Wichtige Aktuelle Hinweise

Liebes Mitglied,

Sie haben anlässlich der Einladung zur Mitgliederversammlung am 29.07.2017 umfangreiche Informationen und Unterlagen von uns erhalten.

Vielfache Nachfragen nehmen wir heute zum Anlass, Ihnen die folgenden aktuellen Hinweise noch einmal in Kurzform zur Verfügung stellen:

 

1. Meldefristen BG I + II
Die Frist zur schriftlichen Meldung der Berufsgruppen I und II ist am 30.06.2017 abgelaufen. Derzeit können noch bis zum 31.07.2017 Meldungen über das Online-Portal erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass für die betroffenen Publikationen die Online-Meldung überhaupt möglich ist. Bücher ohne ISBN, Kataloge oder Einzelbildmeldungen im Bereich Periodika oder Fernsehen können nicht online gemeldet werden.

Bitte beachten Sie auch, dass die Meldung von digitalen Medien für das Jahr 2016 insgesamt ausgesetzt ist. Digitale Nutzungen Ihrer Werke können erst gemeldet werden, wenn das neue Verteilungsschema in Kraft gesetzt werden konnte, das in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Juli 2017 zur Abstimmung steht. Selbstverständlich ist dann auch die rückwirkende Meldung für das Jahr 2016 möglich.

2. Ausschüttungen Verlagsrückforderungen und Nachausschüttung 2015
Wie Sie wissen hat die Bild-Kunst die seit dem 01.01.2012 an Verlage und Bild-Agenturen ausgezahlten Beträge zurückgefordert. Gleichzeitig hatten Verlage die Gelegenheit, für konkret abgetretene Ansprüche von Urhebern, die nicht Mitglied der Bild-Kunst sind, Nachmeldungen einzureichen. Die Abtretungen mussten dabei den Anforderungen entsprechen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil Verleger¬beteiligung herausgearbeitet hat.
In der Geschäftsstelle sind bis zum Fristablauf am 28.02.2017 umfangreiche Nachmeldungen eingegangen. Wir sind noch dabei, diese zu erfassen und zu prüfen. Die Bearbeitung ist sehr aufwendig, weil die gemeldeten Urheber als Nicht-Mitglieder noch in keinem Verhältnis zur Bild-Kunst stehen. Anders als bei Mitgliedern, deren Schaffen bereits mit Abschluss des Wahrnehmungsvertrages geprüft wurde, muss dies bei den zahlreichen Nachmeldungen erst noch geschehen. Diese Überprüfungen sind notwendig, um ungerechtfertigte Beteiligungen auszuschließen. Deshalb ist die Administration und Verifikation sehr zeitintensiv, die Arbeiten dauern aktuell noch an.
Erst nach Abschluss aller Prüfungen können die Gelder aus den Rückzahlungen der Verlage freigegeben werden und die Anteile unserer Mitglieder an diesen Verlagsgeldern berechnet werden.
Da die Nachmeldungen der Verlage nun Urheberansprüche darstellen und unter anderen das Vergütungsjahr 2015 betreffen, ist auch die Nachausschüttung 2015 betroffen. Diese kann ebenfalls erst erfolgen, wenn auch die durch Verlage eingereichten Ansprüche abschließend erfasst sind.

Es handelt sich hierbei um komplexe Berechnungszusammenhänge und -vorgänge, die nur nacheinander erfolgen können. Hinzu kommt, dass in Folge der Verfassungsbeschwerde des Beck-Verlags gegen das Urteil des BGH noch keine ausreichende Rechtssicherheit besteht. Eine Auszahlung der Gelder kann die Bild-Kunst als Treuhänderin nur vornehmen, wenn keine erneute Rückforderung zu befürchten ist.

Uns ist bewusst, dass Sie als Berechtigte auf die Ausschüttungen warten und arbeiten weiter daran, diese so zeitnah wie möglich zu realisieren. Sobald der Ausschüttungstermin feststeht, werden wir Sie auf unserer Webseite und per Newsletter informieren.