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Das Rechtsgutachten befasst sich in seinem zweiten Teil mit dem „Vergütungssystem für gesetzlich erlaubte Nutzungen“. Es war im April 2023 noch von der Vorgängerregierung in Auftrag gegeben worden. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichte den Endbericht sowie eine Zusammenfassung am 15. September 2025.
Den Stakeholdern wurde bis Mitte Januar 2026 Zeit gegeben zur Stellungnahme. Nachdem das Gutachten einen Systemwechsel weg von der Gerätevergütung hin zu einem steuerfinanzierten System bzw. einer „Kulturabgabe“ ablehnt, konzentriert sich die Diskussion nun um die Möglichkeiten einer Verbesserung des bestehenden Systems, das 2008 eingeführt wurde und das auf vertraglichen Einigungen zwischen Rechteinhabenden und den Verbänden der Geräteindustrie beruht.
Das Gutachten weist darauf hin, dass es dem bestehenden System teilweise an Flexibilität mangele, und macht einige Vorschläge zur Verfahrensverbesserung, die einem „Lock-In“-Effekt abhelfen sollen. In diesem Zusammenhang soll verstärkt auf empirische Studien gesetzt werden. Damit deren Ergebnisse auch zu Änderungen führen können, sollte der Gesetzgeber überlegen, bestimmte offene Rechtsfragen per Gesetz zu klären.
Für die Rechteinhabenden ist es in diesem Zusammenhang wichtig, dass sich der Gesetzgeber endlich dem Thema „Vervielfältigung in der Cloud“ annimmt: Die ZPÜ ist gerichtlich erfolglos geblieben bei dem Versuch, die Betreiber von Cloud-Speicherplätzen nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen zu einer Zahlung zu verpflichten. Die Einführung einer gesonderten „Betreibervergütung“ durch den Gesetzgeber – so wie sie aktuell bereits Copyshops trifft – könnte diese Vergütungslücke schließen. Es wäre zu begrüßen, wenn nunmehr Schritte in diese Richtung unternommen würden.