhaber entschädigt werden.

Spanien entschied sich im Jahr 2012 dafür, das bisherige System der Geräte und Speichermedienabgabe zu ersetzen durch ein System der staatlichen Kompensation. Diese sollte jedes Jahr im Rahmen der allgemeinen Haushaltsplanung festgesetzt werden. Einige spanische Verwertungsgesellschaften riefen daraufhin das Tribunal Supremo an, also das Verfassungsgericht, um das neue System zu Fall zu bringen. Denn wirtschaftlich war die jährliche staatliche Alimentierung der Rechteinhaber mit EUR 5 Mio. mehr als zynisch im Vergleich zu den nach dem alten System Jahr für Jahr eingenommenen EUR 120 Mio. Man hatte das Gefühl, der spanische Gesetzgeber wollte die Privatkopievergütung entgegen der klaren Regeln der InfoSoc-Richtlinie abschaffen. Nur aus Rechtsgründen war das Feigenblatt der staatlichen Alimentierung eingeführt worden. Seitdem haben die Rechteinhaber laut Auskunft der spanischen Verwertungsgesellschaften EUR 400 Mio. verloren.

Dieses Feigenblatt wurde nun vom Europäischen Gerichtshof für unwirksam erklärt – allerdings nicht aus dem Grund, dass die Vergütungen zu gering seien.

Vielmehr startet der EuGH seine Argumentation mit der Feststellung, dass nur natürliche Personen von der Privatkopieschranke profitieren können, juristische Personen dagegen nicht. Deshalb müsse die Privatkopievergütung entweder direkt von den natürlichen Personen bezahlt werden oder zumindest indirekt. Letzteres ist der Fall, wenn die Geräteindustrie Abgaben entrichtet, diese aber auf Privatpersonen umlegen kann. Was nicht sein darf ist, dass juristische Personen die Vergütung bezahlen, ohne dass sie diese weiterreichen können. Genau das war aber in Spanien der Fall: wenn die Vergütung aus dem Staatshaushalt bezahlt wird, dann werden auch juristische Personen belastet.

Im Ergebnis wäre es also weiterhin erlaubt, dass die Privatkopievergütung aus den staatlichen Haushalten beglichen wird, solange denn sichergestellt ist, dass keine juristische Person einen Nachteil erleidet. Dies dürfte schwierig sein. Die Vergütung müsste aus einer Steuer bezahlt werden, die alleine Privatpersonen entrichten. Dann allerdings kann sie nicht mehr aus dem allgemeinen Haushalt entnommen werden.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Geräte- und Speichermedienabgabe immer noch als die systematisch beste Lösung.