FAQs Mitgliedschaft

Um Mitglied zu werden, muss man

  • Urheber
  • Rechtsnachfolger (Erbe) oder Bevollmächtigter eines Urhebers
  • Bild- oder Fotoagentur, bzw. Bild- oder Fotoarchiv

sein.

Die Urheber ordnen sich selbst je nach Tätigkeit der entsprechenden Berufsgruppen zu, wobei auch Kombinationen möglich sind:

Berufsgruppe I – Bildende Künstler (z.B. Maler, Bildhauer), die ihre Rechte in vollem Umfang übertragen.

Berufsgruppe II – Fotografen, Karikaturisten, Designer, die ihre Rechte im eingeschränkten Umfang (ohne Reproduktionsrechte) übertragen.

Berufsgruppe III –  Regisseure, Kameraleute, Editoren, Filmarchitekten/ Szenenbildner, Kostümbildner, Trickfilmzeichner und Produzenten von freien (Co)Produktionen

Kann eine GbR oder ein Künstlerteam Mitglied werden?

Da nach dem Urheberrechtsgesetz Urheberrechte nicht bei einer juristischen Person, sondern nur bei den einzelnen Personen entstehen können, die ein Werk geschaffen haben, ist es erforderlich, dass neben dem Team, der GbR etc. auch die einzelnen Mitglieder des Teams oder der Künstlergruppe einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst abschließen.

Kann ein Minderjähriger Mitglied werden?

Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist das möglich. Hierzu muss der Wahrnehmungsvertrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden. Zusätzlich ist ein Nachweis der künstlerischen Tätigkeit notwendig (z. B. Belegexemplare, Verkaufsnachweise).

Was kostet die Mitgliedschaft bei der VG Bild-Kunst?

Die Mitgliedschaft ist kostenlos.

Wie werde ich Mitglied?

Durch Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages. Dieser kann online angefordert werden. Der Versand erfolgt per Post, da nur die Originalverträge für den Vertragsabschluss akzeptiert werden.

Zusätzlich benötigen wir geeignete Dokumente, die die Angaben im Wahrnehmungsvertrag bestätigen. Ein geeignetes Dokument ist zum Beispiel eine Kopie des Personalausweises (Achtung: Nicht relevante Daten, insbesondere die Berechtigungsnummer, sollten unbedingt geschwärzt werden!). Die künstlerische Tätigkeit muss durch entsprechende Belegexemplare im Original belegt werden.
Bei juristischen Personen (z.B. GbR, Bildagentur) ist zusätzlich ein amtlicher Nachweis für den Gewerbebetrieb erforderlich.

Sind meine Werke durch die VG Bild-Kunst geschützt?

Nein! Die Werke eines Urhebers sind durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die VG Bild-Kunst kann nicht verhindern, dass Ihre Werke ggf. illegal, meistens online, genutzt werden. Für unsere Mitglieder der Berufsgruppe I, die uns auch ihre Exklusivrechte einräumen, werden wir aber bei größeren Rechtsverletzungen tätig.

Wie erhalte ich eine Urhebernummer und ein Passwort für die Meldung?

Mit Abschluss des Wahrnehmungsvertrages erhält man seine Urhebernummer und die Meldeformulare. Sofern uns eine gültige E-Mail-Anschrift vorliegt, wird mit Abschluss des Wahrnehmungsvertrages auch ein Passwort verschickt.

Wie registriere ich meinen Künstlernamen oder mein Pseudonym?

Der Wahrnehmungsvertrag wird grundsätzlich nur unter dem bürgerlichen Namen abgeschlossen.

Sofern der Künstlername im Ausweis eingetragen ist, kann dieser im Wahrnehmungsvertrag eingesetzt werden. Eine entsprechende Kopie des Ausweises ist erforderlich. Soll der Schriftverkehr grundsätzlich nur über den Künstlernamen erfolgen, so ist ein schriftlicher Hinweis beizufügen.

Auch die Meldung von Pseudonymen muss in schriftlicher Form erfolgen.

Was ist zu tun, wenn sich Postanschrift oder E-Mail-Adresse geändert haben?

Die Änderung der Postanschrift oder E-Mail-Adresse kann telefonisch oder auf schriftlichem Wege erfolgen. Wer am Online-Meldeverfahren teilnimmt, kann dort auch selbst seine Änderungen elektronisch eingeben.

Was ist zu tun, wenn die Bankverbindung sich geändert hat?

Die Änderung der Bankverbindung muss in schriftlicher Form – versehen mit der Unterschrift des Mitgliedes/Rechtsnachfolgers/Bevollmächtigten/Betreuers – erfolgen. Wir benötigen: Namen der Bank, IBAN und Kontoinhaber (falls dieser vom Mitglied abweicht). Das Änderungsformular finden Sie hier.

Was ist zu tun, wenn ich mehrwertsteuerpflichtig bin?

Sollten Sie mehrwertsteuerpflichtig sein, so benötigen wir zusätzlich zu dieser Information noch Ihre Angabe der Steuernummer (nicht die Steuer-ID-Nummer) mit Angabe des für Sie zuständigen Finanzamtes in schriftlicher Form.

Was ist zu tun, wenn ich nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig bin?

Informieren Sie uns rechtzeitig in schriftlicher Form darüber, seit wann keine Mehrwertsteuerpflicht mehr besteht.

Was ist zu tun, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger verstorben ist?

Zur Fortführung des Wahrnehmungsvertrages oder zur Kündigung ist der Nachweis eines Testamentes oder Erbscheins (in Kopie) erforderlich. Sollte es sich um eine Erbengemeinschaft handeln, so muss eine von allen Erben unterzeichnete Bestätigung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, wer die Rechte der Erbengemeinschaft gegenüber der VG Bild-Kunst vertreten soll.

Was ist zu tun, wenn eine GbR oder ein Künstlerteam sich aufgelöst haben?

Die Auflösung muss uns schriftlich – unterschrieben von allen GbR- bzw. Künstler-Team-Mitgliedern – mitgeteilt werden, damit der Wahrnehmungsvertrag dementsprechend beendet werden kann.

Wie kann der Wahrnehmungsvertrag gekündigt werden?

Die Kündigung muss in schriftlicher Form mit Unterschrift des Urhebers bzw. des Rechtsnachfolgers/Bevollmächtigten/Betreuers erfolgen.