Verwertungsgesellschaften und Filmurheber

Filmurheber lassen ihre Zweitverwertungsrechte in Deutschland von Verwertungsgesellschaften wahrnehmen. Es geht vor allem um die Privatkopievergütung und die Vergütung für Kabelweitersendung, also um Bereiche, die aufgrund des Wandels der Technik und der Geschäftsmodelle nicht mehr ganz so zukunftsträchtig sind wie zur Zeit ihrer Einführung. Im Folgenden soll es um die Frage gehen: Was kommt danach?

Die Tantiemen für Privatkopien und Kabelweitersendungen werden von Verwertungsgesellschaften erwirtschaftet und ausgeschüttet, weil in diesen Bereichen eine individuelle Rechtevergabe keinen Sinn macht. Man nennt sie auch „Zweitverwertungsrechte“. Die Tantiemen machen die Filmurheber nicht reich, garantieren aber je nach Erfolg des Filmwerks noch Jahre später willkommene Zusatzeinkommen.

Erstverwertungsrechte lassen sich bei deutschen Produktionen dagegen die Produzenten einräumen. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Leitbild, denn auf diese Weise wird garantiert, dass alle Rechte am Filmwerk gebündelt werden und der Film somit handelbar ist. Gemäß § 89 Absatz 2 UrhG haben die Produzentenverträge sogar vor anderen Verträgen Vorrang, wenn es um den Rechtetransfer geht. Filmurheber können somit ihre Erstverwertungsrechte nicht wirksam an eine Verwertungsgesellschaft vorausabtreten.

Damit ist der Produzent für die Filmurheber in Deutschland der einzige Vertragspartner. Verträge werden individuell ausgehandelt oder richten sich, was häufiger vorkommt, bestenfalls an Tarifverträgen oder gemeinsamen Vergütungsregeln aus, wenn es denn Gewerkschaften oder Berufsverbänden gelungen ist, solche abzuschließen. Das Instrument der gemeinsamen Vergütungsregel wurde 2002 eingeführt, konnte aber die darin gesetzte Erwartungshaltung nur selten erfüllen. Die Produzentenseite hat häufig den Rechtsweg ausgeschöpft, um sich dem Abschluss einer Vergütungsregel zu entziehen. Die Bundesregierung will im Zuge der Reform des Urhebervertragsrecht das Instrument der gemeinsamen Vergütungsregel schärfen.

Einen Nachteil kann jedoch auch ein funktionierendes System von Tarifverträgen und gemeinsamen Vergütungsregeln nicht überwinden: da der Vertragspartner des Filmurhebers immer der Produzent ist, kann sich die angemessene Vergütung auch nur am Produzentenerlös orientieren. Die Produzenten halten die Wertschöpfungskette jedoch nicht allein in ihren Händen: ihnen vorgeschaltet sind Kinoketten, Sender, VOD-Plattformen, teilweise mit weiteren Unterebenen (z.B. der Filmverleih bei Kinofilmen). Alle diese Ebenen ziehen sich von den Endkundenerlösen teils erhebliche Anteile ab, so dass nur ein Bruchteil des wirtschaftlichen Wertes eines Filmwerks beim Produzenten ankommt. Und daran sollen dann auch noch die Urheber beteiligt werden.

Die Urheber vorbestehender Werke sind von § 89 Absatz 2 nicht erfasst und müssen keine Zwangsehe mit den Produzenten eingehen. Während die Drehbuchautoren in der Praxis trotzdem wie Filmurheber behandelt werden, haben es die Filmkomponisten besser: sie räumen ihre Erstverwertungsrechte vorab der GEMA ein. Und die GEMA kassiert dann direkt bei den Kinoketten, Sendern, VOD-Plattformen usw., also bei den Verwertern der letzten Stufe, welche die Endkundenentgelte einsammeln. Welcher Filmurheber würde nicht neidisch, wenn er wüsste, dass ARD und ZDF für die Musikrechte mehr als 1% der Rundfunkgebühren (also von EUR 8 Milliarden pro Jahr) bezahlen. So fließt mehr als EUR 100 Mio. an die Musikurheber, an Filmkomponisten und die Urheber von Songs, die im Radio gespielt werden. Aber auch an der digitalen Verwertung sind die Musikurheber beteiligt, denn die GEMA lizenziert natürlich auch VOD-Plattformen.

Ein solches System wird im europäischen Ausland teilweise auch zu Gunsten der Filmurheber praktiziert: in Italien administriert die Verwertungsgesellschaft SIAE die Erstrechte der Regisseure auf gesetzlicher Basis, in Frankreich (nicht für alle Auswertungsformen, aber für wesentliche) die SACD und die SCAM aufgrund einer vertraglichen Praxis. Eine Systemumstellung in Deutschland wäre zwar prinzipiell möglich, es erscheint jedoch nicht realistisch, auf dieses Pferd zu setzen. Schon alleine die Uneinigkeit innerhalb der Filmurheber und Schauspieler über den besten Weg vorwärts stellt eine kaum zu überwindende Hürde dar.

Gemeinsam mit ihren europäischen Schwestergesellschaften und der Dachorganisation <link internal-link internen link im aktuellen>SAA setzt sich die Bild-Kunst schon seit längerem für eine Lösung ein, die als „nächst milderes Mittel“ angesehen werden könnte: einen unverzichtbaren Vergütungsanspruch für Filmurheber, den Verwertungsgesellschaften gegenüber den Rechtenutzern (Kinos, Sender, VOD-Plattformen) direkt geltend machen könnten, wenn zwischen Produzent und Rechtenutzer ein Vertrag zustande kommt. Eine Zusammenfassung dieses Konzeptes, allerdings auf Englisch, können Sie <link http: www.saa-authors.eu dbfiles mfile saa_wp_exec_summaryen.pdf _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier abrufen. Obwohl es Vorbilder für dieses System gibt, scheinen die Verantwortlichen in der Generaldirektion Binnenmarkt von der Idee derzeit wenig überzeugt. Wenn es um die faire Vergütung von Urhebern geht, setzt Brüssel eher auf Transparenz und eine Selbstregulierung des Marktes, was Zweifel aufkommen lässt, wie ernst Brüssel es mit diesem Ziel meint.

In absehbarer Zeit wird die Bild-Kunst für ihre Filmurheber somit im Erstrechtebereich nicht direkt tätig werden können, weder im klassischen Lizenzgeschäft, noch über eine Ausweitung der Vergütungsansprüche.

Möglich ist alleine das Angebot einer Dienstleistung für Gewerkschaften, Berufsverbände und Produzenten bei der Administration von Tarifverträgen und gemeinsamen Vergütungsregeln. Denn diese Regelwerke können erst dann ihr volles Potential entfalten, wenn sie von einer Abrechnungsstelle mit Leben gefüllt werden. Funktionieren die Abrechnungen, dann können die Akteure auch zunehmend komplexere Berechnungsmethoden für die angemessene Vergütung vereinbaren und so noch leistungsgerechtere Systeme schaffen. Die Frage nach dem Ob und Wie eines solchen Dienstleistungsangebots wird derzeit innerhalb der Bild-Kunst diskutiert.