FAQ Social-Media-Bildlizenz – Häufig gestellte Fragen

In diesen Frequently Asked Questions – kurz FAQ – finden Sie häufig gestellte Fragen zur neuen Social-Media-Bildlizenz mit den entsprechenden Antworten. Lesen Sie hier die wichtigsten FAQ die neue Social-Media-Bildlizenz betreffend im Überblick.

Was hat sich durch die Urheberrechtsreform 2021 geändert?

  • Die großen Social-Media-Plattformen haften für die von privaten Nutzer*innen hochgeladenen fremden Inhalte – die Urheberrechte anderer verletzen.
  • Social-Media-Plattformen können bei Rechteinhaber*innen Lizenzen erwerben und damit das Hochladen fremder Inhalte durch ihre Nutzer*innen legalisieren.
  • Plattformen sind dazu verpflichtet, das Hochladen fremder Inhalte zu verhindern, wenn der/die Urheber*in des Inhalts dies wünscht. Der Gesetzgeber hat das Verfahren an dieser Stelle so gestaltet, dass die Meinungsfreiheit der Uploader*innen trotzdem geschützt wird.

Das Ziel der Reform ist, einerseits die Position der Urheber*innen gegenüber den Plattformen zu stärken und sie an deren Erlösen zu beteiligen und andererseits den freien Meinungs- und Informationsaustausch der privaten Nutzer*innen zu gewährleisten.

Was hat sich durch die Reform für Urheber*innen geändert?

Bisher konnten Urheber*innen der unrechtmäßigen Nutzung ihrer Werke auf Social-Media-Plattformen oft nur machtlos zusehen. Jetzt haben sie die Möglichkeit, sich die Nutzung ihrer Werke über Verwertungsgesellschaften fair bezahlen zu lassen. Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, mit einzelnen Urheber*innen Lizenzverträge abzuschließen. Für Bildautor*in lohnt sich daher eine Mitgliedschaft bei der VG Bild-Kunst, ebenso für Urheber*innen von Kunst- oder Designwerken, die auf Fotos abgebildet sind.

Wer muss für die Nutzungen auf Social-Media-Plattformen zahlen?

Wenn Privatpersonen Werke von anderen Urheber*innen zum Beispiel bei Facebook hochladen, muss sich nun die Plattform um die Lizenzierung dieser Nutzungen kümmern. Die Lizenzgebühren werden somit direkt von den Plattformbetreibern gezahlt.

Was deckt die Social-Media-Bildlizenz ab?

Die Social-Media-Bildlizenz richtet sich an diejenigen Betreiber von Social-Media-Plattformen, die seit dem 1. August 2021 für die Uploads ihrer User*innen haften.

Sie deckt den Bereich des stehenden Bildes ab und wird von der VG Bild-Kunst vergeben. Die Bereiche Text, Musik und Film sind nicht umfasst – es wird keine repertoireübergreifende Lizenz aller Verwertungsgesellschaften geben. Im Bereich des stehenden Bildes erstreckt sich die Social-Media-Bildlizenz auf alle Werkkategorien (Kunst, Foto, Illustration, Design etc.).

Über die Social-Media-Bildlizenz werden nicht alle Bilder im Social Web lizenziert, sondern lediglich die Lizenzlücke der Anbieter geschlossen. Diese betrifft vor allem Uploads von Bildern durch Privatpersonen, die nicht von diesen selbst erstellt wurden. Uploads von eigenen Bildern, zum Beispiel Urlaubsfotos, werden nicht umfasst. Ebenso wenig erstreckt sich die Lizenz auf den Upload von Bildern durch kommerziell Tätige.

Lizenziert wird nur der Upload von Bildern aus Deutschland.

Die Social-Media-Bildlizenz erstreckt sich auch auf den neuen gesetzlichen Vergütungsanspruch für Bilder, die als Parodie, Karikatur oder Pastiche hochgeladen werden. Der Preis bleibt gleich – der Nutzungskontext muss im Einzelfall nicht geprüft werden, was auch gar nicht möglich wäre.

Die Social-Media-Bildlizenz ist eine rein urheberrechtliche Lizenz. Sie erstreckt sich weder auf Persönlichkeitsrechte der auf Fotos abgebildeten Personen, noch vermittelt sie andere Immaterialgüterrechte, wie zum Beispiel Markenrechte an Logos etc. Für die Wahrung dieser Rechte bleiben wie bislang die Uploader*innen verantwortlich und die Plattformen müssen entsprechende Werke bei Rechtsverletzungen ggf. löschen.
 

Was ändert sich im kommerziellen Bereich?

Wenn kommerzielle Nutzer*innen – zum Beispiel Firmen oder Verlage – Werke hochladen, müssen dafür vorab Lizenzen bei den Urheber*innen oder Bildagenturen erworben werden. Diese Lizenzen decken dann die Werknutzungen auf den Social-Media-Plattformen ab. Die Geschäftsmodelle der Bildbranche werden durch die Social-Media-Bildlizenz der VG Bild-Kunst nicht beeinträchtigt.

Dürfen Bilder von politischen Parteien im Social Web genutzt werden?

Diese Frage ist berechtigt, denn politische Parteien sind keine kommerziell tätigen Akteure. Die Social-Media-Bildlizenz erstreckt sich ausschließlich auf den Upload fremder Werke durch Privatpersonen. Ob sich die Lizenz aufgrund gesetzlicher Vorschriften auch auf nicht kommerziell Tätige weiter erstreckt, werden zu gegebener Zeit die Gerichte zu prüfen haben. Im Fall von politischen Parteien ist der Fall aber klar: Bildurheber*innen müssen eine Nutzung durch Parteien nicht dulden. Eine Löschung kann auf Basis des Urheberpersönlichkeitsrechts gefordert werden.

Muss ich die Nutzung meiner Werke in politischem, religiösem oder werblichem Zusammenhang dulden, wenn die Bild-Kunst einer Plattform eine Social-Media-Bildlizenz eingeräumt hat?

Die Bild-Kunst wird in den Lizenzverträgen mit den Diensteanbietern den Upload fremder Werke von privaten Nutzer*innen lizenzieren. Trotzdem ist nicht jede Nutzung durch Privatpersonen zulässig. Insbesondere Nutzungen, die gegen Urheberpersönlichkeitsrechte verstoßen, werden von der Lizenz nicht erfasst. Dazu gehören unter Umständen Nutzungen in politischem, religiösem und werblichem Kontext. Sie müssen es also nicht dulden, dass Ihre Werke mit politischen sowie verbotenen Symbolen (z.B. Hakenkreuz) oder mit Firmenlogos kombiniert werden, dass Ihre Werke durch Veränderungen entstellt werden oder dass jemand sich als Urheber Ihrer Werke ausgibt.

Zulässig ist es allerdings nach dem Urheberrechtsgesetz, dass Werke anderer Urheber*innen im Rahmen von Karikaturen, Satire oder Pastiche verwendet werden (vgl. § 51 a UrhG). Diese Nutzungen sind als Schranke des Urheberrechts im Gesetz geregelt und sind daher unabhängig von einer Social-Media-Bildlizenz der Bild-Kunst zulässig.

Wenn eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt, kann Facebook oder eine andere Plattform sich nicht unter Berufung auf die Social-Media-Bildlizenz weigern, den Inhalt zu entfernen.

Wann ist mit den ersten Ausschüttungen für Plattformlizenzen zu rechnen?

Die Verhandlungen mit den ersten Plattformen haben im Juli 2022 begonnen. Bis die ersten Zahlungen fließen und an die Urheber*innen ausgeschüttet werden können, wird es noch dauern. Mit einer ersten Ausschüttung ist voraussichtlich erst in zwei bis drei Jahren zu rechnen. Sollte die VG Bild-Kunst gerichtlich Lizenzen durchsetzen müssen, kann es noch deutlich länger dauern.

Was müssen Urheber*innen tun, damit sie von der Social-Media-Bildlizenz profitieren?

Bildende Künstler*innen haben der VG Bild-Kunst die Wahrnehmung der Onlinerechte eingeräumt. Wird der Lizenzierung der Plattformrechte nicht aktiv widersprochen, sind die Urheber*innen automatisch mit dabei.

Mitglieder der Berufsgruppe II (Fotograf*innen, Illustrator*innen, Grafiker*innen, Designer*innen usw.) haben die Onlinerechte bisher allein wahrgenommen. Diese Urheber*innen müssen der VG Bild-Kunst nun aktiv die Plattformrechte einräumen. Die Bild-Kunst schreibt nach und nach alle ihre Mitglieder an und bietet den neuen Wahrnehmungsvertrag an.

Wer als Profi im Bildbereich noch nicht Mitglied der VG Bild-Kunst ist, kann ganz normal eine Mitgliedschaft beantragen.
 

Kann ich auch als Foto-Amateur*in Ausschüttungen erhalten?

Amateur*innen laden ihre Werke zum größten Teil selbst auf Plattformen hoch. Damit räumen sie diesen ihre Nutzungsrechte per AGB ein. Das ist auch in Ordnung.

Aus diesem Grund deckt die Social-Media-Bildlizenz nicht die vielen Uploads von eigenen Werken der Uploader*innen ab. Als Foto-Amateur*in lohnt sich deshalb eine Mitgliedschaft in der VG Bild-Kunst nicht. Ausnahmen können die Regel bestätigen.
 

Wenn ich nicht dabei sein will, kann ich verhindern, dass die VG Bild-Kunst einer Plattform für meine Werke eine Lizenz erteilt?

Die Social-Media-Bildlizenz nutzt eine gesetzliche Möglichkeit, auch die Rechte von Außenstehenden zu umfassen. Man nennt dieses Instrument „erweiterte Kollektivlizenz“.

Außenstehende können gegenüber der VG Bild-Kunst einer Lizenzierung ihrer Werke aktiv widersprechen (globales Opt-out). Nach neuer Gesetzeslage führt ein solches Opt-out allerdings nicht automatisch zu einer Filterung der betroffenen Werke, denn es könnte sich ja um eine gesetzlich erlaubte Nutzung handeln. In jedem Fall muss eine Filterung bei der Plattform individuell beantragt werden.

Mitglieder der VG Bild-Kunst haben zwei Möglichkeiten, ihre Werke von der Social-Media-Bildlizenz auszunehmen:

1) Sie können einzelne Werke von der Social-Media-Bildlizenz ausnehmen – und zwar jeweils in Bezug auf bestimmte Plattformen. Die Datenbank für die Einstellung der betreffenden Werke wird kurz vor dem Start der ersten Lizenzen fertiggestellt sein.

2) Sie können im Wahrnehmungsvertrag den Passus der Rechteübertragung zum Zwecke der Nutzung durch Social-Media-Plattformen streichen. Dies wird gleichzeitig als globales Opt-out interpretiert.
 

Wie hoch werden die Vergütungen aus der Social-Media-Bildlizenz sein?

Die Verhandlungen zwischen der VG Bild-Kunst und den Social-Media-Betreibern haben gerade erst begonnen. Eine seriöse Schätzung der Erlöse lässt sich deshalb noch nicht vornehmen. Der Tarif der VG Bild-Kunst sieht aber vor, dass Meta für Facebook ca. 10,5 Prozent der Deutschlandeinnahmen entrichten muss. Dafür wird die urheberrechtliche Lizenzlücke aber auch nahezu vollständig geschlossen.

Wie werden künftig Erlöse aus der Social-Media-Bildlizenz verteilt?

Über die Verteilung künftiger Erlöse aus der Social-Media-Bildlizenz ist noch nicht entschieden. Das wäre vorschnell. Generell gilt: Je höher die Erlöse ausfallen werden, desto leistungsgerechter wird die Verteilung sein. Die Entscheidung liegt bei der Mitgliederversammlung der VG Bild-Kunst, die sich ab 2023 mit diesem Thema befassen wird.

Kann ich bereits Meldungen für Nutzungen meiner Werke auf Social-Media-Plattformen abgeben?

Derzeit können Sie noch keine Meldungen für Nutzungen Ihrer Werke auf Social-Media-Plattformen abgeben. Über die Verteilung künftiger Erlöse aus der Social-Media-Bildlizenz ist noch nicht entschieden. Die Entscheidung liegt bei der Mitgliederversammlung der VG Bild-Kunst, die sich ab 2023 mit diesem Thema befassen wird. Erst in diesem Zusammenhang wird die Mitgliederversammlung festlegen, wie Meldungen erfolgen können.

Wird die VG Bild-Kunst zu einer Microstock-Agentur, weil sie das Weltrepertoire des stehenden Bildes lizenziert?

Nein, das wird sie nicht. Es ist nicht realistisch, eine Datenbank für das Weltrepertoire des stehenden Bildes aufzubauen und jede einzelne Bildnutzung im Social Web zurückzuverfolgen. Vielmehr gleicht die Situation der Privatkopie, also dem angestammten Geschäft der VG Bild-Kunst. Eine Lösung über eine kollektive Lizenz ist der einzig gangbare Weg. Die VG Bild-Kunst wird zwar das Weltrepertoire des stehenden Bildes lizenzieren (minus Opt-outs), die Verteilung der Erlöse wird sich aber an leicht zu ermittelnden Parametern orientieren müssen. Über diese Parameter entscheidet die Mitgliederversammlung der VG Bild-Kunst im Verteilungsplan.