Verteilungsplanreform 2016

Der Bundestag wird voraussichtlich im April 2016 das neue Verwertungsgesell-schaftengesetz (VGG) beschließen, das künftig sehr detaillierte Vorgaben für die Arbeit der deutschen Verwertungsgesellschaften vorsehen wird. Das Gesetz basiert auf einer EU-Richtlinie vom Februar 2014, die in ganz Europa einen einheitlichen Rechtsrahmen herstellt mit den Kernanliegen, die Rechte der Mitglieder der Verwertungsgesellschaften zu stärken und Missbrauch vorzubeugen. Auch und gerade der Verteilungsbereich der Gesellschaften ist betroffen. Die Bild-Kunst plant deswegen, im Dezember 2016 eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, um die notwendigen Beschlüsse zu fassen.

Der genaue Termin soll durch den Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung Anfang März festgesetzt werden. Wir werden Sie hierüber über Newsletter und Website informieren. Ebenfalls im Newsletter wollen wir ab jetzt regelmäßig über die wesentlichen Änderungen berichten, die im Verteilungsbereich auf die Mitglieder der Bild-Kunst zukommen.

Das VGG schreibt im Verteilungsbereich vor, dass Einnahmen in Zukunft spätestens neun Monate nach Ablauf des Kalenderjahres des Geldeingangs verteilt sein müssen. Einnahmen, die wir über Schwestergesellschaften erhalten, müssen sogar noch schneller verteilt werden: innerhalb von sechs Monaten nach Geldeingang.

Beide Fristen erscheinen zunächst einmal sehr lang zu sein. Und das stimmt: in Bereichen, in denen vor allem die Musikgesellschaften Erstrechte verwalten, wird heute schon häufig jedes Quartal eine Ausschüttung vorgenommen. Dies ist möglich, weil die Rechtenutzer Nutzungsdaten in hoher Qualität liefern, die dann schnell verarbeitet werden können.

Anders sieht es aus im Bereich der Zweitrechteverwaltung, also der Administration von gesetzlichen Vergütungsansprüchen, dem Bereich, in dem VG Wort und Bild-Kunst hauptsächlich tätig sind. Hier erhalten die Gesellschaften keine Nutzungsdaten, sondern häufig nur eine Pauschalsumme Geld und mit dem Geld die Aufgabe, dieses möglichst sachgerecht an die Berechtigten zu verteilen. Meistens sind die Gesellschaften hierbei auf die Mitwirkung ihrer Berechtigten angewiesen, die ihre Werke, ihre Werkbeteiligungen oder andere Parameter melden müssen. Und jetzt dreht sich der Spieß um: eine gesetzlich angeordnete Verkürzung der Ausschüttungsfristen führt zwangsläufig zu einer Verkürzung der korrespondierenden Meldefristen.

Betrachten wir die einzelnen Ausschüttungsbereiche der Bild-Kunst, so werden die folgenden Änderungen der Verteilungstermine wahrscheinlich ab 2017 auf uns zukommen:

Berufsgruppe I (Kunst):

Folgerecht:
Bislang erfolgte die Ausschüttung am Ende des Folgejahres. Wir planen eine erhebliche Beschleunigung auf zweimal jährlich.

Reproduktionsrechte Kunst:
Schon jetzt erfolgt zweimal im Jahr eine Ausschüttung. Hier werden wir die Termine fixieren, damit sie exakt im Abstand von einem halben Jahr erfolgen.

Pauschale Senderechte Kunst:
In diesem Bereich bleibt alles beim Alten: die Ausschüttung erfolgt im November des Folgejahres. Die Bild-Kunst muss hier jede einzelne Ausstrahlung in den öffentlich-rechtlichen Programmen selbst recherchieren. Eine Pflicht, bereits Ende September auszuschütten, existiert nicht, weil auch die Zahlungen von ARD und ZDF erst im Folgejahr eingehen.

Berufsgruppe I (Kunst) und II (Bild):

Gesetzliche Vergütungsansprüche:
Es handelt sich hierbei um die Ausschüttung der Bibliothekstantieme, der Reprographie-Abgabe und ähnlicher Ansprüche. Bislang erfolgt die Hauptausschüttung am Ende des Folgejahres und eine Nachausschüttung im 1. Quartal des Folge-Folgejahres. Künftig erfolgt die Hauptausschüttung im September des Folgejahres, also ca. zwei bis drei Monate schneller. Eine Nachausschüttung ist sechs Monate später geplant, allerdings nur für Einnahmen aus dem Ausland, die erst nach der Hauptausschüttung eingehen. Die Meldefristen werden verkürzt werden müssen von heute 31.10. auf künftig 31.07. (für online-Meldungen). Nachmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt werden können.

Berufsgruppe III (Film):

Gesetzliche Vergütungsansprüche:
Im Filmbereich geht es im Wesentlichen um die Privatkopievergütung sowie die Vergütung für Kabelweitersendung. Heute erfolgt die Hauptausschüttung erst im 1. Quartal des vierten Jahres nach dem Jahr der Ausstrahlung, wobei eine Abschlagszahlung nach 1 ½ Jahren durchgeführt wird. Entsprechend stark werden wir die Ausschüttung beschleunigen müssen: die neue Hauptausschüttung wird schon im September des Folgejahres stattfinden. Ein halbes Jahr später folgt dann eine Nachausschüttung für Gelder aus dem Ausland, die erst nach der Hauptausschüttung eingehen.
Anders als bei den gesetzlichen Vergütungsansprüchen Bild besteht im Filmbereich für die Berechtigten allerdings kein Zwang, die Meldungen im ersten Halbjahr nach dem Jahr der Ausstrahlung abzugeben. Denn aufgrund einer objektiven Datengrundlage - wir kennen die Ausstrahlungen im TV, die Grundlage für die Verteilung sind – ist die Bild-Kunst verpflichtet, drei Jahre nach den Berechtigten zu suchen. Wer sich später meldet, erhält somit das gleiche Geld wie der, der sich schnell meldet.