FAQ Neue Wahrnehmungsverträge – Häufig gestellte Fragen

In diesen Frequently Asked Questions – kurz FAQs – finden Sie Fragen zu den neuen Wahrnehmungsverträgen mit den entsprechenden Antworten. Lesen Sie hier die wichtigsten FAQs die neuen Wahnehmungsverträge betreffend im Überblick.

Ich bin bereits Mitglied der Bild-Kunst. Muss ich wirklich einen neuen Wahrnehmungsvertrag abschließen?

Kurz gesagt: Ja!

Anlass für die Versendung der neuen Wahrnehmungsverträge ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (Aktenzeichen XI ZR 26/20). Es geht darin um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB). Diese müssen immer verbraucherfreundlicher ausgestaltet werden, was grundsätzlich gut ist. Auch die Wahrnehmungsverträge der Bild-Kunst stellen AGB dar und müssen ab und zu angepasst werden. Diesen Anpassungen müssen die Mitglieder zustimmen.

Der BGH hat nun die Regeln geändert, wie man den Änderungen von AGB zustimmen kann. Bislang informierte die Bild-Kunst ihre Mitglieder über Änderungen und wer nicht widersprochen hat, für den galt nach ein paar Monaten der neue Vertragstext automatisch. Das war sowohl für die Mitglieder als auch für die Geschäftsstelle einfach und praktikabel. In seinem Urteil hat der BGH nun entschieden, dass die Mitglieder mehr Kontrolle haben sollten und zumindest wesentlichen Änderungen aktiv zustimmen müssen. Daher erhalten nun alle 70.000 Mitglieder der Bild-Kunst neue Verträge und müssen diese abschließen.
 

Was bedeuten die neuen Plattformrechte für mich? Was muss ich jetzt berücksichtigen?

Zukünftig müssen Social-Media Plattformen, wie z.B. Facebook, Instagram, LinkedIn, mit repräsentativen Verwertungsgesellschaften für die von privaten Nutzern hochgeladenen fremden Inhalte Lizenzen schließen. Mit dem Abschluss des neuen Vertrags übertragen Sie der Bild-Kunst die Vergütungsansprüche und Nutzungsrechte für die Lizenzierung von Social-Media Plattformen, soweit es um den Upload privater Nutzer geht. Sie behalten jedoch die Möglichkeit, einzelne Werke von einer solchen Plattformlizenz auszunehmen (sog. Opt Out). 

Nutzungen auf den Social-Media Plattformen, die von Ihren kommerziellen Kunden oder anderen kommerziellen Nutzern erfolgen, werden davon nicht erfasst. Diese Nutzungen können und müssen weiterhin individuell lizenziert werden. 
 

Kann ich Änderungen am Wahrnehmungsvertrag vornehmen?

Änderungen in dem Sinne, dass Sie einzelne Passagen umformulieren, sind nicht möglich. Die Wahrnehmungsverträge sind AGB und werden von der Mitgliederversammlung der Bild-Kunst beschlossen. Das einzelne Mitglied kann daher keine Änderung in den Vertragsklauseln vornehmen. 

Sie haben allerdings die Möglichkeit, einzelne Rechte zu streichen oder Länder aus der Wahrnehmung durch die Bild-Kunst auszunehmen. Letzteres macht Sinn für Mitglieder, die einen Tätigkeitsschwerpunkt im Ausland haben und deshalb ihre Abrechnungen für das entsprechende Land direkt von der dortigen Verwertungsgesellschaft erhalten möchten. Wir beraten Sie gerne. 

Das Herausstreichen einzelner Rechte macht bei der Bild-Kunst in der Regel keinen Sinn, da wir nur in den Bereichen tätig sind, in denen es für den Einzelnen schwierig oder unmöglich ist, seine Rechte alleine durchzusetzen. Auf keinen Fall sollten Sie gesetzliche Vergütungsansprüche, wie z.B. die Privatkopie, streichen. Diese Ansprüche können qua Gesetz nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Mit deren Streichung hätten Sie dann keine Möglichkeit mehr, an den Ausschüttungen für diese Ansprüche beteiligt zu werden. 

Warum ist es notwendig, so viel Papier zu verschicken?

Neben dem neuen Wahrnehmungsvertrag in doppelter Ausfertigung erhalten Sie aus Rechtsgründen ein Exemplar des Verteilungsplans der Bild-Kunst und den Datenschutzhinweis. Die letzten beiden Unterlagen müssen wir leider in Papierform beifügen, da Ihnen bei Vertragsschluss alles schriftlich vorliegen muss.

Warum kann man den Wahrnehmungsvertrag nicht einfach herunterladen?

Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich. Damit nicht unbemerkt von der Geschäftsstelle Änderungen vorgenommen werden können, verschickt die Bild-Kunst gedruckte Vertragsformulare.

Was passiert, wenn ich nichts tue?

Ihr alter Vertrag bleibt zunächst gültig. Jedoch gelten für Sie keine Vertragsänderungen, die aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe auch Frage 1 - Ich bin bereits Mitglied der Bild-Kunst. Muss ich wirklich einen neuen Wahrnehmungsvertrag abschließen?) nicht wirksam geändert wurden. Bei anderen Regelungen bestehen zumindest Rechtsunsicherheiten.

Die Bild-Kunst schüttet auf dieser Grundlage weiterhin an alle Urheber*innen und Filmproduzent*innen aus. Ausschüttungen an Bildagenturen und Verlage können dagegen nur nach Abschluss eines neuen Vertrags erfolgen.

Da die Bild-Kunst jedoch Klarheit über ihren Vertragsbestand braucht, werden wir die Zögernden wiederholt anschreiben. Diejenigen, die trotzdem nicht reagieren, werden wir kündigen und gleichzeitig nochmals einen neuen Vertrag anbieten. Mitglieder kommen somit nicht umhin, sich mit dem Thema Wahrnehmungsverträge zu befassen. Wie immer gilt: Besser früh als zu spät.
 

Ich bin auch Mitglied einer anderen deutschen Verwertungsgesellschaft. Wieso muss ich dort keinen neuen Wahrnehmungsvertrag unterschreiben?

Jede Verwertungsgesellschaft organisiert ihre Verwaltung selbstständig und ist für Inhalt und Form der von ihr verwendeten Wahrnehmungsverträge verantwortlich. Die Bild-Kunst hat sich für den Weg der Rechtssicherheit entschieden und bittet erstmals seit ihrem Bestehen daher ihre Mitglieder, neue Wahrnehmungsverträge abzuschließen. 

Was sind „wesentliche Änderungen“ des Vertrags, zu denen ich künftig meine aktive Zustimmung erteilen muss?

Bei „wesentlichen Änderungen“ handelt es sich insbesondere um Änderungen der von der Bild-Kunst für ihre Mitglieder wahrgenommenen Rechte. In Zukunft werden Sie daher um Ihre aktive Zustimmung gebeten, wenn entweder der Gesetzgeber die Verwertungsgesellschaften mit der Wahrnehmung neuer Rechte beauftragt oder wenn die Mitgliederversammlung beschließt den Wahrnehmungsvertrag zu ergänzen, da bestimmte Rechte sinnvoll nur von der Bild-Kunst wahrgenommen werden können. Dies ist in der Regel der Fall, wenn es für den einzelnen Urheber sehr schwierig oder (nahezu) unmöglich ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen.

Ich würde gerne die Berufsgruppe wechseln, was tun?

Ein Wechsel der Berufsgruppe ist möglich. Es muss aber ein Nachweis für den Wechsel der Tätigkeit vorgelegt werden.
 
Für einen Wechsel in die Berufsgruppe I kommen für den Nachweis der Tätigkeit als bildender Künstler Belege zu einer Ausstellung in Betracht, z. B. ein Ausstellungskatalog.

Für einen Wechsel in die Berufsgruppe II könnte als Nachweis der künstlerischer Tätigkeit ein Belegexemplar einer Publikation vorgelegt werden, z. B. ein Buch mit ISBN (bei Büchern im Print-on-Demand-Verfahren bitte einen Nachweis über 200 verkaufte Exemplare beifügen) oder eine Zeitung/Zeitschrift.
 

Ich ordne mich mehr als einer Berufsgruppe zu, was tun?

Sofern Sie in mehreren Bereichen tätig sind, kann für Sie die Mitgliedschaft in mehreren Berufsgruppen in Betracht kommen. Eine Mitgliedschaft in der Berufsgruppe I oder Berufsgruppe II in Kombination mit der Berufsgruppe III (Film) ist unkompliziert möglich. 

Eine Doppelmitgliedschaft in der Berufsgruppe I und II ist jedoch nur möglich und sinnvoll, wenn:

  • Sie sowohl im Bereich Bildende Kunst als auch im Bereich Fotografie, Illustration und/oder Design tätig sind und
  • der Schwerpunkt im letzteren Bereich liegt und
  • Sie wünschen, dass die VG Bild-Kunst Ihre Exklusivrechte (Reproduktionsrechte) für die Werke der Bildenden Kunst wahrnimmt, z. B. Lizenzierung von Nutzungsrechten an Verlage.

Wieso soll ich bei einer Berufsgruppenänderung neue Belege vorlegen, ich bin doch schon lange Mitglied?

Als Treuhänderin der Rechte ihrer Mitglieder muss sich die Bild-Kunst immer vergewissern, dass der oder die Urheber*in der angegebenen Tätigkeit nachgeht.

Benötige ich ein neues Passwort für den Online-Zugang oder bleibt mein Passwort erhalten?

Ihr Passwort bleibt weiterhin gültig und ändert sich durch den Abschluss des neuen Wahrnehmungsvertrags nicht.

Kann ich meine Ausschüttung auf ein Konto eines Dritten überweisen lassen?

Sie teilen uns in dem Wahrnehmungsvertrag mit, auf welche Bankverbindung wir Ihre Ausschüttungen überweisen sollen. Sofern Sie nicht Kontoinhaber*in sind, geben Sie den Namen der/des Kontoinhabers*in bitte in Druckbuchstaben oberhalb der Angaben zur IBAN an.

Die GbR bzw. das Team existiert nicht mehr. Ich möchte nun den Vertrag übernehmen. Was muss ich tun?

Es muss uns eine Bestätigung der Auflösung der GbR oder des Teams übersandt werden. Die Auflösung muss uns schriftlich und unterschrieben von allen GbR- bzw. Künstlerteam-Mitgliedern mitgeteilt werden, damit der Wahrnehmungsvertrag beendet werden kann. Eine Übernahme des GbR- /Team-Vertrags durch Sie ist nicht möglich. Jede*r beteiligte Urheber*in kann nach der Auflösung nur noch seinen „Einzelurheber-Wahrnehmungsvertrag“ fortsetzen und die Nutzungen seiner eigenen Werke unter seiner Urhebernummer zur Teilnahme an den Ausschüttungen melden.

Es gibt Änderungen im Team/in der GbR. Es ist noch jemand hinzugekommen oder ausgeschieden. Wie kann die Änderung erfasst werden?

Hierüber benötigen wir eine schriftliche Mitteilung mit dem Datum der Änderung. Anschließend muss der Wahrnehmungsvertrag für das bisherige Team / die GbR beendet werden und ein neuer Wahrnehmungsvertrag – unter einer anderen Urheber-Nummer – kann für das neue Team bzw. die neue GbR abgeschlossen werden.

Der Urheber ist verstorben. Worum geht es bei Ihnen? Kann ich den Vertrag weiterführen?

Das Urheberrecht endet erst 70 Jahre nach dem Tod des/der Urhebers*in. Bis zum Ablauf des Schutzes können Rechtsnachfolger*innen den Wahrnehmungsvertrag fortführen. Sie können den Wahrnehmungsvertrag jedoch auch kündigen. In jedem Fall ist es erforderlich, dass Sie nachweisen, dass Sie Rechtsnachfolger*in des/der Verstorbenen geworden sind. Dafür können Sie z.B. eine Kopie des Testaments oder Erbscheins vorlegen. Sollte es sich um eine Erbengemeinschaft handeln, so muss eine von allen Erb*innen unterzeichnete Bestätigung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, wer die Rechte gegenüber der Bild-Kunst als Bevollmächtigte*r der Erbengemeinschaft vertreten soll. Darüber hinaus werden von allen Erb*innen Kopien eines Ausweises oder Reisepasses als Identitätsnachweis benötigt.