Folgerecht

Allgemeine Informationen für Kunsthändler, Galeristen und Versteigerer

Was ist das Folgerecht?

Das Folgerecht ist ein gesetzlicher Anspruch des Künstlers bzw. der Künstlerin oder seiner bzw. ihrer Erben auf Beteiligung am Weiter- bzw. Zweitverkaufserlös eines Kunstwerks, wenn es von einem oder einer Kunsthändler*in erworben, vermittelt oder veräußert wird.

Wie lautet der Gesetzestext des § 26 UrhG?

Wer zahlt das Folgerecht?

Grundsätzlich trägt der oder die Verkäufer*in die Folgerechtsabgabe. In der Regel wird sie aber von Galerien, Kunsthändler*innen, Auktionator*innen, d.h. denjenigen, die an Weiterverkäufen von Kunstwerken beteiligt sind, übernommen.

Welche Verkäufe sind folgerechtspflichtig?

Folgerechtspflichtig ist der Weiterverkauf von Originalen von Werken, die urheberrechtlichen Schutz genießen und deren Urheber*in die Staatsangehörigkeit eines Landes hat, das seinen Staatsangehörigen Folgerecht gewährt und an dem ein*e Kunsthändler*in, Galerist*in oder Auktionator*in als Erwerber*in, Veräußerer bzw. Veräußerin oder Vermittler*in beteiligt ist. Ist der oder die Verkäufer*in eine Privatperson, so haftet der oder die Kunsthändler*in, Galerist*in oder Auktionator*in neben dem oder der Verkäufer*in als Gesamtschuldner*in.

Der Folgerechtsanspruch entsteht bei jedem Weiterverkauf ab einem Netto-Verkaufspreis von 400 Euro (§ 26 Abs. 1 UrhG).

 

Wie lange sind Werkschöpfungen urheberrechtlich geschützt?

Die urheberrechtliche Schutzfrist endet 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers oder der Künstlerin.

Was ist ein Original im Sinne des Folgerechts?

Originale sind alle von dem oder der Künstler*in selbst geschaffenen Werke der Bildenden Kunst und Fotografie.

Werke, die in mehreren Exemplaren hergestellt wurden, gelten insoweit als Originale, als auch die Hilfsmittel der Vervielfältigung (Druckplatten, Gussform usw.) von dem oder der Künstler*in stammen und die Vervielfältigungen entweder von ihm oder ihr selbst oder unter seiner oder ihrer Aufsicht durch Dritte vorgenommen wurden; bei von dem oder der Künstler*in signierten Exemplaren wird dies vermutet. Bei Reproduktionsgrafiken kann der Nachweis, dass es sich trotz Signatur nicht um ein Original handelt, durch das Werkverzeichnis erfolgen, in dem Reproduktionsgrafik gesondert aufgeführt ist.

Folgerechtspflichtig sind auch Mappenwerke sowie lose oder gebundene Grafikfolgen, sofern sie Originale im vorstehenden Sinn enthalten, nicht jedoch Bücher, es sei denn, es handelt sich um Unikate (z.B. Skizzenbücher, Buch-Objekte, Bemalungen).

Bei Medienkunst ist auch ein Vervielfältigungsstück Original, das nicht (mehr) auf dem ursprünglichen Trägermaterial weitergereicht wird, sofern eine Überspielung auf ein anderes Material von dem oder der Künstler*in ausdrücklich zugelassen wurde und das Original-Zertifikat des Künstlers oder der Künstlerin beiliegt.

Bei Werken der Fotografie werden solche Werke als Originale betrachtet, die entweder signiert, gestempelt, betitelt/bezeichnet, monogrammiert oder mit handschriftlicher Notiz versehen sind.

Welche Verkäufe sind folgerechtsfrei?

Folgerechtsfrei sind …

  • alle Weiterverkäufe unter einem Nettoverkaufspreis von 400 Euro;
  • Weiterverkäufe zwischen Privatpersonen ohne Vermittlung durch eine*n Händler*in, Galerist*in oder Vermittler*in;
  • posthume Güsse und Abzüge von Druckgrafiken und Fotografien;
  • Erstverkäufe, d.h. Verkäufe von Werken, die direkt von der Künstlerin oder dem Künstler oder ihrem bzw. seinem Nachlass eingeliefert wurden und bei deren Verkauf die Künstlerin bzw. der Künstler oder die Erb*innen den Verkaufserlös erhalten;
  • als Erstverkauf gilt auch der verlängerte Kommissionsverkauf bei Werken der Auflagen-Kunst (Editeur*in/Drucker*in – Galerie – Kund*in);
  • Verkäufe über Auktionshäuser muss der bzw. die Galerist*in oder Kunsthändler*in nicht melden, wenn die Folgerechtszahlung vom Auktionshaus übernommen wird. Meldet dagegen das Auktionshaus gem. § 26 Abs. 5 UrhG den oder die Einlieferer*in, so wird das Folgerecht auf Grundlage des gemeldeten Hammerpreises in Rechnung gestellt.

Welche Künstler*innen vertritt die VG Bild-Kunst im Folgerecht?

Eine Liste der von der VG Bild-Kunst und ihren ausländischen Schwestergesellschaften im Folgerecht vertretenen Künstler*innen finden Sie auf unserer Homepage im Servicebereich für Nutzer*innen.

Wie hoch ist die Folgerechtsabgabe?

Die Höhe der zu leistenden Folgerechtsabgabe richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§26 Abs. 2 UrhG). 

Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende – kumulativ zu verstehende – Staffelung vor:

  • 4% für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro,
  • 3% für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
  • 1 % für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
  • 0,5 % für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro,
  • 0,25 % für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.

    Eine Kappungsgrenze schließt die Zahlung von über 12.500 Euro Folgerechtsabgabe je einzelne Werkveräußerung aus; sie ist bei einem Verkaufspreis von 2 Mio. Euro erreicht.

    Was muss ich als Galerist*in, Kunsthändler*in, Auktionator*in tun, wenn ich Werke von Künstler*innen weiterverkauft habe, die Mitglieder der VG Bild-Kunst sind?

    Die VG Bild-Kunst sammelt Informationen über Weiterverkäufe von Werken ihrer Mitglieder auf dem Kunstmarkt und versendet einmal im Jahr eine Anfrage (Auskunfts- und Zahlungsersuchen) an Galerist*innen, Kunsthändler*innen und Auktionator*innen. Bei der Weiterveräußerung von Kunstwerken müssen diese bekanntgeben, von welchen Künstler*innen und zu welchem Preis sie Werke weiterverkauft haben. Über die anfallende Folgerechtsvergütung schreibt ihnen die VG Bild-Kunst eine Rechnung.

    Auktionator*innen, Kunsthändler*innen und Galerist*innen können einen Einzelvertrag mit der VG Bild-Kunst über die Folgerechtsadministration abschließen, wenn sie Mitglied in einem Verband sind, der mit der VG Bild-Kunst hierüber einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat. Derzeit existieren Rahmenverträge mit den folgenden Verbänden:

    Durch Abschluss eines Muster-Einzelvertrags erhalten die Unternehmen Anspruch auf eine Gutschrift, die 10 Prozent der Folgerechtsvergütung entspricht. Außerdem regelt der Einzelvertrag die Online-Nutzung von Abbildungen von Kunstwerken aus dem Repertoire der VG Bild-Kunst sowie deren Vervielfältigung und Verbreitung im Rahmen von gedruckten Katalogen und sonstigen Printwerken.

     

    Weitere Informationen und Formulare für Mitglieder der Verbände BDK, BVDG, KD, VDA

    Informationen und Formulare für Mitglieder der Verbände BVDG, KD und VDA (Galerien/Kunsthandel)

    Wenn Sie Mitglied in einem der oben genannten Verbände sind, können Sie einen Einzelvertrag mit der VG Bild-Kunst über die Folgerechtsadministration abschließen. Im Vertrag ist eine halbjährliche Meldung der folgerechtspflichtigen Verkäufe vereinbart. Bei fristgerechter Meldung erhalten die Vertragspartner*innen Anspruch auf eine Gutschrift, die 10 Prozent der Folgerechtsvergütung entspricht. Außerdem regelt der Einzelvertrag die Online-Nutzung von Abbildungen von Kunstwerken aus dem Repertoire der VG Bild-Kunst sowie deren Vervielfältigung und Verbreitung im Rahmen von gedruckten Katalogen und sonstigen Printwerken.

    Für Informationen zum Meldeverfahren Folgerecht lesen Sie sich bitte unser Merkblatt genau durch:

    Informationen und Formulare für Mitglieder des Verbandes BDK (Auktionshäuser)

    Wenn Sie Mitglied im Bundesverband Deutscher Kunstversteigerer (BDK) sind, können Sie einen Einzelvertrag mit der VG Bild-Kunst über die Folgerechtsadministration abschließen. Im Vertrag ist eine halbjährliche Meldung der folgerechtspflichtigen Verkäufe vereinbart. Bei fristgerechter Meldung erhalten die Vertragspartner*innen Anspruch auf eine Gutschrift, die 10 Prozent der Folgerechtsvergütung entspricht. Außerdem regelt der Einzelvertrag die Online-Nutzung von Abbildungen von Kunstwerken aus dem Repertoire der VG Bild-Kunst sowie deren Vervielfältigung und Verbreitung im Rahmen von gedruckten Katalogen und sonstigen Printwerken.

    Für Informationen zum Meldeverfahren Folgerecht lesen Sie sich bitte unser Merkblatt genau durch:

    Zugang zum Online-Meldeportal

    (in Vorbereitung)