Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung gem. §§ 51, 51a VGG

Die VG Bild-Kunst beabsichtigt, bei bestimmten Nutzungssachverhalten den Nutzer*innen eine kollektive Lizenz mit erweiterter Wirkung zu erteilen. Dies bedeutet, dass sie den Nutzer*innen nicht nur die Nutzungsrechte für Werke von Urheber*innen einräumt, die sie selbst vertritt, sondern auch für Werke Außenstehender, die die betreffenden Rechte keiner Verwertungsgesellschaft im In- und Ausland übertragen haben. 

Um solche kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung erteilen zu können, informiert die VG Bild-Kunst unter Einhaltung der Vorgaben nach § 51a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) wie folgt:

Was sind kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung?

Die VG Bild-Kunst lässt sich von ihren Mitgliedern bestimmte Verwertungsrechte zur Wahrnehmung über Wahrnehmungsverträge einräumen. Darüber hinaus nimmt sie die Rechte der Mitglieder von ausländischen Verwertungsgesellschaften in Deutschland wahr, mit denen sie Partnerschaftsverträge (sog. Repräsentationsvereinbarungen) abgeschlossen hat.

Will ein*e Nutzer*in – eine Privatperson, ein Unternehmen oder eine Einrichtung – einzelne oder bestimmte Werke von Urheber*innen nutzen, für die die VG Bild-Kunst die Rechte wahrnimmt, so erteilt sie dem oder der jeweiligen Nutzer*in konkrete Lizenzen für diese Werke. Vor allem dann, wenn der oder die Nutzer*in zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht weiß, welche Werke er oder sie konkret nutzen wird, umfassen diese Lizenzen das gesamte von der VG Bild-Kunst wahrgenommene Repertoire der von ihr vertretenen Urheber*innen in einer Werkart, z. B. der Werke der bildenden Künste. Diese Lizenzen werden dann Pauschal- oder kollektive Lizenzen genannt.

Das VGG regelt, dass eine Verwertungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine kollektive Lizenz auch auf solche Urheber*innen erstrecken kann, deren Rechte sie nicht direkt lizenzieren kann, weil diese ihre Rechte keiner Verwertungsgesellschaft anvertraut haben. Letztere nennt das VGG „Außenstehende“. Ziel der erweiterten Wirkung der kollektiven Lizenz ist es, dass der oder die Nutzer*in eine möglichst umfassende Erlaubnis zur Nutzung der Werke aus derjenigen Werkkategorie erhält, die Gegenstand der kollektiven Lizenz ist. Dies setzt zugleich voraus, dass für den oder die Nutzer*in die Klärung der Rechte mit jedem und jeder einzelnen Außenstehenden unzumutbar, also mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und hohen Kosten verbunden ist. Zudem dürfen sich die kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung nur auf Nutzungen im Inland beziehen.

Welche Wirkungen haben kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für Außenstehende?

Erteilt die VG Bild-Kunst eine kollektive Lizenz mit erweiterter Wirkung, dann muss der oder die Außenstehende der Rechteeinräumung für die Nutzung seiner oder ihrer Werke nicht mehr ausdrücklich zustimmen. Er oder sie kann jedoch der Rechteeinräumung jederzeit widersprechen.

Außenstehende haben im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft dieselben Rechte und Pflichten wie Urheber*innen, deren Rechte die Verwertungsgesellschaft wahrnimmt. Die Verwertungsgesellschaft muss also alle Urheber*innen gleichbehandeln, für deren Werke sie eine kollektive Lizenz mit erweiterter Wirkung erteilt hat: 

•    Das bedeutet zum einen, dass die Lizenzbedingungen für Werke von Außenstehenden dieselben sein müssen wie für die Werke von Urheber*innen, deren Rechte die Verwertungsgesellschaft wahrnimmt. Das heißt insbesondere, dass sie die Nutzungen von Werken Außenstehender nicht höher oder niedriger bepreisen darf als diejenigen der von ihr repräsentierten Urheber*innen.

•    Zum anderen darf die Verwertungsgesellschaft bei der Verteilung der Einnahmen, die die Nutzer*innen als Vergütung für die Rechteeinräumung zahlen, nicht danach unterscheiden, ob es sich um eine*n Außenstehende*n handelt oder nicht. Das heißt, dass der Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft, in dem die Regeln zur Verteilung dieser Einnahmen transparent dargestellt werden, für alle Urheber*innen dieselben Regelungen vorsehen muss. Sofern der Verteilungsplan vorsieht, dass der oder die Urheber*in zur Vornahme der Verteilung mitwirken muss, gilt diese Pflicht somit auch für Außenstehende. Auch Abzüge, die eine Verwertungsgesellschaft nach dem Verteilungsplan vornehmen darf, also vor allem zur Deckung ihrer Kosten oder auch für soziale oder kulturelle Zwecke, dürfen bei Außenstehenden in gleicher Höhe vorgenommen werden wie bei Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft, deren Rechte sie vertritt.

Kann die VG Bild-Kunst kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung erteilen?

Nach § 51a Abs. 1 Nr. 4 a) VGG muss eine Verwertungsgesellschaft darüber informieren, dass sie in der Lage ist, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen. Die VG Bild-Kunst kommt dieser Verpflichtung hiermit nach (Stand 26.09.2022):

•    Die VG Bild-Kunst ist repräsentativ nach § 51b Abs. 1 VGG für die Rechteeinräumung bei den im folgenden Gliederungspunkt näher beschriebenen Nutzungssachverhalten, die Gegenstand einer kollektiven Lizenz sein werden. Denn aufgrund der mit ihren Mitgliedern geschlossenen Wahrnehmungsverträgen sowie auf Basis der mit ihren Schwestergesellschaften geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen nimmt sie für eine ausreichend große Zahl von Urheber*innen diese Rechte wahr.

•    Die Einholung der Rechte für alle Außenstehenden ist für die Nutzer*innen der VG Bild-Kunst unzumutbar. Denn die Einholung der Erlaubnis von jedem und jeder Außenstehenden in jedem Einzelfall wäre beschwerlich und in einem Maße praxisfern, dass die erforderliche Erteilung der Lizenz unwahrscheinlich wäre.

•    Die beabsichtigten Rechtseinräumungen der VG Bild-Kunst beschränken sich auf Nutzungen im Inland.

•    Gemäß § 51a Abs. 1 Nr. 4 VGG haben Außenstehende mindestens drei Monate Zeit, um einer Rechteeinräumung bezüglich ihrer Werke zu widersprechen. Die beabsichtigten Rechteeinräumungen bei den im Folgenden näher beschriebenen Nutzungssachverhalten werden daher nicht vor dem 19.12.2022 erfolgen. 

Welche Sachverhalte sollen lizenziert werden?

Bei den folgenden Nutzungssachverhalten beabsichtigt die VG Bild-Kunst mit Wirkung für in- und ausländische Außenstehende, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen:

Social-Media-Bildlizenz

•  das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG), insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), an Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten (sog. „Social-Media-Plattformen“) für Bildwerke (Werke der bildenden Künste, der Fotografie, der Illustration und des Designs), die nicht kommerzielle Nutzer*innen des Dienstes hochgeladen und die sie nicht selbst angefertigt haben

In der kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung werden folgende Gruppen von Rechtsinhabenden einbezogen: Urheber*innen und deren Rechtsnachfolger*innen sowie Bildagenturen.

(Veröffentlichungsdatum: 26.09.2022)

Pauschalverträge ARD-Landesrundfunkanstalten und ZDF

•  das Senderecht (§§ 20, 20a UrhG), das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) zur rundfunkmäßigen Nutzung für Werke der Bildenden Künste an die in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten und das ZDF.

In der kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung werden folgende Gruppen von Rechtsinhabenden einbezogen: Urheber*innen und deren Rechtsnachfolger*innen.

(Veröffentlichungsdatum: 26.09.2022)

Covernutzungen Online-Bibliotheksverzeichnisse

•  das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) einschließlich des erforderlichen Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) an die dem Deutschen Bibliotheksverband angehörigen Bibliotheken für auf Buchumschlägen/Covern genutzte Werke der Bildenden Künste und Lichtbildwerke zum Abruf über die elektronischen Verzeichnisse der Bibliotheken

In der kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung werden folgende Gruppen von Rechtsinhabenden einbezogen: Urheber*innen und deren Rechtsnachfolger*innen.

(Veröffentlichungsdatum: 26.09.2022)

Widerspruchsrecht für Außenstehende (§ 51 Abs. 2 VGG)

Jede*r von einer kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung betroffene Außenstehende hat das Recht, der Rechteeinräumung jederzeit gegenüber der Verwertungsgesellschaft zu widersprechen. Berechtigt zum Widerspruch sind Urheber*innen und deren Rechtsnachfolger*innen ebenso wie die Inhabenden von abgeleiteten ausschließlichen Nutzungsrechten. Es gibt zwei Arten von Widersprüchen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen:

•    „Ex-ante-Widerspruch“: Entweder erklärt ein*e Außenstehende*r seinen bzw. ihren generellen Widerspruch gegen jede Nutzungsrechtseinräumung, unabhängig davon, ob die VG Bild-Kunst den Abschluss einer konkreten kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung beabsichtigt oder darüber bereits informiert hat. Oder der oder die Außenstehende erklärt seinen bzw. ihren Widerspruch innerhalb von drei Monaten, nachdem die VG Bild-Kunst eine entsprechende Information auf ihrer Webseite veröffentlicht hat. In beiden Fällen kann die VG Bild-Kunst für die Werke von diesem bzw. dieser Außenstehenden von vornherein keine wirksame Lizenz erteilen. Etwaige Werknutzungen sind nicht von der kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung erfasst. 

•    „Ex-post-Widerspruch“: Erfolgt der Widerspruch, wenn mehr als drei Monate abgelaufen sind seit Veröffentlichung der Information auf der Webseite der VG Bild-Kunst, entfällt die Rechteeinräumung bei abgeschlossenen Verträgen innerhalb einer angemessenen Frist mit Wirkung für die Zukunft. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzungen bleiben rechtmäßig; für die Zukunft muss der oder die Nutzer*in entweder die Nutzung der betroffenen Werke unterlassen oder sich um einen Rechteerwerb direkt von Außenstehenden bemühen. Der oder die Außenstehende hat für die rechtmäßig erfolgten Nutzungen gegen die VG Bild-Kunst den Anspruch auf seinen bzw. ihren Anteil an diesen gezahlten Vergütungen, deren Höhe und Voraussetzungen sich nach dem Verteilungsplan der VG Bild-Kunst richtet. Für zukünftige Werknutzungen besteht dieser Anspruch nicht mehr. Der oder die Außenstehende muss sich dann selbst um die Lizenzierung seiner bzw. ihrer Werke durch die Plattform bemühen oder darum, dass die Nutzung dieser Werke von der Plattform blockiert wird.

Der Widerspruch ist gegenüber der VG Bild-Kunst zu erklären und ist an keine Form gebunden. Er kann beispielsweise an die Postadresse (VG Bild-Kunst, Weberstr. 61, 53113 Bonn) oder via E-Mail (widerspruch@bildkunst.de) übermittelt werden.

Ich bin weder Mitglied der VG Bild-Kunst noch in einer anderen Partner-Verwertungsgesellschaft der VG Bild-Kunst und will einen Widerspruch erklären.

Damit ein Widerspruch als solcher erkannt wird und die VG Bild-Kunst ihn gegenüber den betroffenen Rechtenutzer*innen sinnvoll kommunizieren kann, bitten wir Widersprechende um Beachtung der folgenden Punkte:

•    Die Erklärung des bzw. der Widersprechenden soll bezeichnen, gegen welche erweiterte Kollektivlizenz der VG Bild-Kunst er oder sie sich richtet. Fehlt diese Angabe oder sind die Ausführungen unklar bzw. interpretationsfähig, geht die VG Bild-Kunst davon aus, dass sich der Widerspruch gegen alle erweiterten Kollektivlizenzen richtet, welche geplant oder in Kraft gesetzt sind.

•    Ein deutlicher Hinweis in der Betreffzeile erleichtert die Bearbeitung, z. B. „Widerspruch gegen EKL“ oder „Widerspruch gegen erweiterte Kollektivlizenz“.

•    Um den bzw. die Widersprechende*n eindeutig identifizieren zu können, verlangen wir die Angabe des Geburtsdatums und optional des Geburtsortes. Ohne Angabe dieser Daten tragen wir den Widerspruch ebenfalls ein, jedoch trägt der oder die Widersprechende das Risiko, dass der Widerspruch von dem oder der Rechtenutzer*in aufgrund von Identifizierungsproblemen nicht beachtet wird. Die Angabe einer Adresse oder sonstiger Daten zwecks eindeutiger Identifizierung können wir nicht verarbeiten. Sie sind auch nicht sinnvoll, weil sie sich im Laufe der Zeit ändern können.

•    Zu Beweiszwecken kann es sinnvoll sein, den Widerspruch gegenüber der VG Bild-Kunst postalisch als Einschreiben mit Rückschein zu erklären.

Hinweis zur Datenverarbeitung:

Mit Erklärung des Widerspruchs gegenüber der VG Bild-Kunst willigt der bzw. die Widersprechende automatisch ein, dass die VG Bild-Kunst seine bzw. ihre Daten speichert (Namen, ggf. Geburtsdatum und Geburtsort, Gegenstand des Widerspruchs) und an Dritte (z. B. Rechtenutzer*innen, die eine erweiterte Kollektivlizenz abschließen; Aufsichtsbehörde) weitergibt, die ein berechtigtes Interesse haben, über die Widersprechenden Kenntnis zu erlangen. Verlangt der oder die Widersprechende eine Löschung seiner bzw. ihrer Daten, gilt dies automatisch als Rücknahme des Widerspruchs.